Fichas
Modul 7 Grundlagen im Planungsrecht
Fichas del conjunto (18)
- 1Verfahren Behörden und Träger öffentlicher Belange §4 BauGB (2 Punkte)- Abgabe Stellungnahme innerhalb eines Monats
- dabei auf Ihren Aufgabenbereich beschränkt - 2Behörden und Träger öffentlicher Belange: idR folgende Behörden: (6 Punkte)- Kreisverwaltungsbehörde
- höhere Landesplanungsbehörde
- Wasserwirtschaftsamt
- Vermessungsamt
- Landesamt für Denkmalpflege
- Straßenbauamt - 3Bürgerbeteiligung §3 BauGB (3 Punkte)- Bei Bauleitplanung nach BauGB ist die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) geregelt
- zweistufige Bürgerbeteiligung:
+frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
+öffentliche Auslegung
- durch gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren soll jedermann die Möglichkeit haben, seine Interessen und Rechtspositionen zu wahren - 4Informelle Bürgerbeteiligungsformen = Bürgerbeteiligung über das nach BauGB erforderliche Maß hinausGründe:
- Komplexe Zusammenhänge werden besser vermittelt
- Engagement der Bürger wird aufgegriffen
- Höhere Akzeptanz von Planungen in der Bürgerschaft
- Bürgerbegehren und -entscheide können evtl. vermieden werden - 5Informelle Bürgerbeteilungsformen (6 Punkte)- Ausstellung
- Zukunftswerkstatt
- Meditation
- Runder Tisch
- Charette
- Beispiel - 6Verfahren Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen-Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen
- 7Verfahren AbwägungDie Gemeinde hat die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Sie entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese ggf auf Grund von Bedenken ändert oder aufgibt
- 8Abwägung (6 Punkte)1. Abwägungsgebot
folgt aus der Rechtsstaatlichkeit der Planung,
setzt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde rechtlich überprüfbare Grenzen
2. Ziel der Abwägung
Lösung der Zielkonflikte zwischen öffentlichen Belangen,
öffentliche und private Belange gegeneinander abwägen
3. Abwägungsvorgang
Ermitteln und Zusammenstellen des gesamten Materials
objektive Bewertung und Gewichtung
eigentlicher Abwägungsvorgang
4. Abwägungsergebnis
Problembewältigung
Ausgleich der einzelnen Belange
5. Abwägungsfehler
Abwägungsausfall: Abwägung findet nicht statt
Abwägungsdefizit: objektive Belange wurden nicht eingebracht
Abwägungsfehleinschätzung: Bedeutung der Belange wird verkannt
6. Fehlerfolgenregelungen
Differenzierte Regelungen zu Verfahrens- und Formverstößen - 9Verfahren: Plangenehmigung §§6 und 10 BauGB (4 Punkte)- FNP und best. BP dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt sind.
Aufstellung und Änderung von FNP ist immer genehmigungspflichtig
- BP sind nur genehmigspfl., wenn sie nicht aus dem FNP entwickelt sind
- Genehmigung für Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen grundsätzl. die Landratsämter. Bei kreisfreien Städten und großen Kreisstädten ist die Regierung zuständig. (ZustVBau)
- Genehmigung wird versagt, wenn Plan oder Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist bzw. BauGB oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht - 10Verfahren: Genehmigung und Bekanntmachung (4 Punkte)- Von Gemeinde beschl. FNP und best. BP bedürften vor In-Kraft-Treten eine Genehmigung
- Erteilung ist ortsüblich bekannt zu machen
- Mit Bekanntmachung wird der FNP wirksam, der BP tritt in Kraft
- bei nicht genehmpfl. BP wird der abschl. Satzungsbeschluss bekannt gemacht - 11Verfahren ZustVBau (ab 01.Sept.2013) Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen §2 Zuständigkeiten der Landratsämter (2 Punkte)- Genehmigung von FNP, und BP kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter
- Absatz 1 gilt nicht für FNP und BP der großen Kreisstädte - 12Verfahren: Zusammenfassende Erklärung: (2 Punkte)- Dem bekannt gemachten BP ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über:
+Umweltbelange
+Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde
- FNP und BP sowie Erklärungen können bei der Gemeinde eingesehen werden - 13Verfahren Abwägung Was sind öffentliche, was private Belange? (2 Punkte)Anhaltspunkte für öfftl. Belange gibt
§1 Abs 6 BauGB (Planungsgrundsätze)
- ein Belangen kann zugleich öffentlich und privat sein
- private Interessen resultieren häufig aus dem Grundeigentum - 14Verfahren Abwägung Was bedeutet untereinander und gegeneinander? (3 Punkte)- öffentliche Belange untereinander:
Wohnbedürfnisse VS Verkehrsbelastung
Bedarf Bauland VS Naturschutz
- private Belange untereinander:
unterschiedliche Nutzungsinteressen
- öffentliche und private Belange gegeneinander:
öffentl. Belange haben nicht automatisch Vorrang, nur weil sie in §1 Abs 6 BauGB genannten Belangen mein öffentlicher Natur sind - 15Vorhaben nach §29 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben §§ 30 bis 37 gelten für: ( 2 Punkte)- Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
- Aufschüttungen, Abgrabenden gr. Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschl. Lagerstätten - 16Planungsrechtliche Bereiche (3 Punkte)- ungeplanter Innenbreich §34
- Außenbereich §35
- Geltungsbereich eines Bebauungsplanes §30 - 17Bauplanungsrecht unterscheidet zw: Innenbereich (3P) und Außenbereich (2P)Innenbereich:
- im Zusammenhang bebaute Ortsteile
- tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung
- Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
Außenbereich:
- Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- außerhalb des Geltungsbereichs (qualifizierter oder vorhabenbezogener) BP - 18Geltungsbereich eines Bebauungsplans § 30 BauGB (3 Punkte)- Qualifizierter BP §30 Abs 1 BauGB:
+Art und Maß der baulichen Nutzung
+überbaubare Grundstücksfl. u örtliche Verkehrsflächenerschl. gesichert
- Vorhabenbezogener BP §30 Abs 2 BauGB
+Drei Elemente: Vorhaben- und Erschließungsplan, Bebauungsplan, Durchführungsvertrag
- Einfacher BP §30 Abs 3 BauGB
+ in Verbindung mit §34 oder §35 BauGB
Información
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- Usuario eliminado · feb 2018
- Actualizado
- 14 feb 2018
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- Creado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
- Copiado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
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