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Notizen

DBG 30 und 64, Ersatzbeschaffung:

Gelöschter Nutzer Der Nutzer hat seine Fachbereichs-Information gelöscht. Englisch 1 Seite

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Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn innerhalb einer angemessenen Frist betriebsnotwendiges Anlagevermögen innerhalb der Schweiz ersetzt wird. Das neue Wirtschaftsgut muss ebenfalls für die betriebliche Leistungserstellung notwendig sein. Ausgeschlossen ist ein Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Ersatzbeschaffungen steuerneutral. Die beim Verkauf des alten Objektes realisierten stillen Reserven können ganz oder teilweise auf das Ersatzobjekt übertragen werden, wodurch ein steuerlicher Aufschub erfolgt. Im Umfang der übertragenen stillen Reserven wird das Ersatzgut abgeschrieben. Eine Abschreibung unter den Buchwert des ausgeschiedenen Objektes ist jedoch nicht möglich. Können nicht alle realisierten stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden, erfolgt im Umfang der Differenz eine Gewinnbesteuerung.

Die kantonalen Grundstückgewinnsteuern kennen die Systematik der Ersatzbeschaffung ebenfalls. Die Besteuerung der Grundstückgewinne auf dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften wird aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Kapitalgewinn in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt investiert wird. Gleiches gilt bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften im Geschäftsvermögen.

Informationen

Beschreibung
Der Nutzer hat seine Fachbereichs-Information gelöscht. Notiz am DBG 30 und 64, Ersatzbeschaffung:, erstellt von Gelöschter Nutzer am 18/07/2019.
Erstellt von
Gelöschter Nutzer · Jul 2019
Aktualisiert
18 Jul 2019
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20
Verlauf
  • Erstellt von Daniel Kojan · 18 Jul 2019
  • Kopiert von Daniel Kojan · 18 Jul 2019
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