Notizen
DBG Art. 60, Kapitaleinlageprinzip
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Nach Artikel 60 Buchstabe a DBG entsteht durch Kapitaleinlagen (inkl. Agio) der Mitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kein steuerbarer Gewinn.
Soweit offene Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber nicht als Grund- oder Stammkapital, sondern als gesetzliche Kapitalreserven in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, qualifizieren diese als Reserven aus Kapitaleinlagen. Rückzahlungen dieser Reserven aus Kapitaleinlagen werden gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- oder Stammkapital. Die Ausschüttung dieser Reserven unterliegt weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer.
Informationen
- Beschreibung
- Der Nutzer hat seine Fachbereichs-Information gelöscht. Notiz am DBG Art. 60, Kapitaleinlageprinzip, erstellt von Gelöschter Nutzer am 18/07/2019.
- Erstellt von
- Gelöschter Nutzer · Jul 2019
- Aktualisiert
- 18 Jul 2019
- Aufrufe
- 29
- Verlauf
-
- Erstellt von Daniel Kojan · 18 Jul 2019
- Kopiert von Daniel Kojan · 18 Jul 2019
- Bewertung