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Rechtliche Rahmenbedingungen der Berufsausbildung

Maverick1234 LF1 - Den Ausbildungsbetrieb als Groß- und Außenhandelsunternehmen präsentieren - Deutsch 6 Folien

Folien in diesem Satz (6)

  1. Inhalt

    • Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Pflichten des Ausbildenden und Auszubildenden
    • Die Ausbildungsordnung
    • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  2. Das Berufsbildungsgesetz

    • regelt die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
    • Berufsbildung wird grundsätzlich in Betrieben (Lernort Betrieb) und in berufsbildenden Schulen (Lernort Schule) durchgeführt
    • daher spricht man vom dualen Ausbildungssystem
    • wichtige Bestimmungen: z.B. Berufsausbildungsvertrag, Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, Probezeit, Vergütung, Kündigung, Zeugnis, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
    • Berufsausbildungsvertrag muss Angaben enthalten über: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, tägliche Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaubsdauer, Kündigungsvoraussetzungen
    • Probezeit: mind. 1 und höchstens 4 Monate
    • Kündigung: während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich, danach entweder aus einem wichtigen Grund (ohne Angabe von Gründen) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
  3. Pflichten - Ausbildende/Auszubildende

    • Plichten des Ausbildenden:
    • Ausbildung entsprechend dem Vertrag (Ziel: Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgesehenen Ausbildungszeit)
    • selbst auszubilden oder einen Ausbilder/-in ausdrücklich damit zu beauftragen
    • kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel
    • Anhalten des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte
    • ausschließliche Übertragung von Tätigkeiten , die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind
    • Freistellung für den Berufsschulunterricht und Prüfungen
    • Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung
    • angemessene Vergütung
    • Pflichten des Auszubildenden:
    • Bemühung, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind
    • sorgfältige Ausführung übertragener Arbeiten
    • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt ist
    • Befolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen
    • Beachtung der Betriebsordnung
    • pflegliche Behandlung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen
    • Wahrung von Betriebsgeheimnissen
    • regelmäßiger Besuch der Berufsschule
    • Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises
  4. Die Ausbildungsordnung

    • Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel (Ausbildungsordnung) enthält z.B. folgende Regelungen:
    • Ausbildungsdauer (3 Jahre, Verkürzung möglich)
    • Ausbildungsberufsbild, festgelegt sind zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
    • Ausbildungsrahmenplan, umfasst Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
    • betrieblicher Ausbildungsplan, wird vom Ausbildenden erstellt
    • Berichtsheft, ist vom Auszubildenden zu führen
    • Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung), Teilnahme an der Zwischenprüfung, die in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres stattfindet, ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
  5. Das Jugendarbeitsschutzgesetz

    • gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren
    • soll jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor Überforderung im Berufsleben schützen
    • enthält neben allgemeinen Vorschriften Regelungen zu den Themen Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Berufsschulbesuch und Prüfungen und Aussagen über die gesundheitliche Betreuung der Auszubildenden
    • Jugendlicher: 15-18 Jahre
    • Kind: unter 15 Jahren
  6. Bestimmungen

    • Verbot der Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren), Ausnahme: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betriebspraktikum, in Erfüllung einer richterlichen Weisung
    • Arbeitszeit: täglich höchstens 8 bis 8,5h; max. 40h wöchentlich
    • 5-Tage-Woche
    • Pausen: mehr als 4,5 bis 6h - 30min Pause; mehr als 6h - 60min Pause (1. Pause frühestens 1h nach Beginn und spätestens 1h vor Ende der Arbeitszeit; spätestens nach 4,5h Arbeit; Dauer der Pause mind. 15min)
    • Beschäftigungsverbot zwischen 20h und 6h (Ausnahme: für Jugendliche über 16 Jahre in Gastwirtschaften, Bäckereien etc.)
    • täglich mind. 12h Freizeit
    • Urlaubsregelung: mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mind. 27 Werktage, wenn ... noch nicht 17 Jahre alt ist...; mind. 25 Werktage, wenn ... noch nicht 18 Jahre alt ist
    • Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht; keine Beschäftigung vor 9h, wenn der Berufsschultag um 9h beginnt; nach einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (45min) gilt Berufsschultag als voller Arbeitstag
    • grundsätzliches Verbot der Samstags- (mind. 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben), Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen: Einzelhandel, Gaststätten etc.)
    • Verbot der Akkordarbeit und sonstiger gefährlicher Arbeiten
    • Freistellung für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung + am Tag vor der Abschlussprüfung
    • ärztliche Untersuchung vor Beginn und ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung

Informationen

Beschreibung
Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) .
Erstellt von
Maverick1234 · Aug 2015
Aktualisiert
1 Mär 2016
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