10. Viehverkehrs-Verordnung

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(Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) Tierseuchenbekämpfung Fichas sobre 10. Viehverkehrs-Verordnung, creado por Lisa R. el 19/07/2019.
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Bedeutung - regelt sämtliche Bereiche des Viehverkehrs: Transport, Verladen, Vermarktung, Kennzeichnung (Rd, Sf, Zg, Sw, Pf), Reinigung + Desinfektion -> Ziel: Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen - Festlegung von Anforderungen an Viehtransportfahrzeuge, Viehhandels- und Transportunternehmen, Örtlichkeiten an denen Vieh zusammen kommt, Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe, Kennzeichnung + Registrierung landwirtschaftl. Nutztiere - 14 Abschnitte, 48 Paragraphen
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen §1 Viehtransportfahrzeuge - gilt für alle Viehtransportfahrzeuge und Behältnisse zur Beförderung von Vieh - nicht für bestandseigene Fahrzeuge (nicht gewerblich genutzt z.B. Transport zur Weide) - Anforderungen: leichte R + D, sicher gegen Austreten von tierischen Abgängen, Einstreu, Futter - verantwortlich für geeignete bauliche Gegebenheiten -> Viehtransportfahrzeuge: Halter -> sonstige Transportmittel: Verfügungsberechtigter
§2 Viehladestellen - gilt für Viehladestellen, an denen wiederkehrend Vieh versch. Besitzer verladen, entladen, umgeladen, verwogen wird - Betrieb muss der Behörde angezeigt werden - Boden: flüssigkeitsundurchlässig, mit Gefälle - leichte R+D - Einrichtung zur Sammlung von Dung, Streumaterial und Behandlung - ausreichende Beleuchtung
Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten (§§3-7) und Abschnitt 3 Gastställe (§8) - Überwachung durch zuständige Behörde - flüssigkeitsundurchlässiger Boden + Wände - ausreichend Beleuchtung - leichte R+D der Einrichtung - Einfriedung, überwachbare Ein- und Ausgänge, Räumlichkeiten zur Absonderung kranker Tiere - Anzeige von Veranstaltungen bei der Behörde 4 Wochen im Voraus - Tiere sind beim Auftreten auf Viehmärkten amtstierärztlich zu untersuchen
Abschnitt 5 Wanderschaftherden §11 Wanderschaftherden = Herden, die über das Gebiet mehrerer Kreise getrieben werden - Genehmigung der zuständigen Behörde - Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge, immer mitgeführt
Abschnitt 6: Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen (§§11-16) und Abschnitt 7: Reinigung und Desinfektion (§§17-19) - Viehhandels- , Transportunternehmen, Sammelstellen -> Zulassung, Zulassungsnummer (12-stellig) - alle gewerblichen Viehtransportfahrzeuge + Behältnisse + Gerätschaften sind nah Ende des Transport bzw. nach 29h zu reinigen + zu desinfizieren - verantwortlich für R+D: Fahrer bzw. Benutzer - in Tierseuchengefahr-Zeiten kann bestimmtes Desinfektionsmittel von Behörde vorgeschrieben werden - Viehverladestelllen, Rampen, Räume der Unterbringung, Plätze zum Be- und Entladen etc. sind nach jeder Benutzung zu reinigen + zu desinfizieren
Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher §20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse - Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse 10 Tage - Gesundheitszeugnisse müssen von der Behörde bzw. einem beauftragten Tierarzt ausgestellt sein
§§21 - 25 Kontrollbücher, Deckregister - Handel / Betreiben einer Sammelstelle mit Nutztieren - Viehkontrollbuch (Dokumentation der Übernahmen mit Datum, Besitzern, Tier etc.) - Transportkontrollbuch über die jeweils transportieren Tiere/Fahrtziel/Abfahrtszeiten - Desinfektionskontrollbuch in Viehtransportfahrzeugen - Kastrationskontrollbuch für Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren - Deckregister für Tierhalter die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere führen
Abschnitt 9 Tierhaltung §26 Anzeige und Registrierung - wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel oder Truthühner halten will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen - zusätzliche Angaben: Art der Tiere, Nutzungsart, Jahresdurchschnitt der Anzahl, Standort der Tiere - zuständige Behörde erfasst angezeigte Betriebe mit 12-stelliger Registriernummer
Abschnitt 10: Kennzeichnung von Rindern nach der VO (EG) Nr. 1760/2000 §§27-33 - Rinder sind bis spätestens 7d nach der Geburt zu kennzeichnen - 2 Ohrmarken, unverzüglicher Eintrag der Nummer ins Bestandsregister - Ohrmarken werden von der Behörde zugeteilt - Aussehen: schwarze Schrift auf gelbem Grund, Logo der abgebenden Stelle, Ländercode "DE" + 10-stellige Nummer - auf einer Ohrmarke ein Strichcode - bei Verlust/Unlesbarkeit -> Nachkennzeichnung - nach dem Tod (außer Schlachtung) darf Tierhalter Ohrmarken nicht ohne Genehmigung entfernen - Angabe der Kennzeichnung bei der zuständigen Stelle - jede Bestandsveränderung hat der Tierhalter innerhalb von 7d anzuzeigen
Rinderpass - zweifelsfreie Identifizierung von Rindern - muss vom Tierhalter bei der zuständigen Stelle beantragt werden - notwendig, wenn Tiere in einen Mitgliedsstaat verbracht / ausgeführt werden sollen -> Tierhalter, die nicht innergemeinschaftlich handeln bzw. nicht in Drittländer ausführen brauchen keinen Rinderpass - Rind betreffende Angaben durch Behörde eingetragen: Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Ohrmarke Muttertier, Ursprungsland, ursprüngliche Kennzeichnung, Ohrmarkennummer
Bestandsregister und HIT - Tierhalter ist verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen -> Anzahl der gehaltenen Rinder + spez. Angaben zu jedem Rind - auch Eingabe in elektronische Datenbank -> HIT - in HIT Eingabe der Verbringungsdaten durch abgebenden Tierhalter sowie Zugangsdaten durch aufnehmenden Tierhalter -> jeder Aufenthaltsort/Lebensweg eines Rindes ist nachvollziehbar
Abschnitt 11: Kennzeichnung und Registrierung von Schafen nach der VO (EG) Nr. 21/2004 §§34-38 - Kennzeichnung innerhalb von 9 Monaten - 2 Ohrmarken, Transponder (elektron.) oder Fußfesseln -> zugeteilt von der Behörde - Zuchtschafe/-ziegen: individuelle Nummer, Mastschafe/-ziegen: Bestandskennung - Schafe/Ziegen zur Zucht, innergemein. Handel oder Ausführung in Drittländer müssen ab 1.1.2010 elektronisch gekennzeichnet sein -> Transponder (in Ohrmarke oder als Bolus) - Halter von Sf/Zg müssen Bestandsveränderungen anzeigen - Form der Ohrmarke: schwarze Schrift auf gelbem Grund, Logo der ausgebenden Stelle, Ländercode "DE", 12-stellige Nummer (Tierartcode, Bundesland, 8 Ziffern individuell)
Abschnitt 12: Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen §§39-34 - spätestens mit dem Absetzen mit Ohrmarke kennzeichnen - Ohrmarken werden von Behörde zugeteilt - nur einmal verwendbar - Vorderseite: schwarze Schrift auf weißem Grund: Logo der ausgebenden Behörde, "DE" für Deutschland, KFZ-Kennzeichen des Landkreises/Stadt, letzte 7 Zeichen der Registriernummer des Betriebes - Bei Verlust / Unlesbarkeit -> umgehend neue Kennzeichnung - Tierhalter müssen Aufnahme (vergl. Rd: da auch Abgabe) neuer Schweine im Bestand innerhalb von 7d der zuständigen Behörde anzeigen - nur mit Begleitpapier verbringen von Schweinen - Schweinehalter müssen Bestandsregister über gehaltene Schweine, Zu- und Abgänge führen - Tierdaten müssen vom Tierhalter in HIT eingestellt werden -> nur alle Übernahmedaten (nicht Abgaben! vergl. Rind)
Abschnitt 13: Kennzeichnung von Einhufern nach der VO (EG) Nr. 504/2008 §§44-44c - ab 1.7.2009: Equiden müssen mit einem Chip mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet werden - Equidenpass: von der Behörde ausgestellt, Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Equiden (Chip-Nr), Angaben zum Medikamenteneinsatz, Einordnung als LM-Tier (oder nicht) - Individuelle Tiernummer aus einer 15-stelligen Nummer: - Drei Ziffern für DE - Zwei Ziffern für Tierartenkenncode - zehn Ziffern individuell
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