¡GoConqr estrena diseño! Cuéntanos qué te parece.

Apuntes

Grundrechte Probleme

Hannah Kölle Öffentliches Recht Alemán 11 páginas

Contenido del apunte (11)

Página 1

Zeitpunkt des Beginns des Lebens

(Recht auf Leben, Art. 2 II 1 GG)

Lit: Leben beginnt spätestens mit Nidation (Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter am 14. Tag nach der Befruchtung)

a.A.: Leben beginnt mit Verschmelzung von Eizelle & Samen

Página 2

Zeitpunkt des Lebensendes

(Recht auf Leben, Art. 2 II 1 GG)

h.M: Leben endet mit Hintod

a.A.: Leben endet mit Beendigung aller Körperfunktionen

Página 3

Umfasst Recht auf Leben auch das Recht auf Selbsttötung (negative Freiheit)?

(Recht auf Leben, Art. 2 II 1 GG)

h.M. enthält kein Recht auf Selbsttötung

Passive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Aktive Sterbehilfe ist unzulässig, steht unter Strafe (§§ 212, 216 StGB)

Aktive indirekte Sterbehilfe zulässig, wenn die Abgabe von Schmerzmitteln medizinisch indiziert ist & sich die damit verbundene Lebensverkürzung nicht vermeiden lässt

Página 4

Kann nur durch körperliche Zwangsmaßnahmen in Recht auf Freiheit der Person eingegriffen werden?

(Recht auf Freiheit der Person; Art. 2 II 2, Art. 104 GG)

hM: Schutz nur vor körperlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit

Página 5

Ist Prostitution ein Beruf?

(Berufsfreiheit, Art. 12 I GG)

Früher: gemeinschädliche Tätigkeit

Heute: Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig & ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft nicht als sittenwidrig anzusehen

Página 6

Eingriff durch Konkurrenz? (Eingriff durch wirtschaftliches Handeln eines staatlichen Betriebs)

(Berufsfreiheit, Art. 12 I GG)

h.M.: Ja

Rspr.: Nein, nur Verschärfung des Wettbewerbs, solange keine Verdrängungstendenz besteht

Página 7

Sind Subventionen ein Eingriff? (Bewirkung eines faktischen Grundrechtseingriffs, wenn Förderung des Mitbewerbers die Erwerbschancen eines Marktakteurs deutlich verschlechtert)

(Berufsfreiheit, Art. 12 I GG)

genaue Anforderungen sind umstritten

Página 8

Wie stellt man fest, ob ein bestimmtes Handeln/Unterlassen wirklich glaubensgeleitet ist?

(Religionsfreiheit, Art. 4 I, II GG)

Die Glaubensbetätigung im Verbund

Vss.: Es muss sich um eine Religion(-sgemeinschaft) handeln (nach geistigem Gehalt & äußeren Erscheinungsbild)

Plausible Darlegung, dass ein bestimmtes Verhalten glaubensgeleitet sei

Página 9

Besteht eine Schwelle der Grundrechtsmündigkeit bei Minderjährigen?

(Religionsfreiheit, Art. 4 GG)

Gras. eher nicht, da

Keinen Zwang ab Vollendung des 12. Lebensjahrs (§ 5 S. 2 RelKErG)

Volle Entscheidungsfreiheit ab Vollendung des 14. Lebensjahrs (§ 5 S. 1 RelKErG)

Página 10

Ist der in Art. 136 I WRV enthaltene Gesetzesvorbehalt eine Schranke des Art. 4 I, II GG? (sog. Schrankenübertragung)

(Religionsfreiheit, Art. 4 I,II GG)

Pro (WL): ink. WRV volles Verfassungsrecht „für alle geltende, staatsbürgerliche Rechte & Pflichten“ kann Gesetzesvorbehalt sein

Pro/Con (SY): Stellung des Art. 136 I WRV

Con (HIS): Geplanter Vorbehalt wurde gestrichen

Pro (HIS): Ausdehnung der Religionsfreiheit war nicht absehbar

Con (SY): Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG wäre nicht erfasst

Con (SY): Nähe des Art. 4 I GG zur Menschenwürde

Con (SY): Verfassungsimmanente Schranken bleiben

Ergebnis: Nein

Página 11

Probleme Religions- & Weltanschauungsfreiheit in der Schule:

(Art. 4 I, II GG)

Berücksichtigung des staatlichen Erziehungsauftrags (Art. 7 I 1 GG) & des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 II 1 GG) bei der Abwägung

1. Schulgebet: Einführung eines überkonfessionellen Schulgebets, das außerhalb des regulären Unterrichts abgehalten wird & an dem keine Teilnahmepflicht besteht, ist aufgrund der in Art. 7 I GG gewährleisteten Schulhoheit mit dem Art. 4 I, II GG vereinbar

2. Kruzifix im Klassenzimmer: wegen Unverhältnismäßigkeit der Interessen & wegen Minderheitenschutz ist die Aufhängung eines Kruzifixes im Klassenzimmer verfassungswidrig

3. Religionsunterricht: Durchführung als ordentliches Lehrfach, das im Einklang mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften steht (Art. 7 III 1 & 2 GG)

4. Religionsgebundene Bekleidung von Lehrern an staatlichen Schulen: Kopftuchverbot erst bei konkreter Gefahr im Einzelfall, nicht aber bei einer bloß abstrakten Gefahr für den Schulfrieden gerechtfertigt (BGH)

5. Befreiung von Schul- & Sportunterricht: Eltern und Kinder, die einer Religion angehören, die bestimmte Wochentage heiligt, haben den Anspruch auf Unterrichtsbefreiung (Art. 4 I, II & Art. 6 II 1 GG), sowie auf Befreiung vom Sportunterricht als ultima ratio

6. Tierschutz: Schächtverbot problematisch. Prüfen, ob ausnahmsweise vereinbar mit Art. 20a?

7. Nachbarschutz: Liturgisches Glockengeläut ist durch Art. 4 I, II GG geschützt & stellt regelmäßig keine „erhebliche Belästigung“ i.S.d. § 3 BImSchG (Bundesmissionsschutzgesetz) dar

8. Verbot einer religiösen Vereinigung: Religiöser Charakter steht einem Rückgriff auf die Verbotsgründe des Art. 9 II GG nicht entgegen (hM), aber nur im Lichte des Art. 4 I, II GG gerechtfertigt, wenn es unter Abwägung mit den Verfassungsgütern, denen das Verbot dient, unerlässlich ist

Información

Descripción
Öffentliches Recht Apunte sobre Grundrechte Probleme , creado por Hannah Kölle el 18/03/2018.
Creado por
Hannah Kölle · mar 2018
Actualizado
18 mar 2018
Visitas
10
Valoración

Escríbenos

¿Sobre qué es tu mensaje?

¿Qué te parece el nuevo diseño?

¿Te gusta?