PR Birtel-Kaldenhoff
04.10.2017
Wichtig: §193 BGB it nur für das Fristende nicht für den Fristbeginn relevant!
Ausnahme: Kündigungsfristen.
Aufgabe: A entleiht am Freitag, den 01.12., in der Bibliothek ein Buch. Im Leihvertrag wird vereinbart, dass A das Buch einen Monat nach Ausgabe zurückgeben muss.
Bis wann kann A das Buch behalten?
Antwort: §57 II VwGO - §222 I ZPO - §187 I BGB - 02.12.2016 0.00 - §188 II BGB -§193 BGB - 02.01.2017
§79 VwVfG i.V.m §31 VwVfG,
Fall: Der Bescheid wird am 28.01. per Übergabeeinschreiben abgesandt. Der Bürger erhält den Bescheid am 29.01..
Wann endet die Widerspruchsfrist? - §41 II VwVfG, §41 IV VwVfG - §4 VwZG 31.01. - 1 Monat, 01.02 - da es keinen 31.02 gibt. §188 III BGB - 28.02
§1 betrifft die Zuständigkeit und ist insoweit bei der formellen Rechtmäßigkeit zu erst zu prüfen.
In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit (sachliche Zuständigkeit) aus §1 I S.1 POG i.V.m. §§88 ff. POG i.V.m. §1 ZustVO im Bezug auf die allgemeinen Ordnungsbehörden. (Bezüglich der Polizei gelten die §76 ff. POG.)
(Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §91 POG.)
(Sollte §1 I 1 POG nicht einschlägig sein kommen die anderen Regelungen des §1 in Betracht. )
(Zum III hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität des GAR gegenüber dem Privatrecht. §1 IV Vollzugshilfe nur durch die Polizei. §1 V das sind Gefahren durch den Straßenverkehr= Zuständigkeit der Polizei. §1 VII Sicherstellung von Sachen z.B. Schlagstock= Zuständigkeit der Polizei. §1 VIII Eilzuständigkeit der Polizei bei Gefahr im Verzug.)
KomR Hr.Römer
09.10.2017
Sachverhalt:
In der Ortsgemeinde Hellental (1.150 Einwohner / Verbandsgemeinde Dunkelberg) fand am 11.10.2012 unter dem Vorsitz von Herrn Ortsbürgermeister Bernd Bach eine Sitzung des Ortsgemeinderates statt.
Unter TOP 1 „Mitteilungen der Verwaltung“ teilte Ortsbürgermeister Bernd Bach den Anwesenden mit, dass die Erschließungsbeiträge für das Baugebiet „Gründes Feld“ immer noch nicht festgesetzt und folglich auch noch nicht abgerechnet seien. Da sie Ortsgemeinde Hellental mit einem Betrag in Höhe von 1.500€ in Vorlage getreten sei, hätte man derzeit erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Der OB wurde seitens der Ratsmitglieder gebeten, sich mit der für die Festsetzung der Erschließungsbeiträge zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, damit die Angelegenheit kurzfristig erledigt wird.
Unter TOP 2 wurde das langjährige RM Rudolf Röck (R) zum Ersten Beigeordneten der OG Hellental gewählt. Seine Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung erfolgte im unmittelbaren Anschluss unter TOP 3. Nach seiner Amtseinführung entstand eine lebhafte Diskussion im OGR, ob R nunmehr sein Ratsmandat verloren hat.
Eine Änderung der Hauptsatzung stand unter TOP 4 auf der Tagesordnung. Mit 7 Ja-Stimmen hat der OGR beschlossen, die Aufwandsentschädigung des OBM zu erhöhen. Die übrigen RM haben sich bei der Abstimmung aus Protest der Stimme enthalten, weil sie die Auffassung vertreten, die Erhöhung der Aufwandsentschädigung sei unangemessen.
Aufgaben:
§25 II GemO - Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des GM.
§29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden
§29 II GemO - 16 RM wegen 1.150 Einwohner
§36 III 1 GemO - nicht hinzuzurechnen BG
nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR
§5 IV KWG u. §51 I GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein
§51 I GemO - BG ehrenamtlich
er hat noch Stimmrecht!, da er nicht im Rat sitzen kann.
Also 17 = 16 RM + BM
§36 III 2 Nr. 5 GemO, VV Nr.1 zu §36 GemO - ruht sein Stimmrecht? - ja, weil es hier im die Erhöhung der Aufwandsentschädigung des BGM Bernd Bach.
Nach §36 III S.3 GemO ist B B nicht hinzu zu zählen. Die gesetzliche Zahl beträgt 16.
9 Stimmen sind erforderlich! sind aber nur 7
Ergebnis: Nein, die Änderung der Hauptsatzung wurde nicht mit der notwendigen Mehrheit beschlossen.
Fall 2
Sachverhalt: Josef Schmitt ist am 25.05.2014 zum OBM der OG O, 1.200 Einwohner, gewählt worden. O gehört zu der VG V, 15.000 Einwohner. In seinem Wahlkampf um das Amt des OB war er für den Bau eines Freibades eingetreten. Er vertritt die Auffassung, ein Freibad mit großem Schwimmerbecken (fünf Bahnen, 50 m, einem etwa bleichgroßen Nichtschwimmerbecken mit Riesenrutsche, zwei Planschbecken und 2000 m2 Liegefläche) werde die Attraktivität von O erhöhen und so mit dazu beitragen, dass durch Zuzug neuer Einwohner die Einwohnerzahl langfristig stabil bleibe. Vor allem sei ein solches Freibad die Attraktion für alle Gemeindeeinwohner in der VG, die davon profitieren werden. Auch nur durch den Besuch dieser Einwohner aus der VG sei das Freibad profitabel.
Herr Schmitt hat die Absicht, das Thema in der nächsten Sitzung des OGR bereits grundsätzlich beraten zu lassen. Der Erste Beigeordnete B hat hierzu rechtliche Bedenken. Seiner Meinung nach sei es nicht die Aufgabe der OG, ein Schwimmbad in dieser Größenordnung zu errichten, vielmehr gehörte dies zu den Aufgaben der VG.
Aufgaben:
§67 I Nr. 3 GemO Eigene Aufgabe der VG anstelle der OG
2a) §67 VI GemO - Ja die Aufgabe könnte zurück übertragen werden, wenn … Antrag von OG, 2/3 Mehrheit OG + 2/3 Mehrheit VG
2b)
§67
§67 VI S.2 GemO
§29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden
§29 II GemO - 16 RM wegen 1.200
§36 III 1 GemO - hinzuzurechnen BG
nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR
§5 IV KWG u. §51 I GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein
§51 I GemO - BG ehrenamtlich
Stimmrecht ruht nicht, §36 III GemO
Also 17
§67 VI S.2 GemO - 2/3 Mehrheit sind bei 17 = 11,3 = 12
2.VG
§67 VI S.2 GemO
§29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden
§29 II GemO - 28 RM wegen 15.000
§36 III 1 GemO - hinzuzurechnen BG
nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR
§5 I Nr.1 KWG u. §51 I GemO,§54 GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein
§51 I GemO - BG hauptamtlich
Stimmrecht ruht nicht, §36 III GemO
28 + 1 = 29
§67 VI S.2 GemO - 2/3 Mehrheit sind bei 28 = 19,3 = 20
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PR Hr. Birtel
9.10.2017
Sachenrecht
Drittes Buch §§854 bis 1296 BGB
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt = dingliche Rechte
Verfügungsgeschäft
Abgrenzung zum Schuldrecht
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag)
Dingliches Verfügungsgeschäft (z.B. Übereignung)
Begriff der Sachen
§90 BGB
Besitz
stellt die tatsächliche, willensgetragene Sachherrschaft dar. §854 BGB
Eigenbesitz und Fremdbesitz
Eigentum
stellt die rechtliche Sachherrschaft dar.
Alleineigentum
Inhalt und Schranken
§903 BGB
§§905 ff BGB
Wie kann Eigentum erworben werden? Klausur!
durch Rechtsgeschäft §§929 ff. BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
§929 BGB
§932 BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beweglicher Sachen erfolgt nach §§929 ff.BGB