Notizen
1.) Verletzung des Steuergeheimnis Allgemein
Inhalt der Notizen (1)
Seite 1
Tenor des §30 AO:
"Durch den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit soll die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlichen Sachverhalte fördern, damit das Steuerverfahren erleichtert und eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt werden kann"
Das Steuergeheimnis wird verletzt, wenn
...ein Amtsträger oder eine ihm gleichgestellte Person
Verhältnisse eine anderen,
die ihm dienstlich bekannt geworden sind,
offenbart, verwertet oder abruft,
ohne dazubefugt zu sein.
Informationen
- Beschreibung
- - Abgabenordnung (2.) Steuergeheimnis) Notiz am 1.) Verletzung des Steuergeheimnis Allgemein, erstellt von H. Hertsein am 18/10/2017.
- Erstellt von
- H. Hertsein · Okt 2017
- Aktualisiert
- 18 Okt 2017
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