Quellensteuern

Descripción

(10 Quellensteuern) FRW Steuern, natürliche Personen Fichas sobre Quellensteuern, creado por Daniel Kojan el 11/10/2019.
Daniel Kojan
Fichas por Daniel Kojan, actualizado hace más de 1 año
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Creado por Daniel Kojan hace más de 4 años
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Herr X, portugiesischer Staatsangehöriger, arbeitet bei der Bau AG in Zürich. Er wohnt in Wallisellen ZH und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B. Herr X verdient CHF 4‘500 pro Monat. Wie wird Herr X in der Schweiz besteuert? Herr X ist für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Quellensteuerpflichtig. DBG Art. 83 +88
Wie würde Herr X besteuert, wenn er als Geschäftsführer der Bau AG tätig wäre und CHF 140‘000 pro Jahr verdienen würde. Für sein Einkommen ist er Quellensteuerpflichtig. Weil sein Einkommen mehr als CHF 120‘000 pro Jahr beträgt, wird sein Einkommen nachträglich ordentlich besteuert. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird an die ordentliche Steuer angerechnet.
Herr X, brasilianischer Staatsbürger, ist seit sechs Monaten mit Frau Kolb, Schweizer Bürgerin, verheiratet. Das Ehepaar wohnt in Zürich, wo Herr X einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unterliegt Herr X für sein Einkommen der Quellensteuer? Ab dem der Heirat folgendem Monat wird Herr X zusammen mit Frau Kolb mit der Einkommensteuer besteuert. DBG Art. 83 Abs. 2
Herr X, Schaan FL, ist Verwaltungsrat der Consulting AG, St. Gallen. Er erhält für diese Tätigkeit ein Verwaltungsratshonorar von CHF 50‘000. Wie wird dieses Honorar in der Schweiz besteuert? Herr X ist gemäss DBG Art. 5 Abs. 1 lit b in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig und das Einkommen unterliegt gemäss DBG Art. 93 der Einkommenssteuer.
Frau X ist, 66-jährig, hat nach der Pensionierung bei der Miag AG, ihren Wohnsitz nach Italien verlegt. Sie erhält monatlich die AHV von CHF 2‘400 und die BVG-Rente von CHF 3‘500 ausbezahlt. Werden diese Renten in der Schweiz besteuert? Die AHV-Rente ist in der Schweiz nicht steuer-pflichtig. Die BVG-Rente begründet gemäss DBG 5 Abs. 1 lit. e in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht und unterliegt gemäss DBG 96 der Quellensteuer. Die Schweiz unterlässt jedoch die Besteuerung, wenn ein DBA das Recht zur Besteuerung dem anderen Staat zuweist.
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