Mitbestimmung
(Definition)
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Der Begriff "Mitbestimmung" bezeichnet die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer an den betrieblichen Entscheidungen
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Mitbestimmung Ebene des Arbeitsplatzes
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Recht auf Anhörung und Erörterung
Der Arbeitnehmer hat das Recht in betrieblichen Angelegenheiten angehört zu werden.
Recht auf Einsicht in die Personalakten
Recht auf Beschwerde
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren.
Recht auf Verschwiegenheit / Stillschweigen des Betriebsrates
Recht auf Erörterung seiner Leistung (Beurteilung)
Recht auf Unterrichtung und Erörterung
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgaben etc. im Betrieb zu unterrichten. Dazu zählen z.B. auch bestehende Unfallverhütungsvorschriften.
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Betriebsrat - Aufgaben
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Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen;
Beantragung von Maßnahmen im Interesse von Betrieb und Arbeitnehmern bei der Geschäftsleitung;
Entgegennahme, Beratung, Vertretung von Anregungen der Arbeitnehmer und Jugendvertretung;
Förderung der Belange von Jugendlichen und Auszubildenden, Schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmern;
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
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Es findet Anwendung in sozialen Angelegenheiten. Eine Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats zustande komme
Festlegung der Arbeitszeiten
Betriebsordnung
Kurz- und Mehrarbeit
Urlaubsgrundsätze
Betriebliche Berufsbildung
Sozialplan
Grundsätze über das Vorschlagswesen
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
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Widerspruchsrecht des Betriebsrates
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Der Betriebsrat kann den Entscheidungen der Geschäftsführung widersprechen. Das Widerspruchsrecht findet besonders Anwendung bei personellen Einzelmaßnahmen:
Einführung von Beurteilungsgrundsätzen
Personalfragebögen
Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen
Umgruppierungen
Abberufung ungeeigneter Ausbilder
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Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrates
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Die Geschäftsleitung muss den Betriebsrat über anstehende Entscheidungen unterrichten und sich mit ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrats bleibt ohne Rechtsfolgen.
Allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten
Betriebsänderungen
Personalplanung
Planung betrieblicher Räume
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Wann kann ein Betriebsrat gebildet werden?
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In Betrieben mit 5 ständigen Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind.
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Wer ist für den Betriebsrat wahlberechtigt?
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Wer ist als Betriebsrat wählbar?
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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
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Wie oft wird gewählt?
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Alle 4 Jahre zwischen dem 01.03. und 31.05.
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Mit welchen Mehrheiten werden Betriebsratbeschlüsse gefasst?
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Es reicht die einfache Mehrheit. Nimmt die JAV teil, so werden die Stimmen dieser bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
Bei einer Beschlussfassung müssen mehr als 50% anwesend sein.
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Die Jugend- und Ausbildungsvertretung
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Wo ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die unter 18 Jahre alt sind oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Wer ist für die JAV wahlberechtigt?
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Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren.
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Wer ist für die JAV wählbar?
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Alle Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Altersgrenze von 25 Jahren.
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Wie oft wird gewählt? (JAV)
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Alle 2 Jahre.
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Aufgaben der JAV
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Maßnahmen, die den jungen Betriebsangehörigen zu Gute kommen, insbesondere Fragen zur Berufsbildung und Übernahme
Einhaltung der Gesetze, Schutzvorschriften, Tarifverträge.
Berechtigte Beschwerden an den Betriebsrat weiterzugeben.
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Montan-Mitbestimmung
(Gültig für?)
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Unternehmen des Bergbaus, Eisen&Stahl, wenn sie als AG, GmbH und mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
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Montan-Mitbestimmung
(Aufsichtsrat)
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Paritätisch = Hälfte AN Hälfte AG
Meist 21 Mitglieder
8 AN 8 AG und + 4 Mitglieder + 1 neutrales Mitglied
Bestellung Arbeitsdirektor
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Betriebsverfassungsgesetz von 1972
(Gültig für?)
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Gilt für AGs mit mehr als 2000 Arbeitnehmern und für GmbHs mit mehr als 500 Mitgliedern.
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Betriebsverfassungsgesetz von 1972
(Aufsichtsrat)
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Mitgliederzahl richtet sich nach Unternehmensgröße. 2/3 von der HV und 1/3 durch die Arbeitnehmer.
Min. 3 Mitglieder Max. 21
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Mitbestimmungsgesetz von 1976
(Gültig für?)
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Gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
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Mitbestimmungsgesetz von 1976
(Aufsichtsrat)
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Paritätisch
Größe kommt auf Unternehmensgröße an
In der Praxis keine Parität, da Leitende Angestellte für den Unternehmer handeln.
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Sozialversicherung umfasst...
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die Krankenversicherung,
die Pflegeversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die Rentenversicherung,
die Unfallversicherung.
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Krankenversicherung
(Träger)
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Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen.
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Krankenversicherung
(Wer ist versichert?)
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Krankenverischert sind:
Alle Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Alle Azubis und Studenten
Wehr- und Zivildienstleistende, Absolvernten eines Sozialen Jahres
Arbeitslose, die Arbeitlosengeld oder Hilfe erhalten.
Freiwillige Versicherung ist für Arbeitnehmer, deren Verdienst über der BBMG liegt, jederzeit möglich.
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Krankenversicherung
(Leistungen)
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Leistungen für
Krankheit
Mutterschaft
Schwerpflegebedürftigkeit
Tod (Sach und Geldleistungen)
Familienangehörige mitversichert.
Sachleistungen = ärztl. Behandlung, Arzneien, Kuren, Mutterschaftsgeld, Krankengeld.
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Pflegeversicherung
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Pflichtversicherung für alle Personen
Aufgabe: Erbringung von Geld/Sachleistungen zur Verbesserung der stationären und häuslichen Pflege.
Träger sind die Pflegekassen, der Krankenkasse.
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Arbeitslosenversicherung
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Träger= Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und angeschlossen Arbeitsämtern.
Arbeitsvermittlung
Berufsberatung
Förderung der beruflichen Bildung
Berufliche Rehabilitation
Pflichtversicherung.
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Arbeitslosenversicherung
(Aufgaben/Leistungen)
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Kurzarbeitergeld
Winterausfallgeld
Wintergeld
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
Arbeitslosengeld
Arbeitslosenhilfe
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Rentenversicherung
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Träger= Deutsche Rentenversicherung
Pflichtversichert sind Angestellten und Auszubildende
Basierend auf Generationenvertrag
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Rentenversicherung
(Leistungen)
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Medizinische und berufliche Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt
Die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene
Altersrente
Rente wegen Erwerbsfähigkeitsminderung
Rente wegen Todes
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Unfallversicherung
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Träger= Berufsgenossenschaften
Aufgaben= Unfallverhütung
Rehabilitation
Finanzielle Sicherstellung
Leistungen= Heilbehandlung
Verletztenrente
Abfindungen
Pflegegeld
Sterbegeld
Hinterbliebenen- Waisenrente
Berufshilfe
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Rangfolge der Rechtsquellen im Arbeitsrecht
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Verfassung (Grundgesetz)
Zwingende Gesetzesbestimmungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Einzelarbeitsvertrag
(Günstigkeitsprinzip)
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Tarifvertragsgrundsätze
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Tarifautonomie (Niemand darf sich einmischen)
Allgemeinverbindlichkeit
Schriftform
Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden geschlossen.
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Arten von Tarifverträgen
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Lohn- Gehaltstarifverträge
Manteltarifverträge
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Betriebsvereinbarungen
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Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Schriftform
Beispiele:
Ordnung des Betriebs
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
Beginn und Ende der Arbeitszeit
Ergänzen Tarifverträge
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Vorgehen bei Arbeitskämpfen
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Befristete Arbeitsverträge
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Muss schriftlich vereinbart werden
Wenn kalendermäßig bestimmtbar dann liegt ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis vor
Ergibt sich das Verhältnis aus einem Zweck, dann liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor
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Befristung eines Arbeitsverhätnisses
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Nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Saisonarbeit
Befristung nach Ausbildung
Vertretung
Die Arbeitsleistung dieses rechtfertigt
Befristung zur Erprobung
Gründe in der Person des AN
Vergütung aus Haushaltsmitteln
Gerichtlicher Vergleich
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Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund
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Nur zulässig wenn:
Befristung bis zu zwei Jahre
Kann dreimal verlängert werden
Bei Existenzgründern 4 Jahre
Auszubildende können nur mit sachlichem Grund befristet eingestellt werden, weil es schon ein befristetes Arbeitsverhältnis gab.
Befristung bis zu 5 Jahre bei AN, die älter als 52 sind.
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