Fichas
12. Anzeigepflicht und Meldepflicht

Fichas del conjunto (13)
- 1Anzeigepflicht §4 TierGesG Wie ist die Anzeige zu erstatten?- unverzüglich = ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung (auch am Wochenende!) an den Amtstierarzt
- an die zuständige Behörde
- bereits der Verdacht ist Anzeigepflichtig!
- Feststellung des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche + epidemiologische Untersuchungen durch approbierten TA der zuständigen Behörde (Amtstierarzt) - 2Wer muss Anzeige erstatten?- Tierhalter (Angabe seines Namens, Anschrift, Standort, Anzahl gehaltener Tiere, Haltungsform) oder sein Vertreter
- Hirten, Schäfer, Schweizer, Senner oder wer vergleichbar Tiere in seiner Obhut hält
- Fischereiberechtigte, Fischerauausübungsberechtigte etc.
- bei Transport der Begleiter
- ferner auch: Tierärzte, Besamer, Tiergesundheitsaufseher, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Bienensachverständige, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede, Klauenpfleger, LM-Kontrolleure, Tierheilpraktiker etc. - 3Wer legt die Anzeigepflicht fest?- Bundesministerium (BMEL) -> mit Zustimmung des Bundesrates durch Erlass von Rechtsvorschriften die anzeigepflichtigen Tierseuchen bestimmen
-> basierend auf §4 TierGesG -> Verordnung über Anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)
- 54 Anzeigepflichtige Tierseuchen in dieser VO - 4Gründe für eine Anzeigepflicht- Gemeingefährlichkeit einer Krankheit, d.h.
-> volkswirtschaftliche Bedeutung
-> erhebliche Ausbreitungstendenz
-> einzelner Tierhalter kann sich nur unzureichend dagegen schützen
-> Gefahr der menschlichen Gesundheit (Zoonose) - 5Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht- erfüllt Henle-Kochsche Trias
- ausreichende Kenntnis der Epidemiologie
- sichere diagnostische Verfahren
- geeignete Interventionsmaßnahmen
- vertretbare Relation zwischen Bedeutung der Tierseuche, Bekämpfungsaufwand und entstehender wirtschaftlicher Einbußen - 6Meldepflicht §26 TierGesG- auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten
- werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, es muss jedoch ständiger Überblick vorhanden sein
- Tierkrankheiten, die an praktischer Bedeutung gewinnen können + gut zu diagnostizieren sind
- Voraussetzung für geeignete Bekämpfung: Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung dieser Krankheiten
- 23 meldepflichtige Krankheiten - 7§26 TierGesG Rechtsverordnungen zur Überwachung- BMEL ist ermächtigt, die Überwachung durch Rechtsvorschriften näher zu regeln (Untersuchungen, Maßnahmen, Absonderungen anordnen etc.)
- BMEL ermächtigt, zur Erlangung einer Übersicht über Vorkommen + Ausbreitung von (nicht anzeigepflichtigen) Tierseuchen Meldungen vorzuschreiben, das Meldeverfahren zu regeln, Meldepflichtige zu bestimmten
- BMEL ermächtigt zur Erfüllung der Berichtspflicht erforderliche Angaben an das Bundesministerium bzw. an das FLI durch Rechtsverordnungen zu regeln
--> Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten - 8Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (basierend auf §26 TierGesG)- zur Meldung verpflichtet: Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, Leiter der Tiergesundheitsämter, Tierärzte
- nicht zur Meldung verpflichtet: Tierhalter!
- Meldung unverzüglich an zuständige Behörde zu erstatten: Datum, betroffene Tierart, Anzahl der Bestände, betroffener Kreis
- wöchentliche Information des BMELs - 9Probleme der Meldepflicht- nur Auftreten gemeldet (nicht Verdacht!)
- teils massives "Underreporting"
- unklare Falldefinitionen
- keine verlässlichen epidemiologischen Analysen möglich
- unklare Bezugsgrößen (Grundgesamtheit, Zahl der untersuchten Tiere) - 10Mitteilungspflicht- mit §4 der Hühner-Salmonellen-VO 2009 eingeführt
- Verdacht auf bestimmte Salmonellen-Infektionen muss unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
- Folge der Mitteilung: amtliche Untersuchung - 11Surveillance vs. Monitoring Monitoring- und Surveillance-Systeme (MOSS)Monitoring = Beobachten, Überwachen
-> kontinuierliche Erhebung von Daten zum Gesundheitszustand und deren Einflussfaktoren in einer Population
Surveillance = Überwachen, Kontrollieren, Reagieren
-> Erweiterung des Monitoring, positive Befunde führen unmittelbar zu Kontroll- oder Eradikationsmaßnahmen
--> in Deutschland gibt es verschiedene MOSS-Systeme, je nachdem welche Krankheit - 12§10 TierGesG: Monitoring- Monitoring = wiederholte Beobachtung, Untersuchung + Bewertung von Tierseuchenerregern
- dient dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren
- basiert auf Untersuchung repräsentativer Proben
- BMEL ist ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Durchführung des Monitorings, die Verarbeitung der Daten, die Sachkunde der beteiligten Personen und die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter zu regeln - 13Bedeutung Monitoring + Surveillance

Información
- Descripción
- (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) Tierseuchenbekämpfung Fichas sobre 12. Anzeigepflicht und Meldepflicht, creado por Lisa R. el 20/07/2019.
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