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Erstellt von Helena Weidenhau
vor mehr als 10 Jahre
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| Frage | Antworten |
| Sache | Körperlicher Gegenstand, § 90 BGB |
| Fremd | Nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos |
| Beweglich | ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann |
| Wegnahme | Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise Tätereigenen Gewahrsams |
| Gewahrsam | ist die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft |
| Bruch | die Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers |
| Zueignungsabsicht | Die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung der Sache |
| Aneigung | Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung |
| Enteignung | Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position |
| Rechtswidrige Zueignung | ist gegeben, wenn die Zueignung gegen die Eigentumsordnung verstößt, der Täter also keinen fälligen einredefreien Anspruch auf das Eigentum an der Sache hat |
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