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Politik - Mitbestimmung, Krankenkasse, Tarifverträge

HashtagOne Alemán 40 fichas

Politik - Mitbestimmung, Krankenkasse, Tarifverträge

Fichas del conjunto (40)

  1. 1Mitbestimmung (Definition)Der Begriff "Mitbestimmung" bezeichnet die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer an den betrieblichen Entscheidungen
  2. 2Mitbestimmung Ebene des ArbeitsplatzesRecht auf Anhörung und Erörterung
    Der Arbeitnehmer hat das Recht in betrieblichen Angelegenheiten angehört zu werden.
    Recht auf Einsicht in die Personalakten
    Recht auf Beschwerde
    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren.
    Recht auf Verschwiegenheit / Stillschweigen des Betriebsrates
    Recht auf Erörterung seiner Leistung (Beurteilung)
    Recht auf Unterrichtung und Erörterung
    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgaben etc. im Betrieb zu unterrichten. Dazu zählen z.B. auch bestehende Unfallverhütungsvorschriften.
  3. 3Betriebsrat - AufgabenÜberwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen;
    Beantragung von Maßnahmen im Interesse von Betrieb und Arbeitnehmern bei der Geschäftsleitung;
    Entgegennahme, Beratung, Vertretung von Anregungen der Arbeitnehmer und Jugendvertretung;
    Förderung der Belange von Jugendlichen und Auszubildenden, Schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmern;
    die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
    die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
    Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;
  4. 4Mitbestimmungsrecht des BetriebsratesEs findet Anwendung in sozialen Angelegenheiten. Eine Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats zustande komme
    Festlegung der Arbeitszeiten
    Betriebsordnung
    Kurz- und Mehrarbeit
    Urlaubsgrundsätze
    Betriebliche Berufsbildung
    Sozialplan
    Grundsätze über das Vorschlagswesen
    Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
  5. 5Widerspruchsrecht des BetriebsratesDer Betriebsrat kann den Entscheidungen der Geschäftsführung widersprechen. Das Widerspruchsrecht findet besonders Anwendung bei personellen Einzelmaßnahmen:
    Einführung von Beurteilungsgrundsätzen
    Personalfragebögen
    Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen
    Umgruppierungen
    Abberufung ungeeigneter Ausbilder
  6. 6Informations- und Beratungsrecht des BetriebsratesDie Geschäftsleitung muss den Betriebsrat über anstehende Entscheidungen unterrichten und sich mit ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrats bleibt ohne Rechtsfolgen.
    Allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten
    Betriebsänderungen
    Personalplanung
    Planung betrieblicher Räume
  7. 7Wann kann ein Betriebsrat gebildet werden?In Betrieben mit 5 ständigen Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind.
  8. 8Wer ist für den Betriebsrat wahlberechtigt?Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  9. 9Wer ist als Betriebsrat wählbar?Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
  10. 10Wie oft wird gewählt?Alle 4 Jahre zwischen dem 01.03. und 31.05.
  11. 11Mit welchen Mehrheiten werden Betriebsratbeschlüsse gefasst?Es reicht die einfache Mehrheit. Nimmt die JAV teil, so werden die Stimmen dieser bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
    Bei einer Beschlussfassung müssen mehr als 50% anwesend sein.
  12. 12Die Jugend- und AusbildungsvertretungWo ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die unter 18 Jahre alt sind oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  13. 13Wer ist für die JAV wahlberechtigt?Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren.
  14. 14Wer ist für die JAV wählbar?Alle Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Altersgrenze von 25 Jahren.
  15. 15Wie oft wird gewählt? (JAV)Alle 2 Jahre.
  16. 16Aufgaben der JAVMaßnahmen, die den jungen Betriebsangehörigen zu Gute kommen, insbesondere Fragen zur Berufsbildung und Übernahme
    Einhaltung der Gesetze, Schutzvorschriften, Tarifverträge.
    Berechtigte Beschwerden an den Betriebsrat weiterzugeben.
  17. 17Montan-Mitbestimmung (Gültig für?)Unternehmen des Bergbaus, Eisen&Stahl, wenn sie als AG, GmbH und mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
  18. 18Montan-Mitbestimmung (Aufsichtsrat)Paritätisch = Hälfte AN Hälfte AG
    Meist 21 Mitglieder
    8 AN 8 AG und + 4 Mitglieder + 1 neutrales Mitglied
    Bestellung Arbeitsdirektor
  19. 19Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (Gültig für?)Gilt für AGs mit mehr als 2000 Arbeitnehmern und für GmbHs mit mehr als 500 Mitgliedern.
  20. 20Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (Aufsichtsrat)Mitgliederzahl richtet sich nach Unternehmensgröße. 2/3 von der HV und 1/3 durch die Arbeitnehmer.
    Min. 3 Mitglieder Max. 21
  21. 21Mitbestimmungsgesetz von 1976 (Gültig für?)Gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
  22. 22Mitbestimmungsgesetz von 1976 (Aufsichtsrat)Paritätisch
    Größe kommt auf Unternehmensgröße an
    In der Praxis keine Parität, da Leitende Angestellte für den Unternehmer handeln.
  23. 23Sozialversicherung umfasst...die Krankenversicherung,
    die Pflegeversicherung,
    die Arbeitslosenversicherung,
    die Rentenversicherung,
    die Unfallversicherung.
  24. 24Krankenversicherung (Träger)Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen.
  25. 25Krankenversicherung (Wer ist versichert?)Krankenverischert sind:
    Alle Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
    Alle Azubis und Studenten
    Wehr- und Zivildienstleistende, Absolvernten eines Sozialen Jahres
    Arbeitslose, die Arbeitlosengeld oder Hilfe erhalten.
    Freiwillige Versicherung ist für Arbeitnehmer, deren Verdienst über der BBMG liegt, jederzeit möglich.
  26. 26Krankenversicherung (Leistungen)Leistungen für
    Krankheit
    Mutterschaft
    Schwerpflegebedürftigkeit
    Tod (Sach und Geldleistungen)
    Familienangehörige mitversichert.
    Sachleistungen = ärztl. Behandlung, Arzneien, Kuren, Mutterschaftsgeld, Krankengeld.
  27. 27PflegeversicherungPflichtversicherung für alle Personen
    Aufgabe: Erbringung von Geld/Sachleistungen zur Verbesserung der stationären und häuslichen Pflege.
    Träger sind die Pflegekassen, der Krankenkasse.
  28. 28ArbeitslosenversicherungTräger= Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und angeschlossen Arbeitsämtern.
    Arbeitsvermittlung
    Berufsberatung
    Förderung der beruflichen Bildung
    Berufliche Rehabilitation
    Pflichtversicherung.
  29. 29Arbeitslosenversicherung (Aufgaben/Leistungen)Kurzarbeitergeld
    Winterausfallgeld
    Wintergeld
    Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
    Arbeitslosengeld
    Arbeitslosenhilfe
  30. 30RentenversicherungTräger= Deutsche Rentenversicherung
    Pflichtversichert sind Angestellten und Auszubildende
    Basierend auf Generationenvertrag
  31. 31Rentenversicherung (Leistungen)Medizinische und berufliche Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt
    Die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene
    Altersrente
    Rente wegen Erwerbsfähigkeitsminderung
    Rente wegen Todes
  32. 32UnfallversicherungTräger= Berufsgenossenschaften
    Aufgaben= Unfallverhütung
    Rehabilitation
    Finanzielle Sicherstellung
    Leistungen= Heilbehandlung
    Verletztenrente
    Abfindungen
    Pflegegeld
    Sterbegeld
    Hinterbliebenen- Waisenrente
    Berufshilfe
  33. 33Rangfolge der Rechtsquellen im ArbeitsrechtVerfassung (Grundgesetz)
    Zwingende Gesetzesbestimmungen
    Tarifverträge
    Betriebsvereinbarungen
    Einzelarbeitsvertrag
    (Günstigkeitsprinzip)
  34. 34TarifvertragsgrundsätzeTarifautonomie (Niemand darf sich einmischen)
    Allgemeinverbindlichkeit
    Schriftform
    Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden geschlossen.
  35. 35Arten von TarifverträgenLohn- Gehaltstarifverträge
    Manteltarifverträge
  36. 36BetriebsvereinbarungenZwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
    Schriftform
    Beispiele:
    Ordnung des Betriebs
    Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
    Beginn und Ende der Arbeitszeit
    Ergänzen Tarifverträge
  37. 37Vorgehen bei ArbeitskämpfenVorgehen bei Arbeitskämpfen
  38. 38Befristete ArbeitsverträgeMuss schriftlich vereinbart werden
    Wenn kalendermäßig bestimmtbar dann liegt ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis vor
    Ergibt sich das Verhältnis aus einem Zweck, dann liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor
  39. 39Befristung eines ArbeitsverhätnissesNur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
    Saisonarbeit
    Befristung nach Ausbildung
    Vertretung
    Die Arbeitsleistung dieses rechtfertigt
    Befristung zur Erprobung
    Gründe in der Person des AN
    Vergütung aus Haushaltsmitteln
    Gerichtlicher Vergleich
  40. 40Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen GrundNur zulässig wenn:
    Befristung bis zu zwei Jahre
    Kann dreimal verlängert werden
    Bei Existenzgründern 4 Jahre
    Auszubildende können nur mit sachlichem Grund befristet eingestellt werden, weil es schon ein befristetes Arbeitsverhältnis gab.
    Befristung bis zu 5 Jahre bei AN, die älter als 52 sind.

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Kassen usw.
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