| Frage | Antworten |
| Verbrechen: | Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und darüber bedroht sind (Versuch eines Verbrechens stets strafbar §23 I) |
| Vergehen | Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (Versuch nur strafbar, wenn gesetzlich bestimmt) |
| Kausalität | Äquivalenztheorie: Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. |
| Objektive Zurechnung: | Schließlich müsste sich A den Erfolg auch objektiv zurechnen lassen müssen, was dann der Fall ist, wenn er ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat und sich das Risiko im konkreten Taterfolg realisiert hat. |
| Vorsatz | : Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände |
| Dolus directus 1. Grades | Täter hat die Tatbestandsverwirklichung als Ziel seines Verhaltens in seine Vorstellung aufgenommen |
| Dolus directus 2. Grades | Täter sieht den Erfolg als sichere Folge seines Verhaltens voraus |
| Dolus eventualis | : Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf |
| Alleintäterschaft | §25 I Fall 1: Täter ist, wer die Tat selbst begeht |
| Mittelbare Täterschaft | Fall 2: Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht |
| Mittäterschaft | §25 II: Mehrere begehen eine Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken |
| Gemeinsamer Tatentschluss | Gegenseitiges Einverständnis, eine bestimme Tat arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner durchzuführen |
| Mittäterexzess | Einer der Mittäter überschreitet den im gemeinsamen Tatentschluss gesetzte Rahmen |
| Anstiftung | §26: Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer konkreten rechtswidrigen Straftat |
| Notwehr §32 | 1) Angriff 2) Gegenwärtig 3) Rechtswidrigkeit 1) Erforderlichkeit 2) Gebotenheit |
| Hausfriedensbruch §123 StGB | Wohnung: Räumlichkeit zur Unterkunft von Menschen dient (auch vorrübergehend) Geschäftsraum: Räumlichkeit, die für gewisse Zeit oder dauernd gewerblich genutzt werden. Eindringen: Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten mit mindestens einem Körperteil. |
| Körperliche Misshandlung | jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt |
| Gesundheitsschädigung: | Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustands |
| Sache | Körperlicher Gegenstand |
| Fremd | Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend |
| Beweglich | ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann |
| Wegnahme | Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams |
| Gewahrsam | Tatsächliche willensgetragene Sachherrschaft |
| Bruch | Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers |
| Gelockerter Gewahrsam | Zwar nicht vor Ort aber im Besitz und Kenntnis über Standort des Gegenstandes, kann jederzeit drauf zugreifen |
| Zueignungsabsicht | Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts |
| Aneignung | Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung |
| Enteignung | Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position |
| Einbrechen | Gewaltsame, nicht notwendige substanzverletzende Öffnung einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung |
| Einsteigen | Hineingelangen in einen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Weg |
| Eindringen | Hineingelangen mit zumindest einem Teil des Körpers |
| Schlüssel | Instrument zum Betätigen von Schlössern |
| Falsch | ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist. |
| Werkzeug | Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines Schlosses |
| Behältnis | Raumgebilde zur Aufnahme von Sachen, das diese umschließt und nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. |
| Gewerbsmäßig | : In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen |
| Gefährliches Werkzeug | Körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit oder Art seiner Verwendung nach Vorstellung des Täters geeignet ist, erheblich Verletzungen herbeizuführen. |
| Waffe | ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen beizubringen |
| Beisichführen | Zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat darauf Zugriff habe |
| Wohnung | Räumlichkeit zur Unterkunft von Menschen dient auch vorübergehend |
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