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Sarah Keiler 17 preguntas

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Preguntas del test (17)

  1. 1Bei den zahlreichen Normen der österr. Rechtsordnung liegt oftmals ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Welche Aussagen hierzu sind korrekt?
    1. ANachrangige Normen müssen der jeweils unterrangigen Rechtsvorschrift Deckung finden und dürfen dieser inhaltlich nicht widersprechen.
    2. BAn obsterster Stelle stehen die sogenannten Grundprinzipien oder Baugesetzte der Verfassung
    3. CStufenbau der Rechtsordnung: Verordnungen, Urteile und Bescheide, Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz
    4. DStufenbau der Rechtsordnung: Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz, Verordnungen, Urteile und Bescheide
  2. 2Die Grundprinzipien oder Baugesetze bestehen in concreto aus:
    1. Ademokratisches Prinzip
    2. Bpatriotisches Prinzip
    3. Crepublikanisches Prinzip
    4. Dsoziales Prinzip
    5. Ebundesstaatliches Prinzip
    6. Frechtsstaatliches Prinzip
    7. Ggewaltenteilendes Prinzip
    8. Hkonservatives Prinzip
    9. Iliberales Prinzip
  3. 3Eine Norm steht dann im Verfassungsrang, wenn sie in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat unter teilweisem Zustimmungsvorbehalt von Bundesrat oder den einzelnen Ländern) und ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ (bzw „Verfassungsbestimmung“) bezeichnet wird
    1. AVerdadero
    2. BFalso
  4. 4Das Bundesverfassungsrecht ist jedoch nicht in einem einzigen Gesetzestext kodifiziert. Neben der Bundesverfassung und dem B-VG gibt's auch dasStGG und die EMRK im Verfassungsrang. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche sonstige BVGs oder Verfassungsbestimmungen in einfachen
    Bundesgesetzen. Was stimmt daher:
    1. ADie einzelnen Normen mit Verfassungsrang sind gleichwertig und nur den oben
      genannten Grundprinzipien untergeordnet
    2. BDas österreichisches Bundesverfassungsrecht ist mithin sehr komplex, da es relativ „aufwendig“ erzeugt und nur mit großen Aufwand abgeändert werden kann
    3. CLediglich „Gesamtänderungen der Bundesverfassung“ – darunter sind gravierende Eingriffe in Grundprinzipien zu verstehen – bedürfen einer Volksabstimmung.
  5. 5Das Legalitätsprinzip...
    1. A... ist eine unwichtige Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips
    2. B... bedeutet, dass die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf
    3. C...besagt, dass sämtliche Hoheitsakte der Vollziehung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie dürfen selbiger nicht widersprechen.
    4. D...heißt auch, dass es nach unbestrittener Auffassung ebenso für die Gerichtsbarkeit gilt
    5. E...resultiert nicht in, der Verpflichtung des Gesetzgebers seine Gesetzte inhaltlich ausreichend zu formulieren, um das Handeln der Verwaltung und Gerichtsbarkeit für den Rechtsunterworfenen vorherseh- und berechenbar zu machen
  6. 6Die Vollziehung der Gesetze durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden erfolgt nie durch die Erlassung individueller Rechtsnormen gegenüber den einzelnen Rechtsunterworfenen
    1. AVerdadero
    2. BFalso
  7. 7Was trifft auf die Rechtsfolgen der inhaltlichen Verletzung von höherrangigem Recht zu?
    1. ASteht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich „nichtig“ im Sinne von nicht existent, und somit rechtswidrig, also nicht "existent" und unverbindlich und mit der Behaftung der Rechtswidrigkeit. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig
    2. BSteht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich nicht „nichtig“ im Sinne von nicht existent, sondern „bloß“ rechtswidrig, also existent und verbindlich, aber mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig
  8. 8Welche Aussagen zu individuelle Rechtsnormen sind zutreffend?
    1. AVerletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
    2. BDie Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
    3. CInsbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
    4. DAuf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf
  9. 9Welche Aussagen zu generellen Rechtsnormen sind zutreffend?
    1. AAuf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf
    2. BVerletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
    3. CInsbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
    4. DDie Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
  10. 10Folgende Grundanliegen des Urheberrechts sind korrekt:
    1. ASchutz des Urhebers hinsichtlich seiner geistigen (ideellen) und wirtschaftlichen (materiellen) Interessen im Bezug auf das von ihm geschaffene Werk
    2. BWerke sind manifestierte Gedanken oder Ideen einer natürlichen Person, die im Gegensatz zu materiellen Gütern nicht in Gewahrsame genommen werden können
    3. CAuch ohne speziellen Rechtsbehelf kann sich der Urheber gegen die (wirtschaftliche) Verwendung seines Werks durch Dritte zur Wehr setzen und ebenso Veränderungen bzw Entstellungen verhindern
    4. Ddie geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk und gewährt dem Urheber entsprechende Urheberpersönlichkeitsrechte (zB Namensnennungsrecht, Schutz vor Veränderungen)
    5. Eder Urheber hat jedoch kein Interesse an einem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes und daher keine Verwertungsrechte

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Descripción
SPEZI/ VERBE; Uni Wien, bei C. Bernsteiner
Idioma
Deutsch
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