Wettbewerbsrecht 1 2 3

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Flashcards on Wettbewerbsrecht 1 2 3, created by Moritz Hofmann on 08/02/2018.
Moritz Hofmann
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Question Answer
Unterschied Leistungs und Behinderungswettbewerb Leistungswettbewerb: -im Vordergrund steht die Förderung des eigenen Absatzes -durch positives und wahres herausstellen der eigenen Leistung -Hier ist ein fairer Leistungswettbewerb gegeben -Im Kontrast dazu der Behinderungswettbewerb -Verhaltensweisen, die nicht alleine darauf angelegt sind das eigene Unternehmen positiv darzustellen -sondern allein darauf gerichtet, einen Mitbewerber in seiner Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen. -Grds. behindert jede positive Eigenprofilierung andere Mitbewerber.
zu 1. Folie -Verbot daher nur, wenn besonders wettbewerbsschädliche, gezielt zur Behinderung eines anderen aufgeführte Handlungen vorliegen. -Bsp: - § 4 Nr. 4 UWG - Boykott – Aufruf eines Unternehmens an andere Unternehmen oder die Öffentlichkeit, die Waren eines dritten Unternehmens zu meiden und geschäftliche Kontakte zu diesem zu unterlassen. Zu beachten – Art. 5 I GG. Werbebehinderung – z.B. Überkleben, Abreisen von Werbeplakaten um Wettbewerber gezielt in seiner Absatzmöglichkeit zu behindern. Ausspannen – Unternehmen stiftet aktiv Kunden eines Mitbewerbers an einen Vertrag, vorzeitig, vertragswidrig zu kündigen.
Wie hängen Markt und Wettbewerb zusammen? Erläutern Sie die rechtlichen und ökonomischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung verschiedener Wirtschaftssysteme. -Wettbewerb entsteht im Markt -Markt als Bezugsgröße des Wettbewerbsrechts -Markt: Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage nach Gütern oder Dienstleistungen. Hierbei sind verschiedene Wirtschaftssysteme zu beachten. 1. Marktwirtschaft (westliche Wirtschaftssysteme) -Markt lenkt die Wirtschaft -Gesetze dienen hier zur Durchsetzung von Rechten -Rechtsordnung als Rahmen für die Marktwirtschaft Rechtsordnung soll Handeln nicht steuern, sondern Rahmen für Selbststeuerung des Marktes setzen. Im Gegensatz dazu 2. Zentralwirtschaft (Nordkorea, China) -Staat lenkt die Wirtschaft -Gesetze dienen der Lenkung und Politik
Wer ist das Schutzgut bei § 4 UWG? Der Mitbewerber und vor allem der Wettbewerb (primär steht immer der Wettbewerbsschutz im Vordergrund)
Schutzobjekte des UWG sind... Verbraucher Wettbewerber Allgemeinheit
Privatautonomie des Unternehmers Vertragsfreiheit Eigentumsfreiheit Testierfreiheit
Grenzen der Privatautonomie -Verbraucherschutz -Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) -Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Beispiele für staatliche Eingriffe in den Wettbewerb -Zölle -Subventionen -Regulierung (Energie, Gesundheitswesen etc.) -zur Regulierung - zum einen Deregulierung, freier Wettbewerb, zum anderen Regulierung durch Eingriffe zum z.B. Verbraucherschutz. -Sicherheitsvorschriften (z.B. verpflichtende Gefahrenstoffangaben)
Sachlich und örtlich relevante Märkte - Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden. - Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet.
Verbraucherleitbild des EugH Maßgeblich ist der "normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher". - Das europäische Verbraucherleitbild ist somit relativ "nett" für Unternehmen.
Verbraucherleitbild des BGH -BGH richtet sich mehr als in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des EuGH. - EuGH: Maßgeblich ist der "normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher". - zusätzlich beharrt der BGH auf dem den Begriff „flüchtig“ und darauf, dass sich die Begriffe flüchtig und verständig nicht ausschließen. -auch ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt grds. Werbeaussagen nur flüchtig war. - Der BGH ist also „strenger“ mit den werbenden Unternehmen
Verbraucherleitbild in der Historie Anforderungen an den Verbraucher waren früher sehr gering. Man ist von einem uninformierten, unaufgeklärten Verbraucher ausgegangen. Eine Irreführung war also deutlich schneller gegeben als heutzutage. Im laufe der Zeit wurde das Verbraucherleitbild immer "unternehmerfreundlicher". An das Verbraucherleitbild sind nun also deutlich höhere Maßstäbe geknüpft.
Verbraucherbegriff nach UWG § 3 II UWG i.V.m § 13 BGB - keine ausreichende Definition des Verbraucherbegriffs (i.S.v Verständigkeit des Verbrauchers etc.) - somit Rechtssprechungen des BGH und EuGH wichtig.
Warum brauche ich neben der Black-List überhaupt noch andere §§ des UWG? - Fälle bleiben ggf. durch Black-List unberührt - Black-List erfasst nur B2C; was ist mit B2B? - Rechtliche Grauzonen: Marketingabtl. richtet sich nach Black-List und ändert Werbung dementsprechend ab. Dann kann wettbewerbswidriges aber immer noch durch §§ des UWG "aufgefangen" werden.
"Player" im Wettbewerbsrecht Markt: "Ort" an dem der Wettbewerb stattfindet. Unternehmen: Ziel der Gewinnmaximierung Staat: Recht und Wettbewerb; Staat reguliert Wettbewerb gesetzlich; Staat ist "Schiedsrichter".
Funktionen des Wettbewerbs/rechts Kontrollfunktion: z.B. aufdecken von Lockangeboten; die größte Kontrollfunktion geht aber von Unternehmen (Wettbewerbern) aus; Lenkungsfunktion: Lenkung durch Nachfrage; z.B. Einzelhandel - Supermarkt der beliebtes Produkt nicht hat "muss" nachziehen;
zu Funktionen des Wettbewerbs/rechts Freiheitsfunktion: freie Marktwirtschaft; grds. sich selbst regulierender Markt; aber auch oft planwirtschaftliche Lenkung, Bsp: Elektroauto Zielvorgabe Auslesefunktion/Anreizfunktion: kein Wettbewerberschutz, sondern nur Wettbewerbsschutz; Wettbewerber werden "gezwungen" sich an Veränderungen anzupassen um bestehen zu bleiben;
Für wen gilt Wettbewerbsrecht nicht? -Für den Staat mit hoheitlichen Aufgaben - Privatwirtschaft (Schaffung und Erhaltung von Lebensgrundlagen, z.B. Wasserversorgung)
Warum muss die Black-List eng ausgelegt werden? Argument: Gesetzgebung soll von EU-Gesetzgebung unabhängig, selbstständig bleiben. zur Erklärung: Black-List entsprang aus Umsetzung einer EU Richtlinie.
Gruppieren Sie die Fallgruppen zum Anhang des § 3 III UWG. Nr. 1 - 4: unwahre Angaben über Verhaltenskodexes, Verwendung von Gützezeichen etc. ohne erforderliche Genehmigung Nr. 5 - 24: Irreführungen Nr. 25 - 30: aggresives handeln, nötigendes handeln
Def. Angabe Def. Angabe: Tatsachen die inhaltlich nachprüfbar sind und ein Mindestmaß an Informationen bieten.
Def. sonst. zur Täuschung geeignete Angaben Beachtlich ist, alles was zur Entscheidungsfindung wichtig ist, ist zur Täuschung geeignet.
Unwahre Angabe Eine unwahre Angabe entspricht, beweisbar der Unwahrheit. (eigene Def. ;) ) Sie ist also als objektiv falsch anzusehen und ist dem Beweis zugänglich.
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