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Art. 2 Abs. 1 GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Karten in diesem Stapel (17)
- 1Sachlicher Schutzbereich Art. 2 Abs. 1 GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit= allgemeine Handlungsfreiheit= jedes Verhalten erfasst
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1. Persönlichkeitskerntheorie:
nur der Bereich geschützt, den der Mensch benötigt, um seine Wesensanlage als geistige Persönlichkeit zu entfalten
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2. Relevanztheorie:
erstreckt Schutz auf all jene Betätigungen, die von ihrer Intensität und Bedeutung mit den von den anderen Freiheitsgrundrechten geschützten Verhaltensweisen vergleichbar sind
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BVerfG: ständige Rspr
Art. 2 I GG gewährleistet umfassenden Schutz und umfasst daher alle Betätigungen oder Lebensbereiche, die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen - 2Klassischer Eingriffsbegriff Welche 4 Voraussetzungen?4 Vss: die Beeinträchtigung / staatl. Maßnahme muss
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1. Final = Beeinträchtigung erfolgt gezielt
2. Unmittelbar = ohne weitere Zwischenschritte
3. durch Rechtsakt = in Form rechtl. Regelung
4. Imperativ = zwangsweise durchgesetzt - 3Moderner Eingriffsbegriff Welche 4 Voraussetzungen?Beeinträchtigung erfolgt
1. ungezielt = nicht angestrebte Nebenfolge staatl. Handelns
2. mittelbar = erst durch Hinzutreten weiterer Umstände
3. faktisch = beruhend auf rein tatsächl. Einwirkung
4. zwangsfrei = nicht im Wege einer Zwangseinwirkung - 4Klassischer Eingriffsbegriff FormulierungEin Eingriff im klassischen Sinne liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme final, umittelbar, durch Rechtsakt und imperativ zu einer Verkürzung der grundrechtlichen Freiheiten führt.
- 5Moderner Eingriffsbegriff FormulierungNach dem modernen (erweiterten) Eingriffsbegriff liegt in jeder Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den SB des GR fällt, erschweren oder unmöglich machen ein Eingriff vor.
- 6Eingriff Art. 2 I GG- HM: Anwendung d. modernen Eingriffsbegriffs: Mögl. VB zu erheben = ausufernd = problematisch
- Besond. Eingriffsbegriff verwendet:
a) eA:klassischer Eingriffsbegriff
b) aA: Reduktion d. modernen Eingriffsbegriffs auf Fälle, in denen GR-Beeinträchtigung ihrer Intensität nach erhebliches Gewicht hat
Rspr.: Abstellen auf Intensität d. Beeinträchtigung im wirtsch. Wettbewerb - 7Eingriff Art. 2 Abs. 1 GG Formulierungsbeispiel- Eingriff (+), bei staatl. Rechtsakt, der final u. unmittelbar zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt u. erforderlichenfalls mit Zwang durchgesetzt werden kann (sog. klassischer Eingriffsbegriff)
[- Anm.: wegen weiten SB genügt im Gegensatz zu speziellen FreiheitsR nach HM nicht schon Eingr. nach moderner Def.] - 8(P) Abgrenzung von Eingriff und Ausgestaltung(Epping, Rn. 569 + Rn. 434)
- Standort: Eingriff iRd Vertragsfreiheit
- Abstellen auf Zielsetzung d. staatl. Handelns
- Eingriff (+), wenn auf bestehende Vertragsverhältnisse zugegriffen wird
- Ausgestaltung (+), wenn VertragsR an sich u. ohne Zugriff auf Gehalt bestehender Verträge verändert wird - 9Beispiele für Eingriffe Art. 2 Abs. 1 GG- Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen (Zwangs-) Verband, zB Ärztekammer (Fall 3, Muckel)
- Art. 2 I GG als Grundlage für Anspr. gegen Zwangskörperschaft, wenn diese außerhalb ihres Tätigkeitsfelds agiert, zB durch allgemeinpolitische Äußerungen - 10Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen (Zwangs-)Verband Eingriff in Art. 2 I GG?hM: Eingriff in Art. 2 I GG (+)
(kein Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit)
Bsp.: Ärztekammer
Fall 3 Muckel - 11Ansprüche gegen Zwangskörperschaft Funktion Art. 2 I GG?Art. 2 I GG als Grundlage für Anspr. gegen Zwangskörperschaft, wenn diese außerhalb ihres Tätigkeitsfelds agiert, zB durch allgemeinpolitische Äußerungen
-BVerwG: einzelnes Pflichtmitglied der IHK- Recht aus Art. 2 I GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG:
Kompetenzbeschränkungen seiner Kammer abzuwehren
-> Anspruch auf Beendigung der Mitgliedschaft der beklagten IHK in einem privatrechtl. organisierten Dachverband (DIHK), wenn dieser sich außerhalb d. Rahmens d. Kammerkompetenzen betätige, etwa durch allgemeinpolit. Äußerungen, (zu der Kammer nicht befugt ist). - 12Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen Art. 2 I GGI. Schranken - Art. 2 I GG: 3 Schranken (Schrankentrias)
a) verfassungsmäßige Ordnung
b) Rechte anderer
c) Sittengesetz
= einfacher Gesetzesvorbehalt
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II. Schranken-Schranken
- keine besonderen, VHMK
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"verfassungsmäßige Ordnung" = Gesamtheit der formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsordnung
= jedes verfassungskonforme Gesetz kann taugliche Schranke sein
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PRÜFE:
1. eingreifendes Gesetz formell u. mat. verfassungsgemäß?
=> jeder Verstoß gg. verfassungsmäßige Rechtsordnung = Verstoß gg. Art. 2 I GG; auch durch unrichtige Anwendung von einfachem Recht - 13Subsidiarität Art. 2 I GGArt. 2 I GG subsidiär zu anderen FreiheitsR
-> wg. weiten SB
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Wann genau wird Subsidiarität angenommen?
=> eA: wenn SB eines bes. FreiheitsR berührt
=> aA:Eingriff in SB d. bes. FreiheitsR verlangt - 14BVerfGE 6, 32 (36 f.) Elfes-Entscheidung1. SV: Wilhelm Elfes (ehem. Stadtdirektor v. Mönchengladbach), wurde Verlängerung Reisepass verweigert, weil er gg. Westintegration der BRD war
2. BVerfG hat sich in Urteil auf weitest mögl. Auslegung d. Art. 2 I GG als umfassende "allg. Handlungsfreiheit" festgelegt. - 15BVerfGE 80, 137 ff. Reiten-im-Walde-Beschluss1. SV: Beschwerdeführer wandte sich gg. Bestimmung welche Reiten im Wald auf Reitwege in NRW beschränkt
2. Relevanz: Richter Grimm; er sah als einziger den SB des Art. 2 I GG für nicht einschlägig; es führe zur Banalisierung d. GR-Schutzes selbst => Elfes-Rspr. führe zur Überlastung BVerfG
=> andere Richter hatten gerechtfertigten Eingriff in SB angenommen - 16(P) Schutz der Ausländer / EU-BürgerEpping, Rn. 583 ff.
- 17(P) Drogenkonsum u. allg. HandlungsfreiheitEpping, Rn. 560