Fichas
Grundbuch und Grundstückskaufvertrag
Fichas del conjunto (24)
- 1GrundbuchÖffentliches Register, geführt beim AG.
Es dient zur Dokumentation der Eigentumsverhältnisse (Abt. 1),
der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen (Abt. 2),
und der auf ihnen ruhenden Grundpfandrechte (Abt. 3) - 2Öffentlicher GlaubeUnwiderlegbare Vermutung, dass der GB-Inhalt vollständig und richtig ist.
(ausser Bestandsverzeichnis) - 3Grundstücke (im rechtlichen Sinn)Katasteramtlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, unter einer Nummer im Grundbuch eingetragen.
- 4Zubehör (Grundstück)Bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen (z.B. Öltank)
Früchte
(steht nichts im KV, wird es mit verkauft) - 53 Formen von GrundbüchernGrundbuch mit Hofvermerk
Erbbaurechtsgrundbücher
Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsgrundbücher - 6LiegenschaftskatasterAmtliches Verzeichnis aller Flurstücke mit Nummern
Darstellender Teil:
Katasterkarten
Zahlenkarten
Beschreibender Teil:
Liegenschaftsbuch (Flurstücke nach Eigentümern gegliedert)
Flurbuch (Flurstücke nach Nummern gegliedert)
Kleinste Einheit: Flurstück - 7Baulastenverzeichnis"Ergänzung zum Grundbuch"
Für öffentliche Lasten, die kraft Gesetz entstehen - kein GB Eintrag
Wird von den Gemeinden geführt (nicht in Brandenburg und Bayern) - 8Aufbau des GrundbuchesTitelblatt = Aufschrift = Deckblatt
Bestandsverzeichnis (Lage, Größe...)
Abt.I: Eigentümer,Rechtsgrund des Erwerbs
Abt.II: Lasten und Beschränkungen
Abt.III: Grundpfandrechte - 9Rangfolge im GrundbuchInnerhalb einer Abteilung richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Eintragung.
Zwischen Abt. II und III nach dem Datum der Eintragung (bei gleichem Datum = gleichrangig) - 10Mögliche Eintragung in Abt. II des Grundbuches- Dienstbarkeiten (Dulden, Tun, Unterlassen)
- Reallasten (wiederkehrende Leistungen, Tun oder Geben)
- Vermerke (z.B. Sanierungs- oder Umlegungsvermerk)
- Privates Vorkaufsrecht
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des GB
- Erbbaurecht (zwingend an 1. Stelle) - 11Wohnrecht nach BGBBerechtigung, die Wohnräume unter Ausschluss des Eigentümers zum Wohnen zu Nutzen.
Nicht vererblich oder veräußerbar - 12(Dauer) Wohnrecht nach WEGBezieht sich auf Eigentumswohnungen bzw. Teileigentum.
Wie Wohnrecht nach BGB, aber vererblich, veräußerbar, belastbar, vermietbar - 13NießbrauchBerechtigung Nutzen aus der Sache zu ziehen, darf die Sache nicht wesentlich verändern, zerstören, umgestalten.
Beispiel Mieteinnahmen:
Mieteinnahmen stehen dem Nießbraucher zu. Er muss die Verträge unterschreiben und hat für die Kosten aufzukommen, darf das Gebäude aber nicht verändern. - 14ErbbaurechtVerebbares und veräußerbares Recht auf fremden Grund und Boden zu bauen. Trennung von Grundstück und Gebäude auf Zeit.
Grundstückseigentümer bleibt, aber sein Grundstück ist an 1. Rangstelle in Abt.II mit dem Erbbaurecht belastet.
Erbbaurechtsnehmer erhält eigenes Erbbaugrundbuch, dass er belasten kann.
Grundstückseigentümer kann dieses aber vertraglich begrenzen.
Es muss ein Erbbauzins bezahlt werden, der auch angepasst wird an die Preissteigerung. - 15Inhalte eines ErbbaurechtsvertragesBauwerk (Art, Verwendung...)
Tragung der öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer)
Laufzeit (üblich: 99 Jahre), Heimfall
Steigerung, Anpassung des Erbbauzins
Vertragsstrafen
Vorkaufsrechte - 16HeimfallRückübertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer mit allen Gebäuden, nach Auslauf des ERB-Vertrages oder bei Vertragsverletzung.
EBR-Nehmer hat Anspruch auf Vergütung (2/3 des Wertes). Grundstückseigentümer kann Verlängerung anbieten - lehnt der Erbbauberechtigte ab, erlischt sein Entschädigungsanspruch! - 17HypothekGrundpfandrecht - Abt. II
Streng akzessorisch, also von einer konkreten Forderung abhängig.
Entsteht mit Auszahlung des Kredits und Eintragung im Grundbuch.
Wandelt sich durch Rückzahlung in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um.
Nachfolgende Gläubiger haben bei Rückzahlung das Recht im Rang aufzurücken. - 18GrundschuldAbstrakt - nicht von einer Forderung abhängig.
Entsteht mit Eintragung im Grundbuch.
Haftung (eigentlich) nur mit dem Grundstück, allerdings auch persönliche Haftung des Schuldners durch den Darlehensvertrag.
Grundschuld als Pfandrecht besteht auch noch nach Rückzahlung des Kredits.
Löschung mit Löschungsbewilligung des Gläubigers und löschungsfähiger Quittung möglich.
Nachfolgende Gläubiger haben keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld! - 19Welche Formvorschrift bedarf ein Kaufvertrag?Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung, sonst ist der Vertrag nichtig (§ 331b BGB)
- 20Schritte aus dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrags (in richtiger Reihenfolge).1. Abschluss des notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück
2. Verkäufer stellt ggf.den Antrag auf vermessung des Grundstücks.
3. Mitteilung an das Finanzamt über die endgültige Größe der zu verkaufenden Fläche (nur bei Teilung oder Abweichung)
4. nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
5. Nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung beurkundet ein Notar den Antrag des Verkäufers auf Teilung und auf die Auflassung des Grundstücks.
6. Teilung des Grundstücks im Grundbuch und Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch durch das Grundbuchamt. - 21Wer kann Vertragspartei eines grundstückskaufvertrags sein?- jede in- únd ausländische natürliche Person
- jede in- únd ausländische juristische Person
- jede rechtsfähige Personenvereinigung - 22Wie wird die Identität der jeweiligen Person durch den Notar geprüft?Bei natürlichen Personen durch die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Bei juristischen Personen durch den aktuellen amtlichen Handelsregisterauszug (Vertretungsberechtigte = natürliche Personen) - 23Was wird durch den Notar zum Grundstück verlesen?Verbal wird der Zustand des Grundstücks wiedergegeben, z.B. die Bebauung beschrieben. Das Grundbuch muss in allen Bestandteilen wiedergegeben werden. Der Vertrag wird in allen Bestandteilen verlesen.
- 24Was gehört alles zum Kaufpreis?Zum Kaufpreis gehört:
- die Summe, die auf den Boden entfällt,
- die Summe, die auf das Gebäude oder die Bebauung entfällt,
- die Summe für das Zubehör.
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- Karteikarten zum Gründstückserwerb und zur Grundstücksentwicklung
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