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Der Gesellschafter

Carolin Meyer Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Alemán

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Der Gesellschafter

  1. ANTEILE AN KAPITALGESELLSCHAFTEN

    • Gesellschafter einer GmbH
      • GmbH kann auch nur aus 1 Person bestehen, alle anderen Gesellschaften benötigen mehrere
      • Ertragssteuerarten auf GmbH-Ebene: KSt, GewSt, sowie auf Gesellschafterbene die ESt
        • Gewinn der KapGes: GmbH
          • §8 (2) KStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
        • Einkünfte des Gesellschafters
          • Geschäftsführer: Reguläre Lohnvergütung gem. §19 (1) Nr.1 EStG Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. als Komplementär)
          • Ausschüttung späterer Gewinne (Dividenden) gem. §20 (1) EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
            • abzüglich Abgeltungssteuer (Separate Berechnung) gem. §32d (1) EStG 25% des Kap.ertrags, zzgl. Soli 5,5% gem §4 S.1 SolZG und ggf. Kirchensteuer
            • Abzüglich Sparer-Pauschbetrag gem. §20 (9) i.H.v. 801€ (16.002€). Veranlagt wird nur der Betrag der > FB ist
    • Gesellschafter einer AG
    • Kapitalgesellschaft = Gesellschafter
      • Berechnung der Steuerbilanz des Gesellschafters
        • Handelsbilanz abzüglich der steuerfreien Gewinne
          • Besonderheit: (Schachtelstrafe) §8b (5) KStG, pauschales Abzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung. D.h. die KapGEs darf nur 95% von ihrem handelsrechtlichen Gewinn abziehen, die übrigen 5% sind als steuerlicher Gewinn zu versteuern.
            • Damit sind nur 95% steuerfrei.
        • Gewinnausschüttungen gem. §8b (1) KStG steuerfrei
    • Gesellschafter = natürliche Person
      • Einkünfte aus Kap.VG gem. §20 EStG abzüglich Abgeltungssteuer 25% gem. §32d (1) EStG und Soli 5,5% und Kirchensteuer
        • Ausnahmen der Abgeltungssteuer: §32d (2) EStG
          • Dann TEV gem. §3 Nr.40 d. EStG anzuwenden
            • Immer dann wenn die Eine. aus Kap.VG nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
            • Nur 60% der Einkünfte sind zu besteuern und dem Soli von 5,5 % unterworfen
              • damit sind nur 40% steuerfrei
              • §3 c (2) EStG sind 60% der Werbungskosten zu berücksichtigen
  2. ANTEILE AN PERSONENGESELLSCHAFTEN

    • Gesellschafter einer OHG
    • Gesellschafter einer KG
      • KG bezieht §1 (1) EStG i.V.m. §2 (1) GewStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
        • Das GewStG nimmt EStG-Vorgaben auf §2 und §7 GewStG
          • d.h. alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen auch der Gewerbesteuer!
    • Steuerschuldner: §5 (1) S.3 GewStG die Gewerbebetreibende Personengesellschaft
      • Gesellschafter hat seine jährlich Gewinnbeteiligung in persönlicher Einkommenssteuererklärung zu versteuern gem. §15 (1) EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
        • Ein Personengesellschafter kann keine anderen Einkünfte aus die Personengesellschaft beziehen, also Eink. aus Gewerbebetrieb.
    • Anteilige Anrechnung des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags gem. §35 (1) Nr.1
  3. Ihm gehören Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

  4. Komplementär (Vollhafter) oder Kommanditist (haftet nur mit Einlage)

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Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Mapa Mental sobre Der Gesellschafter, creado por Carolin Meyer el 23/09/2016.
Creado por
Carolin Meyer
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