Karteikarten
Bürgerliches Recht
Karten in diesem Stapel (99)
- 1Überblick RechtsordnungÖffentliches Recht
Zivilrecht (Privatrecht) - 2Öffentliches Rechtinsbesondere der Staat macht von Hoheitsrechten gebrauch, es geht um ein Verhältnis der Über- und Unterordnung
- 3Zivilrecht (Privatrecht)Ist von Gleichordnung geprägt, es geht um die Beziehungen der gleichgeordneten Mitglieder der Gemeinschaft
Bürgerliches Recht und Sonderprivatrechte - 4Bürgerliches RechtIm BGB geregelt
Der Teil des Zivilrechts, der für jedermann gilt - 5SonderprivatrechteGelten nur für bestimmte Personengruppen oder Lebensbereiche
Regeln ihre jeweilige Materie nicht abschließend, erhalten jediglich einzelne Spezialregelungen zum jeweiligen Bereich - 6GesellschaftsrechtBefasst sich mit der im BGB §§ 705 ff. BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und mit den Handelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH, AG)
- 7WettbewerbsrechtSonderprivatrecht gegen unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen (UWG)
- 8ImmaterialgüterrechtSonderprivatrecht, dass den Schutz geistigen Eigentums betrifft
- 9ArbeitsrechtSonderprivatrecht der abhängig unselbstständigen Beschäftigten
- 10Bücher des BGB1. Allgemeiner Teil
2. Schuldrecht
3. Sachenrecht
4. Familienrecht
5. Erbrecht - 11Allgemeiner TeilAusklammerungsmethode, regelt allgemeine Sachen
- 12SachenrechtRegelt die Beziehungen von Personen zu Sachen
- 13SchuldrechtSchuldverhältnisse (Sonderverbindungen zwischen Personen) werden geregelt
- 14Schuldverhältnisse im engen SinnGläubiger ist berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen § 241 BGB
- 15Schuldverhältnisse im weiten SinnEine Reihe wechselseitiger Ansprüche und sonstige Rechte, sehr komplex
- 16Besonderes Schuldrechtregelt zahlreiche einzelne Schuldverhältnisse
- 17GerichtsbarkeitenVerfassungsgerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Finazgerichtsbarkeit - 18Ordentliche GerichtsbarkeitFür Zivilsachen,
Amtsgerichte, Landgericht, Oberlandesgericht - 19Anwaltszwangvor dem Landgericht oder höheren Instanzen
- 20RechtsmittelBerufung
Revision - 21BerufungAngegriffene Urteil wird im vollem umfang überprüft, auch neue Tatsachenfeststellungen sind möglich
Nur wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt - 22RevisionGericht beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Untergericht, neue Tatsachenfeststellungen finden nicht statt.
Bundesgerichte sind reine Revisionsgerichte
Auch nur bei einem Beschwertegegenstandswert über 600 €
Muss vom Berufungsgericht oder Revisionsgericht zugelassen werden und wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen - 23Grundsätzliche BedeutungWenn es für die Allgemeinheit von Bedeutung ist
- 24GerichtskostenGeregelt im Gerichtskostengesetz (GKG)
- 25Rechtsanwaltskostengeregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- 26Höhe der KostenRichten sich nach dem Streitwert, der Verlauf der Kosten ist degressiv, ein höherer Streitwert löst also absolut höhere Kosten aus, im Verhältnis zum Streitwert sinkt die Kostenquote aber.
- 27ProzesskostenrechnerDort lassen sich über das Internet alle Kosten berechnen.
- 28Tatbestandsmerkmale§ 823 BGB
Verletzung eines genannten Rechtsgutes
Verschulden durch Vorsatz (Absicht) oder Fahrlässigkeit (keine Absicht, aber Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht)
Widerrechtlichkeit (gegen ein Recht) - 29RechtsgutsverletzungWenn Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt wird § 823 BGB
- 30RechtsfolgeFolge nach Tatbestand
Schadensersatz § 823 BGB
und §§ 249 ff. BGB - 31Zustandekommen eines VertragesWenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden (Angebot und Annahme)
§§ 145 ff. BGB - 32WillenserklärungPrivate Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
§§ 116 ff. BGB - 33GestaltungsrechteAnfechtung
Widerruf
Kündigung
Mahnung - 34Grundsatz der FormfreiheitWillenerkärungen bedürfen keiner besonderen Form nur wenn ein Gesetz eine ausdrückliche Form vorschreibt
§ 125 BGB - 35GrundstückskaufverträgeFür Grundstückskäufe gibt es eine Vorschrift die notarielle Beurkundung
§ 311b BGB - 36Bürgschaftsverträge§ 766 BGB
Schriftliche Erklärung notwendig, es sei denn es handelt sich um ein Handelsgeschäft, dann ist es formfrei - 37FormenSchriftform § 126 BGB
Elektronische Form § 126a BGB
Textform § 126 b BGB
Notarielle Beurkundung § 128 BGB
Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB - 38ImmobilienverträgeFür längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform § 550 BGB, geschiet dies nicht ist er nicht unwirksam aber gilt für unbestimmte Zeit, er kann also ordentlich gekündigt werden aber frühstens zum Ablauf des Jahres nach Wohnungsüberlassung ist die Kündigung wirksam
- 39Kündigung bei gewerblichen RäumenSpätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig
§ 580 BGB - 40ArbeitsverträgeBedürfen der Schriftform spätestens nach einem Monat, sind aber auch mündlich gültig. Eventuelle Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung § 2 NachwG
- 41BeweislastverteilungJederjenige für den die Willenserklärung günstig ist, muss beweisen, dass sie abgegeben und zugegangen ist.
Schriftform ist daher bei wichtigen Willenserklärungen zu empfehlen. - 42Zugang§ 130 BGB
Empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber Abwesenden werden erst mit Zugang wirksam.
Sie muss im Machtbereich des Empfängers sein, dass diesem die Kenntnisnahme unter normalen Umständen möglich ist. Bei tatsächlicher Kenntnisnahme vor diesem Zeitpunkt, zählt die tatsächliche Kenntnisnahme. - 43Allgemeines Widerrufsrecht§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB
Willenserkärung wird nicht wirksam vor ihrem Zugang oder wenn zeitgleich ein Widerruf zugeht.
Es wird durch zahlreiche Widerrufsrechte ergänzt. (§ 312g BGB) - 44TelefaxIst sofort bei verschicken/bei Empfang zugegangen
- 45MailsBei geschätlicher Nutzung findet die gewöhnliche Kenntnisnahme von Mails regelmäßig am Tag des Eingangs statt, oft stündlich.
Bei privater Nutzung: Zugang erfolgt oft am Abend des Tages, aber Meinungen gehen auseinander. - 46Kaufvertrag§ 433 BGB
Schuldvertrag - 47Mietvertrag§ 535 BGB
Schuldvertrag - 48Einigung§ 929 BGB
Ist auch ein Vertrag, aber kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein dinglicher Vertrag - 49Übereinstimmung Antrag und Annahme§ 150 BGB
Antrag und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen - 50VertragRechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) besteht, die die wesentlichen Vertragsinhalte umfassen.
- 51UnwirksamkeitsgründeGeschäftsunfähigkeit §§ 104, 105 BGB (Kinder unter 7)
Vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit § 105 Abs. 2 BGB
Scheingeschäft § 117 BGB
Gesetzesverstoß § 134 BGB
Formvertstoß § 125 BGB
Sittenvertoß, Wucher § 138 BGB
Anfechtung wegen Willensmangel § 142 BGB - 52AnnahmefristSolange die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann
§§ 146, 147 BGB
Angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist - 53Verspätete Annahmeerklärung§ 149 BGB
Ausnahmeregelung
Dem Empfänger muss Erkennbar sein, dass die verspätete Annahme rechtzeitig zugegangen wäre, bei regelmäßiger Beförderung, die Verspätung ist dann unverzüglich anzuzeigen. - 54RechtsbindungswilleWaren im Schaufenster oder im Laden: Angebot gibt erst der Kunde ab, indem er die Ware auf die Kasse legt. Die Annahme erfolgt durch die Annahme des Kaufpreises vom Kunden.
Auch Angebot im Internet oder in Zeitung sind noch keine Angebote in dem Sinne. - 55AnfechtungsrechtBei Irrtumstatbeständen § 119 BGB
Verschuldensunabhängig
nur diese einzeln aufgelisteten Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, nicht der bloße Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) - 56Nichttigkeit bei AnfechtungAngefichte Verträge gelten von Anfang an rückwirkend als nichtig.
§ 142 BGB
§§ 182 ff. BGB - 57Schadensersatz bei Anfechtung§ 122 BGB
Anfechtende ist unter diesen Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet - 58AnfechtungsgründeInhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Eigenschaftsirrtum - 59InhaltsirrtumDer Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.
- 60ErklärungsirrtumDer Erklärende weiß nicht, was er sagt.
Bei Schreibfehlern oder Versprechen - 61EigenschaftsirrtumBei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
- 62MotivirrtumIrrum, der die Willensbildung betrifft und damit im Vorfeld der Willenserklärung liegen.
z. B. Ein Mann kauft einen Verlobungsring für seine Freundin, seine Freundin hat ihn aber betrogen. Kein Anfechtungsgrund, da er sich in seiner Freundin geirrt hat, nicht bei dem Ring. - 63Drohung/Arglistige Täuschung§ 123 BGB
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich - 64Anfechtungsfrist§ 119 BGB
Die Anfechtung muss sofort nach Kenntnis erfolgen aber spätestens nach 10 Jahren - 65Rechtsfolgen der AnfechtungNichtigkeit von Anfang an § 142 BGB
Schadenersatz § 122 BGB aber zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden - 66Vertrauensschaden§ 122 BGB
negatives Interesse = Schaden, den der andere Teil dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. - 67Voraussetzungen der Stellvertretung§ 164 BGB
Abgabe der eigenen WE durch den Vertreter,
Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit der Vertretung),
Handeln des Vertreters innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht - 68Rechtsgeschäftliche VertretungVertretungsmacht beruht auf einem Rechtsgeschäft § 166 BGB
- 69Erteilung einer VollmachtGrundsatz der Formfreiheit, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist
- 70Vertretung ohne Vertretungsmacht§§ 177 bis 181 BGB
Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen - 71Verjährung § 214 BGB„Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“
- 72Dauer der VerjährungDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist ist immer anwendbar, wenn keine spezielle Verjährungsfrist eingreift.
- 73Verjährungsbeginn§ 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre nach § 195 BGB). Geregelt ist dort eine kenntnisabhängige Jahresendverjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. - 74Verlängerung der VerjährungDurch einen Mahnbescheid
- 75Trennungs- und AbstraktionsprinzipKaufvertrag und Übereignung werden unterschieden, Kaufgegenstände müssen übergeben und übereignet werden (Trennungsprinzip)
- 76Kaufvertrag/ÜbereignungKaufvertrag § 433 BGB (schuldrechtlicher Vertrag
Übereignung des Gutes § 929 BGB
Übereignung des Geldes § 929 BGB - 77TrennungprinzipSchuldrechtliches und sachenrechtliches Rechtsgeschäft sind voneinander zu unterscheiden.
- 78AbstraktionsprinzipDanach ist die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts grunsätzlich unabhängig von etwaigen Mängeln des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts. Eine Übereignung liegt danach auch dann vor, wenn der Kaufvertrag nichtig ist. Der Verkäufer hat aber einen Anspruch auf Rückübereignung § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
- 79VerpflichtungsgeschäftEs werden ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den daran beteiligten Personen beteiligt. Es findet noch keine Übertragung des Eigentums statt.
- 80VerfügungsgeschäftÜbertragung des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft einer Forderung.
- 81VerfügungsberechtigungDurch Verfügungsgeschäft.
Jeder kann wirksame Verpflichtungsgeschäfte über Sachen abschließen, die einem nicht gehören. - 82Arten der VerfügungsgeschäfteÜbereignung § 929 BGB (Einigung und Übergabe) bei beweglichen Sachen
Übereignung § 873, 925 BGB (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch bei Grundstücken und Gebäuden
Abtretung § 398 BGB bei Kauf eines Rechts (Forderungen) - 83Allgemeine Vorschriften Kaufrecht§§ 433 - 453 BGB
Allgemeine Regeln, die auf jeden Kaufvertrag anwendbar sind. - 84Verbrauchsgüterkauf§§ 474 - 479 BGB Sonderregeln für den Fall, dass ein Verbraucher § 13 BGB von einem Unternehmer § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft § 474 Abs. 1 S. 1 BGB
- 85Spezialvorschriften für den Handelskauf§§ 373 ff. HGB Kauf unter Kaufleuten §§ 1 ff. HGB
- 86Gewährleistungsrechte§ 437 BGB
Nacherfüllung §439 BGB (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Sache)
Rücktritt § 323 BGB oder Minderung § 441 BGB
Schadensersatz § 280 Abs. 1 BGB oder Aufwendungsersatz § 284 BGB - 87Rücktritt und MinderungSetzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, Vorrang der Nacherfüllung (Recht zur zweiten Andienung)
- 88Gewährleistungsrechte verschuldensunabhängigVerkäufer kann sich nicht darauf berufen er habe den Mangel nicht gekannt oder nicht verschuldet. Dagegen setzen Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz Verschulden voraus.
- 89Private VerkäuferHaften auch bei Mängeln der Kaufsache.
- 90HerstellergarantieGarantievertrag, den der Kunde zusätzlich zum Kaufvertrag schließt (Nicht mit dem Verkäufer, sonder mit Hersteller, der durch den Verkäufer vertreten wird §§ 164 ff. BGB)
Inhalt kann frei vereinbart werden.
Gesetzliche Ansprüche - 91ProdHGRegelt ausschließlich Ansprüche gegen den Hersteller, es geht ausschließlich um Schäden, die nicht die Kaufsache selbst betreffen, also um Körperschäden oder um Sachschäden, die durch ein defektes Produkt verursacht wurden.
§ 11 ProdHG gilt bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 €
Regelungen des ProdHG lassen aber die Ansprüche gegen den Verkäufer nach §§ 434 ff. BGB unberührt. - 92GefahrübergangDamit der Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels hat, muss der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Also der Übergang der Preisgefahr (i.d.R. bei Übergabe an den Käufer) - 93Beweislast des KäufersDer Käufer muss beweisen, dass die Kaufsache mangelhaft ist und das der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
- 94Beweislastumkehr§ 476 BGB nur bei Verbrauchsgüterkäufen
Zeigt sich hier innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag (es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangels unvereinbar) - 95Ausschluss der GewährleistungIst grundsätzlich zulässig.
Es gibt Ausnahmen:
Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat § 444 BGB oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
Bei Verbrauchsgüterverkäufen § 475 Abs. 1 BGB, Ausnahme für Schadensersatz § 475 Abs. 3 BGB
Beschränkung in AGB, AGB muss wirksam im Vertrag einbezogen sein - 96MinderungGeminderter Kaufpreis = Vereinbarter Kaufpreis x Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel § 441 Abs. 3 BGB
Die selben Voraussetzungen wie beim Rücktritt § 441 Abs. 1 S. 1 BGB - 97Verjährung Gewährleistungsansprüche§ 438 BGB Verjährungsfrist für Gebäude 5 Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre. Beginnt mit der Übergabe bzw. Ablieferung § 438 Abs. 2 BGB
Vorrang vor §§ 194 ff. BGB - 98Voraussetzungen VerbrauchsgüterkaufKauf einer beweglichen Sache eines Verbrauchers von einem Unternehmer.
Kein Verbrauchsgüterkauf: Kauf zwischen Verbrauchern, Kauf zwischen Unternehmern, Verkauf einer Sach von einem Verbraucher an einen Unternehmer, Kauf unbeweglicher Sachen (Grundstücke, Wohnungen) - 99Beschränkung der Gewährleistung bei VerbrauchsgüterkäufenIst nach § 475 Abs. 1 BGB unzulässig
Zwei Ausnahmen:
Nur im Zeitraum vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer. Vereinbarung kann zwischen Verbraucher und Unternehmer vorher getroffen werden.
Auch vor dieser Mitteilung ist nach § 475 Abs. 3 BGB zudem die vertragliche Beschränkung oder der Ausschluss eines Anspruchs auf Schadensersatz zulässig.
Informationen
- Beschreibung
- Bürgerliches Recht Wirtschaftsrecht
- Erstellt von
- Sabrina Heckler
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