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Wohnrecht Österreich

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Wohnrecht Österreich

Fichas del conjunto (163)

  1. 1Auf welche Rechtsgrundlagen stützen sich Bestandsverhältnisse?• ABGB
    • MRG (lex specialis)
    • KSchG (lex specialis)
  2. 2Verdrängt das MRG im Vollanwendungsbereich das ABGB?Sofern Spezialgesetze nichts anderes bestimmen, gelten grundsätzlich die Vorschriften des ABGB (bestandrechtliche Bestimmungen u.a. gem. §§ 1090 ff ABGB)
    Daher wird das ABGB-Bestandrecht auch im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht zur Gänze verdrängt
  3. 3Welche ABGB-Bestandrechte bleiben auch im Vollanwendungsbereich wirksam?- Mietzinsminderung § 1096 ABGB
    - Ersatzansprüche
    § 1097 iVm 1036,1037 ABGB
    - Rückgabe des Mietgegenstandes
    § 1109 ABGB
    - Sofortige Auflösung aus wichtigem Grund (§§ 1117, 1118 ABGB)
  4. 4Wer ist Unternehmer?Unternehmer ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
  5. 5Wer ist Verbraucher?Verbraucher ist jemand, für den dies nicht zutrifft. (§ 1 KSchG)
  6. 6Was ist das Neugründungsprivileg (§ 1 Abs 3 KSCHG)Natürliche Personen, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft ihre unternehmerische Tätigkeit vorbereiten, gelten als Verbraucher
    = Neugründungsprivileg (§ 1 Abs 3 KSCHG)
  7. 7Was ist das Transparenzgebot?§ 6 Abs 3 KSCHG normiert:
    „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“
  8. 8Worauf zielt das Transparenzgebot im Speziellen ab?Kostenfolgen aus dem Vertrag sind klar darzustellen
    Kostenintransparenz bei der Vereinbarung von allfälligen Wartungs- oder Erhaltungspflichten für das Innere des Mietgegenstands vermeiden!
  9. 9Definiere UnternehmenUnternehmen ist jede
    auf Dauer angelegte Organisation
    selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein
  10. 10Welche Schutzbestimmungen gibt es im KSchG?• Verbot des Ausschlusses oder der Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§ 9 Abs 1 KSchG)
    • Verbot des Haftungsausschlusses des Unternehmers für Personenschäden oder mit grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verschulden verursachte Sachschäden (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG)
    • Verbot der Beweislastverschiebung zulasten des Verbrauchers (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG)
    • Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG)
    • Neugründungsprivileg (§ 1 Abs 3 KSchG)
  11. 11Welche Schutzbestimmungen gibt es im ABGB (bei Verträgen)?§ 879 Abs 3 ABGB – „gröbliche Benachteiligung“:
  12. 12Was bedeutet "gröbliche Benachteiligung"Bei Verwendung von Vertragsformularen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Nebenvereinbarungen nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles den Mieter gröblich benachteiligen.
  13. 13Was könnte ein Indiz von gröblicher Benachteiligung sein?Abweichungen vom ABGB (bzw. dessen dispositiven Regelungen) ohne sachliche Rechtfertigung
  14. 14Was ist ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB?Gebrauchsüberlassung
    einer unverbrauchbaren Sache
    auf eine gewisse Zeit
    gegen Entgelt
  15. 15Beispiele für GebrauchsüberlassungMiete
    Pacht
  16. 16Die "unverbrauchbare Sache" im Bestandvertrag - was ist gemeint?§ 1093 ABGB: „Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als auch seine Rechte in Bestand geben.“
  17. 17Was ist bei den Bestandverträgen mit "auf gewisse Zeit" gemeint?d.h. keine jederzeitige Widerruflichkeit – Vergleich Prekarium; nicht zu verwechseln mit „bestimmte Zeit“ (=befristet), mit „auf eine gewisse Zeit“ soll das Dauerschuldverhältnis zum Ausdruck gebracht werden
  18. 18Bestandverträge sind ......verträgeKonsensualverträge
  19. 19In welcher Form muss ein Bestandvertrag (grundsätzlich) abgeschlossen werden?grundsätzlich formfrei
  20. 20Wann gilt ein Bestandvertrag als abgeschlossen?„Sind die vertragsschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und Preis übereingekommen, so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.“ (§ 1094 ABGB)
  21. 21Was ist Miete?= lediglich Gebrauch
    Gebrauch einer Sache ohne weitere Bearbeitung
    (§ 1091 ABGB)
  22. 22Was ist Pacht?PACHT
    = Gebrauch und Fruchtziehung
    (kann nur durch Fleiß und Mühe benutzt werden)
    (§ 1091 ABGB)
  23. 23Welche Indizien sprechen für eine Pacht?1. „lebendes Unternehmen“
    2. Vereinbarung einer Betriebspflicht
    3. umsatzabhängiger Bestandzins
    4. Rückstellung eines lebenden Unternehmens
  24. 24Indizien für ein "lebendes Unternehmen"• Geschäftseinrichtung, Betriebsmittel
    • Warenlager
    • Kundenstock
    • Good Will
    • Know How
    • Betriebsorganisation
    • Lieferantenbeziehungen
    • Betriebsanlagenbewilligung
    • Gewerbeberechtigung
    • Übernahme von Personal
  25. 25Wie ist ein Vertrag zu beurteilen, wenn unklar ist, ob es sich um Miete oder Pacht handelt?Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen (§ 1091 Satz 2 ABGB)
    = Überwiegenstheorie
  26. 26Erkläre: Überwiegenstheorie oder Absorptionsprinzipim Rahmen der Einzelfallentscheidung kommt es zur Gesamtabwägung inwieweit die Kriterien für oder gegen ein lebendes Unternehmen sprechen
  27. 27Miete oder Pacht? - Wann kann man von Geschäftsraummiete augehen?Je mehr der Bestandnehmer noch Eigenleistungen erbringen muss, um die geschäftliche Tätigkeit aufnehmen zu können, umso eher wird „nur“ Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen.
  28. 28Ist eine Stilllegung des Unternehmens der Pacht entgegen?Vorübergehende Stilllegung:
    nicht schädlich, wenn das Unternehmen jederzeit wieder aufgenommen und der Kundenstock aktiviert werden kann.
    Längere Betriebsstillstände hingegen stehen allerdings der Annahme einer Pacht grundsätzlich entgegen.
  29. 29Erst zu errichtende Unternehmen können grundsätzlich verpachtet werden, wenn...1. der Bestandnehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber überlassen erhält
    2. eine Pflicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens vereinbart wird.
  30. 30Anwendungsbereiche und Schutzwirkung des MRG bei .. VOLLAUSNAHMEKEIN Preisschutz
    KEIN Kündigungsschutz
  31. 31Welche Schutzwirkung des MRG fällt bei der TEILANWENDUNG weg?KEIN PREISSCHUTZ
  32. 32Welche Schutzrechte des MRG bleiben bei der TEILANWENDUNG aufrecht?Kündigungschutz
    MRG-Befristungsrecht
    Eintrittsrechte
    Kautionsbestimmungen
  33. 33Bei der Vollanwendung gilt das MRG a) Nicht b) teilweise c) zur Gänze(c)
  34. 34Das MRG umfasst welche Flächen? § 1 (1) MRG• Wohnungen
    • Teile von Wohnungen
    • Geschäftsräume
    • mitgemietete Flächen
    • mitgemietete neutrale Objekte
    • mitgemietete bewegliche Sachen
    (z.B. Einrichtungsgegenstände)
  35. 35Bsp. für Geschäftsräumlichkeit?Geschäftsräumen, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume
  36. 36Bsp. für mitgemietete Haus- oder Grundflächen (§ 1091 ABGB)Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen
  37. 37Nenne die drei wesetlichen Kriterien für die Anwendung des MRG1. Miete (versus Pacht)
    2. von Räumlichkeiten (versus gesonderte Vermietung unbebauter Flächen)
    3. zu Wohn- und Geschäftszwecken (versus gesonderte Vermietung von „neutralen Objekten“)
  38. 38Was fällt NICHT unter das MRG (Umkehrschluss §1 (1) MRG)1. Pacht
    2. unbebaute Objekte
    3. "Neutrale" Objekte
  39. 39Was sind "neutrale Objekte"?Räume, die weder Wohn- noch Geschäftszwecken dienen, wie z.B.: privat genutzte Garagen, Hobbyräume, Kellerabteile, Dachbodenräume, …
  40. 40Wann unterliegen "neutrale Objekte" dem MRG?wenn diese mit Wohnung oder Geschäftsraum mitvermietet sind = einheitliches und grundsätzlich dem MRG unterliegendes Mietverhältnis (das Zubehör ist unselbständiger Teil des Mietgegenstandes u. teilt rechtlich das Schicksal der Hauptsache)
  41. 41Wann fallen unbebaute Flächen unter das MRG?ausgenommen diese sind mit Wohnung oder Geschäftsraum mitvermietet = einheitliches und grundsätzlich dem MRG unterliegendes Mietverhältnis
  42. 42Welche Flächen unterliegen NICHT dem MRG?• Pacht
    • Teile von Geschäftsräumlichkeiten
    • neutrale Objekte
    • Flächen aller Art
    • Stapelparker
    • bewegliche Sachen
  43. 43Wann kann eine bewegliche Sache unter das MRG fallen?Superädifikate,
    sofern Wohn- bzw. Geschäftszwecken
    dienend
  44. 44Grundsätzlich ist von einer .....anwendung des MRG auszugehenVOLLanwendung
  45. 45Wohnung oder Geschäftsraum, Vollanwendung des MRG - wer ist beweispflichtig?Behaupungs- und Beweispflicht:
    Ausnahme vom MRG => Vermieter
    Wohnung oder Geschäftsraum => Mieter
  46. 46Unter welchen Umständen kann sich trotz Voll- oder Teilausnahme die Anwendbarkeit des MRG ergeben?durch
    FÖRDERUNGSRECHTLICHE NORMEN
  47. 47Nenne 2 förderungsrechtliche Normen, aus denen sich trotz Voll- oder Teilausnahme die Anwendung des MRG ergibtWohnhaus-Wiederaufbaugesetz 1948 - § 15 WWG
    Wohnbauförderungsgesetz 1968 2 1- § 32 WFG 1968
  48. 48In welchem § sind die Vollausnahmen geregelt?§ 1 Abs 2 MRG
  49. 49Welche Mietgegenstände, die im Rahmen eines Betriebes angemietet wurden, fallen NICHT unter das MRG? (§ 1 Abs 2 Z1)Beherbergungs-,
    Garagierungs-,
    Verkehrs-,
    Flughafenbetriebs-,
    Speditions-
    Lagerhausunternehmen
    Div. Heime
  50. 50Nenne Beispiele für Heime, die nicht unter das MRG fallenHeime für..
    ledige oder betagte Menschen,
    Lehrlinge,
    jugendliche Arbeitnehmer,
    Schüler oder Studenten
  51. 51Was ist die Voraussetzung dafür, dass ein Heim nicht unter das MRG fällt1.) Betrieb
    oder
    2.) sozialpädagogisch betreutes Wohnen (karitative/humanitäre Organisationen)
  52. 52Nenne Indizien, die bei Beherbergungsunternehmen für eine betriebliche Nutzung (= Vollausnahme) sprechenAngebot von Nebenleistungen, wie Reinigung der Räume, Bereitstellen von Bettwäsche, …
  53. 53Was ist mit "im Rahmen des Betriebes" bei den Vollausnahmen gemeint?Vermietung muss vom Betriebsgegenstand umfasst sein (Unterstützung des Betriebszweckes – Geschäftstätigkeit – des Vermieters durch die Tätigkeit des Mieters)
  54. 54eine „außerbetriebliche“ Vermietung fällt grundsätzlich in den a) Vollanwendungsbereich b) Teilanwendungsbereich c) Vollausnahmebereicha oder b
    eine „außerbetriebliche“ Vermietung fällt grundsätzlich in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG
  55. 55Nenne Indizien, die bei Verkehrsunternehmen (Bhf, Flughafen) für eine betriebliche Nutzung (= Vollausnahme) sprechenz.B.: Angebot von Proviant, Getränke, Zeitungen, …
  56. 56Dienst- Natural- oder Werkswohnungen: a) Vollanwendung b) Teilausnahme c) Vollausnahmec) Vollausnahme (§ 1 Abs 2 Zi 2)
  57. 57Warum fallen Dienst- Natural oder Werkswohnungen nicht unter das MRG?Dienstvertrag ist Geschäftsgrundlage und steht gegenüber dem Mietvertrag im Vordergrund – das Mietverhältnis ist grundsätzlich nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen
  58. 58Unter welchen Bedingungen führt eine Befristung zur Vollausnahme vom MRG?1.) Befristung (bzw. Laufzeit) bis zu einem halben Jahr
    2.) Geschäftsräumlichkeit
    3.) oder Wohnung Kat. A oder B wenn als Zweitwohnung aufgrund eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels genutzt
  59. 59Was ist eine PhilharmonikerwohnungEine Wohnung, die unter " 1 Abs 2 Zi §b fällt - bis zu einem halben Jahr Laufzeit, aufgrund beruflicher Verpflichtung
    als Zweitwohnsitz angemietet
  60. 60Was passiert, wenn eine auf ein halbes Jahr befristete Wohnung verlängert wird?zu § 1 Abs 2 Zi 3a MRG: Jegliche Überschreitung des sechsmonatigen Zeitraumes (Verlängerung) führt dazu, dass dieser Vollausnahmetatbestand nicht gegeben ist und daher gegebenenfalls rückwirkend dem MRG unterliegt -> (wenn es nicht andere Gründe gibt, die gegen die Vollanwendung/ Teilausnahme) sprechen
  61. 61Was passiert bei einer stillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses (zB: Mieter zahlt weiter, Vermieter nimmt Zahlung an)Verlängerung um 3 Jahre, unterliegt ggf. rückwirkend dem MRG
  62. 62Wie lange ist die Mindestbefristung bei Mietverträgen, die unter das MRG fallen?§ 29 MRG: 3 Jahre
  63. 63Was ist, wenn im Vollanwendungsbereich eine Befristung auf 2 Jahre vereinbart wurde?Nichtige Vereinbarung, Vertrag gilt als unbefristet
  64. 64Der Mieter hat seinen Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Er mietet am Semmering zu Erholungszwecken eine Altbauwohnung. Unterliegt das Bestandverhältnis dem MRG?NEIN - § 1 Abs 2 Zi 4
    „Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden" ..fallen nicht unter das MRG
  65. 65Definiere „Gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd § 66 JN„Gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd § 66 JN ist jener Ort, an dem sich Personen hauptsächlich aufhalten und dieser Ort Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen ist. Eine vorübergehende Abwesenheit ist unschädlich.
  66. 66Kann eine Person mehrere „Gewöhnlicher Aufenthalte“ iSd § 66 JN haben?Ja.
    (..) Eine Person kann durchaus auch mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben.
  67. 67Wie viele selbstständige Wohneinheiten muss ein Gebäude haben, damit ggf. das MRG zur Anwendung kommt?mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
  68. 68Ich wohne in einer Jugendstilvilla mit zwei Wohneinheiten. Fällt mein Bestandvertrag unter das MRG?Nein
    § 1 Abs 2 Zi 5 MRG
  69. 69Ich wohne seit 1990 in einer Jugendstilvilla. Bei Einzug gab es zwei Wohneinheiten. Ab 2010 wurde der Dachboden ausgebaut und zwei weitere Wohnungen geschaffen. Fertigstellung 2011. Ab wann gilt die Vollanwendung für mich?Gar nicht.
    Neu geschaffene Objekte durch Dachbodenausbauten sind für die Beurteilung der Gesamtzahl der Mietgegenstände in einem Gebäude unbeachtlich (§ 1 Abs 2 Zi 5 MRG)
  70. 70Seit wann fallen Ein- und Zweiobjekthäuser unter die Vollausnahmen?mit MRN 2001 am 1.1.2002 in Kraft getreten – davor Teilausnahme, sofern Ein- und Zweifamilienhaus (Gebäude mit ausschließlich Wohnräumen)
  71. 71Ein- und Zweiobjekthäuser gibt es u.a. im Wohnbereich. Wo noch?„Ein- und Zweiobjekthäuser“ können u.U. auch Lagerhallen, Supermärkte, Fabriken, usw. sein.
  72. 72TEILANWENDUNG - welche §§ des MRG gelten trotzdem?§ 14 Mietrechtseintritt im Todesfall:
    § 16b Kaution
    § 29 Auflösung, Erneuerung, Rückstellung
    §§30 -36 Kündigung und Räumung
    § 45 Wertbeständigkeit des MZ
    § 46 Mietzinsanhebung
    §49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
  73. 73Welche Mietgegenstände fallen unter die Teilanwendung?§ 1 Abs 4 MRG Z1-3:
    1.) frei finanzierte Gebäude nach 30.6.1953
    3.) DB-Ausbau mit Baubewilligung nach 31.12.2001
    4.) Geplante DB-Ausbauten (ganz oder tw durch den Mieter)
    5.) Zubauten mit Baubewilligung nach 30.9.2006
    6.) Wohnungseigentum in Gebäuden mit Baubewilligung nach 8.5.1945
  74. 74Teilanwendung ZeitlinieTeilanwendung Zeitlinie
  75. 75Was bedeutet "frei finanziert"ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel
  76. 76Was ist ein "freifinanzierter Neubau"?Gebäude, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind
  77. 77ich miete im Juni 2014 in einem Altbau vor '45 einen Rohdachboden an und vereinbare mit dem Vermieter, den Dachboden bis 2016 auszubauen. Vollanwendung, Teilausnahme, Vollausnahme?Teilausnahme nach § 1 Abs 4 MRG
  78. 78In einem neu errichteten Gebäude mietet meine GmbH einen noch nicht ausgebauten Dachboden. Die GmbH übernimmt die Ausbaukosten, im Gegenzug ist der Mietzins sehr gering. Vollanwendung, Teil- oder Vollausnahme?Teilausnahme nach § 1 Abs 4 MRG
  79. 79Die X GmbH mietet günstig einen Rohdachboden an, um in diesem Dienstwohnungen für Mitarbeiter aus dem Ausland zu schaffen. Vollanwendung, Teil- oder Vollausnahme?Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Zi 2 MRG
    Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden
  80. 80Baumeister M aus OÖ mietet für ein Projekt in Wien für 3 Monate eine Altbau-Zweitwohnung in 1010. Das Projekt dauert länger als geplant, M zahlt die Miete weiter. Nach einem halben Jahr fordert die HV ihn auf, den Mietgegenstand sofort zu räumen. Rechte des M?Schlüssige MV-Verlängerung durch Annahme des Mietzinses durch die HV auf weitere 3 Jahre = verbleibene Zeit: 2,5 Jahre. Vollanwendung des MRG. Kündigungsschutz. Kündigung durch HV nur aus wichtigem Grund möglich.
    § 1 Abs 2 Zi 3a MRG; § 30 Abs 2 MRG
  81. 81Welche Zubauten fallen unter die Teilanwendung?§ 1 Abs 4 Zi 2a MRG:
    „Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind
  82. 82Welche DG-Ausbauten fallen unter die Teilausnahmen des MRG?- Baubewilligung nach dem 31.12.2001
    - unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten mit Abrede des Ausbaus (oder Aufbaus)
  83. 83Welche Mietgegenstände im Wohnungseigentum fallen unter die Teilausnahmen des MRG?Mietgegenstände im Wohnungseigentum, die in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist
  84. 84Welche abweichenden Bestimmungen gelten für Wirtschaftsparks?Die §§ 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark
    § 14 Mietrechtseintritt im Todesfall:
    § 29 Auflösung, Erneuerung, Rückstellung
    §§30 -36 Kündigung und Räumung
  85. 85Was ist ein Wirtschaftspark?das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden
  86. 86Was bedeutet WGG?Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
  87. 87Welche Bestimmungen gelten für gemeinnützige Bauvereinigungen?§ 1 Abs 3 MRG:
    Bei Errichtung im eigenen Namen durch eine gemeinnützigen Bauvereinigung gilt das MRG nach Maßgabe des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
  88. 88Was regelt § 20 WGG?Die Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen (bei gemeinnützigen Bauvereinigungen)
  89. 89Was sind die Hauptunterschiede bei gemeinnützigen Bauvereinigungen?Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter sowie der Kündigungsschutz sind weitgehend ident mit dem Mietrechtsgesetz, jedoch bestehen im Bereich des WGG spezielle Entgeltregelungen - Kostendeckungsprinzip
  90. 90Mit wem wird eine Hauptmiete abgeschlossen?§ 2 Abs 1 MRG:
    1.) Eigentümer / berechtigter Fruchtnießer / Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses
    2.) Bei Wohnungeigentum: mit dem Wohnungseigentümer
  91. 91Hauptmiete: was ist, wenn Wohnungseigentum erst begründet wird?Hauptmiete (mit dem bestehenden Eigentümer) entsteht bei Vertrag mit dem Wohnungseigentumsbewerber.
    Mit Begründung des Wohnungseigentums durch den -bewerber tritt dieser in die Rechtsstellung des Vermieters.
  92. 92Wann liegt Untermiete vor?wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die in § 2 Abs 1 MRG nicht genannt ist..“ (insbesondere mit Hauptmieter)
  93. 93Wann spricht man von Scheinuntermiete?-> Bei Umgehungsgeschäften (Untermieter kann Anerkennung als Hauptmieter begeheren)
    Es obliegt dem Antragsgegner, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen.
  94. 94Nenne ein Indiz für eine Scheinuntermietewenn der Hauptmieter
    -> mehr als eine Wohnung im Gebäude
    -> eine befristete Wohnung
    zur Gänze untervermietet
  95. 95Sind vertragliche Untermietverbote rechtsgültig?§ 11 Abs 1 MRG – „Untermietverbote“
    In der Vollanwendung: Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Untermietung berufen
    Ansonsten: gültig
  96. 96Auf welche wichtigen Gründe kann sich ein Vermieter berufen, wenn ein vertragliches Verbot der Untervermietung besteht?1.) Zur Gänze untervermietet
    2.) unverhältnismäßig hohe Gegenleistung
    3.) Überbelag
    4.) Frieden der Hausgemeinschaft könnte gestört werden
  97. 97Welche Bestimmungen gelten (auch) für Untermieter?• Anerkennung als Hauptmieter
    • Wirksamkeit von Untermietverboten
    • zulässige Höhe des Untermietzinses samt Überprüfungs- und
    • Rückforderungsmöglichkeiten
    • Kündigungsgrund
    • Kündigungsschutz
    • Vererblichkeit des Mietrechts
    • schriftliche außergerichtlichen Kündigung des Mieters
    • Räumungsschutz des Scheinuntermieters
    • verbotene/gültige Einmalzahlungen
    • Befristungen
  98. 98§ 2 Abs 1 MRG – „vermieterseitige Rechtsnachfolge“: Was passiert mit einem Hauptmietvertrag bei einem Vermieterwechsel?-> Rechtsnachfolger ist an den geschlossenen Hauptmietvertrag (ab der Übergabe)
    -> an Nebenabreden ist er nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. …“
  99. 99Woraus besteht der Mietzins? § 15 MRG1. HMZ
    2. BK + öffentl. Abgaben
    3. Anteil für besondere Aufwendungen
    4. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
    5. USt
  100. 100Wann ist der Mietzins fällig?§ 1100 ABGB (TA/Vollausnahme)
    § 15 (3) MRG (VA):
    am Fünften des Monats
    Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit, vgl. § 6a (2) KSchG
  101. 101Welche Ausstattungskategorien gibt es gem. § 15a(1) MRG?A
    B
    C
    D
  102. 102§ 15a (1) MRG: Kriterien Kategorie A1. Brauchbarer Zustand
    2. mind. 30 m²
    3. Hauptraum
    4. Vorraum
    5. WC
    6. Küche
    7. Bad/Badenische
    8. Wärmeversorgung/Etagenhzg o.glw.
    8. Warwasseraufbereitung (zusätzlich zum Bad)
  103. 103§ 15a (1) MRG: Kriterien Kategorie B1. Brauchbarer Zustand
    2. Hauptraum
    3. Vorraum
    4. WC
    5. Küche
    6. Bad/Badenische
  104. 104§ 15a (1) MRG: Kriterien Kategorie C1. Brauchbarer Zustand
    2. WC (innen)
    3. Wasserentnahmestelle
  105. 105§ 15a (1) MRG: Kriterien Kategorie Dentweder
    kein WC (innen)
    oder
    keine Wasserentnahmestelle
    ..oder eines von beiden nicht in brauchbarem Zustand
  106. 106Was bedeutet "Urkategorie"§ 15 a (2) MRG:
    .. Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags
  107. 107Voraussetzung für einen Kategorieausgleich?Gleichwertigkeit
    (Vorraum kann WC nicht ersetzen, Etagenhzg. schon)
  108. 108Kategorieausgleich: Was kann NICHT ausgeglichen werden?1. Unbrauchbarkeit (= D ub)
    2. fehlende Badegelegenheit (= max. C)
    3. Gang-WC mit Mehrfachbenutzung
    (= max. D brauchbar)
  109. 109Rügeobliegenheit § 15 a (2) MRG : was muss der Mieter dem Vermieter anzeigen?1. Ausstattungsmerkmal/nicht zeitgemäßer Zustand der Badegelegeneit
    NICHT: nicht vorhandene Ausstattungsmerkmale!
  110. 110Rügeobliegenheit § 15 a (2) MRG : wie lange hat der Vermieter Zeit zur Behebung?3 Monate ab Zugang der Anzeige
  111. 111Rügeobliegenheit § 15 a (2) MRG : gilt für welche MV?nur for MV, die nach dem 30.9.2006 geschlossen wurden
  112. 112Rügeobliegenheit § 15 a (2) MRG : was, wenn der Mieter nicht rügt?Keine Berücksichtigung des Mangels bei der Einstufung der Wohnung
  113. 113(Unter-)Mietzinsbildung: VOLLAUSNAHMEfreier Mietzins
    freier Untermietzins
  114. 114(Unter-)Mietzinsbildung: TEILAUSNAHMEfreier Mietzins
    freier Untermietzins
  115. 115Wann kann ich keine Erhöhung gem. §§ 18ff MRG verlangen?1. Eine Erhöhung gem. §§ 18ff MRG kann NICHT verlangt werden, wenn für eine D-Wohnung mehr als der Kategorie-MZ verlangt wird.
    2. Vertragsdauer unter vier Jahren
  116. 116Hauptmietzinsbildung: VOLLANWENDUNG1. angemessener HMZ (§16 (1) MRG)
    2. Richtwert-HMZ (§16 (2-4) MRG)
    3. Kat. D-HMZ (§16 (5) MRG)
  117. 117UNTERmietzinsbildung: VOLLANWENDUNG1. angemessener HMZ + 50%
    2. Richtwert-HMZ +50%
    3. Kat. D-HMZ +50%
  118. 118Befristungsabschlag: 1. Wie hoch? 2. Voll-, Teilanwendung und/oder Vollausnahme?1. -25% vom HMZ
    2. nur in der Vollanwendung
  119. 119Welche anderen MZ-Arten gibt es noch?1. § 45 MRG (Mindest-MZ)
    2. Friedenskronenzins (Stichtag 1.8.1914)
    3. erhöhter HMZ (§§ 18ff MRG)
    4. HMZ aufgr. förderechtl. Bestimmungen
  120. 120Wodurch ist ein freier HMZ begrenzt?zivilrechtliche Schranken:
    Wucher, laesio enormis, Sittenwidrigkeit, List/Zwang/Irrtum..
  121. 121wie wird der angemessene HMZ ermittelt?--> marktkonforme Ermittlung, idR Vergleichswertverfahren
  122. 122Unterschied freier MZ - angemessener MZ?Überprüfbarkeit / Anfechtbar auf der Schlichtungsstelle
  123. 123Wann ist der angemessene MZ zulässig?1. Geschäftsraummiete
    2. Wohnungen im Neubau
    3. Mietgegenstände in denkmalgeschützten Gebäuden
    4. Kat. A oder B und NF > 130m²
    + Leerstand unter 6 Monaten; bei Verbesserungsarbeiten: +1 Jahr Frist
    5. bei nachträgl., schriftl. Vereinbarung mit dem Mieter über die Höhe des HMZ bei unbefr. MV und mind. 1 Jahr vergangen seit Einzug
  124. 124Wann wird der Richtwert-HMZ angewendet?1. wenn nicht freier oder angemessener
    2. Wenn Kat. A, B oder C
    3. MV ab 01.03.1994
  125. 125Definiere mietrechtlich "Altbau"Baubewilligung bis 08.05.1945
  126. 126Der Richtwert wird anhand einer mietrechtlichen Normwohnung festgelegt. Wo sind die Eigenschaften dieser Wohnung geregelt?§ 2 RichtWG
  127. 127Nenne die Eigenschaften einer mietrechtl. Normwohnung gem. § 2 RichtWG1. Kat A (außer gemeinsame Wärmeversorgungsanlage)
    2. Gebäude in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand
    3. Liegenschaft in durchschnittlicher Lage (Gründerzeitviertel)
    4. zw. 30 und 130 m2
  128. 128Weitere Kriterien der mietrechtl. Normwohnung gem. Wiener Beiratsempfehlung# Zweckbestimmung: Wohnung
    # 2. Hauptgeschoß (1. Stock)
    # kein Balkon, Loggia, Terrasse
    # kein Dachbodenabteil
  129. 129Aktueller RW-HMZ für Wien€ 5,39
  130. 130Nächste Erhöhung des RW1.4.2017
    (alle 2 Jahre, 2015 wurde ausgelassen)
  131. 131Wie errechnet sich der RW-HMZRichtwert
    +/- werterhöhende/-mindernde Abweichungen
    + Lagezuschlag
  132. 132Wann darf nur der Kat D- HMZ verlangt werden? § 16 (5) MRGFür Substandardwohnungen Kat D
    --> brauchbar: 1,71 €
    --> unbrauchbar: 0,86 €
  133. 133Welchen Zusammenhang gibt es zwischen erhöhtem HMZ nach § 18 MRG und dem Kat-D-MZ nach § 16 (5) MRG?Eine Erhöhung gem. §§ 18ff MRG kann NICHT verlangt werden, wenn für eine D-Wohnung mehr als der Kategorie-MZ verlangt wird.
  134. 134Untermietzins § 26 MRG - in welcher Höhe dürfen HMZ, BK, bes. Aufwendungen und Möbelmiete überwälzt werden?HMZ.... + 50%
    Rest: in tatsächlicher Höhe
  135. 135Für welche HMZ-Arten gilt der Befristungsabschlag und in welcher Höhe? § 16(z) MRGangemessener HMZ
    Richtwert-HMZ
    Kat-D-HMZ
    -25%
  136. 136Was gilt bei geförderten Wohnungen - die Mietzinsvorschriften nach MRG oder die förderungsrechtlichen Bestimmungen?§ 16 (12) MRG: Die MZ-Vorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt
    --> förd.rtl. Bestimmungen sind genauestens zu beachten!!
  137. 137Anfechtungsfrist bei zu hoher Miete?binnen 3 Jahren gerichtlich (Schli)
    Befristung: 6 Monate nach Auflösung/Umwandung in unbefristetes MV (zusätzlich zu den 3 Jahren!)
    idF: Verjährungsfrist 10 Jahre
  138. 138Kann ich eine Wertsicherung rückwirkend geltend machen?# nicht in der VA
    # schlüssiger Verzicht (gilt nicht für Zukunft)
    § 16 (6,9) MRG
  139. 139Wie rechne ich eine Indexierung?bisheriger HMZ
    / neue Indexzahl
    x alte Indexzahl
    = neuer HMZ
  140. 140wenn der Index erhöht wird - ab wann darf ich eine höhere Miete erlangen?# zum übernächsten Zinstermin = mietrechtl. Wirksamkeit
    # im darauffolgenden Monat erstemalige VS
    # Einlangen des Erhöhungsbegeherens spätestens 14 Tage vor dem 5.
  141. 141Welche bestandrechtlichen Beschränkungen für Wertsicherungsvereinbarungen gibt es?Keine
  142. 142§ 45er-HMZ: was ist das?der "Mindestmietzins" bei Altmietverträgen (vor dem 1.3.1994)
  143. 143§ 45er-HMZ: wann/wie muss ich das Anhebungsbegehren bekannt geben?spätestens einen Monat vor dem Zinstermin dem Mieter schriftlich bekanntzugeben
  144. 144Aktuelle Kategoriebeiträge gem. § 15a MRGKategorie A ............... 3,43 Euro
    Kategorie B ............... 2,57 Euro
    Kategorie C ............... 1,71 Euro
    Kategorie D ................ 1,71 Euro
    Kategorie D(-) ............ 0,86 Euro
  145. 145§ 45er-HMZ: wie hoch ist der HMZ nach § 44 MRG?2/3 der Urkategorie
    außer D(-)
    A 2,27
    B 1,71
    C 1,14
    D 1,14
    D(-) 0,86
  146. 146Die MZ-Minderung gilt nur für den HMZ richtig oder falsch?falsch
    sie umfasst sämtliche MZ-Bestandteile, wie auch die Betriebskosten.
    Sie tritt ex lege ein und setzt kein Verschulden des Vermieters voraus
  147. 147Wie oft und bis wann muss die HMZ-Abrechnung (VA) erfolgen? § 20 MRG30.06. des Folgejahres
    jährlich
  148. 148was beinhaltet die HMZ-Abrechnung?tatsächliche und fiktive Einnahmen
    +/-
    tatsächliche Ausgaben für Erhaltung und Verbesserung + div. fiktive Ausgaben
    =
    Mietzinsreserve oder - abgang
  149. 149Welche Einnahmen kommen in die HMZ-Abrechnung nach § 20 MRG?1. HMZ von Mietgegenständen in der VA
    2. HMZ in der TA
    3. aus Dach- und Fassadeflächen
    4. Objekte, die der Vermieter nutzt
    5. Objekte, die ein Eigentümer nutzt
    6. Leerstand
    7. verbotene Ablösen nach § 27 MRG
  150. 150EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: wie sind die HMZ von Mietgegenständen in der VA abzurechnen?tats. HMZ von Mietgegenständen iSd § 1 (1) MRG
    also nicht: Flächen-, Stellplatz und Möbelmiete
  151. 151EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: wie sind die HMZ von Mietgegenständen in der TA abzurechnen?Wert gem. § 20 (1) zi1 lit b,c MRG
    = wie Eigennutzung Vermieter/Eigentümer
    (s. Folie Klinger 91)
  152. 152EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: Mit welchen Wert sind Einnahmen aus Vermietung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken anzusetzen?25%
  153. 153EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: Mit welchen Wert sind Einnahmen aus Eigennutzung des Vermieters anzusetzen?m² NF p.m.:
    GL ..... Richtwert A
    (oder angemessen, falls niedriger)
    KAT A ....Richtwert Kat A
    KAT B ..... 75% vom RW
    KAT C ..... 50% vom RW
    KAT D ..... KAT D(-)
  154. 154EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: Mit welchen Wert sind Einnahmen aus Eigennutzung/Vermietung eines Wohnungseigentümers anzusetzen?mit dem jew. Kategoriebeitrag
  155. 155EINNAHMEN in der HMZ-ABRECHNUNG: Mit welchen Wert sind Leerstände anzusetzen?> 6 Monate ohne Standardanhebung
    oder
    > 18 Monate mit Standardanhebung:
    das 1,5-fache wie bei Eingennutzung Vermieter
  156. 156Was sind die verbotenen Ablösen gem. § 27 MRG?1. Neumieter zahlt Altmieter für Auszug
    2. Altmieter zahlt dafür, dass er nicht gekündigt wird
    3. Übermäßiges Vermittlungsentgelt
    4. Geld von Professionisten für Auftragserteilung
    5. Geld für Leistungen gg. die guten Sitten
  157. 157Welche fiktiven AUSGABEN gibt es in der HMZ-Abrechnung?zB.
    20% Investitionsprämie
    35% fiktive ESt
    25% fiktive KÖSt
  158. 158Welche tatsächlichen AUSGABEN gibt es in der HMZ-Abrechnung?1. Ordnungsgem. Erhaltung (§ 3 MRG)
    2. Nützliche Verbesserung (§§ 4,5 MRG)
    3. Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen
    4. Investitionsablösen (§ 10 MRG)
    5. Erstellung Energieausweis
  159. 159AUSGABEN in der HZM-Abrechnung: Investitionsprämie - wieviel %, wovon?20%
    von Ausgaben für Erhaltung und nützliche Verbesserung (§§ 3-5 MRG)
  160. 160AUSGABEN in der HZM-Abrechnung: Voraussetzung für den Abzug von Tilung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens?.. nur zulässig, soweit sich das Darlehen NICHT AUSSCHLIESSLICH auf
    1. vom Vermieter benutzte Objekte
    oder
    2. leerstehende Objekte
    bezieht
  161. 161AUSGABEN in der HZM-Abrechnung: Voraussetzung für Abzug der Investitionsablöse nach § 10 MRG?nur zulässig, sofern die Differenz des neuen HMZ zum Alten, gerechnet auf 10 Jahre, die Ablöse übersteigt:
    (Neuer HMZ-alter HMZ) x 10 > Investitionsablöse
  162. 162AUSGABEN in der HZM-Abrechnung: Voraussetzung für Abzug der fiktiven ESt + KÖSt?# im Falle eines Aktivums (Überschuss)
    35% bei ESt-Pflicht
    25% bei KÖSt-Pflicht
    sofern im betr. Kalenderjahr keine erhöhten HMZ nach §§ 18 ff MRG vereinnahmt wurden
  163. 163—

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Descripción
Bachelors Degree Wohnrecht Karteikarten am Wohnrecht Österreich, erstellt von sorastro am 29/11/2014.
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