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Fichas

Baufi Lexikon

Philipp Schf Alemán 145 fichas

Fichas del conjunto (145)

  1. 1AbgeschlossenheitsbescheinigungBescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass Räumlichkeiten gemäß Wohneigentumsgesetz (WEG) getrennt von anderen Wohneinheiten sind.
  2. 2AbnahmeverpflichtungVerpflichtung Darlehensnehmer, sich Darlehen innerhalb der Abnahmefrist auszahlen zu lassen
  3. 3AbtretungÜbertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten (Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds oder Grundschulden)
  4. 4AgioAufpreis der Bank auf Darlehnsbetrag (Ausgabeaufschlag)
  5. 5Allgemeine DarlehensbedingungenAGB für Darlehensverträge
  6. 6AnnuitätSollzins und Tilgung umfassende Jahreszahlung auf ein Darlehen. Bleibt über die Zeit konstant.
  7. 7AnnuitätendarlehenLangfristiges Darlehen, Rückzahlung in konstanten Raten
  8. 8AnschaffungskostenKaufpreis der Immobilie, Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschließungskosten und Finanzierungskosten.
  9. 9AnschlussfinanzierungBei gleicher Bank: Prolongation; Bei wechselnder Bank: Umschuldung
  10. 10AnschlusskostenAnschluss an das öffentliche Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Gas, Storm und Telekommunikation)
  11. 11ArbeitgeberdarlehenDarlehen des AG an Betriebsangehörige. Muss unter Umständen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
  12. 12ArbeitnehmersparzulageFür AN, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht errreichen. Einzahlung auf Sparvertrag muss durch AG stattfinden und als VWL geklariert werden. Nach 7 Jahren Ansparzeit kann über das Vermögen verfügt werden.
  13. 13AuflassungEinigung des VK und Käufers auf Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks bzw. Immobilieneigentums. Übergang erfolgt erst durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch
  14. 14AuflassungsvormerkungSichert schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Schützt zukünftigen Eigentümer vor einem Verkauf an eine weitere Person.
  15. 15AufteilungsplanBeurkundete Bauzeichnung (Baubehörde)
  16. 16AufwendungshilfenÖffentliche Zuschüsse oder Darlehen für neu errichtete und eigengenutzte Immobilien. Einhaltung von Einkommens- und Wohnflächengrenzen ist Pflicht.
  17. 17AusbauhausHaus wird aus vorgefertigten Teilen bis zu einem bestimmten Grad durch eine Baufirma errichtet. Fertigstellung durch Bauherr in Eigenleistung.
  18. 18AußenanlagenVersorungs- und Entsorgungsleitungen vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze, Gartenanlagen, Pflasterung sowie Befestigung von Wegen. Teil der Kosten für Außenanlagen gehört zu Herstellungskosten.
  19. 19AuszahlungskursProzentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), der an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.
  20. 20AuszahlungsvoraussetzungenIm Darlehensvertrag vereinbarte Bedingungen, die in einer Frist erledigt werden müssen um die Auszahlung des Darlehens sicherzustellen.
  21. 21AvalBürgschaft/Garantie eines Kreditinstitutes
  22. 22Bauantrag InhalteLageplan mit Berechnung Wohn- und Nutzflächen; Bauzeichnungen; Berechnung des umbauten Wohnraums; Entwässeungspläne; Statische Berechnungen; Baubeschreibungen; Nachweis Haftpflicht des Entwurfverfassers; Standsicherheits, Wärme- und Schallschutznachweis; Unterschriebener Bauantragsvordruck (Bauherr u. Entwurfsverfasser)
  23. 23BaubeschreibungDetaillierte Aufstellung über alle, ein Bauvorhaben umfassenden Ausstattungs- und Ausfertigungsmerkmale
  24. 24BauerwartungslandFläche ist noch nicht als Bauland gekennzeichnet, Absicht es in Bauland zu verwandeln besteht aber bereits.
  25. 25BauherrenhaftpflichtversicherungDeckt Schäden die Dritte auf dem Baugrundstück erleidgen könnten.
  26. 26Bauleistungsversicherung/BauwesenversicherungGreift, wenn während der Bauphase Schäden an Bauteilen oder Baustoffen entstehen (Naturkatastrophen, Diebstahl oder Vandalismus)
  27. 27BaumängelMängel am Bauwerk durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder mangelhaftes Material. Mindern Wert bzw. Tauglichtkeit des Bauwerks. Bei Bauabnahme bereits schriftlichen Vorbehalt einlegen.
  28. 28BaunebenkostenKosten für Architekten- und Ingenieursdienstleistungen, Gebühren für behördliche Prüfungen/Genehmigungen sowie Kosten der Finanzierung
  29. 29BauordnungFestlegung des Verfahrens der Baugenehmigung, materiell rechtliche Voraussetzungen für Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen geregelt.
  30. 30BaureifmachungKosten um Grundstück "Baureif" zu machen, z.B. Abbruchkosten, Sprengung oder Aufschüttung.
  31. 31BauträgermodellKonzept, bei dem noch in der Planungs- bzw. Bauphase befindliche Immobilien gekauft werden. Damit können steuerliche Förderungen ausgenutzt werden.
  32. 32BauzeitzinsenZinsen für Teilauszahlungen, die bereits während der Bauzeit anfallen. Zins ist hier meistens der Satz des Gesamtdarlehens. Teilweise auch Teilauszahlungszuschlag. Immer noch günstiger als eine Zwischenfinanzierung. Gehören kalkulatorisch zu Baunebenkosten. Investoren können diese als Webungskosten steuerlich geltend machen.
  33. 33BebauungsplanZulässige bauliche Nutzungsarten werden rechtsverbindlich festgesetzt. Wesentliche Angaben in Bezug auf die künftige Gestaltung des Gebiets. Z.B. Bauweise, überbaubare/ nicht überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Anzahl der Geschosse und Mindestgröße der Baugrundstücke
  34. 34BeleihungsobjektGrundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, die als Sicherheit für eine Baufi dienen. Absicherung der Bank erfolgt i.d.R. über die Eintragung von Grundschulden.
  35. 35BeleihungsgrenzeBezeichnung für den Teil des Beleihungswertes einer Immobilie, den die Kreditinstitute nach gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften beleihen dürfen.
  36. 36BeleihungsauslaufAnteil des Objektwertes in Prozent, der fremdfinanziert wird. (FK / Beleihungswert x 100)
  37. 37BemusterungKäufer entscheidet wie seine Immobilie (Fertighaus oder Bauträgerimmobilie) ausgestattet sein soll. Fliesen, Eingangstür, Dachziegel oder Türgriffe, jedes Detail wird festgelegt. Wichtig für den Kaufpreis.
  38. 38BereitstellungszinsEntgelt für die vom Kreditinstitut bereitgestellten und vom Darlehensnehmer noch nicht abgerufenen Darlehensteile. I.d.R. 0,25% p.M. und wird nach der bereitstellungsfreien Zeit berechnet. Fällt häufig durch Verzögerungen beim Bauvorhaben an.
  39. 39BetriebskostenHeizkosten, Grundsteuer, Feuerversicherungs- und Haftpflichtbeiträge sowie Reperaturen.
  40. 40BerufsunfähigkeitErwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
  41. 41BewirtschaftungskostenAusgaben für laufenden Betrieb und Unterhalt einer Immobilie. Bei Vermietung gibt es zwei Arten: Umlagefähige Bewirtschaftungskosten für Mieter (z.B. Müllabfuhr) und nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (z. B. Verwalterkosten)
  42. 42BürgschaftEin Vertrag, durch den ein Dritter (Bürge) verpflichtet ist für Verbindlichkeiten eines Schuldners einzutreten (bei Nichterfüllung). Ausfallbürgschaft: Gläubiger muss Verlust aus Forderung nachweisen. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bei Nichterfüllung ist der Bürge sofort zur Zahlung verpflichtet.
  43. 43Bürgschaft gemäß §7 MaBVTeilzahlungen sind nur gegen Ausstellung einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV möglich. Dient dem Schutz des Käufers/Bauherren. Sobald den Teilzahlungen ein Bautenstand gegenübersteht, erlischt die Bürgschaft.
  44. 44CourtageLohn des Maklers. Bei Vermietung 1-2 Monatsmieten, bei Grundstücks- oder Immobilienvermittlung 3%-6% des Kaufpreises.
  45. 45Darlehen mit gebundenem SollzinssatzZinssatz ist für einen bestimmten Zeitraum garantiert.
  46. 46Darlehen mit veränderlichem SollzinssatzSollzinssatz wird alle drei oder sechs Monate an den EURIBOR angepasst. Darlehen kann zu diesen Terminen ganz oder teilweise zurückgeführt werden.
  47. 47DarlehenslaufzeitGesamte Dauer, bis ein Darlehen vollstädig zurückgeführt wird.
  48. 48DisagioDifferenz zwischen Nominalbetrag und tatsächlicher Auszahlung des Darlehens. Disagio stellt Zinsvorauszahlung dar.
  49. 49Effektiver JahreszinsPreis eines Darlehens, in dem nahezu alle Preisbestandteile berücksichtigt sind (z.B. Kosten, Gebühren, Zins- und Tilgungsverrechnungstermine). Ermöglicht den Vergleich verschiedener Angebote.
  50. 50EigenleistungPersönliche Arbeitsleistung, die zur Einsparung von Handwerkerlohn erbracht wird. Materialkosten entstehen trotzdem. Höhe der Eigenleistung wird vielfach überschätzt.
  51. 51EinheitswertVom Finanzamt festgesetzer Richtwert für Grundstücke und Gebäude, nach dem u.a. die Grundsteuer ermittelt wird. Liegt deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie. Einheitswertbescheid teilt Info mit.
  52. 52Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEine von sieben Einkunftsarten (§21 EStG). Überschüsse oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Werbungskosten in diesem Zusammenhang sind Modernisierung, Reparaturen, Versicherung, Grundsteuer sowie Wasser und Schornsteinfeger. Zusätzlich Darlehenszinsen und Abschreibungen.
  53. 53Einliegerwohnungseperate, abgeschlossene Wohnung; Mindestens 25 qm; Eigene Küche sowie sanitäre Einrichtungen.
  54. 54Einmalige NebenleistungenKreditinstitute lassen neben Grundschuld und Grundschuldzinsen eine zusätzliche Sicherheit für sog. einmalige Nebenleistungen (5-10%) eintragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung sollen so bspw. die Zwangsversteigerungskosten abgedeckt werden.
  55. 55Energieeffizient BauenKfW Programm, Herstellung von KfW Effizienzhäusern soll gefördert werden (40, 55 und 70)
  56. 56Energieeffizient SanierenKfW Programm, Sanierung von Bestandobjekten zu KfW Effizienzhäusern
  57. 57Erbbaurecht/ErbpachtVeräußerliches oder vererbares, zeitlich befristetes Recht (i.d.R. 99 Jahre) an einem Grundstück, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu haben. Entgelt für die Überlassung wird der Erbbauzins vereinbart, der über die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten ist. Das Erbbaurecht kann belastet werden.
  58. 58ErbbauzinsWiederkehrendes Entgelt für die Inanspruchnahme eines Erbbaurechts. Es ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.
  59. 59ErhaltungsaufwandAlle Aufwendungen, die für Instandhaltung und Renovierung einer Immobilie anfallen, steuerlich als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden können als Werbungskosten sofort in einem Betrag von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Gehen die Modernisierungsarbeiten über eine zeitgemäße, Substanz erhaltende Erneuerung der Immobilie hinaus und wird der Gebrauchswert sogar gesteigert, zählen sie zu den Herstellungskosten.
  60. 60ErschließungGesamtheit der erforderlichen Aktivitäten, um ein Grundstück baureif zu machen. Veranwortlich ist i.d.R. die Gemeinde, Grundstückseigentümer wird an den Kosten beteiligt.
  61. 61ErschließungskostenKosten für die Baureifmachung (Kanalisation, öffentliche Verkehrswege, Wasser- und Energieversorgung)
  62. 62EURIBORZinssatz für Termingelder in Euro, der zwischen europäischen Banken gehandelt wird. Referenzzinssatz bei Krediten und Anlagezinssätzen.
  63. 63FertighausEin aus vorgefertigten Teilen errichtetes Gebäude in Massiv- oder Holzbauweise.
  64. 64FinanzierungsplanAufstellung von Herstellungs- und Erwerbskosten einerseits sowie der Finanzierungsmittel (EK und FK) andererseits. Die Differenz ergibt den Finanzierungsbedarf. Daraufhin wird der Tilgungsplan erstellt, der die anfallende ZIns- und Tilgungsleistungen auflistet und monatliche Belastung enthält.
  65. 65FlurkarteLandkarte, die alle Flurstücke einer Gemarkung abbildet.
  66. 66FlurstückBezeichnung für eine bestimmte Grundstücksfläche, die eine genaue Identifizierung ermöglicht. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.
  67. 67Forward-DarlehenDarlehensnehmer sichert sich bereits heute einen Sollzinssatz für ein Darlehen in naher Zukunft. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Immobilie, über die eine Besicherung erfolgen kann. Je nach Aufschubzeit werden Zuschläge berechnet, welche den Zinssatz erhöhen. Es fallen keine Bereitstellungszinsen an. Echtes Forward-Darlehen: Zinsbindungsbeginn = Umschuldungszeitpunkt
    Unechtes Forward-Darlehen= Zinsbindungsbeginn= Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung
  68. 68Gebundener Sollzinssatz (Festzins)Bei Hypothekendarlehen für einen bestimmten Zeitraum gebundene Sollzinssatz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nicht möglich. Bei einer Sollzinsbindung von mehr als 10 Jahren kann das Darlehen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
  69. 69GeldbeschaffungskostenKosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzierungsmitteln stehen (z.B. Bearbeitungskosten, Vermittlerprovisionen, Gutachterkosten, Notar- und Grundbuchgebühren für die Eintragung der Grundschuld). Die von der Bank erhobenen Kosten werden oft direkt vom Auszahlungsbetrag abgezogen.
  70. 70GemeinschaftseigentumTeile des Grundstücks und der Gebäudes, die nicht Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten sind. Es wird von allen Miteigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten.
  71. 71GesamtschuldnerMehrere Darlehensnehmer haften gemeinschaftlich für einen Kredit. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig von den anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist in der Wahl des Gesamtschuldners frei. Sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen.
  72. 72Geschlossene ImmobilienfondsEigenen sich für Anleger, die mit begrenztem Kapitaleinsatz und ohne eigenen Verwaltungsaufwand am wirtschaftlichen Nutzen einer Immobilie teilhaben wollen und Steuervorteile erzielen wollen.
  73. 73GlobalbelastungEine Globalbelastung liegt vor, wenn ein Grundpfandrecht auf mehreren Grundstücken lastet. Dabei haftet jedes Grundstück für den Gesamtbetrag des Grundpfandrechts. Grundpfandgläubiger sichert sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab.
  74. 74GrundbuchBeim Amtsgericht geführtes Register, welches die Rechtsverhältnisse einer Grundstücks darlegt. Größe und Nutzungsart, Rechte an anderen Grundstücken, Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück. Jeder mit berechtigtem Interesse hat Einsicht.
  75. 75GrundbuchamtAbteilung des Amtsgerichts
  76. 76GrundbuchauszugKopie aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen.
  77. 77GrunddienstbarkeitenRechte Dritter am bezeichneten Grundstück. Sie sind in Abt. II des Grundbuchs eingetragen. Z.B. Wegerechte, Leitungsrechte sowie Geh- und Fahrtrechte.
  78. 78GrunderwerbsteuerSteuerliche Belastung beim Kauf/Erwerb von bebauten/unbebauten Grundstücken. 3,5% des Kaufpreises.
  79. 79GrundflächenzahlIm Bebauungsplan festgesetzte Zahl gibt an, wie groß die Grundfläche eines Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche sein darf. Garagen/Stellplätze sowie Zufahrten sind mitzurechnen.
  80. 80GrundpfandrechtDingliches Recht eines Dritten an einem Grundstück (z.B. Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld).
  81. 81GrundschuldDingliches Recht eines Dritten am Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen wird. Ist nicht an eine bestimmte Forderung gebunden, stellt aber eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar.
  82. 82GrundschuldbestellungGrundstückseigentümer erteilt in notariell begläubigte Urkunde seine Zustimmung zur Belastung des Grundstücks, verbunden mit dem Auftrag diese Belastung in das Grundbuch einzutragen.
  83. 83GrundschuldzinsEintragung von Zinsen im Grundbuch. Die Höhe ist unabhängig vom Sollzinssatz der Darlehensforderung. Es geht darum den im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers alle Kosten der Darlehensgeber abzudecken (15-20%)
  84. 84GrundsteuerErhobene Steuer auf Grundbesitz. Hängt vom Einheitswert und dem Hebesatz der Gemeinde ab.
  85. 85HypothekDingliche Forderung an einem Grundstück. Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek abhängig von der ihr zugrundeliegenden Forderung. Ist diese Forderung bezahlt, erlischt auch die Forderung. Hypotheken wurden daher weitestgehend durch Grundschulden ersetzt.
  86. 86HypothekenbankHauptaufgabe liegt in der Gewährung von mittel und langfristig grundpfandrechtlich gesicherten Krediten in Form von Hypotheken- und Kommunaldarlehen. DIe Refinanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalobligationen. Auch Realkreditinstitute genannt.
  87. 87ImmobilienfondsFonds zur Finanzierung bestimmter Bauobjekte. Offen/Geschlossen. Unterliegen dem Gesetz zur Kapitalanlagegesellschaften.
  88. 88InstandhaltungskostenKosten für die Beseitigung von üblichen und gebrauchsbedingten Abnutzung bei Immobilien. Schönheitsreperaturen oder die Instandhaltung der Heizungsanlage. Können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  89. 89InstandhaltungsrücklageNach WEG vorgeschriebener, regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag zur Beseitigung auftretender Schäden und Mängel am Gemeinschaftseigentum. Richtet sich nach der Wohnfläche der einzelnen Eigentumswohnungen. Zwischen 0,8% und 1% p.a.
  90. 90KapitaldienstfähigkeitFähigkeit, Belastungen aus Darlehen durch laufende Einkünfte zu bedienen. Wird vor jeder Darlehensvergabe geprüft.
  91. 91KaufvertragKauf der Immo muss durch einen notariell beurkundeten Vertrag erfolgen um rechtsfültigkeit sicherzustellen. Klärt Bedingungen für Eigentumsübergang. Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, Käufer zur Zahlung des Kaufpreises.
  92. 92Drei Schritte zum Erwerb einer Immobilie1. Notarieller Abschluss eines Kaufvertrages, 2. Notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang, 3. Eintragung des Eigentumsübergangs (Auflassung) in das Grundbuch, 4. Erst mit Eintragung ins Grundbuch wird der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks.
  93. 93Wofür vergibt die KfW darlehen?Zinsgünstige Darlehen für privaten, CO2 sparenden Wohnungsbau sowie Stützung der Wirtschaft. Vergibt Kredite nicht selbst, durchleitendes Institut nötig.
  94. 94Was ist ein KfW Effizienzhaus?KfW Standard, der durch die Förderprogramme finanziert wird. Beistehende Kennziffer gibt den Energiebedarf im Vergliech zum normalen Neubau nach EnEV an (70%/55%/40%)
  95. 95KommunalobligationenKommunalschuldverschreibungen
  96. 96KonditionenBedingungen, zu denen ein Darlehensgeber bereit ist, ein Darlehen zur Verfügung zu stellen.
  97. 97KonditionsanpassungBei Ablauf der Sollzinsbindung müssen neue Konditionen festgelegt werden.
  98. 98Wer ist kreditfähig?Volljährige und damit ungeingeschränkt geschäftsfähige Personen. Bei Jugendlichen unter 18 gerichtliche Erklärung des Vormundschaftsgerichts nötig. Älteren kann Fähigkeit entzogen werden.
  99. 99Was ist eine Löschungsbewilligung?Öffentlich beglaubigte Erklärung des Gläubigers, nach Rückzahlung des Darlehens das Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) zu löschen.
  100. 100Wie hoch ist in der Regel die Maklerprovision?3-6%
  101. 101Wessen Pflichten sind im MaBV geregelt?Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Bauträger
  102. 102ModernisierungErhöhung des Wohn- und Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes
  103. 103Was ist eine Nachfinanzierung?Ein über die ursprünglich abgeschlossene Summe hinausgehender Finanzierungsbedarf. Z.B. geplanten Kosten während der Bauphase werden überschritten.
  104. 104Welche zwei Arten der Nebenkosten gibt es?1. Nebenkosten bei Kauf einer Immobilie: Grunderwerbsteuer (3,5%), Notar- und Grundbuchgebühren (2%) und ggf. Maklerprovision (ab 3,57%). 2. Laufende Nebenkosten: Betriebskosten/Bewirtschaftungskosten (z.B. Straßenreinigung), Berücksichtung bei der Ermittlung der monatlichen Gesamtbelastung.
  105. 105Was versteht manin unter Nebenleistungen?Alle Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers neben Zins- und Tilgungsleistungen, z.B. Bereitstellungszinsen, Schätzkosten, Teilauszahlungszuschläge oder Bürgschaftsgebühren
  106. 106NegativbescheidBescheinigung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit der Feststellung, dass keien vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Grundstück geltend gemacht werden können. Bescheid muss vor Eintragung von Grundschulden vorliegen.
  107. 107NegativbescheinigungGemeinden steht grundsätzlich ein Vorverkaufsrecht an allen Grundstücken zu. Bedarf keiner Eintragung ins Grundbuch. Negativbescheinigung versichert, das kein Vorverkaufsrecht besteht oder nicht ausgeübt wird
  108. 108NegativerklärungSicherungsmittel für kleine Darlehen (10.000 Euro). Verpflichtung des Darlehensnehmers, sein Vermögen nicht durch Veräußerung oder Belastung seines Grundbesitzes oder durch Bestellung sonstiger Sicherheiten an Dritte zugungsten des Kreditgebers zu verändern. Ersetzt in dem Fall Grundschuldeintragung.
  109. 109NießbrauchBelastung einer Immo in Abt. 2 des Grundbuchs zu gunsten einer bestimmten Person. Person ist berechtigt, aus der Immo entsprechende Nutzungen zu erhalten.
  110. 110NotaranderkontoAuf den Namen des Notars eingerichtetes Bankkonto zur treuhänderischen Verwaltung fremder Gelder. Ermöglicht vorzeitige Darlehensauszahlung so lange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Notar gewährleistet zweckmäßige Verwendung.
  111. 111Notarieller KaufpreisKaufpreis gemäß notariell geschlossenem Kaufvertrag. Grundlage für steuerliche Abschreibung, die Grunderwerbsteuer sowie Ermittlung des Beleihungswertes.
  112. 112Preisangabenverordnung (PAngV)Verordnung zum Schutz der Verbraucher. Auflistung aller relevanten Kosten in Darlehensverträgen (Preise, Effektivzinse)
  113. 113RangrücktrittGläubiger kann im Grundbuch seine bisherige Rangstelle zugunsten eines nachrangigen Gläubigers verändern
  114. 114RangstelleGibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Gläubigern die Reihenfolge an, in der die Gläubiger bei einer Zwangsvollstreckung ihr Geld erhalten
  115. 115RealkreditWerden in Grundbüchern in der Regel an erster Stelle eingetragen, Darlehen von Bausparkassen hingegen an zweiter Stelle.
  116. 116Was ist eine Restschuldversicherung?Darlehensnehmer kann seine ausstehende Restschuld gegen Tod, Unfall und Krankheit absichern. Versicherung zahlt Restschuld bei Eintritt. Bei vielen Bausparkassen Voraussetzung für Gewährung eines Darlehens.
  117. 117RückauflassungsvormerkungEine Eintragung auf Rückauflassungvormerkung sichert Anspruch auf Rückübertragung einer Grundstücks. Oft bei Gemeindegrundstücken der Fall. Werden Auflagen vom Käufer bei Bebauung des Grundstücks nicht erfüllt, hat die Gemeinde Anspruch auf Rückübertragung.
  118. 118Wann ist ein Rücktritt vom Darlehensvertrag möglich?Wenn nachträgliche Informationen bekannt werden oder wenn absehbar ist, dass Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, falsche Angaben im Darlehensantrag. Kann zu Kostenersatzforderung (sog. Nichtabnahmeentschädigung) führen.
  119. 119SchuldnertauschBei Verkauf einer Immobilie kann Finanzierung mitverkauft werden. Käufer wird dann zum Schuldner des Darlehens. Erfordert Zustimmung der Bank. Bewilligung kostet i.d.R. 1-2% der Restschuldsumme als Vergütung
  120. 120SchuldübernahmeEinverständis aller Vertragspartein für Austritt des bisherigen und gleichzeitig Eintritt eines neuen Darlehensnehmers. Alle Rechte und Pflichten werden übernommen. Notarieller Vertrag/Beurkundung nötig. Bonität sollte identisch oder besser sein.
  121. 121Wie kann das Sondereigentum unterschieden werden?1. Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung 2. Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
  122. 122SondernutzungsrechteFür Kfz-Stellplätze oder Gartenteile und Kellerräume
  123. 123Was besagt die Syndizierungsklausel?Eine verpflichtende Regelung im Darlehensvertrag um die Liquidität des Kreditportfolios eines Darlehensgebers sicherzustellen. Kunde stimmt mit Unterschrift einer Syndizierung zu.
  124. 124TeilauszahlungszuschlagGebühr für den Wunsch des Kunden, das Darlehen in Tranchen auszuzahlen. Z.T. kostenlos, z.T. 50-100 Euro
  125. 125TeileigentumSondereigentum an nicht zu wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes bezeichnen.
  126. 126TilgungsverrechnungTilgungsleistungen reduzieren die Restschuld in regelmäßigen Abständen. Die Tilgungsverrechnung gibt den Zeitpunkt hierfür an (z.B. sofortige Tilgungsverrechnung)
  127. 127TreuhandzahlungDarlehen kann bereits valutiert (ausgezahlt) werden bevor alle Auflagen (z.B. Eintragung der Grundschuld) erfüllt sind. Zahlung an erfolgt an vertrauenswürdige Dritte (z.B. Notar), mit der Maßgabe, das Geld nur bei Erfüllung der Auflagen weiterzuleiten.
  128. 128UnbedenklichkeitserscheinungBescheinigung des Finanzamts, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Voraussetzung für Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch.
  129. 129VerkehrswertPreis einer Immobilie, der im derzeitigen Geschäftsverkehr gewöhnlich erzielt wird
  130. 130Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?Entstandener Zinsschaden für die Bank, durch vorzeitige (innerhalb der ersten 10 Jahre) teilweise oder vollständige Rückführung des Darlehens durch den Darlehensnehmer.
  131. 131VorfälligkeitsschutzDarlehensnehmer kann im Fall eines berufsbedingten Umzugs oder Härtefalls eine vorzeitige Kündigung der Darlehens sicherstellen. Gegen die Zahlung eines geringen Einmalbetrags kann bei Verkauf der Immobilie dann die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen.
  132. 132VorfinanzierungEin Bausparvertrag besteht, jedoch ist die Summe noch nicht angespart. Für den Kauf der Immobilie benötigt der Kunde jedoch schon finanzielle Mittel. Er kann eine Vorfinanzierung beantragen, welche automatisch bei Auszahlung der Bausparsumme abgelöst wird. Im Gegensatz zur Zwischenfinanzierung ist das zur Zuteilung erforderliche Mindestsparguthaben noch nicht angespart.
  133. 133VorkaufsrechtWird in Abt. 2 im Grundbuch eingetragen. Der Begünstige wird berechtigt, im Falle eines Verkaufs zwischen Verkäufer und Dritter Person unter den ausgehandelten Vertragsbedingungen selbst zu kaufen. Sollte er das nicht wollen, muss er seine Zustimmung zum Verkaufs erteilen.
  134. 134WegerechtRecht zum Überqueren des Grundstücks. Evtl. entstehende Wertminderung
  135. 135WertermittlungSachwert/Ertragswert
  136. 136WertschutzbriefSchutz vor zu starkem Unterschied zwischen Kauf- und Verkaufspreis
  137. 137Was gehört zur Berechnung der Wohnfläche?-100% der Grundflächen von Räumen mit einer Mindesthöhe 2m
    -50% der Grundflächen von Räumen mit einer Höhe zwischen 1-2m sowie nach allen Seiten geschlossene Räume (z.B. Wintergarten)
    -max. 50% der Grundfläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten, wenn sie ausschließlich zum Wohnraum gehören
    -Nicht anrechenbar: Keller, nicht ausgebaute Dachböden, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume, Schuppen und Garagen
  138. 138WohnrechtRecht eines Dritten zur Nutzung einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers. Kann auch auf Teil eines Gebäudes beschränkt sein. Die Person ist berechtigt weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Kosten des Unterhalts (Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw.) der Immobilie trägt der Eigentümer.
  139. 139WohnungsbauförderungSteuerliche Vergünstigungen für Vermieter. Länder erteilen zinsgünstige Darlehen (Aufwendungsdarlehen), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und Bürgschaften. KfW Darlehen werden ebenfalls staatlich bezuschusst. Die meisten Förderungen sind an bestimmte Einkommensgrenzen, Familiengrößen und Bauvorhaben gebunden.
  140. 140WohnungsbauprämieStaat belohnt Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Prämie wird nach 7 Jahren Ansparzeit und bei Zuteilung ausgezahlt.
  141. 141Was ist das WEG?Wohneigentumsgesetz, rechtliche Grundlage für
  142. 142ZinszahlungsdarlehenLangfristiges Darlehen, bei dem die Summe am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird. Während der Laufzeit fallen nur Zinsen an.
  143. 143ZusatzsicherheitSicherheiten, die bei Überschreitungen von
  144. 144ZuteilungSobald der Bausparvertrag zu einem bestimmten Stichtag das Mindestsparguthaben, die Mindestsparzeit und die Bewertungsanzahl erreicht hat, kann das Darlehen ausgezahlt werden. Der Bausparer muss die Auszahlung beantragen.
  145. 145Zwischenfinanzierung ("Zwifi")Dient der Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs. Wird i.d.R. später durch Eigenkapital abgelöst, da es in bisheriger Immobilie steckt. Sobald der Verkauf erfolgt, wird das Darlehen abgelöst.

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Fichas sobre Baufi Lexikon, creado por Philipp Schf el 03/10/2015.
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