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KORRE Altfragenbibel Stand WS 2023/24

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Preguntas del test (156)

  1. 1Welche der folgenden Aussagen ist richg?
    1. AIn Österreich gilt das Zensuswahlrecht
    2. BJurissche Personen können in ihrer Ehre verletzt werden
    3. Cmit dem 18. Geburtstag erreicht eine Person volle Rechtsfähigkeit
    4. DVerstößt ein innerstaatliches Gesetz gegen das Unionsrecht, muss das Gesetz vom VfGH schnellstmöglich aufgehoben werden
  2. 2Welche der folgenden Aussagen ist richg?
    1. ADie medienrechtlichen Entschädigungsansprüche haben den Vorteil, dass neben dem materiellen Schaden auch der immaterielle Schaden ersetzt wird
    2. BOrgane des ORF sind der Stiftungsrat, der Generaldirektor, der Publikumsrat und die GIS
    3. CDer Schutz der Unschuldsvermutung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Richter das Urteil verkündet
    4. DDer Impressumpicht unterliegen Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien
  3. 3Welche der folgenden Aussagen ist richg?
    1. AFotos, auf denen Minderjährige erkennbar abgebildet sind, dürfen niemals veröentlicht werden, selbst wenn der abgebildete Minderjährige der Veröentlichung einwilligt
    2. BAuch unentgeltliche Veröentlichungen von Ankündigungen und Empfehlungen in periodischen Medien sind als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder Werbung zu kennzeichnen
    3. CWird eine Person durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in ihrer Ehre verletzt, kann sie dagegen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen
    4. DPersonenbildnisse dürfen grundsätzlich nicht veröentlicht werden, außer der Abgebildete smmt der Veröentlichung zu
  4. 4Anna ist auf Schiurlaub in Zell am See und fotograert am 15. Jänner 2015 bei einer
    Schneewanderung die frisch verschneite Winterlandscha. Am 2. November versrbt sie.
    Welcheder folgenden Aussagen ist richg?
    1. AIst ein Foto urheberrechtlich geschützt, kann es auch durch das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers geschützt sein.
    2. BHätte Anna das Foto gemeinsam mit ihrer Freundin Sophia aufgenommen, bestünde Teilurheberschaft
    3. CDas Werk ist bis zum 31. Dezember 2086 urheberrechtlich geschützt
    4. DDie Markengabteilung des Tourismusverbands Zell am See wird im Februar 2015 auf Annas Foto aufmerksam und möchte es zur Bewerbung des Ortes auf ihren Social-Media-Kanälen veröffentlichen. Es genügt, wenn Anna dem Tourismusverband ein Werknutzungsrecht einräumt.
  5. 5Welche der folgenden Aussagen zum Medienordnungsrecht ist/sind richg?
    1. ADie Picht zur Oenlegung kann neben der Impressumpicht bestehen.
    2. BEin unklares Impressum geht zu Lasten des Medieninhabers.
    3. CDas Impressum muss im Inhaltsverzeichnis nicht angegeben werden.
    4. DIst ein Impressum zwar aufgrund von Form oder Platzierung unlesbar, aber immerhin vorhanden, ist die Impressumpicht nicht verletzt.
  6. 6Herr Winter ist Photograph und erstellt eine Photoserie, die zu Markengzwecken auf der Website
    eines Wintersportortes veröentlicht wird. Welche der folgenden Aussagen ist/sind in diesem
    Zusammenhang richg?
    1. ABei einer reinen Landschasaufnahme ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.
    2. BWird ein Photo veröentlicht, auf dem eine Person erkennbar abgebildet ist, fällt das in die Fallgruppe "Anlass zu Missdeutungen".
    3. CDas Veröentlichen der Fotos auf der Website des Wintersportortes ist ein Eingri in das Vervielfälgungs- und das Zurverfügungstellungsrechtes des Photographen.
    4. Dd. Das Veröentlichen eines Bildes, auf dem ein fünähriges Kind abgebildet ist, ist rechtlich nur zulässig, wenn die Eltern in die Veröentlichung einwilligen.
  7. 7Anna ist auf Schiurlaub in Zell am See und photographiert am 15. Jänner 2015 bei einer
    Schneewanderung die frisch verschneite Winterlandscha. Am 2. November 2015 versrbt sie.
    Welche der folgenden Aussagen ist richg?
    1. AHäe Anna das Photo gemeinsam mit ihrer Freundin Sophia aufgenommen, bestünde Teilurheberscha. (wenn dann Miturheberscha?)
    2. BDie Markengabteilung des Tourismusverbands Zell am See wird im Februar 2015 auf Annas Foto
      aufmerksam und möchte es zur Bewerbung des Ortes auf ihren Social-Media-Kanälen veröentlichen. Es genügt, wenn Anna dem Tourismusverband ein Werknutzungsrecht einräumt.
    3. CDas Werk ist bis zum 31. Dezember 2085urheberrechtlich geschützt
    4. DIst ein Photo urheberrechtlich geschützt, kann es auch durch das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers geschützt sein.
  8. 8Welche der folgenden Aussagen zur österreichischen Rechtsordnung ist/sind richg?
    1. ADie Legislaturperiode beträgt immer fünf Jahre.
    2. BGesetze (im formellen Sinn) werden durch die Legislave geschaen.
    3. CWährend es für die Gesetzgebung auf Bundesebene zwei Kammern gibt, gibt es auf Landesund Gemeindeebene nur eine Kammer.
    4. DDie drei Staatsgewalten sind Legislave, Exekuve und Judikatur
  9. 9In einer Fernsehsendung über einen bekannten Schauspielerwird auch dessen (der Öentlichkeit
    bisher nicht bekannte) COVID-19-Erkrankungund dessen leichtsinniges Verhalten, das möglicherweise
    zur Ansteckung geführt hat, themasiert. Der Schauspieler ist empört und will rechtlich dagegen
    vorgehen. Welche der folgenden Aussagen zu den medienrechtlichen (Entschädigungs-)Ansprüchen
    ist/sind in diesem Zusammenhang richg?
    1. ADer Schauspieler könnte sich sinnvollerweise auf den Identätsschutz berufen.
    2. BDer Schauspieler hat keinen Anspruch auf Gegendarstellung.
    3. CDer Schauspieler könnte sich sinnvollerweise auf den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs berufen.
    4. DDer Schauspieler könnte dagegen sinnvollerweise vorgehen, indem er eine Verletzung seines Namensrechtes geltend macht.
  10. 10Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind richg?
    1. AEin Betroener kann gegen die Veröentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung, die seinen
      Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährdet, nur dann nach§ 1330 Abs 2 (zivilrechtliche Kreditschädigung) vorgehen, wenn der Veröentlicher die Unwahrheit der Behauptung kannte oder kennen musste.
    2. BAlle Äußerungen, die geeignet sind, eine Person in der öentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen unter den Tatbestand der Üblen Nachrede.
    3. CEine Namensanmaßung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach § 16 ABGB.
    4. DFür zivilrechtliche Ansprüche wegen Ehrenbeleidigung genügt fahrlässige Begehung.

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