Fichas
Notwehr / Nothilfe / Notstand
Fichas del conjunto (40)
- 1Notwehrlagegegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten.
- 2AngriffAngriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
- 3Kann ein Unterlassen Angriffscharakter haben?Ja. Dafür spricht schon, dass auch durch bloßes Unterlassen geschützte Interessen bedroht werden können. Nach h.M. muss hierzu aber eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehen.
- 4Angriff durch menschliches VerhaltenDer Angriff muss von einem Menschen ausgehen. Ein Tier kann nicht rechtswidrig handeln, eine Abwehr gegen ein tierisches Verhalten kann nur auf §§ 228, 904 BGB bzw. § 34 StGB gestützt werden.
- 5Gegenwärtigkeit des AngriffesGegenwärtig i.S.d. § 32 II StGB ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, schon begonnen hat oder noch fortdauert.
- 6Angriff beendetBeendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben oder vollständig durchgeführt ist, so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
Bei Dauerdelikten ist Notwehr bis zu deren Beendigung möglich, d.h. also bis zur Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes. - 7Angriff unmittelbar bevorstehendEin unmittelbar bevorstehender Angriff ist nur dann gegenwärtig, wenn eine Bedrohung für das Rechtsgut vorliegt, die in eine Verletzung umzuschlagen droht. Ansonsten liegt ein nicht notwehrfähiger künftiger Angriff vor.
- 8Notwehrähnliche LagePräventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe. Sie werden nicht von § 32 StGB gedeckt - auch keine analoge Anwendung. (Kein Angriff, nur Gefahr - § 34 StGB Rechtfertigender Notstand)
- 9SelbstschutzanlagenKein künftiger Angriff, sondern ein gegenwärtiger, da diese Anlagen gerade erst im Zeitpunkt des Angriffes tätig werden.
- 10Rechtswidrigkeit des AngriffesRechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
- 11Notwehrfähiges RechtsgutNotwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehendes Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse.
- 12Staatsnotwehr In wie weit kann sich der Einzelne bei Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf § 32 StGB berufen?Dies wird weitgehend abgelehnt. Dies gilt auch für Rechtsgutsbeschreibungen oder Kollektivrechtsgüter, wie die Sicherheit des Straßenverkehrs.
- 13NotwehrhandlungDie Notwehrhandlung muss objektiv erforderlich und normativ geboten sein.
"Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen."
"Bei der Notwehr findet keine Güterabwägung statt." - 14Erforderlichkeit der NotwehrhandlungErforderlich ist eine Abwehrhandlung, die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr der Rechtsgutsverletzung endgültig abzuwenden oder zu verringern.
- 15Erforderlichkeit - GeeignetheitVerteidigungshandlungen, die den Angriff sofort und endgültig beenden können. Aber auch zumindest eine Abschwächung, Verzögerung oder Erschwerung des Angriffs.
- 16Erforderlichkeit - mildestes MittelVerteidigungshandlung, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht.
- 17Erforderlichkeit - MaßstabNach h.M. weniger streng aus der ex ante - Perspektive zu bestimmen, und zwar nach dem objektiven Urteil eines besonnenen Drittbeobachters, der über ein etwaiges Sonderwissen des Angegriffenen verfügt.
- 18Erforderlichkeit - Staatliche HilfeSteht effektive staatliche Hilfe zur Verfügung, so ist die Notwehr ggü dem staatlichen Schutz subsidiär und folglich nicht erforderlich.
- 19Gebotenheit der Notwehrhandlung= normativer Einschränkungen bzw. sozial-ethische Schranken oder Schranke des Rechtsmissbrauchs.
- 20Fallgruppen der Gebotenheit der Notwehrhandlung- Angriff schuldlos Handelnder
- krasses Missverhältnis
- Enge persönliche Beziehungen
- Notwehrprovokation - 21Notwehrprovokation - AbwehrprovokationVon Fällen der Absichtsprovokation sprich man, wenn der Angriff vom Angegriffenen herausgefordert wurde, um den Angreifer unter Ausnutzung des Notwehrrechts verletzten zu können.
- 22Meinungsstreit - Wie ist die Absichtsprovokation zu behandeln?- h.M. Ausweichen, sonst keine Rechtfertigung (weil rechtsmissbräuchliches Verhalten)
- a.A. keine generelle Versagung des Notwehrrechts (zumindest eingeschränktes Notwehrrecht / abgestuftes Notwehrrecht) - 23Unabsichtliche (Fahrlässige) Provokation - Behandlungh.M. eingeschränktes Notwehrrecht. Sozialethisch missbilligendes Verhalten genügt.
- 24Sonderfall: VorsatzprovokationTäter erkennt, dass sein Verhalten einen Angriff hervorrufen wird und nimmt dies auch billigend in Kauf. Grds. der Absichtsprovokation wird angewandt.
- 25Verteidigungswille bei der NotwehrhandlungDies bedeutet, dass der Angegriffene gerade gehandelt haben muss, um die Gefahr abzuwenden. Voraussetzung: Kenntnis von der Notwehrlage.
- 26NotwehrüberschreitungRechtswidriges Verhalten. Möglicherweise kommt aber eine Entschuldigung nach § 33 StGB in Betracht, sog. Notwehrexzess.
- 27PutativnotwehrAbwehr eines vermeintlichen Angriffes. Rechtswidrig.
- 28NothilfeNach § 32 II StGB ist auch derjenige gerechtfertigt, der einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abwehrt, sog. Nothilfe.
- 29Aufgedrängte NothilfeDie Rspr. + h.M. im Schrifttum sehen den Willen des Angegriffenen als beachtlich an, sofern der Angegriffene hinsichtlich des Rechtsguts dispositionsbefugt ist. Diesem darf die Nothilfe nicht aufgedrängt werden, wenn dieser eine Verteidigung selbst nicht will.
- 30Zivilrechtlicher Notstand- Defensivnotstand gem. § 228 BGB
- Aggressivnotstand gem. § 904 BGB
- vorrangig vor dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB - 31Defensivnotstand - Gefahr durch die fremde Sache selbstRegelungsgegenstand des § 228 BGB ist die Rechtfertigung der Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwendung einer durch sie drohenden Gefahr.
- 32Aggressivnotstand - Sache eines DrittenRegelungsgegenstand des § 904 BGB ist die Rechtfertigung eines Eingriffs in eine fremde, unbeteiligte Sache, um Gefahren abzuwenden, die von dritter Seite drohen. Schaffung einer Duldungspflicht für den Eigentümer der Sache.
- 33Strafrechtlicher Notstand gem. § 34 StGB"übergesetzlicher Notstand"
- 34Strafrechtlicher Notstand - NotstandslageDiese wird allgemein definiert als das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.
- 35Strafrechtlicher Notstand - notwehrfähiges RechtsgutNotstandsfähig sind die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig sind.
- 36Strafrechtlicher Notstand - GefahrEine Gefahr liegt dann vor, wenn ein Zustand gegeben ist, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
Wahrscheinlich ist der Eintritt, wenn die Möglichkeit nahe liegt oder begründete Besorgnis besteht. - 37Gegenwärtigkeit der GefahrGegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist. (Auch Dauergefahr)
- 38NotstandshandlungDie Notstandshandlung als Mittel der Gefahrenabwehr muss objektiv erforderlich sein und subjektiv vom Rettungswillen getragen sein.
- 39Notstandshandlung - Einschränkungen- Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (muss erforderlich und geeignet sein)
- Interessenabwägung (Rangverhältnis der Rechtsgüter / Grad der drohenden Gefahr)
- Angemessenheit gem. § 34 S. 2 StGB (Besondere Gefahrtragungspflichten / Verstoß gg oberste Rechtsprinzipien / Nötigungsnotstand) - 40Notstandshandlung - Subjektives Rechtfertigungselement - RettungswilleDer Täter muss handeln, um die Gefahr von sich oder einem bedrohten Anderen abzuwenden, sog. Rettungswille.
Información
- Descripción
- Examen (Rechtswidrigkeit) Strafrecht AT Fichas sobre Notwehr / Nothilfe / Notstand, creado por Katrin Hae el 03/03/2016.
- Creado por
- Katrin Hae
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