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Beli Deli
Kurs von Beli Deli, aktualisiert more than 1 year ago Beitragende

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PR Birtel-Kaldenhoff  04.10.2017 Fristen §57 II VwGO §222 I ZPO  §§186 ff BGB Def.: Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll.  Termin: Zeitpunkt des Fristablaufs. Vorgehen in der Klausur Frist eindeutig eingehalten bzw. versäumt Frist nicht eindeutig eingehalten oder versäumt  Bestimmung des Fristendes (§188 BGB) §188 I BGB: Frist nach Tagen bestimmt - des letzten Tages der Frist um 24.00 Uhr §188 II BGB: Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren  Problemfall: Fällt auf 31.04 - geht nicht = 30.04 siehe §188 III Problemfall: Fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag §193 BGB= Trifft das Fristende auf so einen Tag, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wichtig: §193 BGB it nur für das Fristende nicht für den Fristbeginn relevant! Ausnahme: Kündigungsfristen.    Aufgabe: A entleiht am Freitag, den 01.12., in der Bibliothek ein Buch. Im Leihvertrag wird vereinbart, dass A das Buch einen Monat nach Ausgabe zurückgeben muss.   Bis wann kann A das Buch behalten?   Antwort: §57 II VwGO - §222 I ZPO - §187 I BGB - 02.12.2016 0.00 - §188 II BGB  -§193 BGB - 02.01.2017 §79 VwVfG i.V.m §31 VwVfG,    Fall: Der Bescheid wird am 28.01. per Übergabeeinschreiben abgesandt. Der Bürger erhält den Bescheid am 29.01.. Wann endet die Widerspruchsfrist? - §41 II VwVfG, §41 IV VwVfG - §4 VwZG 31.01. - 1 Monat, 01.02 - da es keinen 31.02 gibt. §188 III BGB - 28.02    §1 betrifft die Zuständigkeit und ist insoweit bei der formellen Rechtmäßigkeit zu erst zu prüfen.  In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit (sachliche Zuständigkeit) aus §1 I S.1 POG i.V.m. §§88 ff. POG i.V.m. §1 ZustVO im Bezug auf die allgemeinen Ordnungsbehörden. (Bezüglich der Polizei gelten die §76 ff. POG.) (Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §91 POG.) (Sollte §1 I 1 POG nicht einschlägig sein kommen die anderen Regelungen des §1 in Betracht. ) (Zum III hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität des GAR gegenüber dem Privatrecht. §1 IV Vollzugshilfe nur durch die Polizei. §1 V das sind Gefahren durch den Straßenverkehr= Zuständigkeit der Polizei. §1 VII Sicherstellung von Sachen z.B. Schlagstock= Zuständigkeit der Polizei. §1 VIII Eilzuständigkeit der Polizei bei Gefahr im Verzug.)
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KomR Hr.Römer  09.10.2017   Sachverhalt:    In der Ortsgemeinde Hellental (1.150 Einwohner / Verbandsgemeinde Dunkelberg) fand am 11.10.2012 unter dem Vorsitz von Herrn Ortsbürgermeister Bernd Bach eine Sitzung des Ortsgemeinderates statt. Unter TOP 1 „Mitteilungen der Verwaltung“ teilte Ortsbürgermeister Bernd Bach den Anwesenden mit, dass die Erschließungsbeiträge für das Baugebiet „Gründes Feld“ immer noch nicht festgesetzt und folglich auch noch nicht abgerechnet seien. Da sie Ortsgemeinde Hellental mit einem Betrag in Höhe von 1.500€ in Vorlage getreten sei, hätte man derzeit erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Der OB wurde seitens der Ratsmitglieder gebeten, sich mit der für die Festsetzung der Erschließungsbeiträge zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, damit die Angelegenheit kurzfristig erledigt wird.    Unter TOP 2 wurde das langjährige RM Rudolf Röck (R) zum Ersten Beigeordneten der OG Hellental gewählt. Seine Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung erfolgte im unmittelbaren Anschluss unter TOP 3. Nach seiner Amtseinführung entstand eine lebhafte Diskussion im OGR, ob R nunmehr sein Ratsmandat verloren hat.    Eine Änderung der Hauptsatzung stand unter TOP 4 auf der Tagesordnung. Mit 7 Ja-Stimmen hat der OGR beschlossen, die Aufwandsentschädigung des OBM zu erhöhen. Die übrigen RM haben sich bei der Abstimmung aus Protest der Stimme enthalten, weil sie die Auffassung vertreten, die Erhöhung der Aufwandsentschädigung sei unangemessen. Aufgaben: Wer ist für die Festsetzung der Erschließungsbeiträge zuständige Behörde? Hat R durch die Wahl zum Ersten Beigeordneten der OG Hellental sein RM verloren? Wurde die Änderung der Hauptsatzung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen?   §25 II GemO - Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des GM.  §29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden  §29 II GemO - 16 RM wegen 1.150 Einwohner §36 III 1 GemO - nicht hinzuzurechnen BG  nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR §5 IV KWG u. §51 I GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein  §51 I GemO - BG ehrenamtlich  er hat noch Stimmrecht!, da er nicht im Rat sitzen kann.  Also 17 = 16 RM + BM    §36 III 2 Nr. 5 GemO, VV Nr.1 zu §36 GemO - ruht sein Stimmrecht? - ja, weil es hier im die Erhöhung der Aufwandsentschädigung des BGM Bernd Bach.  Nach §36 III S.3 GemO ist B B nicht hinzu zu zählen. Die gesetzliche Zahl beträgt 16.  9 Stimmen sind erforderlich! sind aber nur 7   Ergebnis: Nein, die Änderung der Hauptsatzung wurde nicht mit der notwendigen Mehrheit beschlossen.    Fall 2  Sachverhalt: Josef Schmitt ist am 25.05.2014 zum OBM der OG O, 1.200 Einwohner, gewählt worden. O gehört zu der VG V, 15.000 Einwohner. In seinem Wahlkampf um das Amt des OB war er für den Bau eines Freibades eingetreten. Er vertritt die Auffassung, ein Freibad mit großem Schwimmerbecken (fünf Bahnen, 50 m, einem etwa bleichgroßen Nichtschwimmerbecken mit Riesenrutsche, zwei Planschbecken und 2000 m2 Liegefläche) werde die Attraktivität von O erhöhen und so mit dazu beitragen, dass durch Zuzug neuer Einwohner die Einwohnerzahl langfristig stabil bleibe. Vor allem sei ein solches Freibad die Attraktion für alle Gemeindeeinwohner in der VG, die davon profitieren werden. Auch nur durch den Besuch dieser Einwohner aus der VG sei das Freibad profitabel.    Herr Schmitt hat die Absicht, das Thema in der nächsten Sitzung des OGR bereits grundsätzlich beraten zu lassen. Der Erste Beigeordnete B hat hierzu rechtliche Bedenken. Seiner Meinung nach sei es nicht die Aufgabe der OG, ein Schwimmbad in dieser Größenordnung zu errichten, vielmehr gehörte dies zu den Aufgaben der VG. Aufgaben: Ist die OG O zuständig für den Bau dieses Freibades? Vorausgesetzt, die VG wäre zuständig. Wie könnte die Zuständigkeit auf die OG O zurück übertragen werden? Wie viele Ja-Stimmen wären bei den dazu notwendigen Beschlüssen des OGR und des VGR jeweils erforderlich?    §2 I 1 GemO - freie Selbstverwaltungsaufgabe §67 I Nr. 3 GemO Eigene Aufgabe der VG anstelle der OG   2a) §67 VI GemO - Ja die Aufgabe könnte zurück übertragen werden, wenn … Antrag von OG, 2/3 Mehrheit OG + 2/3 Mehrheit VG    2b)  OG §67 §67 VI S.2 GemO §29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden  §29 II GemO - 16 RM wegen 1.200 §36 III 1 GemO - hinzuzurechnen BG  nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR §5 IV KWG u. §51 I GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein  §51 I GemO - BG ehrenamtlich  Stimmrecht ruht nicht, §36 III GemO Also 17    §67 VI S.2 GemO - 2/3 Mehrheit sind bei 17 = 11,3 = 12 2.VG §67 VI S.2 GemO  §29 I GemO, §36 I GemO - Ratsmitglieder +Vorsitzenden  §29 II GemO - 28 RM wegen 15.000 §36 III 1 GemO - hinzuzurechnen BG  nach §36 I 1 Gemo- Vorsitz des GR §5 I Nr.1 KWG u. §51 I GemO,§54 GemO - Unvereinbarkeit Amt und Mandat - kann nicht gewähltes RM sein  §51 I GemO - BG hauptamtlich   Stimmrecht ruht nicht, §36 III GemO 28 + 1 = 29   §67 VI S.2 GemO - 2/3 Mehrheit sind bei 28 = 19,3 = 20 ____________________________________________________________________________________________________________________ PR Hr. Birtel 9.10.2017   Sachenrecht    Drittes Buch §§854 bis 1296 BGB Rechtssubjekt und Rechtsobjekt = dingliche Rechte Verfügungsgeschäft  Absolutheitsprinzip! wirken gegenüber jedermann Publizitätsprinzip, soll für dritte Personen deutlich erkennbar werden. Abstraktionsprinzip    Abgrenzung zum Schuldrecht  Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) Dingliches Verfügungsgeschäft (z.B. Übereignung)    Begriff der Sachen  §90 BGB    Besitz  stellt die tatsächliche, willensgetragene Sachherrschaft dar. §854 BGB Eigenbesitz und Fremdbesitz    Eigentum stellt die rechtliche Sachherrschaft dar.  Alleineigentum    Inhalt und Schranken §903 BGB  §§905 ff BGB Wie kann Eigentum erworben werden? Klausur!   durch Rechtsgeschäft §§929 ff. BGB   Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen     Vom Berechtigten  §929 BGB Alt.: Vom Nichtberechtigten §932 BGB Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beweglicher Sachen erfolgt nach §§929 ff.BGB   Einigung = dinglicher Vertrag ( bestehend aus zwei Willenserklärungen) Übergabe der Sache Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigung zur Übereignung der Sache   §145 BGB Vertretung ist zulässig auch Minderjähriger!  . Vollständige Besitzaufgabe des Veräußere und Verschiffung des Besitzes an Erwerber,(falls der nicht schon besitzt) Dies setzt voraus:  Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite Besitzübertragungswille auf Veräußererseite Besitzerwerb auf Erwerberseite
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KomR Hr.Römer 16.10.2017   Fall 3 - Seite 3  Aufgaben: 1. Ermitteln Sie die für W zuständigen Aufgabenträger bzw. Behörden für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis, für die Abfallentsorgung und die Wasserversorgung. Bestimmen Sie jeweils die Aufgabenart.   Erst Spezialgesetz schauen und dann GemO - ob Ortsgemeinde oder VG GemO §2 I + II Aufgabenarten   Gaststättenerlaubnis: §2 I GemO - Auftragsangelegenheit (Aufgabenarten) §2 II Aufgabenarten §1 S.2 Gaststättenverordnung - VG   Abfallversorgung:  §3 I LKrWG - Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung - LK   Wasserversorgung:  §48 I LWG - Träger der Wasserversorgung - Pflichtaufgabe Selbstverwaltungsaufgabe - VG   Aufgabe 2:  §1 Anlage - Ortsgemeinden + VG §68 I  S.2 Nr.1 GemO -Verwaltungsgeschäft  Verwaltungsgeschäft Def: -> Die VG nimmt die Verwaltung der Abgaben als Verwaltungsgeschäft für die OG war. §1 I KAG - Kommunalabgabengesetz - Gemeinden, VG´s und Landkreise sind berechtigt §5 III KAG - Hundesteuer - bei der Hundesteuer handelt es sich um eine gemeindliche Abgabe    §39 GemO - beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist §29,36 GemO §29 II GemO - Gewählte Ratsmitglieder und Vorsitzender - 17.000 =32  §36 III S.1 GemO - hat derVorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ebenfalls  Stimmrecht und ist daher hinzu zu zählen §36 I S.1 GemO - führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz Hier ist der Vorsitzende d BGM der Verbandsgemeinde, da es hier um die Sitzung des Verbandsgemeinerats geht … §5 I Nr.1 KWG i.V.m §53 KWG VG ist anzuwenden - hauptamtlich tätig sein als Beamter oder Beschäftigter  - kann nicht gewähltes RM sein §51 II GemO - hauptamtlich  §54 I GemO - Beamter zu ernennen ->  somit kann der BGM der VG nicht gleichzeitig gewähltes RM sein und ist hinzu zu zählen  §36 III 2 GemO, - ruht sein Stimmrecht? - Ruhenstatbestände nicht ersichtlich  - Die gesetzliche Zahl ist damit 33 32 +1 = 33  -> es müssen mehr als die Hälfte und somit 17 RM anwesend sein.  _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ POR Hr.Kock 16.10.2017 Frage: ist Rechtmäßig? 1. formell 2. materiell  §1 POG Aufgaben der Aufgaben der Allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei    §1 stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, sondern ist vielmehr eine Aufgaben- Zuweisung.  §1 POG ist zu prüfen, wenn auch nach der formellen Rechtmäßigkeit gefragt wird.  Formelle Rechtmäßigkeit  Zuständigkeit Form Verfahren   §1 betrifft die Zuständigkeit und ist insoweit bei der formellen Rechtmäßigkeit zu erst zu prüfen.  In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit (sachliche Zuständigkeit) aus §1 I S.1 POG i.V.m. §§88 ff. POG i.V.m. §1 ZustVO im Bezug auf die allgemeinen Ordnungsbehörden. (Bezüglich der Polizei gelten die §76 ff. POG.) (Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §91 POG.) (Sollte §1 I 1 POG nicht einschlägig sein kommen die anderen Regelungen des §1 in Betracht. ) (Zum III hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität des GAR gegenüber dem Privatrecht. §1 IV Vollzugshilfe nur durch die Polizei. §1 V das sind Gefahren durch den Straßenverkehr= Zuständigkeit der Polizei. §1 VII Sicherstellung von Sachen z.B. Schlagstock= Zuständigkeit der Polizei. §1 VIII Eilzuständigkeit der Polizei bei Gefahr im Verzug.)
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AVR Hr.Konrad 18.10.2017   Fehler beim VA und deren Bedeutung  formelle Fehler materielle Fehler Zuständigkeit (Form §37 §39 formfrei Verfahren §45) Tatbestandsvoraussetzungen zutreffende Rechtsfolge ordnungsgemäße Ermessensausübung Bestimmtheit Möglichkeit Verhältnismäßigkeit Folgen:  Berichtigung möglich §42  Rechtswidrigkeit - §45 Heilbarkeit - §46 Unbeachtlichtkeit Nichtigkeit §44 Frage: Ist er formell Fehlerfrei?  formelle Fehler  Zuständigkeit  -> VA muss von der sachlich + örtlich zuständige Behörde erlassen werden.  a) sachlichen -> (ergibt sich immer aus Spezialgesetz z.B. §88 POG örtliche Behörden) b) örtlichen Spezialgesetz z.B. §91 POG    Wann führt ein Fehler der Zuständigkeit zur Nichtigkeit?  besonders schwerwiegend  offensichtlich  Verfahren -> Vorschriften der §§9 ff VwVfG müssen beachtet werden Insbesondere Anhörung nach §28 VwVfG  Prüfen ob, VA in Rechts eines Beteiligten (§13) eingreift  Falls ja, Prüfen ob, die Behörde diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat Falls nein, Prüfen ob, ein Ausnahmefall nach §28 II oder III vorliegt.  Falls nein, Prüfen ob Heilung nach §45 I Nr.3, II VwVfG erfolgt oder noch möglich   Form  -> §37 II, III,(V), §39 VwVfG Materielle Fehler  Gültige EGL  TBV der EGL  Fehlerfreie Rechtsfolge  Ermessensfehler  sonstige Rechtsfehler (z.B. Bestimmtheit) GS der Verhältnismäßigkeit  Geeignetheit  Erforderlichkeit - falls mein milderes Mittel gegeben ist, das genauso geeignet ist Angemessenheit - falls kein erkennbares Missverhältnis zwischen Nachteil + Zweck - mach ichs oder nicht!  Georg erfordert ein Maß!    Gegeeignetheit: Die Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie den von der Behörde verfolgten Zweck zumindest fördern kann.   FALL: OB VERHÄLTNISMÄßIG IST Fraglich ist ob die Maßnahme Verhältnismäßig ,d.h. geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zuerst müsste die Maßnahme geeignet sein. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der verfolgte Zweck einer Behörde zumindest gefördert werden kann. Im vorliegenden Fall war der verfolgte Zweck, dass die Behörde, den von K entstandenen Schaden ersetzt bekommt. Dieser Zweck wird durch die Festsetzung zumindest gefördert. Die Geeignetheit liegt damit vor. Weiterhin müsste die M erforderlich sein. Eine M ist erforderlich, wenn sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die dem Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (mildestes Mittel)  Vorliegend sind keine ebenso effektiven Mittel erkennbar den der Stadt entstandenen Schaden auszugleichen. Die Festsetzung ist somit auch erforderlich. Schließlich müsste die F auch angemessen sein. Das heißt, sie dürfte nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Der durch die Aufforderung für K erstehenden Nachteil ist die Verpflichtung den Betrag von 275€ zu zahlen. Erstrebter Erfolg ist es, dem Landkreis den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das K verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat ,lässt die für ihn entstandenen Zahlungsverpflichtung zunächst schwerer erscheinen als bei einem alleinstehenden. Hiergegen erscheint der erstrebte Erfolg den Haushalt des Landkreises um den Betrag von 275€ zu erlassen, sehr geringfügig. Andererseits handelt es sich auch für K der Höhe nach um einen Betrag von weniger als 10% des Nettogehaltes. Zudem dient der Regress hier nicht alleine HHW Zwecken, sondern soll auch einer Abschreckung dienen. Ein Verzicht auf den Regress könnte von K und anderen Mitarbeitern so verstanden werden, als dürfe man mit Arbeitsmaterialien sorglos umgehen ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Dies gilt hier umso mehr wegen des Umstandes das §48 BeamtStG den Regress ja nur bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten vorsieht. Vor diesem Hintergrund steht die dem K entstehende Zahlungsverpflichtung nicht erkennbar außer Verhältnis zum erstrebten Zweck und ist damit auch angemessen. Die Festsetzung ist also Verhältnismäßig.
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Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der verfolgte Zweck einer Behörde zumindest gefördert werden kann Eine M ist erforderlich, wenn sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die dem Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (mildestes Mittel) Das heißt, sie dürfte nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
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