Karteikarten
Verwaltungsverfahren
Karten in diesem Stapel (60)
- 1Was versteht man unter Verfahrensrecht?Als Verfahrensrecht werden alle gesetzlichen Regelungen verstanden, die bestimmen, wie die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzugehen haben. Der Zweck dabei ist, der Willkür von Verwaltungsbehörden vorzubeugen.
- 2Wann spricht man von Verwaltungsverfahrensrecht?Verwaltungsverfahrensrecht ist grundsätzlich Annexmaterie. Die Rechtsprechung erfolgt über Bescheide.
- 3Was bringt es mit sich, dass Verwaltungsverfahrensrecht Annexmaterie ist?Das bedeutet, dass von jedem Materiengesetzgeber das Verfahren gesetzlich normiert wird und folglich zur Uneinheitlichkeit führt. Daher hat der Bundesgesetzgeber auf Basis seiner Bedarfskompetenz das EGVG, das AVG, VStG und das VVG erlassen. Jetzt können davon abweichende Regelungen nur mehr getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich ist.
- 4Wo ist die Bedarfskompetenz des Bundes normiert?Im Art 11 Abs 2 B-VG
- 5Welche Verfahrensgesetze haben nur subsidiäre Geltung?Das AVG und das VStG haben nur eine subsidiäre Geltung. Ihre Bestimmungen kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Materiengesetze keine Regelungen enthalten.
- 6Was bedeutet Subsidiarität?Subsidiarität ist der Nachrang, das Zurücktreten einer bestimmten, meist allgemeinen Regel oder eines Regelwerkes gegenüber einer anderen, meist speziellen Regel. Das nachrangige Regelwerk ist subsidiär, lat: ”lex specialis derogat legi generali".
- 7Wer ist für die Führung eines Verwaltungsverfahrens zuständig?Die zuständige Behörde. Wer zuständige Behörde ist, legt der Materiengesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben fest. Der Materiengesetzgeber ist gem. Legalitätsprinzip dazu verpflichtet die Behördenzuständigkeit eindeutig zu regeln.
- 8Was passiert, wenn ein Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wird?Der Bescheid ist rechtswidrig und daher vom zuständigen Verwaltungsgericht aufzuheben.
- 9Kann jede/r Interessierte/r an einem Verwaltungsverfahren teilnehmen?Nein. Es kann nur der/diejenige teilnehmen, dem die Rechtsordnung ein subjektives Recht einräumt. Das AVG nennt diese Personen "Parteien".
- 10Definiere "Parteien"Nach § 8 AVG sind Parteien jene Personen, die an der Sache durch einen Rechtsanspruch oder ein subjektives rechtliches Interesse beteiligt sind.
- 11Wie wird genau bestimmt wem ein subjektives Recht zukommt?Welchen Personen ein subjektives Recht eingeräumt wird, bestimmen die Materiengesetze.
- 12Welche Rechte hat die Partei grundsätzlich?1) Recht auf Akteneinsicht
2) Recht auf Parteiengehör
3) Recht auf Bescheidzustellung
4) Rechtsmittel gegen den Bescheid zu erheben
5) Entscheidungspflicht der Behörde durchsetzen - 13Es kann mehrere Parteien in einem Verwaltungsverfahren geben. Gibt es eine Hauptpartei?Ja. Die Hauptpartei ist jene Person, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat oder die die Behörde von Amts wegen berechtigen oder verpflichten will.
- 14Wer sind "bloße Beteiligte" in einem Verwaltungsverfahren?Das sind jene Personen, die zwar eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich eine behördliche Tätigkeit bezieht, die aber kein subjektives Recht an der Sache haben.
- 15Welche Rechte haben die Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren?Da Beteiligte keine Parteien sind, haben sie auch nicht die Verfahrensrechte einer Partei. Sie können nur an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
- 16Wie ist der Ablauf eines Verwaltungsverfahrens?1) Einleitung des Verfahrens
2) Ermittlungsverfahren
3) Erledigung des Verfahrens
4) Rechtschutzverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern der administr. Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde. - 17Kann das Ermittlungsverfahren im Ablauf des Verwaltungsverfahrens weggelassen werden?Ja. Ein solches abgekürztes Verfahren ist etwa nach § 57 AVG möglich.
- 18Was sind die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren (ohne Ermittlungsverfahren)?-) Vorschreibung von Geldleistungen nach einem statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab
-) Gefahr in Verzug - 19Ist die Behörde berechtigt einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen?Ja. Man nennt diese Bescheide "Mandatsbescheides". Er ist jedoch nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
- 20Wie erfolgt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens?Das hängt vom betreffenden Materiengesetz ab:
-) von Amts wegen oder
-) auf Antrag der Behörde oder
-) auf Basis einer amtswegigen Einleitung - 21Was ist der Zweck eines Ermittlungsverfahrens?gem. § 37 AVG:
1) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
2) den Parteien die Gelegenheit geben ihre Rechte geltend zu machen - 22Nenne die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens1) Offizialmaxime
2) Grundsatz d. Verfahrensökonomie
3) Grundsatz d. materiellen Wahrheit
4) Grundsatz d. Parteiengehörs
5) Grundsatz d. Unbeschränktheit der Beweismittel
6) Grundsatz d. freien Beweiswürdigung - 23Beschreibe die OffizialmaximeGem. § 39 Abs 2 AVG hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.
=> Die Offizialmaxime gilt für die Einleitung als auch für das Ermittlungsverfahren.
=> Die Behörde hat den Sachverhalt von sich aus festzustellen. - 24Was ist der Unterschied zwischen der Offizialmaxime und der Parteienmaxime?Die Parteienmaxime gilt im zivilrechtlichen Verfahrensrecht. Hier hat nicht das Gericht von sich aus den relevanten Sachverhalt zu erheben, sondern die Parteien haben entsprechende Beweisanträge zu stellen.
- 25Beschreibe den Grundsatz der VerfahrensökonomieDer Grundsatz der Verfahrensökonomie umfasst nach § 39 Abs 2 AVG die
1) Zweckmäßigkeit
2) Raschheit
3) Einfachheit
4) Kostenersparnis
Nach Möglichkeit hat das Verfahren schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde. - 26Wie erfolgt die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren?Die Verwaltungsbehörden müssen die Beweise nicht unmittelbar selbst aufnehmen, sondern können Beweisaufnahmen durch beauftragte Verwaltungsbehörden oder durch Amtssachverständige vornehmen lassen (§ 55 AVG).
- 27Was versteht man unter dem Grundsatz der materiellen Wahrheit?Dieser leitet sich aus dem Grundsatz der Offizialmaxime ab, da die Behörde den relevanten Sachverhalt von Amts wegen feststellen muss.
=> Verpflichtung den Sachverhalt vollständig aufzuklären und so die objektive Wahrheit zu ermitteln.
=> Überprüfung, ob die von den Parteien behaupteten Tatsachen der Realität entsprechen. (§ 37 ff AVG) - 28Was ist unter dem Grundsatz des Parteiengehörs zu verstehen?Die Behörde muss sicherstellen, dass die Parteien Gelegenheit haben ihre gem. § 8 AVG zustehenden Rechte geltend machen können. Insbesondere bei mündl. Verhandlungen muss die Partei nach § 43 Abs 4 AVG die Möglichkeit haben ihre Rechte wahrzunehmen.
- 29Welche Auswirkung hat es, wenn der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wird?Dann liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten kann.
- 30Was ist unter dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu verstehen?Gem. § 46 AVG unterliegen Beweismittel keinen Einschränkungen, so gilt folgendes zB als Beweismittel:
-) Urkunden (§ 47 AVG)
-) Zeugen (§§ 48 AVG)
-) Vernehmung von Beteiligten (§ 51 AVG)
-) Sachverständige (§§ 52 ff AVG)
-) Augenschein (§ 54 AVG) - 31Was ist unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu verstehen?=> Beurteilung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung
=> Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig - 32Welche Formen der Erledigung bzw. Beendigung kann ein Verfahren haben?-) Erlassung eines Bescheides
-) Einstellung des Verfahrens ohne Bescheid
-) Setzung einer bestimmten Handlung ohne Erlassung Bescheid, zB. Ausstellung Reisepass, Waffenpass - 33Welchen Grund kann es haben, dass ein Ermittlungsverfahren ohne Bescheiderlassung eingestellt wird?Wenn keine Partei einen Anspruch auf einen Bescheid hat oder weil die Rechtspersönlichkeit des Antragstellers erlischt.
- 34Wird ein Bescheid schriftlich oder mündlich erlassen - ist beides möglich?Bescheide können nach § 62 AVG sowohl mündlich, durch Verkündigung ihres Inhalts, als auch schriftlich erlassen werden.
- 35Gibt es Einschränkungen hinsichtlich mündlicher Erlassung von Bescheiden?In Sachen des Denkmalschutzes (§ 28 Abs 1 DMSG) ist die schriftliche Erlassung vorgeschrieben.
- 36Wann wird ein Bescheid formell rechtskräftig?1) Mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel durch die Parteien
2) Mit ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist
3) Zurückziehung des eingebrachten Rechtsmittels - 37Was ist der Unterschied zwischen der materiellen Rechtskraft und der formellen Rechtskraft des Bescheids?Die materielle Rechtskraft des Bescheids tritt bereits mit dessen Erlassung ein. Er kann dann durch die Behörde selbst nicht mehr abgeändert werden. Die formelle Rechtskraft des Bescheids tritt ein, wenn die Fristen zur Anfechtung ungenutzt verstrichen sind.
- 38Was ist der Grund für die schwere Abänderbarkeit von Bescheiden?Die materielle und formelle Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und gewährleistet den Parteien einen gewissen Vertrauensschutz.
- 39Wann kann es dennoch zu einer Abänderung von Bescheiden kommen?Nur in Fällen, in denen der Bescheid an besonders schweren Fehlern leidet, er niemandem ein Recht eingeräumt hat oder er besonders schwerwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt, können auch materiell und formell rechtskräftige Bescheide nach § 68 AVG abgeändert werden.
- 40In welchem Ausmaß dürfen Verwaltungsbehörden Freiheitsstrafen verhängen?-) Verwaltungsbehörden max. 6 Wochen
-) Unabhängige Verwaltungsbehörden max. 3 Monate - 41Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Strafbarkeit1) Natürliche Person (jur. Personen können nicht gestraft werden, sondern nur deren Organwalter), § 4 VStG
2) Gesetzlicher Straftatbestand ist erfüllt
3) Schuldprinzip ist erfüllt: gem. VStG muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen - 42In welchem Gesetz ist das Verwaltungsstrafverfahren normiert?Im VStG - Verwaltungsstrafgesetz (einfaches Bundesgesetz)
- 43Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren gem. VStG (1/2)1) Inquisitionsprinzip: die Behörde ist gleichzeitig Ankläger und Richter
2) Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit gelten nicht
3) Die Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen - 44Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren gem. VStG (1/2)4) Grundsatz "beraten statt strafen" gilt seit 1.1.2019 gem. § 33a VStG, sofern die strafrechtl. Bedeutung, die Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind
5) Kein Anwaltszwang
6) Behörde muss Ermittlungsverfahren durchführen gem. § 40 VStG, außer es handelt sich um ein abgekürztes Verfahren - 45Welche Formen der Beendigung von Verwaltungsstrafverfahren gibt es?1) Erlassung eines Strafbescheides, lt. VStG heißt dieser "Straferkenntnis"
2) Einstellung des Verfahres gem. § 45 VStG: einen formellen Freispruch gibt es nicht
3) Aussprechen einer Ermahnung des Beschuldigten gem. § 45 VStG: nur bei geringer strafrechtl. Relevanz und geringer Beeinträchtigung durch die Tat - 46Wann kann das Verwaltungsstrafverfahren durch die Behörde eingestellt werden?§ 45 VStG:
-) geringe Bedeutung des strafrechtl. geschützten Rechtsgut
-) geringe Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat
-) Verschulden des Beschuldigten gering
-) unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Strafverfolgung - 47Wann kann die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren durch eine Ermahnung beenden?§ 45 VStG:
-) geringe Bedeutung des strafrechtl. geschützten Rechtsgut
-) geringe Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat
-) Verschulden des Beschuldigten gering
=> mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens darf die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen - 48Welches Rechtsmittel kann gegen das Straferkenntnis eingebracht werden?1) Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 7 VwGVG) binnen 4 Wochen ab Zustellung oder Verkündung
2) sofern eine Revision zulässig ist: Kontrolle durch den VwGH - 49Wer ist für die Kontrolle der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zuständig?Der VfGH.
- 50Was ist das Verschlechterungsverbot?Wenn der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat zu seinem Gunsten Beschwerde erhoben wird, trifft das Verwaltungsgericht ein Verschlechterungsverbot. Es darf keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängen (§ 42 VwGVG).
- 51Welche Formen der abgekürzten Verfahren gibt es?1) Strafverfügung gem. §§ 47 ff VStG
2) Anonymverfügung gem. § 49a VStG
3) Organstrafverfügung gem. § 50 VStG - 52Was sind Strafverfügungen?Bescheide ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit folgenden Voraussetzungen:
-) Verwaltungsübertretung wurde von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ im Wachdienst angezeigt oder ist durch ein Geständnis erfolgt
-) das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels wurde mittels bildverarbeitender techn. Einrichtungen festgestellt. - 53Welche maximale Strafe ist im Rahmen der Strafverfügung möglich?eine Geldstrafe bis zu EUR 600,00
(§ 47 Abs 1 VStG) - 54Gibt es ein Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung?Ja. Binnen 2 Wochen nach Zustellung kann man Einspruch erheben und dabei Beweismittel vorlegen.
- 55Was ist eine Anonymverfügung?Bei der Anonymverfügung darf bei Bagatellfällen, ohne Ausforschung der Täter, eine Strafe verhängt werden. Voraussetzungen:
1) Feststellung der Verwaltungsübertretung durch Organ der öffentl. Aufsicht oder durch auf Verkehrsüberwachung verwendete bildverarbeitender techn. Einr.
2) für die Verwaltungsübertretung wird max. EUR 365 im Vorhinein festgesetzt. - 56Ist die Anonymverfügung ein Bescheid?Nein.
- 57Gibt es Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung?Nein. Da es keinen Bescheid gibt, gibt es keine Rechtsmittel.
- 58Was passiert, wenn die Anonymverfügung ignoriert wird?1) Die Anonymverfügung wird gegenstandslos.
2) Die Behörde muss die Täter ausforschen und ein Strafverfahren einleiten - 59Was ist eine Organstrafverfügung?Eine Bestrafung für eine Verwaltungsübertretung im max. Ausmaß von EUR 90,00 (im vorhinein festgelegt). Sie ist kein Bescheid, folglich gibt es keine Rechtsmittel.
- 60Was passiert, wenn die Organstrafverfügung nicht bezahlt wird?1) Die Organstrafverfügung wird gegenstandslos.
2) Die Behörde muss die Täter ausforschen und ein Strafverfahren einleiten
Informationen
- Beschreibung
- Leitl-Staudinger, Kapitel 20
- Erstellt von
- Claudia Loksik
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