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Karteikarten

Art. 8 I GG - Karteikarten zur Grundrechtsprüfung

Laos Kodak Grundrechte Englisch 21 Karten

Art. 8 I GG - Karteikarten zur Grundrechtsprüfung

Karten in diesem Stapel (21)

  1. 1Persönlicher Schutzbereich Art. 8 I GG- alle Deutschen iSd Art. 116 I GG
    - Ausländer können sich nicht auf Schutz von Art. 8I berufen - aber erhalten Schutz aus Art. 2 I GG
    - Art. 8 gilt gem. Art. 19 III GG auch für inländische jur. Personen des PrivatR unabhängig von ihrer Rechtsform
    - Versammlung selbst kann nicht Trägerin der Rechte aus Art. 8 sein, da sie nicht gem. Art. 19 III GG erforderliche organisatorische Verfestigung besitzt
  2. 2Sachlicher SB Art. 8 I GG VoraussetzungenEröffnung des sachlichen SB hängt davon ab, ob 3 TBM vorliegen:
    1. Versammlung
    2. Friedlich
    3. Waffenlos
  3. 3Sachlicher SB Art. 8 I GG: VersammlungsbegriffVersammlungsbegriff hat 2 Voraussetzungen:
    a) körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen
    (P) Wie viele Leute sind für Versammlung erforderlich?
    b) gemeinsamer Zweck der Teilnehmer erforderlich: innere Verbindung der Versammlungsteilnehmer, die in der gemeinschaftlichen Verfolgung eines Ziels liegt
    (P) Abgrenzung der Versammlung zur "bloßen Ansammlung"
    c) Rspr. BVerfG: nicht jeder beliebige Zweck -> Zusammenkunft muss auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (auch durch nonverbalen Kommunikation wie bei Schweigemarsch) gerichtet sein
    -> Historisch: Art. 8 GG als politisches Kommunikationsgrundrecht zu verstehen = Politische Funktion (Polit. Versammlungen besonders staatl. Eingriffen ausgesetzt; wesentl. Element d. Demokratie = freie Meinungsbildung d. Bürger u. öffentl. / öffentlichkeitswirksame Kundgabe dieser
    (P) Ausschluss von Spaßveranstaltungen wie der Love Parade aus SB
  4. 4(P) Wie viele Menschen sind für eine Versammlung nach At. 8 GG erforderlich?aA: Mindestzahl von sieben (§ 56 BGB) Personen oder drei Personen (§ 73 BGB)
    KRITIK: kein Zusammenhang zwischen BGB-VereinsR und grundrechtl. Versammlungsbegriff
    + WL Art. 8 I GG erfasst aus 2 Personen bestehende "Versammlung"
    + Sinn u. Zweck d. Art. 8: spricht gegen höhere Mindestteilnehmerzahl, denn "systematische Isolierung (...) macht vor der Isolierung vom letzten Freund nicht Halt
    hL: bereits 2 Personen können Versammlung bilden
  5. 5(P) Ausschluss von Spaßveranstaltungen wie der Love Parade aus SB des Art. 8 I GGhM/BVerfG: politische Funktion des Art. 8 I als politisches KommunikationsgrundR
    -RF: gemeinsame Meinungsbildung u. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten als gemeinsamer Zweck gefordert
    aA: Art. 8 I GG soll der Persönlichkeitsentfaltung in der Gruppe dienen u. Isolierung des Einzelnen generell verhindern
    -RF: jeder gemeinsame Zweck ausreichend
  6. 6sachliche Reichweite des Schutzes von Versammlungenumfasst neben Durchführung der Versammlung auch BestimmungsR des Veranstalters über Gegenstand, Ort, Zeit u. Vorbereitung & Organisation
    geschützt werden nur versammlungsspezifische Betätigungen -> (-) bei Meinungsäußerung bei Gelegenheit einer Versammlung - hier gilt Schutz anderer GR
    Art. 8 GG folgt Recht einer Versammlung fern zu bleiben = neg. Freiheit
  7. 7sachlicher SB: "ohne Waffen" (Art. 8 GG)= Begrenzung des SB (!!)
    1. "ohne Waffen" -> § 1 WaffG (nur als Merkhilfe!)
    Waffen = Gegenstände, die objektiv gefährlich sind und zum Zweck der Gewaltanwendung mitgeführt werden (Baseballschläger u. Eisenketten)
    Waffe (-): bei "passiver Bewaffnung", also Ausrüstung d. Versammlungsteilnehmer mit Helmen u. Schutzkleidung;
    Waffe (-): bei Vermummung (aber Rückschluss auf Unfriedlichkeit kann zulässig sein)
  8. 8sachlicher SB: "friedlich"Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn die Versammlung als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist.
    Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen nötig - bloße Rechtsverstöße / Verwirklichung von Straftatbeständen genügen nicht
    (-): bloße Behinderungen Dritter, auch dann nicht wenn sie gezielt erfolgen -> da ansonsten Aushöhlung des GR möglich
    (-): Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer ungenügend um gesamte Versammlung v. Schutz des Art. 8 GG auszuschließen - weil: sonst hätte es jeder einzelne in der Hand Vers. zu sprengen u. GR anderer leer laufen zu lassen
  9. 9Konkurrenzen Art. 8 GGVerhältnis zu Art. 5 I HS 1 GG
    BVerfG zur Abgrenzung
    - werden Inhalt und Form einer Meinungsäußerung eingeschränkt = Art. 5 I HS 1 GG
    - wird die Art und Weise der Versammlungsdurchführung beeinträchtigt = Art. 8 GG
  10. 10Eingriff in Art. 8 IEingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den SB fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert.
    - Art. 8 I benennt 2 Arten: Anmelde- u. Erlaubnispflicht
    - Weitere Eingriffe in §§ 14 ff. VersG des Bundes / Landesrechtl. Regelungen
    - Bedeutend: Möglichkeit von Auflagen, Versammlungsverbots in § 15 VersG
    - faktische Beeinträchtigungen: Behinderung d. Anreise, langwierige Kontrollen mit Ziel d. Versammlungsverzögerung
    (P) Eingriffsqualität von staatlichen Überwachungsmaßnahmen?
  11. 11(P) Eingriffsqualität von staatlichen Überwachungsmaßnahmen?- nicht abschließend geklärt
    BVerfG: (+) wenn die Überwachung zB mittels Videokameras ein Ausmaß erreicht, dass geeignet ist, potenzielle Teilnehmer abzuschrecken; um Entschlussfreiheit der potenziellen Teilnehmer zu schützen
  12. 12Rechtfertigung von Eingriffen Art. 8 GGRechtfertigung von Eingriffen Art. 8 GG
  13. 13Schranken Allgemeine Bedeutung- "durch Gesetz" = Einschränkbarkeit durch Gesetze im materiellen Sinne, dh Parlamentsgesetze u. RechtsVO
    -"Auf Grund eines Gesetzes" = Einschränkbarkeit des GR durch staatl. Handeln unterhalb der Ebene des Gesetzes, also etwa durch VA, Urteil oder Realakt (vgl. Art. 5 II GG)
    => Zuerst muss die Schranke des jew. GR ermittelt werden
  14. 14Schranken Art. 8 GGArt. 8 I GG enthält keine Schranke
    Art. 8 II GG: einfacher Gesetzesvorbehalt
    (weiterer Gesetzesvorbehalt in Art. 17a I GG)
  15. 15Versammlung unter freiem Himmel Art. 8 II GGTelos: Art. 8 II GG soll dem Staat Eingriffe bei Versammlungen ermöglichen, bei denen ein erhöhtes Konfliktpotenzial besteht
    - Orte, die an den Seiten keinerlei Begrenzung etwa durch Mauern oder Zäune aufweisen u. für Störung besonders anfällig sind
    - kommt darauf an, ob Begrenzung vorhanden, die unkontrollierten Zugang für jedermann versperren
    Versammlung in Stadion: auch bei fehlender Überdachung keine Versammlung unter freiem Himmel
    Versammlung in Busbahnhof: Versammlung unter freiem Himmel trotz Überdachung
    Schlagwort: unmittelbare Auseinandersetzung mit unbeteiligter Öffentlichkeit - höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial
  16. 16Versammlungen unter geschossenen Räumen Schranke vorhanden?Schranke des Art. 8 II GG ist nicht anwendbar
    -> vorbehaltlos geschützt
    ACHTUNG: vorbehaltslos <-> schrankenlos
    nicht das gleiche !!
    Das Recht sich in geschlossenen Räumen zu versammeln ist auf Grundlage verfassungsimmanenter Schranken (GR von Dritten u. sonstige Güter v. Verfassungsrang) einschränkbar
  17. 17Schranken- Schranken Art. 8 GGeingreifendes Gesetz selbst muss formell u. materiell verfassungsgemäß sein & Anwendung des Gesetzes darf nicht gegen GG verstoßen
    Bedeutsamste Ermächtigungsgrundlage:
    § 15 Abs. 1 VersG des Bundes
    LandesR Hessen (-)
  18. 18Schranken-Schranken Art. 8 GG Aufbau1. Ermächtigungsgrundlage
    2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes (der EGL)
    3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes (der EGL)
    = > Verhältnismäßigkeit
    4. Verfassungsmäßigkeit der konkreten Gesetzesanwendung
  19. 19Formelle Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes Art. 8 GGGesetzgebungskompetenz und -verfahren
    Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 70 GG bei Ländern (seit Föderalismusreform 2006)
    [vorher: bestand konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 I Nr. 3 GG, von der Bund mit VersG gebrauch gemacht hatte - gem. Art. 125a Abs. 1 GG gilt VersG fort, solange Länder nicht eigene VersG erlassen haben. in Hessen kein VersG]
  20. 20Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeitsprüfung) Was ist besonders zu berücksichtigen? Art. 8 GG- Besondere Bedeutung: "Kooperationspflicht"
    Kooperiert Veranstalter so rückt Schwelle für behördliches Eingreifen entspr. höher; es ist uU nicht mehr erforderlich; "Kooperationspflicht" = nur Obliegenheit, dh keine Rechtspflicht im techn. Sinn
  21. 21Achtung: ab Rn. 62 -103 ergänzenxxxx

Informationen

Beschreibung
Stand: 2018 Auf Basis von aktuellen Lehrbüchern.
Erstellt von
Laos Kodak
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