1.1 Privatrecht - Einführung

Beschreibung

Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden Karteikarten am 1.1 Privatrecht - Einführung, erstellt von Marie Zotter am 11/11/2020.
Marie Zotter
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OBJEKTIVES RECHT = RECHT IM OBJEKTIVEN SINN = die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens. - besteht aus Rechtsnormen - steht unter Anfoderung der Gerechtigkeit - allenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar - wird in Rechtsgebiete unterteilt, diese sind eigenständige Teilbereiche, ihre Eigenständigkeit ist aber nur relativ, weil der GRUNDSATZ DER EINHEIT DER RECHTSORDNUNG gilt
SUBJEKTIVES RECHT = RECHT IM SUBJEKTIVEN SINN = die konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
MATERIELLES RECHT = Rechtsordnungen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen
FORMELLES RECHT = die Summe der Normen, die das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln
AUFGABEN DES PRIVATRECHTS - Ausgleichende Gerechtigkeit - Privatautonomie - soziale Gerechtigkeit - Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung)
AUSGLEICHENDE GERECHTIGKEIT = die Klassische Aufgabe des Privatrechts: zwischen einzelnen prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten zu erreichen, mit Hilfe der: - Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) - Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva) => nach dem Prinzip gleicher Freiheit nicht hingegen die gerechte Vermögensverteilung unter den Individuen (iustitia distributiva), Übeltäter bestrafen etc.
PRIVATAUTONOMIE = GESTALTUNGSFREIHEIT = die Möglichkeit von Rechtssubjekten, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander, nach ihrem eigenen Willen und Vorstellungen frei zu gestalten zB Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheut, Testierfreiheit, ...
SOZIALE GERECHTIGKEIT da der formellen Privatautonomie keine materielle Privatautonomie gegenüber steht - um diese Ungerechtigkeiten zu korrigieren (zB KSchG zum Schutz der Konsumenten, Mietrecht zum Schutz der Mieter)
REGULIERUNG Privatrecht ist sehr jung und war großteils nur Gewohnheitsrecht, Juristenrecht und Fallrecht - staatliche Gesetzgebung war nur auf punktuelle Eingriffe beschränkt. heute zwei Formen staatlicher Rechtsetzung im Privatrecht: - in der Kodifikation zusammengefasstes und systematisch geordnetes Privatrecht klassischer Prägung - bereits vor der Kodifizierung gebräuchliche punktuelle Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung)
ZWINGENDES RECHT (ius cogens) - kann durch Privatvereinbarung nicht abbedungen werden - wird Abweichendes vereinbart, ist es teilweise oder zur Gänze nichtig ABSOLUT ZWINGEND - keine Abweichungen möglich RELATIV ZWINGEND - Abweichungen nur zu Gunsten des Begünstigten
DISPOSITIVES RECHT (=nachgiebiges, abdingbares Recht) - lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu - Ergänzung unvollständiger Verträge - Hilfe bei Vertragsauslegung - "Richtigkeitsgewähr"
ALLGEMEINES PRIVATRECHT = Bürgerliches Recht, Zivilrecht = grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam - gilt auch, wenn Sonderprivatrechte keine Regelung enthalten - ABGB
SONDERPRIVATRECHT = für bestimmmtes Sachgebiet oder bestimmten Personenkreis
EINTEILUNG INQUISITIONENSYSTEM - ABGB: Personenrecht, Sachenrecht, Gemeinschaftliche Bestimmungen PANDEKTENSYSTEM - von Lehre verwendet Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht EUROPA vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
INTERNATIONALES PRIVATRECHT - Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen - entscheidet über die anzuwendende Rechtsordnung = Kollisionsrecht
RECHTSQUELLEN - ABGB - privatrechtliche Sondergesetze - Gewohnheitsrecht = langandauernde, allgemeine Übung bestimmter Regeln, die von der Überzeugung getragen sein muss, sie seien Recht (opinio iuris) - "Richterrecht" (keine Gesetze - faktische Bedeutung, Ausahme Interpretation EuGH )
AUSLEGUNG VON RECHTSNORMEN Juristische Methodenlehre - Verbot der Rechtsverweigerung Die vier klassischen Methoden: WORTINTERPRETATION - Wortsinn, Sprachgebrauch und Kontext = grammatikalisch-logische Interpretation SYSTEMATISCHE INTERPRETATION - Bedeutungszusammenhang und Gesamtkonzeption des Gesetzes -> verfassungskonform, unionsrechtkonform, richtlinienkonform HISTORISCHE INTERPRETATION - von historischem Entstehungskontext gesehen -> gesamter Entstehungshintergrund (Gesetzesmaterialien) TELEOLOGISCHE INTERPRETATION - Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung (wichtig: Grenze Rechtsdogmatik/Rechtspolitik)
AUTHENTISCHE INTERPRETATION != INTERPRATATION = eine Art Legaldefinition - Gesetzgeber stellt klar, wie ein Gesetz anzuwenden war (gilt also rückwirkend) "ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären" §8 ABGB keine Gesetzesnovelle
RECHTSFORTBILDUNG VORAUSSETZTZUNGEN: planwidrige Unvollständigkeit - das richtige Verständnis des Gesetzes ist außerhalb des äußerst möglichen Wortsinns (Gesetzesmaterialien) - keine Regelung gewollt -> Umkehrschluss
METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNG LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE - Ähnlichkeitsschluss - Gesetzesanalogie - Größenschluss 1. argumentum a maiori ad minus 2. argumentum a minori ad maius - Rechtsanalogie NATÜRLICHER RECHTSGRUNDSATZ TELEOLOGISCHE REDUKTION
LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE ÄHNLICHKEITSSCHLUSS - die positivierte Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der im wesentlichen gleiche Merkmale aufweist GESETZESANALOGIE - Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm, auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, von telelogischen Gesichtspunkten aber gleich zu bewerten Gesetzesanwendung per analogiam (pa) GRÖßENSCHLUSS - 1. argumentum a maiori ad minus -> vom Größeren aufs Kleinere 2. argumentum a minori ad maius -> vom Kleineren aufs Größere RECHTSANALOGIE = Gesamtanalogie - Orientierung des Rechtsanwender an einer Anzahl verschiedener Rechtsnormen zur Lösung eines nicht geregelten Falls -> aus mehreren Gesetzen wird ein Rechtsgrundsatz abgeleitet
NATÜRLICHE RECHTSGRUNDSÄTZE §7 ABGB = die allgemeinen Prinzipien und Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen -> nur dann, wenn sich kein konkreter Analogieschluss anbietet - fließender Übergang zur Rechtsanalogie, da Rechtsprinzipien normal aus den Gesetzen abzuleiten sind
TELEOLOGISCHE REDUKTION = wenn ein Gesetz zu viel regelt = Sonderfall der planwidrigen Unvollständigkeit -> in solchen Fällen ist eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts zulässig (zB § 6 Abs 3 KSchG)
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