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Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht
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Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht
§1601 BGB Verwandte in gerade Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren
- nur wenn diese auch Verwandte der Eltern im Rechtssinne sind (§§1594 Abs.1, 1600 d BGB)
- Verteilung der Unterhaltslasten auf die Elternteile
- Grundsätzlich anteilige Haftung beider Elternteile entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen §1606 Abs. 3, S. BGB
- der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, hat seine Unterhaltspflicht durch Betreuungs- und Erziehungsleistung erfüllt §1606 Abs. 3 S.2
- inderekte Bestätigung durch §1612a Abs. 1 BGB
- Verteilung der Unterhaltslasten auf die Elternteile
- Bedürftigkeit, §1602 BGB
- Unmöglichkeit, sich durch Einkünfte aus möglicher und zumutbarer Arbeit oder aus Vermöglen selbst zu unterhalten, Abs. 2
- das minderjährige unverheiratete Kind nach § 1602 Abs. 2 BGB priviligiert, weil es grundsätzlich nur Vermögenserträge, nicht aber die Substanz seines Vermögens für seinen Unterhalt einsetzen muss.
- Bedaf = Bedürfnisse nach §1610 BGB
- erstreckt sich auf den gesamten Lenbensbedarf (inkl. Kosten für Erziehung, eine angemessene Ausbildung und Hobbys)
- die Höhe richtet sich nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
- siehe Düsseldorfer Tabelle
- Unterhaltstabelle deckt nur den Grundbedarf
- §1605 BGB: Auskunftsanspruch zur Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
- siehe Düsseldorfer Tabelle
- Problem: Mehrbedarf eines Kindes
- Mehrbedarf (=über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig auftretender Zusatzbedarf) ist nach Maßgabe von §1606 Abs. 3 S.1 von beiden Eltern anteilig zu tragen
- Bsp: Kosten für Kindertagesstätte
- Mehrbedarf (=über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig auftretender Zusatzbedarf) ist nach Maßgabe von §1606 Abs. 3 S.1 von beiden Eltern anteilig zu tragen
- Seit 2008 Einführung eines Mindestunterhalts für Kinder: §1612a BGB
- Zahlbeträge seit 1.1.10
- 0-5 Jahre: 317-92= 225.-€
- Wenn kein Vater gefunden werden kann, gilt Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG)
- Hier wird die zweite Hälfte des Kindergeldes auch noch abgezogen
- Vergleich
- 225-92=133.-€
- geht nur bis zum 12 Lebensjahr und insgesamt max 6 Jahre
- 225-92=133.-€
- Vergleich
- Hier wird die zweite Hälfte des Kindergeldes auch noch abgezogen
- Zahlbeträge seit 1.1.10
- Leistungsunfähigkeit, § 1603 BGB
- Fähigkeit, den Unterhalt aus dem Ertrag möglicher und zumutbarer Arbeit bzw. aus dem Vermögen zu gewähren (§ 1603 Abs. 1)
- Konkretisierung siehe Düsseldorfer Tabelle Nr.5
- gesteigerte Unterhaltspflicht
- besteht gem. § 1603 Abs. 2 S.1 BGB für Eltern
- gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
- Nach §1609 BGB kommen mind. und diesen Gleichgestelte immer vor allen übrigen Unterhaltsberechtigten
- gegenüber volljährigen Kindern, soweit diese nach § 1603 Abs. 2 S.2 minderjärhigen Kindern gleichgestellt sind.
- sofern die Steigerung der Unterhaltspflicht nicht nach § 1603 Abs. 2 S.3 BGB entfällt
- gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
- verminderter Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (geringerer Anteil des Einkommen/Vermögens, der für den eingenen Unterhalt zurückbehalten werden darf)
- Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (erhöhte Verpflichtung , sich um eine Erwärbstätigkeit zu bemühen)
- Nachweißpflicht und Aufwandspflicht ähnlich Harz 4
- besteht gem. § 1603 Abs. 2 S.1 BGB für Eltern
- erst ab Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, also nur für die Zukunft §1613 Abs. 1 BGB
- Ausnahme: Wenn Geltendmachung nicht möglich war §1613 Abs. 2 BGB
- Unzulässigkeit eines Unterhatlsverzichts für die Zukunft nach §1614 BGB
- Leistet eine Person Unterhalt, die eigetnlich nicht unterhaltspflichtig ist (z.B. Scheinvater), geht der Unterhaltsanspruch des Kindes §1601 + §1592 BGB auf die unterhaltsleistende Person über. §1607 Abs. 3 BGB
- Rückwirkende Forderung der Unterhalszahlungen möglich wegen rechtlicher Unmöglichkeit früherer Geltendmachung §1613 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
- Rechtsvater könnte Leistungsunfähigkeit proklamieren. 1613 Abs. 3
- unbillige Härte
- Rechtsvater könnte Leistungsunfähigkeit proklamieren. 1613 Abs. 3
- könnte auch der Staat sein
- Rückwirkende Forderung der Unterhalszahlungen möglich wegen rechtlicher Unmöglichkeit früherer Geltendmachung §1613 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
- nur wenn diese auch Verwandte der Eltern im Rechtssinne sind (§§1594 Abs.1, 1600 d BGB)
Ergänzende Regelungen
- Bedarf Studierender siehe Düsseldorfer Tabelle
- 670.-€
- §1612 Abs. 1 BGB
- Unterhalt ist grundsätlich als Barunterhalt zu zaheln
- §1612 Abs. 2 BGB
- Eltern bestimmen die Art der Unterhaltsgewährung begrenzt durch die Rücksichtsnahmepflicht gegenüber dem Kind
- Bedarf Studierender siehe Düsseldorfer Tabelle
Información
- Descripción
- Kindschafts- und Jugendrecht Mapa Mental sobre Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht, creado por faktotum88 el 17/06/2014.
- Creado por
- faktotum88 · jun 2014
- Actualizado
- 7 ene 2017
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