Fichas
BGB

Fichas del conjunto (130)
- 1Zivilrecht unterteilt man in?1. Bürgerliches Recht
2. Sonderprivatrecht (Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, ...)
-->Unterscheidung wichtig für:
-Wahl der Rechtsgrundlage
-Gerichtsweg - 2Verhältnis der Rechtssubjekte im PrivatrechtGleichordnungsverhältnis
<--> im ÖffR Über- / Unterordnungsverhältnis - 3Privatautonomie im Privatrecht u. ÖffRPrivatrecht: Gestaltungsfreiheit
ÖffR: Willkürverbot; Begründungsgebot, gerichtliche Überprüfbarkeit - 4Aufbau des BGB5 Bücher:
1.AT
2.Schuldrecht
3.Sachenrecht
4.Famileinrecht
5.Erbrecht - 5Allgemeiner Teilenthält diejenigen Vorschriften, die für das gesamte BGb gelten
- 6SchuldrechtRegelungen rechtlicher Sonderbeziehungen zwischen zwei oder mehr Personen
- 7Sachenrecht-regelt rechtliche Beziehungen einer Person zu einer Sache
-durch absolute Zuordnung der rechet an Sachen
-Mobiliarsachenrecht, Immobiliarsachenrecht - 8Familienrechtregelt familiäre Beziehungen (besonders: Ehe, Verwandtschaft)
- 9Erbrechtregelt vermögensrechtlichen Folgen aufgrund des Tods eines Menschen
- 10Was ist die Privatautonomie?= Freiehit des Inidviduums, selbst eine Regelung seiner rechtsverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsverordnung anerkannt wird
(Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit) - 11Grenzen der Vertragsfreiheit1. Abschlussfreheit
Grenzen: Kontrahierungszwang (Abschlusszw.) ; Antidiskriminierung (AGG)
2. Inhaltsfreiheit
Grenzen: §§ 134, 138; nichtdispositives (zwingendes)Gesetzesrecht; AGB-Kontrolle
3. Formfreiehit
Grenzen: Formvorschriften - 12Was ist objektives und subj. Recht?obj. Recht = Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung
subj. Recht = rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen - 13Arten subjektiver Rechte?1. Absolute Rechte (ggü. jedermann)
2. Relative Rechte (nur ggü. bestimmten Perosnen) - 14Unterschied Eigentum und Besitz?Eigentum = rechtliche Herrschaftsmacht
(Recht auf Sache einzuwirken, frei zu verfügen)
Besitz = tatsächliches Sachenrecht, getragen von Besitzwillen
-->bezieht sich beides nur auf Sachen o. Tiere - 15Was ist ein Anspruch?= Recht, von einem anderen einTun oder Unterlassen zu verlangen
(§ 194 I BGB) - 16Was ist eine Forderung?= Schuldrechtlicher Anspruch
(vgl. § 241 I BGB) - 17Was ist ein Gestaltungsrecht?= Recht einer Person, auf eine bestehende Rechtslage einseitig einzuwirken
(zB Anfechtung § 142, Kündigung, Rücktritt, Widerruf) - 18Aufbau einer Anspruchsgrundlage?Tatbestand und Rechtsfolge (Anspruch)
Frage nach 4 "W´s":
Wer will was von wem WORAUS? - 19Beispiele für eigenmächtige Rechtsdurchsetzungen?-Notwehr § 227
-Notstand ( §§ 228, 904)
-Selbsthilfe ( §§ 229, 859) - 20Was ist das Trennungsprinzip?= Aufspaltung eines Austauschgeschäfts in zwei getrennte rechtsgeschäftliche Vorgänge:
1. Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliche Grundlage)
2. Verfügungsgeschäft ( die zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts vorgenommenen Übertragungsvo - 21Was ist eine Verfügung?= Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts
- 22Was besagt das Abstraktionsprinzip?-Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts sind in Ihrer Wirksamkeit voneinander abstrakt
(Mengel des Verpflichtungsgeschäfts betreffen nicht das Verfügungsgeschäft -->andersrum genauso) - 23Was ist Leistung?= bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vermögensrechtlicher Vorteil)
- 24Was ist "etwas erlangt"?=jeder vermögenswerte Vorteil
- 25Was ist eine Willenserklärung?= private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
- 26Unterteilung von WE?-empfangsbedürftige WE
-nicht empfangsbedürftige WE? - 27Was ist ein Rechtsgeschäft?= Tatbestand, der eine oder mehrere WE enthält, die allein oder in Verbindung mit anderen tatbestandmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen
(Rechtsgeschäft führt rechtlichen Erfolg tatsächlich herbei <-nicht wie WE; rechtlicher Erfolg gewol - 28Unterteilung der Rechtsgeschäfte?-einseitig Rg
(1 WE ausreichend)
-zwei- / mehrseitige Rg
(mind. 2 WE erforderlich) - 29Wozu dient das Abstraktionsprinzip?Vereinfachung des Rechtsverkehrs
-->Dritter soll sich nicht fragen müssen ob Kaufvertrag wirksam ist - 30Unterschied zwischen einseitigen / gegenseitigen Verträgen?Gegenseitiger Vertrag:
-beide Parteien gehen Leistungspflicht ein(zB kaufvertrag, Tauschvertrag, Mietvertrag)
Einseitiger Vertrag:
-nur eine partei verpflichtet sich zur Leistung (Leistung erfolgt unentgeltlich)
(zB Schenkung, Leihe, Auftra - 31Bestandteile einer WE?

- 32Was sind Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille und Rechtsbindungswille?Handlungswille:Wille, überhaupt zu handeln
Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein, dass Erklärung rechtlich relevant
Geschäftswille: Wille ein konkretes Rechtsgeschäft einzugehen
Rechtsbindungswille = Wille sich irgendwie rechtserheblich zu ve - 33Wann fehlt der Handlungswille und Rechtsbindungswille?Handlungswille:
-bei Reflexhandlungen
-im Schlaf
-unter Hypnose
Rechtsbindungswille:
-Gefälligkeiten
-invitatio ad offerendum - 34Ist das potenzielle Erklärungsbewusstsein nach der h.M. ausreichend?Ja, weil Erklärungsempfänger schutzwürdiger als Erklärender
-->WE (+)
-->Vertragsschluss (+) - 35Auswirkungen der Elemente des inneren TB auf die WE?Handlungswille:
bei Fehlen-->keine WE
Erklärungsbewusstsein:
bei Fehlen-->sofern rechtliche Relevanz erkennbar: WE wirksam, aber anfechtbar
Geschäftswille:
bei Fehlen-->wirksame WE, ggf. anfechtbar - 36Erklärungswert des Schweigens( Regel und Ausnahme) ?Regel: kein Erklärungswert
(jeder Wille bedarf Kundgabe)
Ausnahme: vereinbartes Schweigen
(gesetzliche Ausnahmen) - 37Was sind Gefälligkeiten?= unentgeltliche Hilfe oder Annehmlichkeit, die erkennbar in der Absicht versprochen wird, sich dadurch rechtlich nicht zu binden
- 38Was bedarf es zum Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen WE?1. Abgabe (WE willentlich auf den Weg zum Empfänger gebracht)
2. Zugang (-verkörperte WE: in Machtbereich des Empfängers, Kenntnisnahmemöglichekit|-nicht verkörperte WE:wahrnehmbare Abgabe der Erklärung) - 39Faktoren der Zugangsvereitelung / -verzögerung und ihre Rechtsfolge?kein Zugang
+
Vereitelung
+
treugemäßer Erklärender
-->Adressat kann sich auf fehlenden / verspäteten Zugang nicht berufen, § 242 BGB - 40Wie legt man WE aus?-nicht empfangsbedürftige WE: Erforschung des wirklichen Willens
-empfangsbedürftige WE:
normative Auslegung nach obj. Empfängerhorizont - 41Was ist ein Vertrag?= eine von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über das Herbeiführen eines rechtlichen Erfolgs
- 42Wie kommt ein Vertragsschluss zustande?Antrag/Angebot und Annahme §§ 145, 147
- 43Bestandteile von Antrag und Annahme (zur Wirksamkeit) ?1. Wirksamer Antrag:
-innerer & äußerer TB
-Abgabe
-Zugang
2. Wirksame Annahme:
-innerer & äußerer TB
-Abgabe
-Zugang (Ausnahme: § 151 S. 1, rechtzeitig (sonst § 150 I)
-->inhaltliche Übereinstimmung (sonst § 150 I) - 44Erfordernisse(2) eines Antrags?1. Bestimmtheit
(essentialia negotii)
2. Rechtsbindungswille
(fehlt, wenn nur ivitatio ad offerendum/Kundgabe der Vertragsbereitschaft) - 45Erfordernisse(3) bei der Annahme?1. Rechtsbindungswille
2. Deckungsgleichheit mit Antrag
3. Rechtzeitigkeit (sonst § 150 I) - 46Was ist der Dissens und in was unterteilt er sich?= Einigungsmangel
-offener Dissens (Parteien haben sich nicht über alle Punkte geeinigt)
-versteckter Dissens (Einigungsmangel bei normativer Auslegung der Erklärungen) - 47Was ist das AGG und wie ist der allg. Aufbau?=Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz :
Benachteiligung
+
Keine Rechtfertigung
=
Rechtsfolge - 48Wieso verwendet man AGBs?-Rationalisierung (zweckmäßige Gestaltung) von Massenverträgung
-Lückenschließung zbd Rechtsfortbildung (ergänzen Vertragsregelungen aus dem BGB)
-Risiko- und Lastenabwälzung - 49AGB: Schutz des Vertragspartners durch?1. Einbeziehungskontrolle
2. Besondere Auslegungsregeln(zB individuelle Abrede hat Vorrang vor AGB)
3. Inhaltskontrolle (zB Inhalt nicht zu Lasten des anderen Vertragspartners) - 50Was bedeutet B2B, B2C und C2C?Buisiness to Buisiness
(Unternehmer zu Unternehmer)
Buisiness to Consumer
(Unternehmer zu Verbraucher)
Consumer to Concumer
(Verbraucher zu Verbraucher) - 51Wann ist eine AGB Klausel unwirksam?-wenn Vertragspartner nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
- 52Was ist ein Verbraucher und was ein Untenehmer?1. Verbraucher ( § 13 )
=jede natürliche Person
-->kein gewerblicher Zweck bei Rechtsgeschäft
2. Unternehmer ( §14 )
=natürliche, jurist. Person oder rechtsfähige Personengesellschaft -->gewerblicher Zweck bei Rg - 53Wo ist die Definition der AGB zu finden?§ 305 Abs. 1:
1.Vertragsbedingung
2. für Vielzahl von Verträgen formuliert
3. von einer Vetragspartei gestellt oder § 310 I Nr. 3
4. nicht im einzelnen ausgehandelt - 54Wie werden AGBs ggü. Verbrauchern einbezogen?1. Ausdrücklicher Hinweis § 305 II Nr. 1
2. Zumutbare Möglichekit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2
3. Einverständnis der Gegenseite § 305 II am Ende
4. Klausel nicht überraschend § 305c I - 55Wie werden AGBs ausgelegt?-Vorrang der Individualabrede
-Grundsatz der obj. Auslegung
-Verbleiben über die Auslegung Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Verwenders - 56AGB: Welche Rechtsfolgen hat die Unwirksamkeit (§ 306)1. Nichtigkeit der Klausel bei Aufrechterhaltung des Vertrages
2. Keine geltungserhaltende Reduktion
3. Geltung der gesetzlichen Bestimmung anstelle der unwirksamen Klausel
4. ggf. Lückenschließung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
5. Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nur im Ausnahmefall - 57Die AGB Kontrolle B2C umfasst?AGB
Einbeziehung
Inhaltskontrolle - 58Was für Anspruchsarten gibt es?1.Vertragliche Ansprüche
2.Vertragsähnliche Ansprüche
3.Dingliche Ansprüche
4.Bereicherungsrechtliche Ansprüche
5.Deliktische Ansprüche - 59Welche rechtshindernden Einwendungen(9) gibt es?§ 105 Geschäftsunfähigkeit
§ 106-113 Minderjährigkeit
§ 117 Scheingeschäft
§ 125 Formmangel
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 138 Sittenwidrigkeit
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 142 Anfechtung
§ 158 I aufschiebende Bedingung - 60Wie kommt ein Kaufvertrag zustande/was sind die Voraussetzungen?Ein Kaufvertrag kommt durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen (Angebot u. Annahme) zustande, die auf die entgeltliche Eigentumsübertragung einer Sache gerichtet sind.
- 61Was ist die Rechtsfähigkeit?=Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, § 1 BGB
- 62Was ist die Geschäftsfähigkeit?=Fähigkeit, WIllenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen, §§ 104 ff.
- 63Was ist die Verschuldensfähigkeit?=Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit einer Handlung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, §§ 827, 828 BGB
- 64Welche 3 Arten von Rechtssubjekten gibt es?1. Natürliche Personen
(jeder Mensch ab Vollendung der Geburt)
2. Juristische Personen
(zB eingetragener Verein, GmbH, AktG,...)
3. rechtsfähige Personengesellschaften
(zB OHG, KG, BGH) - 65Die 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit?1. Geschäftsfähigkeit
(Volljährige)
2. beschränkte Geschäftsfähigkeit
(Minderjährige ab dem Alter von 7)
3. Geschäftsunfähigkeit
(Minderj. unter 7 Jahren, Geisteskranke) - 66Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt: Nach welchem Paragraph und auf Grund welche Bedingungen wird ein Betreuer bestellt?§ 1896
-Volljähriger
-der seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann
-aufgrund psychischer Krankheit oder Behinderung - 67Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt: Nach welchem Paragraph wird der Einwilligungsvorbehalt angeordnet und wieso?§ 1903
-Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder ihr Vermögen
-innerhalb Aufgabenkreis Betreuer
-Einwilligung des Betreuungsgerichtes nun notwendig - 68Betreuung: Was besagt § 1896 IIBetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt, in denen Betreuung erforderlich
- 69Was sind Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit?1. Ehemündigkeit
2. Testierfähigkeit - 70Wer ist die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen?-grds. die Eltern als Sorgeberechtigte
(§ 1629)
oder
-Vormund §§ 1773, 1793 - 71Wer oder was wird bei Interessenskonflikten zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind bestellt (1.) und bei gefährlichen Geschäften (2.) ?1. Ergänzungspfleger, §§ 1909, 1810, 1795, 1629 II
2. Genehmigung des Familiengerichts
§§ 112, 1491 III, 2347; 1821 f., 1643 I) - 72Wer stellt die gesetzliche Vertretung Volljähriger dar?-grds. keine gesetzliche Stellv., da volle Geschäftsfähigkeit
-Ausnahme: § 1902: der nach § 1896 bestellte Betreuer
-nur im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers, vgl. § 1896 III - 73Wie sieht die Übersicht zur beschränkten Geschäftsfähigkeit aus?

- 74Welche Rechtsgeschäfte sind rechtlich lediglich vorteilhaft?1. Schenkungsverträge zugunsten Minderjähriger
2. Verfügungen zugunsten des Minderjährigen
3. Gleichgestellt: neutrale Geschäfte - 75Wann sind Übereignungen von Grundstücken rechtlich lediglich vorteilhaft und wann nicht?vorteilhaft:
trotz Grundstückssteuer, dinglicher Belastungen
nachteilig:
vermietetes Grundstück wegen §§ 566, 578
Eigentumswohnung wegen § 16 WEG - 76Ist eine Schenkung rechtlich lediglich vorteilhaft?-Ja, rechtlich vorteilhaft
-wenn Übereignung rechtlich nachteilig für MJ: Vertretung durch gesetzlichen Vertreter - 77In welche zwei Gruppen unterteilt man die Zustimmung, §§ 182 ff. ?Einwilligung(vorherige Zustimmung): Legaldefinition § 183
Genehmigung(nachträgliche Zustimmung): Legaldefinition § 184 - 78Wann ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich+aus welcher Norm ergibt sich das?...wenn Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft, § 107
-entweder in Bezug auf spezifisches Rechtsgeschäft
-oder Generaleinwilligung für best. Kreis von RG - 79Wann ist das Wirksamwerden des Verpflichtungsgeschäfts durch Bewrirken der Leistung zu prüfen?...wenn RG nicht bereits nach § 107 wirksam
-vollständiges Bewirken! der Leistung(Ratenzahlung nicht ausreichend)
-Bewriken durch wirksames Verfügungsgeschäft-->insoweit Zustimmung der Eltern erforderlich (idR durch Mittelüberlassung) - 80Wann ist das Wirksamwerden des Vertrages durch Genehmigung zu prüfen?...wenn RG nach § 107 nicht bereits wirksam
-Deckungsgleichheit zum vorgenommenen RG erforderlich
-wird MJ volljährig-->genehmigungsbefugt - 81Was sind die Funktionen der Formbedürftigkeit bei Rechtsgeschäften?1. Warnfunktion
(Hinweis auf besondere Bedeutung/besonderes Risiko)
2. Beweisfunktion
(Streitvermeidung über Zustandekommen und Inhalt des RG)
3. Beratungsfunktion
(Sachkundige Beratung vor Abschluss des RG durch Notar) - 82Welche Arten der Form gibt es, in welchen Normen sind sie festgeschrieben und was besagen sie?1. Schriftform § 126
(einheitlich schriftliche Urkunde; eigenhändig unterzeichnet; ersetzungsfähig nach § 126 III, IV)
2. Textform § 126b
(lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger; Name des Erklärenden benannt; Dauerhafter Datenträger (Papier, eMail, CD, USB-Stick)
Notarielle Beurkundung § 128
(Details im BeurkG geregelt; § 128:getrennte Abgabe der Vertragserklärungen ausreichend)
->Des Weiteren: elektronische Form § 126a und öffentliche Beglaubigung §129 - 83Was sind Rechtsfolgen des Formmangels?Grundsatz:
-RG nichtig nach § 125 S. 1
-im Zweifel auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form, § 125 S.2 (beachte § 127)
Ausnahme:
-zahlreiche(in Spezialnormen geregelt)
-Berufung auf Formnichtigkeit treuwidrig i.S.d. § 242, wenn Formnichtigkeit "schlechthin untragbares Ergebnis"
Heilung:
-Heilung durch Erfüllung in einigen Normen angeordnet, vgl. §§ 311b I 2,518 II - 84Welche RG sind nichtig?§ 134
Ein RG, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
->entscheidend ist Auslegung des jeweiligen Verbotsgesetzes
->bei einseitigem Gesetzesverstoß sind Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen
->Abstraktionsprinzip beachten! Verbot kann sich gegen Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft richten - 85Was ist ein sittenwidriges RG?Wucher, § 138 II
Auffälliges Missverhältnis
(zwischen Leistung und Gegenleistung; Richtwert der Rechtsprechung: "Grenze des Doppelten")
+
Ausbeutung
(besondere Lage(Zwangslage, Unerfahrenheit, etc.) des Bewucherten, die dem Wucherer bewusst ist)
=
Rechtsfolge: Nichtigkeit
(sowohl Verpflichtungs-,als auch Verfügungsgeschäft) - 86In welche Kategorien lässt sich die Sittenwidrigkeit. § 138 I einteilen?-Wucherähnliches RG
-Angehörigenbürgschaft
-Knebelverträge
-Vorbereitung strafbarer Handlungen
-Belastung der Sozialhilfeträger - 87In welcher Norm wird der Herausgabeanpruch aus § 812 I 1 eingeschränkt, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten SItten verstoßen hat?§ 817 S. 2
- 88Grundsatz und Ausnahme beim AUseinanderfallen von WIlle und Erklärung?

- 89Regelungen beim Scheingeschäft nach § 117? Wird eine WE mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben...

- 90Wie ist das Prüfungsschema der Anfechtung nach §§ 119ff.?

- 91Welche drei Irrtumsarten gibt es nach § 119?Erklärungsirrtum
Inhaltsirrtum
Eigenschaftsirrtum - 92Was besagt der Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2?

- 93Was besagt der Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1?

- 94Was besagt der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II?

- 95Was sind weitere Voraussetzungen des § 119?

- 96Wie muss der Kalkulationsirrtum unterschieden werden?in offenen und verdeckten Kalkulationsirrtum
- 97Was ist der Grundsatz des Kalkulationsirrtums?unbeachtlicher Motivirrtum
(bei verdecktem) - 98Was sind Ausnahmen des Kalkulationsirrtums?

- 99Was ist der Rechtsfolgenirrtum und was sind seine Grundsätze?

- 100DIe Bedeutung des Rechtsfolgenirrtums ist umstritten. Welche drei Ansichten gibt es und was besagen sie?

- 101Was besagt die arglistige Täuschung und wo ist sie geregelt?Anfechtung der arglistigen Täuschung: "Wer zur Abgabe einer WE durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist"
§ 123 I Alt. 1 - 102Was sind die wesentlichen Faktoren einer arglistigen Täuschung?Täuschung:
-Erregen eines Irrtums über Tatsachen
-Aufrechterhalten eines Irrtums, sofern Aufklärungspflicht
-ausnahmsweise fehlt Rechtswidrigkeit bei "Recht zur Lüge"
Arglist:
Vorsatz, auch bedingter ("Aussagen ins Blaue hinein")
Dritter:
-§ 123 findet Anwendung, wenn andere Person "im Lager" des Geschäftspartners steht (zB Vertreter)
-§ 123 II nur bei "echten Dritten", die nicht im Lager des Geschäftspartners stehen
Kausalität:
-Täuschung ursächlich für Abgabe der Erklärung - 103Wo ist die Drohung geregelt und was ist der Wortlaut?§§ 123 Alt. 2
"Wer zur Abgabe einer WE widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist" - 104Was sind die wesentlichen Faktoren einer Drohung?

- 105Was sind Rechtsfolgen der Anfechtung?

- 106Was bedeutet der Schadensersatz nach § 122? Was sind die wesentlichen Begriffe?

- 107Was gilt es bezüglich des Abstraktionsprinzip bei der Anfechtung zu beachten?-stets zu prüfen, ob Anfechtungsgrund das Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft oder beide betrifft:
1.nur Verpflichtungsgeschäft
->zB Erklärungsirrtum
2.nur Verfügungsgeschäft
->selten, weil sachenrechtlicher Minimalkonsens idR nicht berührt wird
->zB Inhaltsirrtum
3.Beide
->stets in Fällen des § 123
->selten bei § 119 - 108Wo ist die Teilnichtigkeit geregelt ? Was besagt sie?§ 139
-einheitliches RG ist teilbar
-wirksamer Teil des RG könnte Inhalt eines selbstständigen RG sein
-hypothetischer Parteiwille zum Zeitpunkt des Abschlusses des RG entscheidend
->Im Zweifel gesamtes RG unwirksam - 109Wo ist die Umdeutung geregelt ? Was besagt sie?§ 140
->ein nichtiges RG wird durch Umdeutung "gerettet"
-möglich, wenn die Parteien ein zulässiges Ziel mit unzulässigen Mitteln zu erreichen versucht haben ->Bsp. Kündigung (fristlose<-->ordentliche Kündigung) - 110Was ist die Bestätigung nach § 141 und § 144? Worin unterscheiden sie sich?

- 111Welche zwei Möglichkeiten beim EInsatz von Mittelspersonen gibt es?

- 112Wer trägt das Risiko bei der Einschaltung eines Erklärungsboten?Erklärender trägt Risiko:
-fehlender Übermittlung
-verspäteter Übermittlung
-fehlerhafter Übermittlung - 113Wer trägt das Risiko bei der Einschaltung eines Empfangsboten?Erklärungsempfänger trägt Risiko:
-fehlender Übermittlung
-verspäteter Übermittlung
-fehlerhafter Übermittlung - 114Wie werden Erklärungs- von Empfangsboten abgegrenzt?Ausgangspunkt:
Alle Boten sind Erklärungsboten
Bestellung:
...es sei denn, sie sind vom Empfänger zum Empfangsboten bestellt...
Verkehrsanschauung:
...oder nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen
->Kriterien:
-Beziehung zum Erklärungsempfänger (Angestellter/Haushaltsmitglied)
-geistige Reife / geschäftliche Erfahrung
-Ort der Entgegennahme
-Bedeutung der Erklärung
-Verkörperung der Erklärung - 115Welche drei Arten der fehlerhaften Übermittlung durch den Erklärungsboten gibt es und was besagen sie?

- 116Wo ist die Stellvertretung geregelt und was sind die Voraussetzungen?

- 117Stellvertretung Überblick

- 118Was gibt es zur Erteilung und dem Erlöschen einer Vollmacht zu wissen?Erteilung:
-durch einseitige, empfangsbedürftige WE ("Bevollmächtigung")
-gegenüber dem Vertreter ("Innenvollmacht") oder dem Geschäftsgegner ("Außenvollmacht")
-grds. formlos möglich § 167 II
Erlöschen:
-nach dem Inhalt der Vollmacht (Zweckerreichung, auflösende Bedingung, Befristung)
-mit dem zugrunde liegenden RG § 168 S. 1
-durch Widerruf § 168 S. 2
-durch Anfechtung, § 142 I (Zulässigkeit nach Vornahme des Vertretergeschäfts str.) - 119Unterschied von Vollmacht und Grundgeschäft?Vollmacht § 167
bestimmt das "rechtliche Können" im Außenverhältnis
Vertretener->Vertreter
Grundgeschäft, zB
-Auftrag
-Geschäftsbesorgungsvertrag
-Dienstvertrag
bestimmt das "rechtliche Dürfen" im Innenverhältnis
Vertretener <->Vertreter - 120Was gilt es beim Umfang der Vollmacht zu beachten?Arten:
-Spezialvollmacht
-Gattungsvollmacht
-Generalvollmacht
-Prokura
Auslegung:
-nach §§ 133, 157: entscheidend ist der obj. Empfängerhorizont des Empfängers der Bevollmächtigung
Beachte: Für die wirksame Vertretung ist die Vollmacht maßgebend, nicht eine evtl. vereinbarte Beschränkung im Innenverhältnis - 121Wie ist die Wirkung der WE für und gegen den Vertreteenen nach § 164?-Vertretene wird aus RG berechtigt und verpflichtet
-Gestaltungsrechte stehen dem Vertretenen zu - 122Welche Wirkung hat die Stellvertretung hinsichtlich der Willensmängel, Kenntnis, Kennenmüssens?§ 166 I: Willensmängel und Kenntnis/Kennenmüssen des Stellvertreters relevant
-Vertretene kann sich nicht auf Unkenntnis des Stellvertreters berufen, wenn er diesem relevante Weisungen erteilt hat - 123Welche Wirkung hat die Stellvertretung hinsichtlich des Zugangs?eine n den Stellvertretung gerichtete WE wirkt mit Zugang bei diesem für und gegen den Vertretenen, § 164 III, I
- 124Grundsätze deer Rechtsscheinhaftung?I. Rechtschein
II. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
(Verantwortlichkeit desjenigen, zu dessen Lasten der Rechtschein wirkt)
III. Kausalität
(des Rechtsscheins für Disposition eines Dritten)
IV. Gutgläubigkeit des Dritten - 125Wo ist die Rechtsscheinsvollmacht geregelt?§§170-173
1.Setzen des Rechtsscheins
-Erteilung einer Außenvollmacht
-Kundgabe einer Innenvollmacht
-Aushändigung einer Vollmachtsurkunde, die Dritten vorgelegt wird
2. Beseitigung des Rechtsscheins
-Anzeige des Erlöschens
-Widerruf der Kundgabe
-Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
Gutgläubigkeit stets erforderlich!!! § 173 - 126Was versteht man unter eine Duldungsvollmacht?Der „Vertretene“ lässt es wissentlich
geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein
Vertreter auftritt.
Der Andere kennt dieses Dulden und darf es
nach Treu und Glauben dahingehend
verstehen, dass der als Vertreter Handelnde
bevollmächtigt ist. - 127Was versteht man unter einer Anscheinsvollmacht?Der „Vertretene“ kennt das Handeln des
„Vertreters“ nicht, hätte es aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und
verhindern können.
Der Andere durfte nach Treu und Glauben
annehmen, der Vertretene dulde und
billige das Handeln des „Vertreters“. - 128Was sind die Grenzen der Stellvertretung? Bei Interessenskonflikten zwischen gesetzlichem Vertreter
und Kind: Bestellung eines Ergänzungspflegers, §§ 1909,
181, 1795, 1629 II
Bei gefährlichen Geschäften in Vertretung nicht voll
Geschäftsfähiger: Genehmigung des Familiengerichts (§§
112, 1491 III, 2347; 1821 f., 1643 I)
Insichgeschäft, § 181
Kollusion
Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht - 129Was sind Grundstz, Ausnahme und Rechtsfolge des Insichgeschäfts nach § 181?Grundsatz:
Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung
sind unzulässig
Ausnahme:
• „soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist“
(per Gesetz oder Rechtsgeschäft)
• ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit
• Rechtsgeschäft rechtlich lediglich vorteilhaft für
den Vertretenen (z.B. Geschenk an
Geschäftsunfähigen)
Rechtsfolge:
• Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam,
§§ 177 ff. finden Anwendung
• Einseitige Rechtsgeschäfte: § 180 - 130Wichtiges zur Vertretung ohne Vertretungsmacht? Der ohne Vertretungsmacht geschlossene Vertrag ist schwebend
unwirksam
Rückwirkende Genehmigung des Vertretenen möglich,
§§ 177, 182 I
Genehmigung kann grds. gegenüber dem Stellvertreter oder dem
Geschäftspartner erfolgen und ist formfrei, § 182 I, II
Nach Aufforderung durch den Geschäftspartner ist die Genehmigung
nur innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Geschäftspartner
möglich, § 177 II 2
Widerrufsrecht des Geschäftspartners bis zur Genehmigung, § 178
Für einseitige Rechtsgeschäfte gilt § 180
Información
- Descripción
- Fichas sobre BGB, creado por kicker03 el 29/11/2015.
- Creado por
- kicker03
- Visitas
- 33
- Valoración