Modul 1 von 6 · Text
04.10.2017
PR Birtel-Kaldenhoff
04.10.2017
- Fristen
- §57 II VwGO
- §222 I ZPO
- §§186 ff BGB
- Def.: Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll.
- Termin: Zeitpunkt des Fristablaufs.
- Vorgehen in der Klausur
- Frist eindeutig eingehalten bzw. versäumt
- Frist nicht eindeutig eingehalten oder versäumt
- Bestimmung des Fristendes (§188 BGB)
- §188 I BGB: Frist nach Tagen bestimmt - des letzten Tages der Frist um 24.00 Uhr
- §188 II BGB: Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren
- Problemfall: Fällt auf 31.04 - geht nicht = 30.04 siehe §188 III
- Problemfall: Fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag §193 BGB= Trifft das Fristende auf so einen Tag, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Wichtig: §193 BGB it nur für das Fristende nicht für den Fristbeginn relevant!
Ausnahme: Kündigungsfristen.
Aufgabe: A entleiht am Freitag, den 01.12., in der Bibliothek ein Buch. Im Leihvertrag wird vereinbart, dass A das Buch einen Monat nach Ausgabe zurückgeben muss.
Bis wann kann A das Buch behalten?
Antwort: §57 II VwGO - §222 I ZPO - §187 I BGB - 02.12.2016 0.00 - §188 II BGB -§193 BGB - 02.01.2017
§79 VwVfG i.V.m §31 VwVfG,
Fall: Der Bescheid wird am 28.01. per Übergabeeinschreiben abgesandt. Der Bürger erhält den Bescheid am 29.01..
Wann endet die Widerspruchsfrist? - §41 II VwVfG, §41 IV VwVfG - §4 VwZG 31.01. - 1 Monat, 01.02 - da es keinen 31.02 gibt. §188 III BGB - 28.02
§1 betrifft die Zuständigkeit und ist insoweit bei der formellen Rechtmäßigkeit zu erst zu prüfen.
In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit (sachliche Zuständigkeit) aus §1 I S.1 POG i.V.m. §§88 ff. POG i.V.m. §1 ZustVO im Bezug auf die allgemeinen Ordnungsbehörden. (Bezüglich der Polizei gelten die §76 ff. POG.)
(Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §91 POG.)
(Sollte §1 I 1 POG nicht einschlägig sein kommen die anderen Regelungen des §1 in Betracht. )
(Zum III hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität des GAR gegenüber dem Privatrecht. §1 IV Vollzugshilfe nur durch die Polizei. §1 V das sind Gefahren durch den Straßenverkehr= Zuständigkeit der Polizei. §1 VII Sicherstellung von Sachen z.B. Schlagstock= Zuständigkeit der Polizei. §1 VIII Eilzuständigkeit der Polizei bei Gefahr im Verzug.)