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Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Laos Kodak Grundrechte Inglés 14 fichas

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  1. 1Persönlicher SB Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (APR)a) Natürliche Personen (+)
    - postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutz Verstorbener) nach BVerfG allein über Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG)
    b) Jur. Pers.
    - str.!
  2. 2(P) Fällt Jur. Pers. in SB des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (APR) ?BVerfG:
    - Abstellen auf Art. 19 Abs. 3 GG: steht enger Bezug des APR zur Menschenwürdegarantie der Grundrechtsträgerschaft einer jur. Pers. entgegen?
    - JA, für Schutz am Zwang zur Selbstbezichtigung = Grundrechtsfähigkeit (-) für best. einzelne Ausschnitte d. GR
    - NEIN für Recht am eigenen Wort, das nicht von besond. personalen Kommunikationsinhalt abhängt
    - iÜ: bislang offen gelassen
    ________________________
    => APR (-), wenn an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen angeknüpft wird, die nat. Pers. wesenseigen sind
    => APR (+), wenn kein Bezug zur Menschenwürde u. jur. Pers. sich in ähnlicher grundrechtstypischer Gefährdungslage wie nat. Pers. befindet
  3. 3Bsp. für APR einer jur. Pers.- Recht am gesprochenen Wort
    => geht nicht um personalen Kommunikationsgehalt, sondern darum, dass sich Beteiligte eines Kommunikationsvorgangs eigenbestimmt u. sitationsangemessen verhalten können
    => Schutz steht auch jur. Pers. zu
  4. 4Sachlicher SB Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG APR- Schutz vor Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung
    - Sichert jedem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln u. wahren kann
  5. 5Was erfasst der sachliche SB des APR vor allem?- engere persönliche Lebenssphäre
    - persönliche Ehre
    - Darstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit
    - Recht am eigenen Bild
    - Recht am eigenen Wort
    - persönliche Sexualität, Ehe, Familie
    - Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    - Recht auf Schutz der Privatsphäre = garantiert abgeschirmten Bereich privater Lebensgestaltung
  6. 6(P) Recht auf informationelle Selbstbestimmung iRd sachl. SB - APR- von BVerfG als besond. Ausprägung d. APR entwickelt (in Volkszählungsurteil)
    - Schutz der Befugnis d. Einzelnen, über seine personenbezogenen Daten u. ihre Verwendung zu bestimmen (zB automatisierte Erfassung v. KFZ-Kennzeichen)
    _____________________
    (P) Personenbezogene Daten - Def.?
    - § 3 Abs. 1 BDSG: Einzelangaben über persönliche od. sachl. Verhältnisse einer bestimmten od. bestimmbaren nat. Pers.
    - Def. des einfachen Rechts muss für VerfassungsR nicht maßgebl. sein
    - TBM "oder bestimmbaren" = Merkmal birgt Unsicherheiten, zB auch IP-Adressen Ansatzpkte zur Bestimmung v. Internetnutzern; allerdings gew. Aufwand erforderlich; durch o.g. Def. nicht näher eingegrenzt
  7. 7(P) Recht auf sexuelle Selbstbestimmung SB - APR- zählt zu APR
    - Verbot sexueller Handlungen mit Tieren (§§ 3 S. 1 Nr. 13, 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
    =>Eingriff in Recht
    => Eingriff gerechtfertigt u. verhältnismäßig
  8. 8"Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" Worum geht es darin?- entwickelt von BVerfG
    => beim Zugriff des Staates auf Speichermedien, personenbezogene Daten
    - BVerfG: in mod. Kommunikationsgesellschaft besond. Bedürfnis, dass auf in Speichermedien befindliche Daten nicht unkontrolliert vom Staat eingesehen u. abgerufen werden können.
    - Online Durchsuchungen
    => Auswertung Daten u. Überwachung d. Systeme => Rückschlüsse auf Persönlichkeit d. Nutzers bis hin zu Profilbildung mögl.
    => EINGRIFF (+), wenn Staat techn. Maßnahmen, die zur Datenerhebung geeignet sind, ergreift
  9. 9Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG- durch Rechtsakte & durch faktisches Handeln mögl.
  10. 10Welche Schranken gelten für APR?Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG
    => Einschränkungen zum Schutze
    a) der Rechte anderer
    b) des Sittengesetzes
    c) der verfassungsmäßigen Ordnung = alle formell u. mat. verfassungsmäßigen Rechtsnormen [andere Schranken gehen wie bei allg. Handlungsfreiheit hierin auf]
  11. 11Welche Schranken-Schranken (= Verfassungsmäßigkeit des GR-einschränkenden Gesetzes) gelten für APR?- Eingriffe nur unter Beachtung der VHMK zulässig
    - Anforderungen an VHMK-Prüfung abhängig, in welchen Teilbereich des APR eingegriffen wird
    - besond. Bedeutung: Unterscheidung d. einzelnen Sphären
    = Sphärentheorie (!) (FRÜHER!)
    (Intimsphäre NIE einschränkbar, Privatsphäre einschränkbar bei Beachtung des VHMK-Grundsatzes zugunsten überwiegender Gemeinwohlinteressen, Sozial- oder auch Öffentlichkeitssphäre am leichtesten einschränkbar bei Beachtung des VHMK-Grundsatzes)
    => nicht hinreichend flexibel (sometimes)
    BVerfG heute: Abstellen, ob Maßnahme in unantastbaren Kernbereich des APR eingreift ODER ob sie dem weiteren Bereich des privaten Lebens zuzuordnen ist, bei dem Eingriff zulässig sein kann.
    => Eingriffe in Sozialsphäre: an vefolgten Zweck sind umso höhere Anforderungen zustellen, je stärker in Bereich persönl. Lebensführung eingegriffen wird
  12. 12Wie bestimmt sich, ob eine Maßnahme in den unantastbaren Kernbereich des APR eingreift?1. unantastbarer Kernbereich des APR =>
    umfassende Rspr.
    Unterscheidung zw.
    a) unantastbarer Intimsphäre =Eingriffe unzulässig! [Esra]
    &
    b) Sozialsphäre
    ________________________________
    - Staat hat unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren = dazu gehört Mögl., innere Vorgänge wie Empfindungen u. Gefühle, Überlegungen, Ansichten, Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen
    - Geschützt: nichtöffentl. Kommunikation mit Personen höchstpersönl. Vertrauens
    => Überwachung unzulässig
    => 2-stufiges Schutzkonzept (BVerfG)
    1. STUFE: Gesetz hat auf Unterbleiben der Erhebung kernbereichsrelevanter Daten hinzuwirken
    2. STUFE: Bei Erhebung solcher Daten, sind sie unverzügl. zu löschen; Weitergabe + Verwertung auszuschließen
  13. 13Leistungsrechtlicher Gehalt des APR- neben abwehrrechtl. Funktion auch leistungsrechtl. Funktion d. APR zu beachten
    - zB Anspr. auf Kenntnis der eigenen Abstammung -> Recht auf Einsicht in Unterlagen darüber
    - APR enthält auch gleichheitsrechtl. Dimension (AGG)
  14. 14Konkurrenzen- Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär zu anderen FreiheitsR, auch in Bezug auf APR
    - APR kein Auffanggrundrecht => eigene Bedeutung
    - ABER: Konkretisierung APR durch spez. FreiheitsR (Art. 10, Art. 13 GG)
    - APR zum Schutz d. Privatsphäre neben anderen FreiheitsR anzuwenden, wenn nicht Art. 10,13 GG einschlägig =>APR kann aber als Verstärkung hinzutreten
    - APR nicht subs. ggü Art. 1 I GG
    - Grundrecht auf Gewährleistung d. Vertraulichkeit u. Integrität informationstechnischer Systeme subsidiär ggü and. GR mit gl. Schutzzweck =>nach Rspr BVerfG insb. für Art. 10 u. Art. 13 u. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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