Abgabenordnung

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Begrifflichkeiten und §§
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Jane Doe
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Question Answer
AO wird bezeichnet als: - Steuergrundgesetz - Mantelgesetz
AO enthält im Wesentlichen: - formelles Recht - regelt: Zivilprozessordnung StPO VwGO - materielles Recht - regelt: BGB HGB StBG
Anwendungsbereich §1
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen §2 Verträge mit anderen Staaten gehen den Steuergesetzen vor --> v.a. DBAs
Steuerliche Vorschriften sind: Entweder: Zwingende Norm (a+b=x) oder Ermessensvorschrift (a+b=x oder y)
Verspätungszuschlag §152 Abs. 1 S.1 Gegen denjenigen, der eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, KANN ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Höhe des Verspätungszuschlags §152 Abs. 2 S. 1 DARF NICHT höher als 10% der festzusetzenden Steuer oder höher als 25.000,00 € sein.
Erlass der Steuer §227 Die Finanzbehörden KÖNNEN Ansprüche teilweise oder ganz erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Wohnsitz §8 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo eine Wohnung unter Umständen besteht, die erkennen lassen, dass diese benutzt und beibehalten wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt §9 Zeitraum von mindestens 6 Monaten kurze Unterbrechungen (bis zu 2 Monaten) sind unerheblich.
Geschäftsleitung §10 Mittelpunkt der geschäftl. Oberleitung Bildung des maßgeblichen Willens des Unternehmens
Sitz §11 Bestimmung durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung + Stiftungsgeschäft alternativ zu §10, wenn GL im Inland nicht ermittelt werden kann.
Betriebsstätte §12
Ständiger Vertreter §13 Person, die nachhaltig Unternehmensgeschäfte verfolgt, Verträge schließt + Aufträge einholt Kann selbstständig oder unselbstständig tätig sein.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb §14 Wichtig für steuerbegünstigte Körperschaften Bsp.: Bewirtung, Werbung, Vereinsgaststätte
Angehörige §15 wichtig für §82 Abs. 1 Nr. 2 (Ausschließung von Amtsträgern) und §101 (Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht)
Sachliche Zuständigkeit einer Behörde §16 Eine Finanzbehörde darf nur dann tätig werden, wenn sie sachlich, funktionell und örtlich zuständig ist.
Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit Bsp.: Gemeinde erlässt ESt-Bescheid, FA entzieht Führerschein wegen Nichtzahlung der KFZ-Steuer Folge: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Örtliche Zuständigkeit §§17-29
Steuergeheimnis §30 ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis bezweckt den Schutz des Steuerbürgers Folge der weitreichenden abgaberechtlichen Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten
Voraussetzungen des §30 (Steuergeheimnis) bzw. Merkmale des §30 Abs. 2 Verletzung liegt vor wenn: Amtsträger (§70) Verhältnisse eines anderen in einem Verwaltungsakt/-verfahren bekannt geworden unbefugt offenbart
Zulässiges Offenbaren §30 Abs. 4 und 5 Nr.1 Durchführung eines Besteuerungs- oder Strafverfahrens in Steuersachen Zustimmung Kenntniserlangung im Strafverfahren bei zwingendem öffentlichem Interesse Abruf für ein Strafverfahren
Folgen der Verletzung des Steuergeheimnisses Zivilrechtliche Folgen Strafrechtliche Folgen Disziplinarrechtliche Folgen
Definition des Verwaltungsaktes Durch den Verwaltungsakt bestimmt die Finanzbehörde hoheitlich und einseitig gegenüber dem Bürger, was im Einzelfall verbindlich ist.
Begriff des Steuerverwaltungsaktes §118 S 1 Ist eine: Behördliche Maßnahme auf dem Gebiet d. öffentl. Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
Was ist eine Behördliche Maßnahme? jedes willentliche Verhalten eines Amtsträgers, das einer Behörde zugerechnet werden kann Ist NICHT: Maßnahme von Privatmenschen, Gesetzgeber, Gericht
Gebiet des öffentl. Rechts (für Verwaltungsakt) muss auf steuerlichen Vorschriften beruhen Über-/Unterordnungsverhältnis keine privatrechtlichen Geschäfte der Behörde (Kauf von Material, Bürgschaft)
Regelung (zu Verwaltungsakt) Maßnahme muss: auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet sein Es soll eine Rechtsfolge eintreten Realakte (Anregungen + Auskunft) stellen keine Regelung dar!
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes §122 --> 3-Tage Fiktion
Gesetz- und sittenwidriges Verhalten §40 = Gewinn aus Drogengeschäften muss versteuert werden
Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten §42 =Wenn ein rein steuerlicher Vorteil aus der Handlung entsteht -->: Überkreuzvermietung, Kettenschenkung, Zuwendungsnießbrauch
Treu und Glauben FA ist i.d.R. nicht an Auskünfte gebunden, es sei denn: Zusage gem §204 (nach Betriebsprüfung) tatsächliche Verständigung-->schrftl Vereinbarung mit FA verbindliche Auskunft-->BMF-Schreiben vom 24.06.87
Steuerschuldner §43 ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen
Gesamtschuldverhältnis §44 z.B. bei: gemeinsame Steuerhinterziehung Beihilfe zur Hinterziehung Hinterziehung durch StB + GL einer GmbH
Gesamtrechtsnachfolge §45 = Übergang des gesamten Vermögens ohne Übertragung der einzelnen Rechte und Pflichten Bsp. Erben, Formwechsel, Verschmelzung
Abtretung, Verpfändung, Pfändung §46 Geschäftsmäßiger Erwerb von Ansprüchen ist nur mit Banklizenz möglich.
Dauer der Rechtsbehelfsfrist §355
Fristverschiebung bei Sa, So, Feiertag §108 Verschiebt sich auf den nächsten Werktag
Wiedereinsetzung §110 Abs.2
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