Politik und Recht

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Flashcards on Politik und Recht, created by Zuzana Mihaleova on 30/01/2017.
Zuzana Mihaleova
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Question Answer
Grundprinzipien der Bundesverfassung Demokratische Prinzip: aus dem gesamten verfassungsrechtlichen Normenkomplex lässt sich ableiten,dass der österreischische Verfassungsgesetzgeber den Rechtstaat als repräsentativ-demokratisches Regierungssystem mit direkt-demokratischen Elementen vorgesehen hat
Grundprinzipien der Bundesverfassung:bundesstaatliche Prinzip wesentlichen Bestandteile des bundesstaatlichen Prinzips sind zu einem die Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Gliedstaaten
Grundprinzipien der Verfassung: republikanisches Prinzip Staatsoberhaupt hat eine hohe Stellung inne. Früher von Gott ausgewählt heute vom den Volk gewählt und ist in weiterer Folge gleichermassen demokratisch gewählten Vertretungskörper rechtlich und politisch verantwortlich. Ebenfalls laizistische und säkulare Staatsverständnis,
Grundprinzipien der Verfassung: rechtstaatliche Prinzip Struktur und der Aufbau des Staatsgebildes auf rechtlichen rahmenbedingungen beruht. mit österreichischen Rechtstaatlichen Prinzip : Zum einen die strikte Bindung des gesamt staatlichen Handelns an Gesetze und zum anderen die Instituionsgrantien von Rechtsschutzeinrichtungen, an deren Spitze innerstaatlich die Verfassungsgerichtsbarkeit steht
Grundprinzipien der Verfassung: gewaltentrennendes Prinzip: Verfassungsgerichtsbarkeit„negativer Gesetzgeber“ kann nur Normen aufheben, nicht setzenVerwaltungsgerichtshof hebt verfassungswidrige Gesetze aufVorratsdatenspeicherun
Grundprinzipien der Verfassung iberales Prinzip: Grundrechte sind einklagbar, Verfassungsgerichtshof als letzte Instanz
Bundes und Verfassungsrecht besondere Erzeugungsverfahren Zweidrittelmehrheit im Parlament notwendig höhere Bestandskraft Spielregeln für das jeweilige politische System werden dadurch festgelegt
Bundes- und Landesgesetzte beschlossen von allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich gilt der Grundsatz „Bundesrecht bringt Landesrecht“ nicht kundgemacht in Bundes-bzw. LandesgesetzesblätternoKompetenzen des Bundes sind in § 10-15 des Verfassungsrechts festgelegto„wichtige Dinge“ regelt der Bund, Rest ist Sache der Länder (Jugendschutz)zentrale normative Grundlage für das Handeln von Verwaltung undGerichtsbarkei
Verordnung sind als generelle Rechtsvorschriften zu definieren,die ihrerseits von Verwaltungsbehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen werden dürfen und nach außen hin für Rechtsunterworfenen verbindliche Wirkungsweisen entfalten. Gesetze mit Verordnungsermächtigung für die Verwaltungsorgane ordnungsgemäße Kundmachung ist Voraussetzung für die Geltung von Verordnungen
Komplexität der Rechtsanwendung die Anforderungen einer Rechtsordnung werden mit dem spezifischen Fall der Anwendung verglichen. Sollten die Normen „zusammenpassen“, wird die Rechtsfolge durchgesetzt. Die Technik, den Tatbestand mit Normen zu vergleichen, nennt sich „Subsumption“
Das Auffinden der „richtigen“ Rechtsnorm Schwierigkeiten bestehen in der „Juristerei“ – nach umfangreicher Schilderung eines Sachverhalts – im richtigen Auffinden des Tatbestandes einer Rechtsnorm  permanentes Abgleichen des Sachverhalts mit verschiedenen Tatbestandsmerkmalen  oftmals schwierige Interpretationsfragen
Wortinterpretation : stellt die allgemeinste und wichtigste Auslesungsmethodik dar. Sie môchte dabei den Wortsinn aus dem allgemeinen Sprachgebracuh ermitteln
Wortinterpretation : systematische Interpreation systematische Form verlangt, ein Gesetzt in seinem systematischen Zusammenhang zu betrachten oftmalig kônnen Entscheidungsgrundlagen eines Gerichtsverfahrens erst durch die verschiedenen Stellen verankerten Rechtsnormen abgeleitet werden
Wortinterpretation : historische Interpretation besondere Spezifikum: liegt im Rúckgriff auf historisches Gesetzesmaterieal
Wortinterpretation : teleologische Interpreation Forscht nach dem objektiven Sinn und Zweck einer Norm forscht
In der Rechtspraxis relevant EU-richtlinienkonforme Interpretation staatlichen Rechts  Analogie und Lückenschluss: o Gesetzgeber kann nicht alle denkmöglichen Prozesse vorausbestimmen o planwidrige Lücken können durch Rechtsanwendung geschlossen werden
Legitimität als Anerkennungswürdigkeit von staatlichem und rechtlichem Handeln und somit letztlich o von Staat und Recht
Langfristiges Bestehen von Recht Legitimität, soziale Wirksamkeit und Rechtsgeltung sind drei Voraussetzungen für längerfristiges Bestehen von Recht
Langfristiges Bestehen von Recht Rechtsordnung: Gesetzlich erlaubt aber nicht legitim Soziale Normen: legale und legitime Normen bzw nicht legal aber moralisch zul§ssig oder sogar geboten gesetzlich und moralisch verboten
Recht im Sapnnungsfeld von Legitimität, sozialer Wirksamkeit und Rechtgeltung: Imperativtheorie Eine der klassichen Theorien der Rechtgelstung stammt von den britischen Rechtsgelehrten Jeremy Bentham undund John Austin: Gesetze sind daher als Befehle eines hôchsten politischen Souveräns zu versetehen. Diesem Souver+n der die höchste politische Macht im Gemeinwesen repräsentiert wird von der Mehrheit der Bevölkerung Gehorsam geleistet,ohne dass der Souverän seinerseits einer höhergestellten Macht unterworfen wäre. Das bedeutet, dass selbst unmorlaische und ungerechte Gesetze gelten,sobald sie in konkreten Verfahen von Souverän erlassen worden sind
Imperativtheorie : Recht gilt: o wenn es von einer gesellschaftlichen Autorität gesetzt ist o Durchsetzbarkeit notfalls mit physischer Gewalt  faktisch gesetztes Recht als Befehl, der von einer höhergestellten Macht ausgeht, nehmen die Rechtsunterworfenen in die Pflicht  Absage an die Prinzipien des Naturrechts:  Die Imperativtheorie gilt als Wegbereiter für den Utilitarismus
Rechtslehre von Hans Kelsen  zentrales Werk: „Die reine Rechtslehre“  im Gegensatz zum klassischen Rechtspositivismus ist Kelsens „Reine Rechtslehre“ weniger faktisch, sondern vielmehr normativ ausgerichtet: Rechtswissenschaft soll eine rationale Wissenschaft vom positiven Recht sein und das durch menschliche Akte gesetzte Recht untersuchen  Untersuchungsgegenstand: o inhaltliche Ausgestaltung des Rechts o Verfahren der Rechtserzeugung
Hans Kelsen Rechtlehre Das Recht:o ist ein vom Menschen erzeugtes Phänomen o orientiert sich an den Wissenschaftsidealen Objektivität, Exaktheit, Klarheit und Eindeutigkeit  Hans Kelsens Wertrelativismus o Wertvorstellungen wechseln  von Land zu Land  von Epoche zu Epoche  von Gesetz zu Gesetz  Wirkung des positiven Rechts hängt ab von o faktischer Setzung („Sollen“) o tatsächlicher sozialer Wirklichkeit („Sein“) o strikte Trennung nach Kant
Die Theorie der Grundnorm bei Hans KELSEN Norm gilt, solange sie in einer höheren Norm ihre Deckung findet  Problem eines unabschließbaren Regresses Grundnorm nicht von bestimmter Autorität gesetzt, sondern Denkvoraussetzung sämtlichen Rechtsdenkens  erzeugt widersprüchliche (Rechts-)Ordnung, die ihrerseits wirksam und effizient funktionieren muss
Die Theorien der Anerkennung Normen kommt nur dann verpflichtender Charakter zu, wenn sie von Rechtsunterworfenen anerkannt werden o Problem: Was soll dabei von wem zu welchen Zeitpunkt anerkannt werden?  Herausbildung eines gelebten Rechtsverständnisses über die grundsätzlichen Verfahrensregeln und Freiheitsgarantien  Abkehr von einer reinen normativen Geltungsbegründung des Rechts hin zu einer sozial-wirkungsorientierten
Eugen EHRLICH: Anerkennungstheorie Recht sollte nur gelten, wenn das Generierungsverfahren des Rechts allgemein anerkannt ist. Dies dient als zentrale Grundlage für die heutige Rechtsordnung.
Faktizität und Geltung Recht“ ist für HABERMAS „das moderne gesatzte Recht, das mit dem Anspruch auf systematische Begründung sowie verbindliche Interpretation und Durchsetzung auftritt.“ – HABERMAS ist hauptsächlich für „Diskurs“ bekannt. Sein zentrales Werk ist „Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats“. (1992)
Charakteristika des Rechts bei Jürgen HABERMAS eine Form kulturellen Wissens sichert Handlungsfreiheiten und eine solidarische Gesellschaft beinhaltet moralische Elemente entlastet Einzelne reguliert Handeln Regelt sein eigenes Entstehen ermöglicht die Reproduktion einer Gesellschaft
Reproduktion einer Gesellschaft Wenn die Rechtsunterworfenen (absichtlich oder unabsichtlich) dem Recht folgen, ist das eine „Wertevermittlung“. Dies sorgt dafür, dass umgesetztes Recht auch weiterhin umgesetzt wird.
Diskurse und Recht Nach Habermas ist der Diskurs „herrschaftsfrei“ – das einzige Herrschaftselement ist die Herrschaft des stärkeren Arguments. Höchstes Ziel des Diskurses ist der Konsens. Es soll so lange diskutiert werden, bis ein Konsens erreicht ist. Im Diskussionsprozess soll höchstmögliche Transparenz herrschen – alle betroffenen Parteien sollen die Möglichkeit haben, im Prozess der Gesetzwerdung Stellung zu nehmen
Herstellung einer idealen Diskurssituation o Begründungsdiskurse  bezieht sich auf Geltung von Normen  Normen gelten, wenn sie positiv gesetzt, rational vereinbart und durchgesetzt werden können o Anwendungsdiskurse  nur richtige Entscheidungen, die unparteiisch und rational argumentiert sind, fügen sich ins Rechtssystem ein  falsche Entscheidungen erwachsen lediglich in Rechtskraft
Herrschaftsfreiheit in den juristischen Diskursarenen? Marxistischer Ansatz widerspricht: Gesetze kommen aus ökonomischen Interessen
Recht stabilisiert sich über: Faktizität(auferlegter Zwang-Sanktionen) und Geltung(bindende Kraft-rational motivierte Rechtsüberzeugung) bei der Anwendung des Rechts
Zieldeterminanten von legitimen Rechtsordnungen nach Habermas chancengleiche Teilnahme an:  politischen Meinungsbildungsprozessen  politischen Willensbildungsprozesse o Einklagbarkeit von Rechten o Freiwilligkeit der Mitgliedschaft der Rechtsgemeinschaft  gelingt de facto nicht einmal den Staatenlosen  „aus der Rechtsgemeinschaft aussteigen“ unmöglich o größtmögliches Maß gleicher subjektiver Handlungsfreiheiten o nötige Lebensbedingungen für die Teilnahme sichern
HABERMAS‘ vier Prinzipien des Rechtsstaates: das Prinzip des Volkssouveränität o das Prinzip des Volkssouveränität o das Prinzip der Gewährleistung eines umfassenden, individuellen Rechtsschutzes o das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung o das Prinzip der Trennung von Staat und Gesellschaft  welches eine von Klassenstrukturen entkoppelte politische Kultur fordert
führt zu Verfassungspatriotismus Grundrechte, Institutionen und Verfahren der republikanischen politischen Grundordnung werden höher bewertet als das traditionelle Nationenkonzeptes
Marxistische Kritik an dem Recht und seiner Ordnung Recht gilt für MARX als ein Herrschaftsinstrumentarium der jeweils herrschenden Klasse o bzw. des staatlichen, ideologischen Überbaus o Minimalbestand des Rechts ist dennoch notwendig zum Schutz des Eigentums o in klassenloser Gesellschaft spielen Staat und Recht untergeordnete Rolle o wichtiger als das Recht ist Sozialmoral und innere Verpflichtung zu Altruismus
Marx: In einer klassenlosen, harmonischen Gesellschaft brauche man nach Marx kein Recht, da jeder nach seinem eigenen Willen leben könnte. In einer realsozialistischen Gesellschaft würde das Recht unnötig, da die Menschen andere Lebensweisen- und Ordnungen etablieren würden.
„Allgemeine Rechtslehre und Marxismus“ (1969) von Eugen Paschukanis: Rechtssubjekt, Rechtsverhältnis und rechtliche Institutionen sind Ausdruck realer gesellschaftlicher Verhältnisse und haben auch in einem postkapitalistischen Staat Funktionen inne  das Prinzip der Verrechtlichung aller menschlichen Interaktionen in und durch die kapitalistischen Produktionsverhältnisse ist wichtige Voraussetzung für den universellen Warentausch
Kritik Paschukanis Zuerst kritisierte Paschukanis Kelsen, erst später Marx. Die Entwicklung des Rechts sei laut Marx gleichzeitig die Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft. Wenn man eine marxistische Gesellschaft entwickeln wolle, müsse man Recht und Gesellschaft aber trennen Paschukanis trennte zwischen Norm und Recht. Normen: Technische Regeln, die man einhält, weil sie wichtig sind.  Recht: Fixiertes Recht durch Rechtssubjekt, -verhältnis und –institutionen
Kritik von Paschunkanis Die Gesellschaft sei „nichts Anderes als eine unendliche Kette von Rechtsverhältnissen“ – dies hänge nicht davon ab, ob es überhaupt ein Recht gäbe. „Freie und faire Warentauschordnungen“ müsse man weltweit anerkennen und anwenden dürfen.
Das Phänomen der Rechtskultur Mögliche Aspekte der Rechtskultur  Ausbildung und Akzeptanz der Juristen  Grundrechtsschutz  Transparenz der Gesetzgebung o Korruptionsaffinität, Lobbyismus …  Umfang von Arbeitnehmerschutz-, Mieterschutz- und Konsumentenschutzgesetzen  Verfahrensdauer- und Kosten o Kosten sollten möglichst niedrig gehalten werden  „Verfahrenshilfe“  Zugang zum Recht
Rechtskultur in Österreich Wesenstypisch für die österreichische Rechtskultur: hierarische Strukturen, die Überzeugung der Determiniertheit(politischen Handelns) durch die Rechtsordnung sowie die dadurch generierte Vorhersehbarkeit
Hierarchie der Rechtskultur wird in Ö ganz zentral von der Gesetzgebung bestimmt. Dieser sind Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten untergeordnet (juristische Berufe :Verwaltungebea, die Gesetzmte,rechtanwälte Richter und Notare fallen darunter) Diese sind der Gesetztgebung unterworfen und zwingen auch die rechtsunterworfenen Bürger auf unterschiedliche Weise die Gesetzte zu befolgen
Determiniertheit des politischen Handelns: das Legalitätsprinzip, ist eines der zentralen Dogmen des Rechtssystems. Die Annahme, dass sämtliches Handeln durch Gesetze bestimmt werden können, muss eine Fiktion bleiben. Aus der Determiniertheit resultiert jedoch auch die durchaus positiv zu schende Vorherrsehbarkeit.
Vorhersehbarkeit zeigt sich unter anderem in der Offenheit und der Publizität sowhol der Normen als auch des Rechtswesens und auch darin, dass die Organe der Rechtspflege diese Verlässlichkeit prinzipiell auch unter Beweis stellen.
Europäische Rechtskultur: Kodifikationstraditionen: römischrechtliche Corpus Iuris Civilis , kanonische Recht , oder auch europäische Grundrechtecharta
Europäische Rechtskultur: Rechtsordnung der Europäischen Union, die europäische rechtskultur weiter zu schärfen
Europäische Rechtskultur Verankerung der europöischen rechtskultur bei den UnionsbürgerInnen Durchdringung des gesellschaftlichen Alltags durch das europäische Recht europäische Rechtskultur als Nährboden für eine europäische (Rechts-)Idee  Problemlösungskapazität des europäischen Rechts?
Recht in der politischen Systemlehere Inputs: Forderungen, Unterstützungen --> Das politische System --> Maßnahmen -->OUTPUTS
Systemlehre nach Niklas Luihmann  Gesetzesloyalität als eine Form der notwendigen gesellschaftlichen Unterstützungsleistungen  Normen als wesentlichste Form von Outputs im politischen System o Gabriel A. Almond differenziert nach drei Outputfunktionen:  Normsetzung (Gesetzgebung)  Normanwendung (Regierung)  Normauslegung (Rechtsprechung)
Grundlegendes zur Systemtheorie unterscheidet zwischen psychologischen Systemen: durch das Bewusstsein der Menschen und dem sozial System, der auf zwischenmenschlicher Kommunikation basiert. Wiewohl beide Systemarten in einem engen Beziehungskonstrukt zueinander stehen und sich gegenseitig mitkonstruiere, sind sie nicht kongurent, da die Grenzen des Denkens nicht mit den Grenzen der Kommunikation ident sind
Grundlegendes zur Systemtheorie Zentrales Werk: Das Recht der Gesellschaft, 1993  Niklas LUHMANN versteht in seiner Systemtheorie die Gesellschaft und ihre Subeinheiten als soziale Systeme  Soziale Systeme basieren auf sozialer Kommunikation  Umwelteinflüsse werden über das menschliche Bewusstsein wahrgenommen und innerhalb der Systeme rezipiert
Das System des Rechts bei LUHMANN Das Rechtssystem o soziales Teilsystem o keine Definition o aber Beschreibungen der Attribute autopoietisch und binäre Codierung
Das System des Rechts bei LUHMANN autopoietisch o Selbstproduktion sämtlicher Systemkomponenten und –Operationen  Selbsterhaltung  Selbstbeschreibung  selbstreferentiell  operativ geschlossen
Das System des Rechts bei LUHMANN binäre Codierung: Sachverhalten wird im Rechtssystem der Codewert Recht/Unrecht zugeordnet o Beobachtung der Operationen und Zuordnung eines:  positiven (Recht)  negativen (Unrecht  … Wertes o das Rechtssystem entscheidet darüber, ob ein Verhalten rechtsrelevant ist oder nicht o dadurch Unterscheidung von anderen Formen der Kommunikation, die nicht dem Recht zuzuordnen sind o Ergebnis der Codierung: Entscheidungsbereich für Gerichte und Parlamente
Rechtssystem im weiteren Sinn: Stabilisierung der Gesellschaft bzw. des gesellschaftlichen Systems  Normen sind das Gesollte im Rechtssystem und beziehen sich auf faktische Erwartungen  löst somit ein Zeitproblem
Rechtssystem im engeren Sinn:  jeder beschlossene Rechtsakt ändert Gesamtzustand des Rechts  wichtige Rolle der Gerichtsbarkeit Das Rechtssystem stellt dem politischen System vor allem die Verfassung zur Verfügung. „Für einen gewissen Zeitraum festgelegte Machtverhältnisse“. Verfassungen unterliegen, im Gegensatz zu anderen Rechtsformen, nicht sehr oft Kommunikationsprozessen – meist ist ihr Inhalt Konsens. Der Ökonomie gibt sie zivilrechtliche Befugnisse in Form von Eigentum und Verträgen. In diesem Bereich ist Kommunikation generell immer möglich.
LUHMANN über das Recht und seine Funktion chfthtdgf
Kritik von Marx Nach MARX gibt es zwei Arten von Wissenschaften: Naturwissenschaft und Wissenschaften über den Menschen. Alle Unterteilungen dieser Wissenschaften seien willkürlich. Deshalb ist es schwierig festzustellen, welche Wissenschaft LUHMANN nun vertrat.
Das Recht der Riskiogesellschaft bei Urlich Beck Ulrich BECK war ein Münchner Philosoph, der durch sein Phänomen der „Risikogesellschaft“ Bekanntheit erlangte. Das Werk dazu: „Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt am Main 1986.“
Das Recht der Risikogesellschaft bei Ulrich BECK Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist eine „zweite Moderne“. Im Vergleich zur „ersten Moderne“ (klassischer Begriff der politischen Theorie): Alles, was im Zuge der industriellen Revolution Ende des 19. Jahrhunderts stattgefunden hat. In dieser Zeit wurden Gesellschaftsbilder neu definiert – unter anderem äußerte sich das durch Arbeiterbewegung und Arbeitnehmerschutzgesetze.
Das Recht der Risikogesellschaft bei Ulrich BECK  Wechsel gesellschaftlicher Paradigmen  Ergebnis: Risikogesellschaft mit neuen gesellschaftlichen Herausforderungen und Bedrohungsszenarien des Fortschritts konfrontiert ist o Chance und Risiken von neuen Informationstechnologien o Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen – Präkarisierung von Lebensverhältnissen o Gefährdungen, die aus dem technischen Fortschritt resultieren (Atomenergie)  Risikogesellschaft absichtlich im Singular dank globalisiertem Risiko
Beck Riskiogesellschaft BECK beschrieb sein Modell der Risikogesellschaft anhand des Risikos durch Atomenergie. Momentane Beispiele wären Gentechnik oder ökonomische Verhältnisse (z. B. „Teilzeitfalle“ durch die Schattenseiten der Flexibilisierung). Auch technische Möglichkeiten haben Risiken – Stichwort Vorratsdatenspeicherung.
Die Risikogesellschaft Prozess der Risikoidentifikation o fokussiert gesellschaftliche Kommunikationsprozesse o Konjunkturzyklen von verschiedenen Risiken  Stärkung des Präventionsgedankens o Antizipation von Aspekten der Risikominimierung o keine ex-post-Schadenszurechnungen o Zuordnung von Schadensverantwortlichkeiten bereits im Vorfeld  vernetzte Kommunikationen über gesellschaftliche Risiken o differente Risikobeurteilungen der politischen Öffentlichkeit o (neue) Protestformen als neue Kommunikationsinstrumentarien o Beispiele:  Ausbau des Flughafen Wien („3. Piste“)  Stuttgart 21
Das Recht in der Risikogesellschaft  Akzentuierung der Steuerungsfunktion des Rechs  soll präventiv risikovermindernd und risikoreduzierend wirken  Präferenz für das positive Recht, aber: o Beck postuliert keine strenge Gesetzesgebundenheit o durch die geringere Determiniertheit leidet jedoch Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsnormen o Lockerung sowohl von Tatbestands als auch Rechtsfolgen o offene Gesetzeskonzeption soll Zweckorientiertheit des Rechts ermöglichen
Offenes Rechtsverständnis führt zu „experimenteller Gesetzgebung“ und „lernendem Recht“. Dezentralisierung der staatlichen Rechtsetzung o höheres Maß an Selbstregulierungen bringt sach-, problem- und zeitnahe Lösung o globalisiertes Recht als Antwort auf globale Risiken  Konsequenzen o die Problematiken des offenen BECK’schen Rechtsbegriffs am Beispiel des Strafrechts  Erweiterung der Strafrechtsgüter, der Ermittlungsverfahren und Rechtsfolgen  Strafrecht benötigt aber eine immanente rechtsstaatliche Bindung, auch wenn dies zu Lasten der Effizienz gehen sollte o Rechtsstaat verliert gesellschaftliche Steuerungsmöglichkeiten o Verlust von wichtiger Gesetzesautorität
EBA Die EBA (Europäische Bankenaufsicht) schickt eigene Vorschläge an die EU-Kommission, die solche Gesetze „aufgenommen“ und umsetzt – jedoch hat diese Einflussnahme der Politik nicht nur Vorteile. Unser Rechtssystem ist auch „lernend“ durch Präzedenzfälle – „Konkretisierung“. Allerdings spricht gegen das generell lernende System, dass Gerichte keine Rechtspolitik betreiben sollen.
Rechtsstaat – Staat und Recht Abgrenzung zum Feudalismus und Absolutismus  staatliches Handeln wird durch gesetzliche Bestimmungen reguliert o es handelt sich dabei um das dritte völkerrechtliche Element (effektive Staatsgewalt), neben dem Staatsterritorium und dem Staatsvolk  Hans KELSEN postuliert dabei die Identität von Staat und Recht o Staat definiert sich allerdings nicht nur durch Recht  andere (post-)moderne Ansichten verlangen die Junktimierung mit anderen Werten wie Gerechtigkeit, Willkürfreiheit oder Moral, um von einem Rechtsstaat sprechen zu können
Zentrale Grundsäulen des modernen Rechtsverständnisses Rechtsstaat: Volksouveränität, Gewaltteilung, Grund -und Menschenrechte, Legalitätsprinzip, Rechtsschutz,Rechtsweggarantie,Rechtsgleichheit,rechtssicherheit,Unabhängigkeit der Justiz, Mehrparteiensystem Medienpluralität, Soziale Sicherhung
Zentrale Grundsäulen des modernen Rechtsverständnisses Auch das NS-Regime gilt als Rechtsstaat, allerdings als „tyrannischer Rechtsstaat“ – ein Rechtsstaat, der seine Zielbestimmungen anders normiert. Die Werte der Rassenlehre und Rassenreinheit, einer Überhöhung des Deutschtums etc. waren die zentralen Werte der Rechtsordnung.
Der soziale Rechtsstaat  es gilt sozial akzeptable Lebensbedingungen zu generieren  reine Rechtsgleichheit genügt nicht zur Erzielung effektiver sozialer Gleichheit  Stütze des Sozialstaates sind die rechtlichen Regelungen des Sozialrechts: o Berücksichtigung sozialer Belange (Wohnungsbaupolitik, Steuerpolitik, etc.) o Daseinsvorsorge zugunsten der Einzelnen (Schulbildung, Gesundheitsvorsorge ...) o Fürsorgeanspruch im Falle verschuldeter oder unverschuldeter Bedürftigkeit o Pflichtversicherung (Renten- und Krankenversicherungssystem) o Rechte der sozialen Teilhabe und Teilnahme  „wohlerworbene Rechte“ schützen vor drastischen Einschnitten
Über das Gewaltenmonopol und die Gewaltenteilung Gewaltenmonopol ist das faktische Fundament im Rechtsstaat  in der politischen Theorie prominent aufgearbeitet durch den englischen Staatstheoretiker Thomas HOBBES in „Leviathan, oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“ (1651) o Abtretung aller individuellen Rechte und somit Begründung staatlicher Autorität o eigene Besitzverhältnisse können nur mit physischer Stärke erhalten werden o Ende des 30-jährigen Krieges (zwischen 2 und 3 Mio. Tote) o negatives Menschenbild  im Naturzustand ist „der Mensch des Menschen Wolf“  Kriegszustand zwischen Menschen sei „natürlich“ o theoretischer Wegbereiter des Absolutismus
Transformation des Gewaltenmonopols vom Feudalismus hin zum modernen Rechtsstaat  Gewaltenmonopol im Feudalismus beim König / Kaiser  Westfälischer Frieden 1648 o Befriedigung der Religionskriege o Etablierung einer Staatsraison und Staatsidee o Herausbildung souveräner Territorialstaaten o Legitimierung der Herrschaft durch Stabilität nach innen und außen  Legitimierung des Gewaltenmonopols (im modernen Staatswesen) o der Staat hat durch seine Professionalisierung die Gewalt nicht abgeschafft  nur neu kanalisiert und auf eine höhere Ebene (Rechtsstaat) gehoben o Errichtung eines „stehenden Heeres“ o Förderung der Gesellschaft (Herausbildung des Bürgertums) o modernes Verwaltungs- und Beamtenwesen o Wirtschaftsorientiertheit des politischen Systems
Zwei aktuelle Fragestellungen rund um das Gewaltenmonopol Gefährdung des staatlichen Gewaltenmonopols o asymmetrische Konfliktsituationen o Staat verliert in Teilen seines Territoriums effektive Staatsgewalt  es bildet sich ein „Staat im Staat“  Widerstandsrecht gegenüber repressiver Staatsgewalt? o bei Gefährdung individueller Gleichheit und Freiheit o einziges probates Mittel (ultima ratio) zur Aufrechterhaltung der individuellen Freiheit o zaghafte Kodifikationstendenzen
Die Zusammenhänge im Stufenaufbau der Rechtsordnung: Entstehungszusammenhang: höherrangige Norm gibt dabei die Erzeugungsbedigungen sowohl materiell als auch formell vor. Normerzeugende Organe haben trotz ihrer Normgebundenheit einen Ermessensppielraum, den sie auch ausschöpfen können, solange sie dabei nicht der höheren Norm zuwiderhalten.
Materielle Dimension Bedingungs – und Inhaltszusammenhang ein : Die rangniedrigere Norm ist in der höherrangigen Norm drinnen , das Resultat dieses Zusammenhangs ist folglich, dass die einzelnen Normen umso konkreter und spezialisierter formuliert sind, je rangniedriger sie sind.
Degroation: Korreliert eng mit der Frage nach der Geltung von Rechtsnormen. Derogation meint dabei die Aufhebung eines Rechtssatzes durch den jeweils anderen : Drei Derogationsregeln: Das höherrangige Gesetzt hebt das niedrigerrangige Gesetzt auf. Spätere Gesetz hebt das frühere auf. Das speziellere Gesetz heb das allgemeinere auf.
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