Arbeitnehmer=wer durch privatrechtlichen
Vertrag ihre Arbeitskraft weisungsgebunden
gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen
AN ist in Unternehmensablauf eingebunden
AN ist verpflichtet zur Urlaubsanmeldung,
Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Regelungen für Ü-Std.
Arbeitszeit, -ort usw. sind
geregelt
Arbeitgeber
natürliche Person, z. B.
Einzelkaufmann
juristiche Person,
z. B. GmbH, AG
Betrieb=Organisationseinheit, die mithilfe von
Produktionsmitteln (Material, Mensch) den Bedarf
an Gütern und Dienstleistungen deckt
Unternehmen=Zusammenschluss mehrerer Betriebe, z. B. Rauch MBi und TBB
Konzern=Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger
Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einer Leitung, z.
B. VW, Seat, Skoda, ...
Personenverband
Abschluss eines Arbeitsvertrages
beide Parteien müssen geschäftsfähig sein
Vertrag ist formlos möglich
AV der gegen Gesetz und
gute Sitten verstößt ist
unwirksam
beim Formular-AV müssen die
AGB's BGB konform sein
Anfechtung des AV durch AG, wenn AN
Lüge
Täuschung
Arglist, z. B. vorsätzlich verschwiegene Tatsachen
Rückgewähranspruch
des AG von erbrachten
Leistungen, z. B.
Gehaltsvorschuss
wurde Arbeitsleistung vom AN
erbracht muss gekündigt werden
Grundform des AV ist unbefristet und Vollzeit
Vertragsarten: Lehrvertrag, Praktikum,
Teilzeitarbeitsverhältnis, AN-Überlassung (Ausleihe an
einen anderen Betrieb oder Unternehmen
Pflichten des AN
Treuepflicht
Verschwiegenheitspflicht
keine unerlaubte Nebentätigkeit
Störung des Betriebsfriedens
Wahrnehmung berechtiger
Betriebsinteressen
Pflicht zur Arbeitsleistung
AG darf im Rahmen des AV bestimmen, wie,
wo und wann die Arbeitsleistung zu
erbringen ist
Arbeitsort können mehrere Betriebe des
Unternehmens sein (anderer geographischer Ort)
Leistungsort=im Betrieb
Arbeitszeit=vereinbart
Haftung des AN
ohne Schuld, leicht fahrlässig => entfällt
die Haftung des AN, z. B. Stewardess
vergisst ihren Reisepass
mittlere Fahrlässigkeit => Schaden wird
aufgeteilt, Quote richtet sich nach:
Verhalten in der Vergangenheit, Art und
Schwierigkeit der Tätigkeit, Schadensrisiko,
Versicherbarkeit des Schadensrisikos,
Mitverschulden des AG
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz =>
AN haftet in voller Höhe, ggf.
Haftungsbeschränkung vereinbart (z.
B. drei Monatsgehälter)
Pflichen des AG
Fürsorgepflicht
Gesundheit und Leben (Arbeitsschutzmaßnahmen)
Persönlichkeitsrechte (Schutz vor Mobbing, usw.)
Schutz des Eigentums und Vermögens des AN (Schließfächer)
Beschäftigungspflicht
nicht nur der AN ist verpflichtet Arbeit zu
leisten, er hal auch Anspruch auf
tatsächliche Beschäftigung
Pflicht zur Entgeltzahlung ohne Arbeitsleistung
Urlaub, gesetzliche Feiertage, Berufsschule,
Arbeitsausfall, z. B. durch Stromausfall
Annahmeverzug des AG besteht dann wenn der AN seine
Leistung anbietet und der AG sie nicht will, z. B.
Freistellungsphase im Rahmen einer Kündigung
KRANKHEIT: Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, ohne Verschulden des AN
Krankheit (bedarf Heilbehandlung)
Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit (AN kann auf
absehbare Zeit seine Leistung nicht erbringen)
Es darf kein Verschulfden des AN vorliegen, z. B. Extremsportarten
Dauer der
Zahlung: 6
Wochen
Entgeltzahlungspflicht =
Arbeitsvergütungspflicht =
Hauptpflicht des AG
ARTEN: Zeitlohn, Leistungslohn (Akkord),
Prämienlohn (Arbeitsmenge, -qualität),
Naturrallohn (Sachbezüge, Kost+Logis,
Firmen-Pkw auch für Privat)
ZULAGEN: Leistungszuschläge, z. B. Schichtzulagen, Lärmzulagen
(Erschwernis), Kinder-, Alters-, Ortszulagen (Sozial)
ZULAGEN: Umsatz- und Gewinnbeteiligung (Tantieme)
i. d. R. bei leitenden Angestellten
ZULAGEN: Gratifikationen, z. B. Weihnachtsgeld (kann
tariflich-, betrieblich- oder einzelvetraglich geregelt sein,
wenn sie wiederholt und vorbehaltlos 3x bezahlt wurden
tritt betriebliche Übung ein, d. h. der AN kann mit der
Leistung rechnen, Rückzahlung bei Kündigung in
Abstufungen
Leistungs- und Prämienlohn
bei Jugendlichen und
werdenden Müttern verboten
Erfüllungsort der Auszahlung ist
Betriebssitz des AG
Erfüllung bei Eingang auf Konto
Fälligkeit: AN ist vorleistungspflichtig
Lohnabrechung/Lohnschutz (ist nur in
beschränktem Maße pfändbar
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
befristeter Vertrag
(immer schriftliche Form)
Mit Sachgrund, z. B. saisonbedingt
Ohne Sachgrund bis max. 2 Jahre
und max. 3 Verlängerungen
Aufhebungsvertrag (zwingend in schriftlicher Form)
Aufhebungsverträge sind anfechtbar, wenn:
Androhung einer außerordentlicher Kündigung,
Androhung einer ordentlichen Kündigung, Androhung
einer Strafanzeige, Anfechtung wegen Zeitdruck
KÜNDIGUNG
ordentliche Kündigung = Normalfall
der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses ohne Grund von
AG und AN möglich
außerordentliche Kündigung = aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist
Kündigungsschutzgesetz
bei Betrieben > 10 Vollzeitmitarbeiter
nur bei AN die länger als 6 Monate beschäftigt sind
soziale Rechtfertigung der Kündigung
verhaltensbedingt
Zuspätkommen, Alkohol am
Arbeitsplatz, Belästigung von AN