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Karteikarten

Rechtskunde- Allgemein Kinderpflege

Markus Krün Deutsch 4 Karten

Karten in diesem Stapel (4)

  1. 1Gesetze in Bayern (Abkürzungen) BayKiBiG AVBayKiBiG SGB VIII KJHG BGB GG StGB Beb KTKBGDas Bayerische Kinderbildungsund
    -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit
    Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG
    Bürgerliches Gesetzbuch
    GrundStrafgesetzbuch
    gesetz
    Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
    § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
    Kita- und TagespflegeKostenBeteiligungsGesetzGesetz über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG
  2. 2Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist gesetzlich geregelt im § 8a des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII), das auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt wird (KJHG). Im Rahmen einer Novellierung des KJHG, die den kecken Namen Kick bekommen hat, wurde der § 8a eingefügt.Das Gesetzespaket trat am 01.10.05 in
    Kraft. Mein Vortrag konzentriert sich auf den § 8a, auch wenn noch andere
    kinderschutzrelevante Paragrafen verändert worden sind.
  3. 3Träger von Kindertagesbetreuung Die Kindertagesstätten in Deutschland werden von dem jeweiligen Träger unterhalten. Dieser ist verantwortlich für die Betriebsführung der Einrichtung. Er sorgt für Räume und finanzielle Mittel und ist Arbeitgeber der Kita-MitarbeiterInnen. Außerdem ist er Ansprechpartner in allen organisatorischen Belangen und hat die fachliche Aufsicht – so legt er z.B. die pädagogische Ausrichtung seiner Betreuungseinrichtungen fest. Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen (kommunalen) und freien Trägern unterschieden.Öffentliche Träger
    Als Träger öffentlicher Belange werden Behörden, Verbände oder gemeinnützige Vereine bezeichnet, die öffentliche Sachbereiche verwalten. Sie tragen die Verantwortung über die wirtschaftliche und rechtliche Aufsicht der Kinderbetreuungseinrichtung. Das Gesetz schreibt vor, dass solche Träger in Bezug auf bestimmte Vorhaben - sofern ihr Aufgabenbereich durch die Planung der Gemeinden berührt wird - angehört und einbezogen werden müssen.
  4. 4Freie Träger Neben den öffentlichen Trägern gibt es auch freie Träger in der Kindertagesbetreuung. Freie Träger finanzieren sich zu Teilen aus öffentlicher Hand, Sponsoren, Spenden, Fördervereinen, Mitgliederbeiträgen, etc. Die freien Träger unterscheiden sich in Hinsicht auf ihre Ziele und Konzepte. Eltern sollten sich informieren, welcher Träger eines Kindergartens für sie und ihr Kind der passende ist.Bekannte freie Träger (bundesweit) sind u.a.:Kirchen und Religionsgemeinschaften
    Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Dachverband vieler kleiner Träger
    Deutsches Rotes Kreuz
    Arbeiterwohlfahrt
    Diakonie
    Caritas
    pro familia
    SOS-Kinderdörfer
    Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
    Internationaler Bund – Freier Träger der Bildungs-,Jugend-, und Sozialarbeit e.V.
    Elterninitiativen
    privatwirtschaftliche Träger

Informationen

Beschreibung
Karteikarten am Rechtskunde- Allgemein Kinderpflege, erstellt von Markus Krün am 09/04/2017.
Erstellt von
Markus Krün · Apr 2017
Aktualisiert
24 Dez 2017
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13
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