Fichas
Art. 1 Abs. 1 GG - Menschenwürdegarantie
Fichas del conjunto (12)
- 1Schutzbereich Art. 1 Abs. 1 GG Welche Theorien gibt es?- Mitgifttheorie: Abstellen auf Gottebenbildlichkeit des Menschen nach Gen. 1, 26 und sehen sich in Tradition der christlichen Naturrechtslehre u. Immanuel Kants
- Leistungstheorie: Abstellen auf Selbstbestimmung des Einzelnen im Vordergrund und auf eigenes Verständnis von Würde - 2Eröffnung des SB Art. 1 Abs. 1 GG Formulierung- SB hat Menschenwürde zum Gegenstand
- Menschenwürde = der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.
- Art. 1 I GG garantiert personalen Eigenwert des Menschen
- Art. 1 I GG ungeachtet des WL von Art. 1 GG (auch Abs. 3) nicht nur oberstes Konstitutionsprinzip, sondern auch echtes GR iS eines subjektiven öffentlichen Rechts. - 3Moderner EingriffsbegriffEingriff (+)
bei jedem staatlichen Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den SB eines GR fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht
= sog. moderner / erweiterter Eingriffsbegriff - 4Eingriff in SB Art. 1 Abs. 1 GG Formulierung(+), wenn die Behandlung eines Menschen die Achtung des Wertes vermissen lässt, die jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (kraft seines Personseins).
=> wenn eine Person ihrer Subjektqualität beraubt und zum Objekt herabgewürdigt wird (sog. Objektformel) - 5Ist ein Grundrechtsverzicht hins. Art. 1 Abs. 1 GG möglich? zB: bei Freiwilligkeit ?? Muckel, Fall 1Vss: Verzicht müsste zulässig sein.
- Leistungstheorie: hat selbstbestimmte und -definiertes Verständnis von Würde zum Gegenstand => (+)
- hM = Mitgifttheorie: Menschenwürde ist unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der Betroffene nicht wirksam verzichten kann => (-) - 6Ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 1 Abs. 1 GG möglich? (Formulierung, aus Muckel, Fall 1)- Garantie der Menschenwürde = unantastbar
- daher weder durch GR anderer noch durch Werte mit Verfassungsrang einschränkbar
- Eingriff in SB nach hM zugleich als Verletzung des GR aus Art. 1 Abs. 1 GG
- Eine verfassungsrechtl. Rechtfertigung ist nicht möglich.
ARGUMENT: Stellung des Art. 1 I GG an Spitze der Verfassung, Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) = konstituierendes Element des GG
- > mit keinem anderen Verfassungsgut abwägungsfähig
-> Rspr BVerfG: staatliche Schutzpflicht reicht nicht soweit, dass Einsatz v. Mitteln gefordert, die gg. Menschenwürdegarantie verstoßen
= ausnahmsweise schrankenlos gewährleistetes GR
(-> schrankenlosigkeit spricht für enge Auslegung des SB) - 7Fallgruppen und Regelbeispiele Art. 1 Abs. 1 GG Verstoß (+)- Abschuss gekaperter Passagierflugzeuge im Luftsicherheitsgesetz
- Rettungsfolter = Fall Daschner (vgl. Art. 104 I 2 GG)
- (rassistische) Diskriminierungen, die Diskriminierten Menschsein absprechen
- massive Verletzungen der körperlichen u. seelischen Identität und Integrität, etwa durch Sklaverei, Leibeigenschaft, Menschenhandel, durch (systematische) Folter, Misshandlungen, körperliche Strafen, Gehirnwäsche, Brechung des Willens mit Wahrheitsdrogen, Hypnose
- Einsperren von zwei Gefangenen in einem Einzelhaftraum von 7,6 qm
- systematische Demütigungen oder Erniedrigungen
- Entzug des Existenzminimums (auch durch zu hohe Abgabenlast)
- Einsatz von Polygraphen (Lügendetektoren), nach wohl h.M. auch, wenn Betroffener Verwendung d. Lügendetektors zugestimmt hat
- Betrachtung eines Kindes als Schaden i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB
- lebenslange Freiheitsstrafe ohne berechenbare Chance zur Freilassung
- Zwangsernährung hungerstreikender Menschen, solange sie bei Bewusstsein sind
- genetische Veränderungen des Embryo - 8Verstoß gg. Art. 1 Abs. 1 GG bei Abschuss gekaperter Passagierflugzeuge im Luftsicherheitsgesetz?BVerfG: Staat macht im Flugzeug befindliche Passagiere zu Objekten seiner Bemühung zur Rettung der Menschen im Hochhaus
= Tötung als Mittel zur Rettung anderer - 9Wird Art. 1 Abs. 1 GG eine Drittwirkung zugesprochen, falls ja welche?hM: unmittelbare Drittwirkung (+)
- anders als nahezug allen anderen GR(!)
- auch Private unmittelbar an Menschenwürdegarantie gebunden, sodass ein Menschewürde verletzendes Verhalten nach GG verboten wäre
Historische Auslegung: "absolute Feststellung, die sich gg jedermann wendet" (Abgeordneter Süsterhenn) - 10(P) Ist Art. 1 Abs. 1 GG ein echtes GR? Entfaltet es subjektiv-rechtliche Wirkungen?hM: (+)
- Art. 1 Abs. 1 GG = oberstes Konstitutionsprinzip &
- echtes GR iS eines subjektiven Rechts, (auf das sich einzelner mit VB berufen kann)
ARGUMENT 1: Überschrift vor Art. 1 I GG = "Die Grundrechte"
ARGUMENT 2: Schutzlücken
Gegenansicht: (-)
- WL: Art. 1 III GG ("nachfolgenden GR")
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ANMERKUNG: nur diskutieren, falls Art. 1 I GG Schwerpunkt darstellt - 11Leistungsrechtliche Gehalte des Art. 1 Abs. 1 GG?1. Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) = BVerfG (+)
2. Sicherstellungsauftrag des Staates für best. grundlegende Bereiche der öffentl. Versorgung, soz. Sicherung u. allg, Gefahrenabwehr u. Risikovorsorge
KRITIK an (2.):
Anerkennung = problematisch, echte Leistungsanspr. = Mehrausgaben = Beeinträchtigung der Budgethoheit d. Parl. & Gewaltenteilungsprinzip
DAHER NUR: verfassungsrechtlich garantierter Mindeststandard - 12Konkurrenzen Art. 1 Abs. 1 GG1. ANSICHT: alle GR konkretisieren in ihrem Kernbereich die Menschenwürdegarantie
2. RF: Spezialität der anderen GR zu Art. 1 I GG oder umgekehrt anzunehmen
3. KRITIK: beides nur vereinzelt angenommen & mit besond. Bedeutung d. Art. 1 I GG schwer zu vereinbaren
4. Bedeutung d. Art. 1 I GG entspricht eher: parallele Anwendung des Art. 1 I GG zu anderen GR
5. BVerfG weicht Konkurrenzfrage aus