Apuntes
STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:
Contenido del apunte (1)
Página 1
STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:
Der Gesellschaftszweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Es wird sonst keine Geschäftstätigkeit ausgeführt. Holdinggesellschaften bezahlen keine Gewinnsteuer beim Kanton. Die Kapitalsteuer wird ermässigt. Bei der Bundessteuer kann die Gesellschaft den Beteiligungsabzug geltend mache.
Kriterien für das Holdingprivileg:
Der Verkehrswert der Beteiligung beträgt 2/3 der Aktiven oder
Der Beteiligungsertrag beträgt 2/3 des Gesamtertrages.
Bund Beteiligungsabzug:
Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital an einer andern
Gesellschaft beteiligt ist,
Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
Mit dieser Steuerermässigung wird verhindert, dass der Gewinn in einem Konzern mehrfach besteuert wird. Diese Ermässigung der Gewinnsteuer wird als Beteiligungsabzug bezeichnet und berechnet sich wie folgt:
Nettobeteiligungsertrag x 100
Gesamter Reingewinn
Información
- Descripción
- El usuario ha eliminado su información de asignaturas Apunte sobre STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:, creado por Usuario eliminado el 18/07/2019.
- Creado por
- Usuario eliminado · jul 2019
- Actualizado
- 18 jul 2019
- Visitas
- 24
- Historial
-
- Creado por Daniel Kojan · 18 jul 2019
- Copiado por Daniel Kojan · 18 jul 2019
- Valoración