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Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht

faktotum88 Kindschafts- und Jugendrecht Alemán

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Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht

  1. §1601 BGB Verwandte in gerade Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren

    • nur wenn diese auch Verwandte der Eltern im Rechtssinne sind (§§1594 Abs.1, 1600 d BGB)
      • Verteilung der Unterhaltslasten auf die Elternteile
        • Grundsätzlich anteilige Haftung beider Elternteile entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen §1606 Abs. 3, S. BGB
        • der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, hat seine Unterhaltspflicht durch Betreuungs- und Erziehungsleistung erfüllt §1606 Abs. 3 S.2
          • inderekte Bestätigung durch §1612a Abs. 1 BGB
    • Bedürftigkeit, §1602 BGB
      • Unmöglichkeit, sich durch Einkünfte aus möglicher und zumutbarer Arbeit oder aus Vermöglen selbst zu unterhalten, Abs. 2
      • das minderjährige unverheiratete Kind nach § 1602 Abs. 2 BGB priviligiert, weil es grundsätzlich nur Vermögenserträge, nicht aber die Substanz seines Vermögens für seinen Unterhalt einsetzen muss.
      • Bedaf = Bedürfnisse nach §1610 BGB
        • erstreckt sich auf den gesamten Lenbensbedarf (inkl. Kosten für Erziehung, eine angemessene Ausbildung und Hobbys)
        • die Höhe richtet sich nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
          • siehe Düsseldorfer Tabelle
            • Unterhaltstabelle deckt nur den Grundbedarf
          • §1605 BGB: Auskunftsanspruch zur Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
        • Problem: Mehrbedarf eines Kindes
          • Mehrbedarf (=über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig auftretender Zusatzbedarf) ist nach Maßgabe von §1606 Abs. 3 S.1 von beiden Eltern anteilig zu tragen
            • Bsp: Kosten für Kindertagesstätte
        • Seit 2008 Einführung eines Mindestunterhalts für Kinder: §1612a BGB
          • Zahlbeträge seit 1.1.10
            • 0-5 Jahre: 317-92= 225.-€
            • Wenn kein Vater gefunden werden kann, gilt Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG)
              • Hier wird die zweite Hälfte des Kindergeldes auch noch abgezogen
                • Vergleich
                  • 225-92=133.-€
                    • geht nur bis zum 12 Lebensjahr und insgesamt max 6 Jahre
    • Leistungsunfähigkeit, § 1603 BGB
      • Fähigkeit, den Unterhalt aus dem Ertrag möglicher und zumutbarer Arbeit bzw. aus dem Vermögen zu gewähren (§ 1603 Abs. 1)
      • Konkretisierung siehe Düsseldorfer Tabelle Nr.5
    • gesteigerte Unterhaltspflicht
      • besteht gem. § 1603 Abs. 2 S.1 BGB für Eltern
        • gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
          • Nach §1609 BGB kommen mind. und diesen Gleichgestelte immer vor allen übrigen Unterhaltsberechtigten
        • gegenüber volljährigen Kindern, soweit diese nach § 1603 Abs. 2 S.2 minderjärhigen Kindern gleichgestellt sind.
        • sofern die Steigerung der Unterhaltspflicht nicht nach § 1603 Abs. 2 S.3 BGB entfällt
      • verminderter Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (geringerer Anteil des Einkommen/Vermögens, der für den eingenen Unterhalt zurückbehalten werden darf)
      • Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (erhöhte Verpflichtung , sich um eine Erwärbstätigkeit zu bemühen)
        • Nachweißpflicht und Aufwandspflicht ähnlich Harz 4
    • erst ab Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, also nur für die Zukunft §1613 Abs. 1 BGB
      • Ausnahme: Wenn Geltendmachung nicht möglich war §1613 Abs. 2 BGB
      • Unzulässigkeit eines Unterhatlsverzichts für die Zukunft nach §1614 BGB
      • Leistet eine Person Unterhalt, die eigetnlich nicht unterhaltspflichtig ist (z.B. Scheinvater), geht der Unterhaltsanspruch des Kindes §1601 + §1592 BGB auf die unterhaltsleistende Person über. §1607 Abs. 3 BGB
        • Rückwirkende Forderung der Unterhalszahlungen möglich wegen rechtlicher Unmöglichkeit früherer Geltendmachung §1613 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
          • Rechtsvater könnte Leistungsunfähigkeit proklamieren. 1613 Abs. 3
            • unbillige Härte
        • könnte auch der Staat sein
  2. Ergänzende Regelungen

    • Bedarf Studierender siehe Düsseldorfer Tabelle
      • 670.-€
    • §1612 Abs. 1 BGB
      • Unterhalt ist grundsätlich als Barunterhalt zu zaheln
    • §1612 Abs. 2 BGB
      • Eltern bestimmen die Art der Unterhaltsgewährung begrenzt durch die Rücksichtsnahmepflicht gegenüber dem Kind

Información

Descripción
Kindschafts- und Jugendrecht Mapa Mental sobre Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht, creado por faktotum88 el 17/06/2014.
Creado por
faktotum88 · jun 2014
Actualizado
7 ene 2017
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