Recht auf Eigentum - Art. 14 GG

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    Eigentum - Art. 14 GG Schutzbereich des Eigentums: Sachlich: Problematisch ist, dass Eigentum ein reiner Rechtsbegriff ist.  Deshalb formuliert auch Art. 14 Abs. 1 S.2 GG, dass nicht nur die Schranken des Eigentums, sondern auch deren Inhalt durch die Gesertze bestimmt wird. (Eigentum ist Definitionssache) Einfaches Gesetz ist für den Begriff des Eigentums die Grundlage, was genrell untypisch ist. Grundsätzlich kann ein einfaches Gesetz nicht den Schutzbreich des höherrangigend Grundgesetztes bestimmen, weil das Grundgesetz höherrangig ist.  
    Definition des Eigentums iSd. Art. 14 GG: Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte , die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes zugeordnet sind. Zunächst ist darunter das Eigentum an einer Sache  iSd. §903 BGB zu fassen. Der Begriff des Art. 14 GG ist jeodoch weiter gefasst als der des BGBs, zB. beim Thema Besitz. Klausur relevante für Eigentum sind: Eigentum, berehtigter Besitz, alle anderen dinglichen Rechte (Hypothekne, Grundschulden,Pfandrecht) Patent,Urhebener und Markenrecht Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts

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    Öffentlich rechtliche Positionen: öffentlich rechtliche Positionen, wie z.B der anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, unterfallen nicht ohne Weiteres dem Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Nur solche Rechte sind einzubeziehen, welche auf nicht unerhbeliche Eigenleistung des Einzelnen beruhen und der sicherung der Existenz dienen. Abgrenzung der Berufsfreiheit: Art. 12 schützt den Erwerb, während Art. 14 das Erworbene schützt. Maßgeblich für die Abrenzung ist danach, ob eine staatliche MAßnahme eher ni die Erwerbsfreiheit des bettroffenen eingreift, oder eher vorrangig die Verwendung bereits vorhandeneer Vermögensgüter betroffen ist.  

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    Persönlicher Schutzbereich: Der Schutzbereich ist nicht beschränkt, jede natürliche EPrson kann sich auf ihre Berufsfreiheit berufen. Art. 14 GG ist gem. Art. 19 III GG grds. auf jur. Personen anwendbar. Jurist. Personen des öffentlichen Bereies sind keine mögl. GR Träger.
    -Eingriff- Es gibts 2 unterschiedliche Eingriffsarten die unterschieden werden müssen: -> eine Inhalts und Schrankenbestimmung (Art. 4 Abs. 1 S. 2 GG) -> eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) Die Unterscheidung ist sehr relevant, weil je Art des Eingriffes, unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung gestellt werden Die Abgrenzung wird durch eine rein formale Betrachtung vorgenommen: Mit der Enteignung, greift der Staat auf das Eigentum Einzelner zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver durch Art. 14 Abs. 1 S.1 GG gewährleisteteter Rechtspositioen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

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    Zudem erlang des BVerfGG daneben zwingnd, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffungs zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst. Enteigungsbegünstigten bewirkt.   Eine ISB i.S.d Art. 14 Abs. 1 S.2 GG ist dagegen die generelle  und abstrakte   Feststellung von Rechten und Pflichten des Eigentümers.   -> Relevant ist die Intention des Gesetzgebers. Eine Enteignung muss nach der Intention des Gesetzgebers, darauf gerichtet sine konkrete Vermögenspositionen zu entziehen.      

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    Eigentum: Enteignung:   - Eigentumsentzug   - stets Entschädigung  gem. Art. 14 III GG i.Vm SpezG ISB:     -Eigentumsbeschränkung   -grundsätzlich entschädigungslos  -ausgleichspflichtuge Inhaltsbestimmung gem. SpezG   -> Abgrenzung h.M:    formell nach Form und Intention

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    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: I. Einschränkungsmöglichkeiten, abhängig von der Art des Eingriffs   1. ISB - Erfolgt ,,durch materielles Gesetz" erfoglen - wichtigstes Beispiel ist der Bebauungsplan gem. §10 Abs 1 BauBG    2. Enteignung: Kann entweder durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen. Anders als eine ISB setzt eine Enteignung ein Gesetz im formellen Sinne, also ein Parlamentsgesetz voraus. Im Fall der häufigen Adminstrativenteignung wird die Verwaltung durch ein Gsetz ermächtigt, Eigentumsrechte zu entziehen.

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    -Verfassungsgemäße Konkretisierung (Schranken-Schranke) 1. ISB: Das Gesetz, dass Inhalt und Shranken des Eigentumsbestimmt, muss formel und materiell verfassungsgemäß sein. Dabei ist insbesondere der grundsatz der Verhältnismäßigkeit  zu beachten. - Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums  als eine Besonderheit der Prüfung zu beachten. So kann die Eigenart des Eigentumsrecht, wenn diese eine besondere soziale Bedeutung hat, eine wesentlich weitergehende Einschränkung rechtfertigen, wenn die Interessen der Allgemeinheit dies erfordern. Beispiele: die sozial gerechte Nutzung von Grund und Boden, Eigentum an Produktionsmitteln   -Eine weitere Besonderheit der Verhältnismäßigkeitspürfung ist die sog. ausgleichspflichtige Inhalts und Schrankenbestimmung Grds. ist eine ISB entschädigungslos hinzunehmen, während bei iner Enteignung eine Entschädigung gewährt werden muss. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen eine ISB den Verpflichteten so hart trifft, dass sie nur bei Gewährung eines Ausgleichs verhältnismäßig erscheint.

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    Enteignung - Art. 14 Abs. 3 GG An enteignende Gesetze, werden besondere Anfroderungen gestellt, die vor den allgemeinen Schrankenanforderungen  gelten zu prüfen sind. -> das enteignende Gesetz, muss Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein. Die Enteignugsanordnug muss also mit der Entschädigungsanordnung verbunden sein. Dementsprechend nennt man Art. 14 Abs. 3 S.2 GG auch Junktimklausel (vereint,beisammen, verbunden) -> Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Ein ,,einfaches" öffentliches Gesetz reicht für eine Enteignung nicht aus. Das Interesse darf nicht lediglich fiskalsicher Natur sein. Das enteignete Gut muss unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein. -> Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei gewahrt bleiben. -> Der Enteignete besitzt auch einen Anspruc auf Rückübertragung, wenn der enteinungszweck nicht oder nicht mehr verwirklicht wird    
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