Unterschied horizontale und vertikale FuE

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Unterschied horizontale und vertikale FuE
  1. Horizontal
    1. Beteiligung von Unternehmen auf gleicher Wirtschaftsstufe
      1. häufig Wettbewerber oder zumindest potenzielle Wettbewerber
        1. der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern
          1. demselben technischen Arbeitsgebiet entwickeln, fertigen und vertreiben
            1. Jeder Verttragspartner hat hier ein Interesse an der Vermarktung des gemeinsam entwickelten Produktes
          2. gemeinsamen Zweck, durch den wechselseitigen Austausch von Informationen und die Einräumung von Nutzungsrechten an ihrem Know-how und bestehenden technischen Schutzrechten ein gemeinsames Forschungs- und/oder Entwicklungsziel zu erreichen
            1. gemeinsamer Zweck
              1. nur FuE
                1. FuE und getrennte Verwertung
                2. FuE + gemeinsame Verwertung der Entwicklungsergebnisse
            2. Vertikal
              1. Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen
                1. oft: Lieferbeziehungen oder solche sind zumindest für die Zukunft, bei erfolgreichem Abschluss des beabsichtigten F&E-Projekts, beabsichtigt
                  1. ein Zulieferant und ein Abnehmer zusammen und nicht etwa konkurrierende Unternehmen, die beide das neue Produkt getrennt oder gemeinsam herstellen und vertreiben wollten
                  2. Zusammenarbeit dient der Umsetzung neuer Technologien in konkrete Anwendungen oder der Entwicklung neuer Produkte oder Produktkomponenten und dem anschließenden Vertrieb der Anwendungen, Produkte oder Produktkomponenten durch das Unternehmen auf nachgeordneter Marktstufe
                    1. Durch die enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Vertragsparteien bereits in der Entwicklungsphase wird dabei sichergestellt, dass die Entwicklungsergebnisse den Wünschen und Bedürfnissen des Abnehmers entsprechen, etwa speziell auf die Verwendung als Komponente in einem komplexen Produkt angepasst sind.
                      1. Werklieferverträge zwischen einem Lieferanten und seinem Abnehmer, der das zugelieferte Produkt als Komponente seines Produktes bezieht
                        1. Vertrag, der sich aus einem Entwicklungs- und einem Lieferteil zusammensetzt
                          1. eine Vertragspartner ist der spätere Abnehmer des Produktes, das entwickelt werden soll und der andere Vertragspartner ist der spätere Lieferant
                          2. Abnehmer will durch den FuE-Vertrag mit dem Zulieferer sicherstellen, daß dieser eine zu seinem Produkt passende Komponente entwickelt und zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen liefert
                          3. Komponentenentwicklung erfordert häufig eine enge Zusammenarbeit in der Weise, dass der Zulieferer die technische Aufgabenstellung vom Abnehmer benötigt und dieser die Komponente in seinem Produkt auf ihre Verwendbarkeit erproben muß
                            1. Siemens und Airbus gemeinsam eine Lösung entwickeln, die das Telefonieren mit Handys in Flugzeugen ermöglichen soll. Der „Exklusivvertrag“ soll vorsehen, daß Siemens die Mobilfunktechnik auf Basis des GMS-Standards bereitstellen und Airbus Ind. diese in die Elektronik der Flugzeuge integrieren und das System warten soll. Airbus Ind. wird das System an Flugzeuggesellschaften vermarkten.
                              1. gegenseitigen ausschließlichen Bezugs- und Lieferverpflichtungen, stellen den eigentlich schwierigen Teil der Vereinbarung dar
                              2. Unterschied Kooperationen und Aufträge
                                1. Kooperationen
                                  1. gemeinsamer Zweck bei Zusammenarbeit
                                    1. Üblicherweise handelt es sich bei F&E-Verträgen auf horizontaler Ebene um F&E-Kooperationen
                                      1. gemeinsame Zweck bringt es dabei mit sich, dass eine derartige Zusammenarbeit in der Regel als BGB-Gesellschaft zu erfassen ist
                                        1. Ausnahme: Gründung eigener Gesellschaften für Zweck der Zusammenarbeit
                                      2. Auftragsforschung und -entwicklung
                                        1. Auftragsverhältnis
                                          1. eine der Vertragsparteien verpflichtet sich zur Durchführung und gegebenenfalls erfolgreichen Beendigung von Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeiten
                                            1. andere Vertragspartei, der in der Regel die Ergebnisse zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen werden, verpflichtet sich im Gegenzug zur Übernahme der Kosten und/oder der Zahlung einer Vergütung
                                            2. in der Regel bilaterale Verträge zwischen Unternehmen und Hochschulen oder wissenschaftlichen Dienstleistern
                                              1. F&E-Institutionen nicht an einer eigenen Verwertung der F&E-Ergebnisse im Wege der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Produkten interessiert sind, sondern stattdessen über die Einnahme von Lizenzgebühren an dem wirtschaftlichen Erfolg partizipieren wollen
                                                1. Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen gilt es im Hinblick auf § 42 ArbnErfG einige Besonderheiten zu beachten
                                                2. sehr selten anzutreffen sind Fälle, in denen Unternehmen gleicher Wirtschaftsstufe miteinander im Wege klassischer Auftragsforschung oder -entwicklung zusammenarbeiten
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