Rechtliche Rahmenbedingungen der Berufsausbildung
Diapositivas del conjunto (6)
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- Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Pflichten des Ausbildenden und Auszubildenden
- Die Ausbildungsordnung
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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- regelt die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
- Berufsbildung wird grundsätzlich in Betrieben (Lernort Betrieb) und in berufsbildenden Schulen (Lernort Schule) durchgeführt
- daher spricht man vom dualen Ausbildungssystem
- wichtige Bestimmungen: z.B. Berufsausbildungsvertrag, Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, Probezeit, Vergütung, Kündigung, Zeugnis, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- Berufsausbildungsvertrag muss Angaben enthalten über: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, tägliche Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaubsdauer, Kündigungsvoraussetzungen
- Probezeit: mind. 1 und höchstens 4 Monate
- Kündigung: während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich, danach entweder aus einem wichtigen Grund (ohne Angabe von Gründen) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
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Pflichten - Ausbildende/Auszubildende
- Plichten des Ausbildenden:
- Ausbildung entsprechend dem Vertrag (Ziel: Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgesehenen Ausbildungszeit)
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder/-in ausdrücklich damit zu beauftragen
- kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel
- Anhalten des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte
- ausschließliche Übertragung von Tätigkeiten , die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind
- Freistellung für den Berufsschulunterricht und Prüfungen
- Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung
- angemessene Vergütung
- Pflichten des Auszubildenden:
- Bemühung, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind
- sorgfältige Ausführung übertragener Arbeiten
- Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt ist
- Befolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen
- Beachtung der Betriebsordnung
- pflegliche Behandlung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen
- Wahrung von Betriebsgeheimnissen
- regelmäßiger Besuch der Berufsschule
- Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises
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- Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel (Ausbildungsordnung) enthält z.B. folgende Regelungen:
- Ausbildungsdauer (3 Jahre, Verkürzung möglich)
- Ausbildungsberufsbild, festgelegt sind zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
- Ausbildungsrahmenplan, umfasst Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
- betrieblicher Ausbildungsplan, wird vom Ausbildenden erstellt
- Berichtsheft, ist vom Auszubildenden zu führen
- Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung), Teilnahme an der Zwischenprüfung, die in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres stattfindet, ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
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- gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren
- soll jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor Überforderung im Berufsleben schützen
- enthält neben allgemeinen Vorschriften Regelungen zu den Themen Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Berufsschulbesuch und Prüfungen und Aussagen über die gesundheitliche Betreuung der Auszubildenden
- Jugendlicher: 15-18 Jahre
- Kind: unter 15 Jahren
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- Verbot der Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren), Ausnahme: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betriebspraktikum, in Erfüllung einer richterlichen Weisung
- Arbeitszeit: täglich höchstens 8 bis 8,5h; max. 40h wöchentlich
- 5-Tage-Woche
- Pausen: mehr als 4,5 bis 6h - 30min Pause; mehr als 6h - 60min Pause (1. Pause frühestens 1h nach Beginn und spätestens 1h vor Ende der Arbeitszeit; spätestens nach 4,5h Arbeit; Dauer der Pause mind. 15min)
- Beschäftigungsverbot zwischen 20h und 6h (Ausnahme: für Jugendliche über 16 Jahre in Gastwirtschaften, Bäckereien etc.)
- täglich mind. 12h Freizeit
- Urlaubsregelung: mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mind. 27 Werktage, wenn ... noch nicht 17 Jahre alt ist...; mind. 25 Werktage, wenn ... noch nicht 18 Jahre alt ist
- Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht; keine Beschäftigung vor 9h, wenn der Berufsschultag um 9h beginnt; nach einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (45min) gilt Berufsschultag als voller Arbeitstag
- grundsätzliches Verbot der Samstags- (mind. 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben), Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen: Einzelhandel, Gaststätten etc.)
- Verbot der Akkordarbeit und sonstiger gefährlicher Arbeiten
- Freistellung für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung + am Tag vor der Abschlussprüfung
- ärztliche Untersuchung vor Beginn und ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung
Información
- Descripción
- Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) .
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- Maverick1234
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