familien- und erbrechtliche
Ansprüche, vollstreckbare Titel,
z.B. Gerichtsurteil
Die Verjährung beginnt
an dem Tag, an dem der
Anspruch entstand
10 Jahre
Ansprüche aus Rechten an
Grundstücken, z.B. Kaut,
Hypothek, Grundschuld
Die Verjährung beginnt mit
Entstehung des Anspruchs
5 Jahre
Ansprüche an Mängeln
aus Bauwerken
Die Verjährung beginnt
mit der Entstehung des
Anspruchs
3 Jahre
Die regelmäßige
Verjährungsfrist für alle
Ansprüche
Die Verjährung
beginnt am Ende des
Jahres, in dem der
Anspruch entstand
2 Jahre
Sachmangelhaftung, z.B.
mangelhafte Lieferung beim
Kaufvertrag
Die Verjährung
beginnt mit der
Übergabe der Ware
Neubeginn der Verjährung
Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber
den Anspruch anerkennt, durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Teilzahlungen,
oder auf andere Art und Weise
Hemmung
Hemmung erfolgt durch Mahnbescheid/
höhere Gewalt/ Klageerhebung/
Verhandlungen über den Anspruch/
Schiedsrichterliches Verfahren/
Leistungsverweigerungsrecht