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Fichas

Krankenversicherung - Vertragspartner BFA

Bianca Guggenberger BFA 0 Alemán 200 fichas

Fichas del conjunto (200)

  1. 1Nenne die Einteilung der Leistungen! (Überblick)nach der Rechtsnatur
    -> Pflichtleistungen (gesetzl. Mindestleistung/ satzungsmäßige Mehrleistung)
    -> freiwillige Leistungen
    -> Pflichtaufgaben
    nach der Art der Leistungserbringung
    -> Sachleistungen (in eigenen Einrichtungen/durch Vertragspartner)
    -> Geldleistungen (einmalig/lfd.)
    nach dem Zweck der Leistung
    -> vorbeugende Leistung
    -> Leistungen bei Versicherungsfall
  2. 2Nennen Sie den Instanzenzug bei Verfahren in Leistungssachen! (Überblick)1. Instanz
    Landesgerichte als "Arbeits- und Sozialgericht"
    in Wien: Arbeits- u. Sozialgericht in Wien
    => Urteil
    2. Instanz
    Oberlandesgerichte (Wien, Linz, Graz, Innsbruck)
    => Berufung
    3. Instanz
    Oberste Gerichtshof in Wien
    => Revision
  3. 3Wann ist die Unterscheidung zw. Geld- und Sachleistungen von Bedeutung?1) bei Verwirkung v. Leistungsansprüchen (nur Geldleistungen)
    2) beim Ruhen des Leistungsanspruches wg. Auslandsaufenthalt (nur Geldleistungen)
    3) Geldleistungen sind pfändbar, Sachleistungen nicht
    4) hinsichtlich d. Leistungsanspruches bei mehrfacher Versicherung (Sachleistungen nur 1x, Geldleistungen aus jeder Versicherung)
  4. 4Welche Leistungen werden nach dem GSVG nur dann als Sachleistung erbracht, wenn das Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt?1) ärztliche Hilfe
    2) Heilmittel
    3) Zahnbehandlung + Zahnersatz
  5. 5Welche Optionen sieht die Satzung d. SVA gewerbl. Wirtschaft für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte vor?Sachleistungsberechtigter
    1) volle Geldleistungsberechtigung
    € 102,24/Monat
    2) 1/2 Geldleistungsberechtigung
    € 81,81/Monat
    => nur für die "Spital-Sonderklasse", alles andere weiterhin Sachleistung
    Geldleistungsberechtigter
    Option 1/2 Geldleistungsberechtigung
    kostenlos
  6. 6Was versteht man unter Geldleistungen nach dem GSVG?alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    1) Kostenersätze für nicht in Anspruch genommene Sachleistungen (SL-Berchtigter)
    2) Kostenersätze, wenn kein Anspruch auf Sachleistungen besteht
    (GL-Berechtigter)
    3) Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können
    (z.B. Wochengeld, Krankengeld aus der Zusatzvers.)
  7. 7Was versteht man unter Geldleistungen nach dem BSVG?sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    1) Kostenzuschüsse
    2) Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können (z.B. Wochengeld)
  8. 8Warum sind Kostenbeteiligungen vorgesehen und wie können diese Regelungen umgesetzt werden?1) teilweise Finanzierung d. Aufwendungen f. Leistungen d. KV
    2) Steuerungsfunktion zwecks Verhinderung v. Missbräuchen
    3) prozentuelle Beteiligungen =
    Prinzip d. Teilungsfaktors
    (z.B. 20% v. Honorar d. VP) oder
    4) fixe Beträge = Prinzip d. Festbeträge (z.B. Rezeptgebühr)
    werden entweder jährlich aufgewertet od. bleiben unverändert
  9. 9Was versteht man unter dem Verwirken eines Leistungsanspruches? Wann steht ein Anspruch auf Geldleistungen aus der KV nicht zu?Verwirken: lässt Anspruch auf Leistung nicht entstehen
    tritt kraft Gesetz ein
    Geldleistung steht nicht zu wenn:
    1) Versicherter, den VF durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt hat
    2) Personen, die den VF durch eine mit Vorsatz begangene, gerichtlich strafbare Handlung veranlasst haben, wg. der sie zu einer mehr als 1jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
    Den im Inland wohnende bedürftige Angehörigen d. Vers. gebührt 1/2 d. Krankengeldes, auf das der Vers. Anspruch gehabt hätte, sofern ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Vers. bestritten und keine Beteiligung an der Selbstbeschädigung/Straftat festgestellt wurde.
  10. 10Wann ruht ein Leistungsanspruch aus der KV?Ruhen hebt Leistungsanspruch nicht auf, legt diesen nur still
    1) Freiheitsstrafe
    2) Untersuchungshaft
    3) Auslandsaufenthalt (nur ASVG + B-KUVG VB neu)
    tritt NICHT ein, wenn
    - zwischenstaatl. Abkommen anderes bestimmt
    - d. Vers.Träger dem Auslandsaufenthalt zugestimmt hat
    - Auslandsaufenthalt aufgrund eines dienstlichen Auftrages erfolgt
    4) Präsenzdienst
  11. 11Welche Aufgaben erfüllt die gesetzliche KV? Nennen Sie die 3 größten Ausgabepositionen der gesetzlichen KV in der richtigen Reihenfolge!KV-Träger treffen Vorsorge für
    1) evidenzbasierte Früherkennung von Krankheiten und Erhaltung d. Volksgesundheit - Pflichtleistung
    Jugendlichenuntersuchung, Vorsorge-(Gesunden)Untersuchung
    2) die VF - Pflichtleistung
    - der Krankheit
    (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, med. Hauskrankenpflege)
    - der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (nur ASVG/GSVG)
    - der Mutterschaft
    (Sachleistungen, Wochengeld/Betriebshilfe)
    3) Zahnbehandlung und Zahnersatz - Pflichtleistung
    4) Hilfe bei körperlichen Gebrechen
    (nur ASVG/BSVG) - Pflichtleistung
    (Hilfsmittel)
    5) medizinische Maßnahmen d. Rehabilitation - Pflichtaufgabe
    (Unterbringung in speziellen Krankenanstalten, Körperersatzstücke, Reise- u. Transportkosten)
    6) Gesundheitsförderung und Prävention - Pflichtaufgabe
    freiwillige Leistungen (Maßnahmen zur Festigung d. Gesundheit, Krankheitsverhütung, Kuraufenthalt)
    erweiterte Heilbehandlung nach dem B-KUVG - freiw. Leistung
    Maßnahmen zur Festigung d. Gesundheit, Maßnahmen d. erweiterten Rehabilitation)
    AUSGABEPOSITIONEN
    1. Anstaltspflege
    2. ärztliche Hilfe
    3. Heilmittel
  12. 12Erläutern Sie die Einteilung der Leistung der KV nach deren Rechtsnatur im Detail!PFLICHTLEISTUNGEN (gesetzl. Mindestleistung, satzungsmäßige Mehrleistung)
    - Vers. haben durchsetzbaren Rechtsanspruch und sind d. überwiegende Teil d. Leistungen eines KV-Trägers.
    - Art, Umfang, Höhe im Gesetz geregelt = gesetzl. Mindestleistung
    - Satzungsmäßige Mehrleistungen
    brauchen Ermächtigung im Gesetz, Obergrenze im Gesetz, Regelung in der Satzung
    (ev. Wartezeit v. 6 M inerhalb 12 M vor Eintritt d. VF)
    Bsp. Verlängerung d. gesetzl. KG-Anspruches auf 78 Wochen
    (der Dauer nach satzungsm. Mehrleist.)
    Familienzuschläge beim KG
    (der Höhe nach satzungsm. Mehrleist.)
    Zuschüsse für die Anschaffung v. notwendigen Hilfsmittel (dem Grunde nach satzungsm. Mehrleist.)
    FREIWILLIGE LEISTUNGEN
    Vers. hat keinen Rechtsanspruch
    Vers.Träger hat über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
    PFLICHTAUFGABEN
    Vers. hat keinen individuellen Rechtsanspruch
    Vers. Träger haben diese Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen
  13. 13Was sind satzungsmäßige Mehrleistungen? Wie können diese unterteilt werden?Pflichtleistungen werden in gesetzl. Mindestleistungen und satzungsmäßige Mehrleistungen eingeteilt.
    Gesetzl. Mindestleistungen sind nach Art, Umfang und Voraussetzungen im Gesetz selbst bestimmt.
    Satzungsmäßige Mehrleistungen sind lt. Gesetz Ermächtigungen für den KV-Träger um umfassendere Leistungen zu erbringen. Obergrenze ist im Gesetz festgelegt. (ev. Wartezeit)
    Mehrleistungen werden eingeteilt in:
    - dem Grunde nach
    Zuschüsse f. die Anschaffung d. notwendigen Hilfsmittel
    - der Dauer nach
    Verlängerung d. Höchstdauer d. KG-Anspruches bis auf 78 Wochen
    - der Höhe nach
    Erhöhung d. Krankengeldes f. Angehör.
    Familienzuschläge beim KG
    Erhöhung d. Kostenerstattung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe während eines vertragslosen Zustandes
    (wenn die flächendeckende Versorgung d. Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maß gesichert ist, kann in der Satzung d. Vers.Trägers die Kostenerstattung mit mehr als 80%, höchstens jedoch mit 100% d. Betrages, der bei Inanspruchnahme eines VP aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden.)
  14. 14Was kann man in der KV alles mit Richtlinien regeln?1) Richtlinien f. die Befreiung vom Zusatzbeitrag f. Angehörige
    Befreiungs- bzw. Herabsetzungsmöglichkeit
    2) Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK)
    - Richtlinien sind f. VP verbindlich und dürfen Zweck d. Krankenbehandlung nicht gefährden.
    3) Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise v. Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV)
    - regeln wann eine Verschreibung als zweckmäßig u. wirtschaftlich gilt
    4) Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr
    5) Zusammenarbeit d. KV-/PV-/UV-Träger im Bereich d. med. Rehabilitation
    Von Zuzahlungen sind sozial Schutzbedürftige nach Richtlinien d. HVB befreit (med. Rehabilitation + Kur)
    6) Richtlinien über die Jugendlichenuntersuchung
    KV-Träger hat Ergebnisse d. Jugendlichenuntersuchung statistisch nach Maßgabe d. Richtlinien d. HVB auszuwerten.
    7) Richtlinien zu den Vorsorge (Gesunden)untersuchungen
    Untersuchungsziele u. Kreis d. für die Untersuchung in Betracht kommenden Personen sind hier festgelegt.
    Frauen + Männer ab Vollendung 18. LJ
    Ergebnisse sind statistisch auszuwerten.
  15. 15Wo entscheidet der zuständige Bundesminister?1) Inverkehrbringen von Arzneimittel
    Apotheken dürfen nur Arzneispezialitäten abgeben, die vom zuständigen BM zugelassen sind.
    Im Rahmen d. Zulassung eines Arzneimittels werden vom zuständigen BM auch Fabriks- u. Depotabgabepreise in Form eines Höchstpreises festgesetzt. (Preisregelung)
    In einer Verordnung d. zuständigen BM ist die Großhandelsspanne festgelegt.
    Das ist d. höchstzulässige Aufschlag d. Großhändlers auf den Fabrik- bzw. Depotabgabepreis => Apothekeneinstandspreis
    2) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
    Zuständige BM hat ein Untersuchungsprogramm f. Schwangere und das Kind mittels einer Verordnung festzulegen + MuKi-Pass aufzulegen
    3) Sonst. Maßnahmen zur Erhaltung d. Volksgesundheit
    Durchführung sonst. Maßnahmen durch Verordnung d. zuständigen BM an KV-Träger übertragen (humangenetische Vorsorgemaßnahmen, "Zeckenschutzimpfung")
    4) Auswahl d. Vertragsärzte (Niederlassungs-Richtlinien)
    Zur Auswahl sind auf Vorschlag d. Österr. Ärztekammer durch Verordnung d. BM für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung d. Bewerber(Innen) um Einzelverträge festzulegen.
  16. 16Was versteht man unter Ausleistungspflicht?Leistungen sind in diesem Fall auch über das Ende d. Vers. hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen f. den Anspruch gegeben sind.
    Für VF, die während der Schutzfrist eingetreten sind => längstens 26 Wochen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Krankengeld)
    Im GSVG f. VF d. Krankheit,
    der Mutterschaft
    + Leistungen d. Zahnbehandlung
    => längstens 13 Wochen
    gilt auch f. Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
  17. 17Unter welchen Voraussetzungen besteht auch dann ein Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Versicherung eingetreten ist? Gilt diese Regelung für alle Gesetze?NUR IM ASVG + FÜR B-KUVG VB
    - Eintritt VF vor auf das Ende d. Vers. nächstfolgenden Arbeitstag
    - während der ersten 3 Tage der AU infolge Krankheit, für die kein Anspruch auf KG besteht
    - während des Anspruches auf KG od. Wochengeld (auch wenn dieser Anspruch ruht)
    - während Anstaltspflege auf Rechnung SV-Träger
    ----------------------------------------------------
    Schutzfristfälle
    Eintritt VF innerhalb 6-wöchiger Schutzfrist (f. Anspruch auf KG nur
    3 Wochen) nach Ausscheiden aus der Pflichtvers., wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    - bei Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtvers. und Vorliegen von Erwerbslosigkeit unmittelbar im Anschluss an diese Pflichtvers.
    - Erfüllung von Vorvers.Zeiten
    (26 Wochen innerhalb letzten 12 Monate od. von 6 Wochen unmittelbar vor dem Ende d. Pflichtvers.)
    Leistungsanspruch nur für 26 Wochen
    ---------------------------------------------------------
    Eintritt VF d. Mutterschaft nach Ende d. Vers. UND Beginn d. 32. Woche vor Eintritt d. VF während d. Bestandes d. beendeten Pflichtvers.
    !Fortsetzung siehe Skript S. 14!
  18. 18Erläutern Sie das Verfahren in Leistungssachen der Krankenversicherung und gehen Sie dabei auch auf die Besonderheit ein!In Leistungssachen sind nach Bescheiderteilung durch den SV-Träger unabhängige Arbeits- u. Sozialgerichte zur weiteren Entscheidung berufen.
    Vers. muss gegen Bescheid Klage beim Arbeits- u. Sozialgericht einbringen.
    SUKZESSIVE KOMPETENZ (nachgeordnete Zuständigkeit)
    Konstruktion, wonach zuerst Vers.Träger einen Bescheid in Leistungssachen erlässt und anschl. Vers. die Angelegenheit durch Klage bei Gericht anhängig machen kann.
    Gericht überprüft nicht Bescheid, sondern entscheidet in den strittigen Punkten zur Gänze neu => Bescheid tritt im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
    Arbeits- u. Sozialgerichte entscheiden immer in Senaten (fachkundige Laienrichter + Berufsrichter)
    1. Instanz
    Landesgerichte als "Arbeits- u. Sozialgerichte"
    in Wien: Arbeits- u. Sozialgericht in Wien
    - gerichtliches Verfahren wird mit Klage eingeleitet
    - Klage muss innerhalb von 4 Wochen nach Bescheidzustellung entweder bei Gericht od. beim beklagten Vers.Träger eingebracht werden
    - Enscheidung = URTEIL
    2. Instanz
    - Oberlandesgerichte: Wien, Linz, Graz, Innsbruck
    ! FORTSETZUNG SIEHE SKRIPT 4 !
  19. 19Unterschied zwischen Schutzfrist und Toleranzfrist? Gibt es Gemeinsamkeiten?Schutzfristfälle
    -> ASVG + B-KUVG neue Vertragsbedienst.
    -> Vorversicherungszeiten notwendig
    -> für Anspruch auf KG 3-wöchige Schutzfrist
    Toleranzfrist
    -> gültig für alle Gesetze
    -> keine Vorversicherungszeiten notwendig
    -> nur Sachleistungen (f. VF d. Krankheit sowie f. chirurgische od. konservierende Zahnbehandlung; sonst keine andere Leistungen)
    -> gilt auch beim Ausscheiden aus d. Anspruchsberechtigung als Angehöriger
    Gemeinsamkeit
    -> 6-wöchiger Anspruch
    um Leistungsanspruch zu erhalten, muss der neue VF innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende d. Vers. eingetreten sein
    -> Ausleistungspflicht 26 Wochen
    -> Subsidiarität
    -> Erwerbslosigkeit notwendig
  20. 20Wo muss in der Krankenversicherung überall ein Antrag gestellt werden?1) Sachleistungsberechtigter GSVG
    Antrag auf 1/2 od. volle GL-Berechtigung
    2) Geldleistungsberechtigter GSVG
    Antrag auf 1/2 GL-Berechtigung
    3) Angehörige können ihre Leistungsansprüche geltend machen, wenn der Vers. die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert.
    4) Vertragsarzt Kostenanteil GSVG
    Kostenanteil kann bei Vorliegen eines positiven Gutachtens im Rahmen d. "SVA-Gesundheitsversicherung" auf Antrag auf 10% reduziert werden.
    5) Befreiung v. der Rezeptgebühr auf Antrag, wenn....
    6) Privatrezepte
    können, wenn sie den Richtlinien d. HVB über die ökonomische Verschreibweise entsprechen, über Antrag auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden.
    7) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
    8) Rehabilitationsgeld
    9) Betriebshilfe/Wochengeld nach GSVG/BSVG
    10) Kinderbetreuungsgeld
    11) Beihilfe zum pauschalen KBG
    gebührt höchstens für die Dauer von
    12 Monaten ab Antragstellung in der Höhe von € 6,06 täglich.
    12) Selbstvers. §16 u. § 19a ASVG
    13) Verlängerung d. Kindeseigenschaft
    über Antrag bis zum 27. LJ, wenn die Voraussetzungen gegeben sind
    14) Sonderkrankengeld
  21. 21Wie können Leistungen nach der Art der Erbringung eingeteilt werden? Definieren Sie diese Begriffe (nach allen Gesetzen)! Warum ist die Unterscheidung von Bedeutung?EINTEILUNG
    => Sachleistungen
    => Geldleistungen
    DEFINITION
    Sachleistungen sind Leistungen, die nicht in Geld sondern durch Zwischenschaltung von VP od. in eigenen Einrichtungen erbracht werden.
    ASVG/B-KUVG
    Kostenerstattungen, Kostenersätze und Kostenzuschüsse gelten als Sachleistung!
    GSVG
    Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung u. Zahnersatz werden als Sachleistung erbracht, wenn Jahreseinkommen d. Vers. einen bestimmten Betrag (12-fache d. mtl. HBGL gemäß GSVG) nicht übersteigt.
    ASVG/B-KUVG
    Geldleistungen sind Leistungen, die in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können.
    (z.B: Krankengeld, Wochengeld)
    GSVG
    Geldleistungen sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden.
    3 Pkt. aufzählen (S. 7)
    BSVG
    Geldleistungen sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    1) Kostenzuschüsse
    2) Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können (Wochengeld)
    BEDEUTUNG DER UNTERSCHEIDUNG
    4 Pkt. aufzählen (S. 5)
  22. 22Welches SV-Recht wird durch das "Sachleistungsprinzip" geprägt? Wie wird dieses Prinzip erfüllt? Was geschieht bei Nichterfüllung?KV-Recht wird durch Sachleistungsprinzip geprägt
    durch Abschluss von Verträgen mit Vertretern der Gesundheitsberufe od. in eigenen Einrichtungen
    Bei Nichterfüllung muss der Vers. Leistung selbst bezahlen, erhält von der Krankenkasse Kostenerstattung:
    80% d. Vertragstarifs
  23. 23Was bedeutet Asylierung? Nennen Sie mind. 1 Bsp.!Asylierung bedeutet Ende d. Anstaltspflege/medizinischen Hauskrankenpflege, weil diese Leistung nicht mehr aufgrund einer Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung/med. Leistung erforderlich ist, sondern z.B. wg. Pflegebedürftigkeit.
  24. 24Wo spielt die Subsidiarität in der KV eine Rolle?1) Voraussetzungen f. Anspruchsberechtigung aufgrund d. Angehörigeneigenschaft sind, dass der betreffende Angehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
    und
    dass er weder nach dem ASVG noch einem anderen Gesetz krankenversichert ist (Grundsatz d. Subsidiarität d. Angehörigeneigenschaft im Verhältnis zu einer eigenen KV)
    2) Medizinische Maßnahmen d. Rehabilitation in der KV sind beim PV-/UV-Träger zu beantragen. Diese leiten den Antrag unverzüglich an den zuständigen KV-Träger weiter, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst erbringen od. zu erbringen haben.
    3) Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung d. Volksgesundheit -> Zeckenschutzimpfung, wenn nicht im Rahmen d. Unfallverhütung vorgesehen.
    Es wird geprüft, ob ein anderer SV-Träger zuständig ist.
    4) Schutzfrist vor Toleranzfrist
    5) Betriebshilfe vor Wochengeld bei GSVG/BSVG
    6) Ausleistungspflicht im GSVG endet, wenn Anspruch auf Leistungen gegenüber einem anderen gesetzl. KV-Träger besteht.
    7) Medizinische Hauskrankenpflege vor Anstaltspflege
    8) Kein Anspruch auf Krankengeld, wenn Wochengeld gebührt
  25. 25Wie unterscheidet man im GSVG die Leistungen?SACHLEISTUNGSBERECHTIGTER
    Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistung f. die Vers. und seine Familienangehörigen erbracht, wenn Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag (€ 68.039,99) nicht übersteigt.
    Optionsmöglichkeiten:
    => 1/2 GL-Berechtigung € 79,89/Monat
    nur f. Spital-Sonderklasse
    => volle GL-Berechtigung € 99,84/Monat
    GELDLEISTUNGSBERECHTIGTER
    Vers., deren Jahreseinkommen das 12-fache d. mtl. HBGL gemäß GSVG erreicht od. übersteigt, erhalten ärztl. Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung u. Zahnersatz nur als Geldleistung.
    usw. (siehe S. 6)
    Optionsmöglichkeit:
    Option 1/2 GL-Berechtigung (kostenlos)
    SVA sieht derzeit keinen Zusatzbeitrag vor!
    Art d. Anspruchsberechtigung ist einkommensabhängig und kann sich jährlich ändern
    2 Bsp. (siehe S. 6)
    VP verrechnet direkt mit dem KV-Träger.
  26. 26Kann das Verhalten des Leistungsempfängers Einfluss auf den Leistungsanspruch aus der gesetzl. KV haben? Wenn ja, in welchen Fällen und mit welcher Auswirkung?Ja, Geldleistungen wie z.B. Krankengeld können Versagen, Verwirken od. Ruhen
    1) Versagen (nur bei KG)
    VF ist Folge einer...
    2 Pkt. (S. 56)
    2) Verwirken (für alle Geldleistungen)
    2 Pkt. (S. 56)
    3) Ruhen
    Leistungsanspruch wird nur stillgelegt, fällt Ruhensgrund weg, lebt Anspruch wieder auf
    Allgemeine Ruhensgründe
    3 Pkt. (S. 9)
    Obligatorische Ruhensgründe
    Anspruch ruht zwingend
    6 Pkt. (S. 57)
    Fakultative Ruhensgründe
    Anspruch KANN ruhen
    3 Pkt. (S. 58)
    Ruhen darf in diesen Fällen aber nur dann verfügt werden, wenn der Vers. vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  27. 27Welche Mittel der KV kennen Sie?1) Förderung u. Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der
    - Verhütung od. Früherkennung von Krankheiten
    - Verhütung von Unfällen
    (nicht Arbeitsunfällen)
    - Sicherstellung ärztlicher Hilfe
    - Betreuung von Kranken
    dienen.
    2) Förderung d. Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten, wenn dies d. Erfüllung d. übrigen Aufgaben d. KV dient.
    3) Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (nicht Arbeitsunfall)
  28. 28Erläutern Sie die Lohnsteuerpflicht in der KV!Krankengeld und Rehabilitationsgeld sind bis zu einer Höhe von € 30 lohnsteuerfrei lt. ESt-Gesetz.
    Gebührt höheres Krankengeld (Rehageld) => für den € 30 übersteigenden Betrag ist LSt in der Höhe von 25% zu leisten
    Der als LSt einbehaltende Betrag wird vom KV-Träger direkt an FA abgeführt und auf Auszahlungsbestätigung gesondert auszuweisen.
    Ausnahmen:
    => lohnsteuerfrei: KG-Bezüge aufgrund einer Leistung aus der AlV
    => Auszahlung KG für freie DN:
    brutto für netto (ESt-Pflicht!)
  29. 29Erläutern Sie die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes für einen Dienstnehmer nach dem ASVG!1. Bildung d. BMGL
    BMGL wird aus der Beitragsgrundlage jenes Beitragszeitraumes gebildet, der dem Ende d. vollen Entgeltanspruches vorangegangen ist.
    Aus der Beitragsgrundlage ist der Tageswert zu ermitteln.
    Dies erfolgt - unabhängig von den tatsächlichen Kalendertagen - stets mittels Division durch 30.
    Anspruch auf Sonderzahlungen => Zuschlag von 17%
    (darf jedoch 1/6 d. HBGL nicht überschreiten)
    vom 4. bis zum 42. Tag d. AU
    => 50% d. BMGL
    ab dem 43. Tag d. AU
    => 60% d. BMGL
    KG kann durch Familienzuschläge erhöht werden, wenn in Satzung vorgesehen, jedoch
    max. bis 75% d. BMGL
  30. 30Herr X ist DN im ASVG und wird per 20.10. gekündigt. Er erhält bis 15.11. eine Urlaubsersatzleistung, danach ist er erwerbslos. Am 29.11. erleidet dieser DN einen Freizeitunfall. Welche versicherungs- u. leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Begründen Sie Ihre Antwort! Geben Sie die entsprechenden Fristen an!versicherungsrechtl. Konsequenzen
    -> keine Konsequenzen
    -> Vers. endet mit 15.11.
    leistungsrechtliche Konsequenzen
    -> er hat Anspruch auf Geld- u. Sachleistungen
    -> Begründung: Eintritt VF innerhalb 6-wöchiger Schutzfrist nach dem Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtvers. + Vorliegen v. Erwerbslosigkeit
    + Erfüllung Vorversicherungszeit
    (26 Wochen innerhalb d. letzten 12 Monate od. 6 Wochen unmittelbar vor Ende d. Pflichtvers.)
    6 Wochen Sachleistungen
    3 Wochen Geldleistungen
    Leistungseinschränkung 26 Wochen
    Aufgrund d. Urlaubsersatzleistung muss Herr X schon beinahe ein Jahr ein Beschäftigungsverhältnis gehabt haben.
  31. 31Gibt es einen Grund, dass man sich einer Anstaltspflege unterziehen muss?In bestimmten Fällen ist der Erkrankte verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen.
    z.B. wenn die Art d. Krankheit eine Behandlung od. Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet wird.
    Geisteskranke können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebracht werden.
    Tuberkulosegesetz sieht z.B. für uneinsichtige Kranke eine zwangsweise Anhaltung in KA vor.
  32. 32Erläutern Sie die Krankenbehandlung hinsichtlich der Art, wie sie erbracht wird (Definition)! Was umfasst sie? Sind Kostenbeteiligungen für Anspruchsberechtigte vorgesehen? Welche Richtlinien sind im Rahmen d. Krankenbehandlung gültig und wer veranlasst sie?Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein.
    Sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit f. die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sorgen nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt od. gebessert werden.
    Sie umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, nach B-KUVG/GSVG auch Hilfsmittel.
    Es sind Kostenbeteiligungen für die Krankenbehandlung vorgesehen.
    ASVG: Serviceentgelt e-card
    B-KUVG, GSVG und BSVG: Kostenbeteiligungen vom Arzt (Vertrags-)honorar in unterschiedlicher Form
    Regelungen erfüllen Finanzierungsfunktion + Steuerungsfunktion zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme v. Leistungen.
    Richtlinien im Rahmen d. KV werden vom Hauptverband veranlasst:
    1) Richtlinie ökonomische Grundsätze d. Krankenbehandlung
    2) Richtlinie ökonomische Verschreibweise von Heilmittel u. Heilbehelfen
    3) Richtlinie über die Befreiung der Rezeptgebühr
  33. 33Vergleichen Sie die Kostenbeteiligung bei Vertragsärzten nach den einzelnen Gesetzen! Falls vorhanden führen Sie auch Befreiungsmöglichkeiten an.ASVG
    Service-Entgelt e-card € 11,35 pro Jahr
    Befreiungen v. Service-Entgelt:
    1) Bezieher einer Pension
    2) Pers., die nach den Richtlinien d. HVB (soziale Schutzbedürftigkeit) befreit sind
    3) DN, die am 15.11. kein Entgelt vom DG erhalten
    4) Präsenz- u. Zivildienst Leistende
    B-KUVG
    10%iger Behandlungsbeitrag f. bestimmte in der Satzung festgelegte Leistungen
    Befreiungen:
    1) bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    2) Kinder (durch die Satzung)
    GSVG
    Kostenanteil lt. Satzung derzeit 20% (Reduktion auf 10% möglich)
    Befreiungen:
    1) bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    2) Kinder (kraft Gesetz)
    BSVG
    Behandlungsbeitrag € 9,61 pro Quartal/ pro Behandlungsfall
    Befreiungen:
    1) Kinder (kraft Gesetz)
  34. 34Wie funktioniert die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe im GSVG?wird ein Vertragsarzt in Anspruch genommen, so ist die e-card vorzulegen
    Kostenanteil ist von SL-Berechtigten/halbe GL-Berechtigten zu erbringen
    Kostenanteil lt. Satzung derzeit 20% (darf max. 30% nicht überschreiten)
    Für ambulante Leistungen (die durch Zhlg. d. Landesgesundheitsfonds abgegolten werden): Kostenanteil v. 20% von einem in der Satzung bestimmten Pauschalbetrag
    Kostenanteil kann auf 10% im Rahmen d. "SVA-Gesundheitsversicherung" reduziert werden.
    Befreiung vom Kostenanteil:
    1) bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    2) Kinder (kraft Gesetz)
    WAHLARZT
    SL-Berechtigter: KostenERSÄTZE bis zu jenem Betrag, den die SVA bei Inanspruchnahme d. Leistung als Sachleistung bei einem VP zu bezahlen hätte, abzüglich d. (individuellen) Kostenanteils
    GL-Berechtigter: können Ärzte nur als Privatpatienten in Anspruch nehmen
    bezahlen Arztkosten selbst u. erhalten von SVA einen KostenERSATZ nach einem Vergütungstarif lt. Satzung
    KostenERSATZ darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen
  35. 35Wie kann ärztliche Hilfe bei Vertrags- u. Wahlärzten nach den einzelnen Sozialvers.Gesetzen in Anspruch genommen werden? Gehen Sie näher darauf ein, welche Kosten d. Versicherte selbst zu tragen hat und unter welchen Voraussetzungen Befreiungen von Kostenbeteiligungen vorgesehen sind!Für alle Gesetze: e-card als Anspruchsnachweis d. Patienten
    ASVG
    Serviceentgelt € 11,10 pro Kalenderjahr
    Befreiung v. Service-Entgelt
    3 Pkt. aufzählen (S. 26)
    Wahlarzt: Vers. finanziert vor und erhält auf Antrag KostenERSTATTUNG in der Höhe von 80% d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn d. Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte
    B-KUVG
    Vertragsarzt: 10%iger Behandlungsbeitrag f. bestimmte in der Satzung festgelegte Leistungen
    Befreiungen: 2 Pkt. aufzählen (S. 28)
    Wahlarzt: KostenERSTATTUNG in der Höhe d. Vertragstarife, die der... (S. 29)
    GSVG
    Vertragsarzt: Kostenanteil lt. Satzung derzeit 20% (Reduktion auf 10% möglich)
    Befreiungen: 2 Pkt. aufzählen
    Wahlarzt:
    SL-Berechtigter: KostenERSÄTZE bis zu jenem Betrag, den die... (S. 29)
    GL-Berechtigter: können Ärzte nur als Privatpatienten in Anspruch nehmen
    bezahlen Arztkosten selbst und erhalten von SVA einen KostenERSATZ nach einem Vergütungstarif lt. Satzung.
    KostenERSATZ darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
    BSVG
    pro Behandlungsfall pro Quartal etc.
  36. 36Welche Arten der freiwilligen Versicherung sieht die gesetzl. KV vor? Welche leistungsrechtlichen Unterschiede bestehen zur Pflichtversicherung?1) Selbstvers. gemäß § 16 ASVG
    2) Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG
    3) Zusatzvers. GSVG
    4) Familienvers. GSVG
    ad 1) allgemeine Wartezeit, die entsprechend der Satzung auf 6 Monate erweitert wird
    Einschränkung d. Kreises d. Angehörigen lt. Satzung
    keine Barleistungen
    kein Anspruch auf Kranken- u. Wochengeld
    ad 2) einer Pflichtvers. rechtlich gleichgestellt -> keine Unterschiede
    ad 3) Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn d. Zusatzvers.
    Wartezeit entfällt, wenn AU Folge eines Arbeitsunfalles ist
    Anspruch auf Krankengeld
  37. 37Erläutern Sie die Möglichkeiten eine Rezeptgebührenbefreiung zu erlangen und gehen Sie dabei auch auf deren Rechtsquelle ein.kraft Gesetz
    1) Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
    Befreiung nur für Heilmittel im Zusammenhang mit dieser Krankheit
    2) bei Überschreiten d. Rezeptgebührenobergrenze
    sobald Summe d. Rezeptgebühren einen Betrag von 2% d. Jahresnettoeinkommens (ohne SZ) erreicht/übersteigt
    nach Richtlinien des HVB
    1) bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    (z.B. Pensionist mit AZ)
    2) auf Antrag beim KV-Träger
    - Personen mit geringem Einkommen (AZ-Richtsatz)
    - besondere Aufwendungen durch Krankheit od. Gebrechen
    (erhöhte Richtsätze)
  38. 38Wie lange gebührt gesetzlich bzw. satzungsmäßig das Krankengeld?- ab dem 4. Tag der AU infolge Krankheit für ein und denselben VF für die Dauer von 26 WOCHEN
    - war Anspruchsberechtigter innerhalb d. letzten 12 Monate vor Eintritt d. VF mind. 6 Monate in der KV versichert, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 52 WOCHEN (ausgenommen Schutzfristfälle!)
    = gesetzl. Mindestleistung
    - Satzung kann Höchstdauer bis auf 78 WOCHEN verlängern
    = satzungsmäßige Mehrleistung
  39. 39Erläutern Sie die zeitliche Abgrenzung eines Leistungsanspruches in der KV nach allen Gesetzen. Wann tritt die Leistung ein?EINTRITT D. VF WÄHREND D. VERS.
    (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG)
    Ausleistungspflicht
    2 Pkt. anführen (S. 14)
    EINTRITT D. VF VOR BEGINN D. VERS.
    Leistungen aus dem VF d. Krankheit gebühren auch, wenn Krankheit zu Beginn d. Vers. bereits vorhanden ist.
    Leistungen dann ab Beginn d. Vers.
    bei Mutterschaft kein Leistungsanspruch, wenn innerhalb 8 Wochen Mutterschutz
    Ausnahme: GSVG-Leistung aus VF d. Mutterschaft auch dann, wenn Eintritt d. VF vor Beginn d. Versicherung eintritt
    EINTRITT D. VF NACH ENDE D. VERS.
    nur ASVG und B-KUVG VB neu
    4 Pkt. anführen (S. 15)
    Schutzfristfälle
    Eintritt VF innerhalb 6wöchiger Schutzfrist (für Anspruch auf KG nur 3 Wochen) nach Ausscheiden aus der Pflichtvers., wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    3 Pkt. anführen (S 15)
    Eintritt VF d. Mutterschaft nach Ende d. Vers. und Beginn 32. Woche vor Eintritt d. VF während d. Bestandes einer Pflichtvers.
    in allen Gesetzen: Toleranzfrist 6 Wochen
    nur f. VF d. Krankheit und Zahnbehandlung
    Vorliegen v. Erwerbslosigkeit
    (ohne Vorvers.Zeiten)
    Leistungsanspruch nur für 26 Wochen (im GSVG für 13 Wochen)
  40. 40Bei welchen Leistungen der Krankenversicherung sind für Sie persönlich Kostenbeteiligungen vorgesehen und in welchem Ausmaß?Ich bin pflichtversichert im ASVG.
    1) ärztliche Hilfe
    Vertragsarzt/Wahlarzt....
    2) Heilmittel
    € 5,85 an Rezeptgebühr pro Medikament (Heilmittel) - pro Packung
    3) Heilbehelfe und Hilfsmittel
    10% d. Kosten, jedoch mind. 20% d. tgl. HBGL
    Für Sehbehelfe gelten strengere Regelungen: 10% d. Kosten, jedoch mind. 60% d. tgl. HBGL (€ 97,20)
    4) Anstaltspflege f. Angehörige
    5) Kostenbeitrag Anstaltspflege Versicherter nach Krankenanstaltengesetz
    rund € 12 pro Verpflegstag
    für max. 28 Tage im Kalenderjahr
    (OÖ 25 Tage)
    6) abnehmbarer Zahnersatz + Kieferregulierungen
    Kostenbeteiligung lt. Satzung
    7) med. Maßnahmen d. Rehabilitation
    Bei Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum muss pro Verpflegstag eine Zuzhlg. geleistet werden.
    8) Maßnahmen zur Festigung d. Gesundheit
    Zuzahlung pro Verpflegstag bei Kur-, Genesungs- od. Erholungsaufenthalt
    (mind. € 7,78 - € 18,90)
    9) Beförderungskosten (Reise-, Fahrt- od. Transportkosten)
    Kostenbeteiligung lt. Satzung
  41. 41Welche betragliche Höchstgrenze sieht Ihr KV-Träger bei der Bewilligung von Heilbehelfen/Hilfsmitteln in seiner Satzung vor? (Übungsbsp. 2)Ich bin versichert bei der OÖGKK.
    HEILBEHELFE
    Satzung hat für Heilbehelfe einen Höchstbetrag für die Kosten festzusetzen, die vom KV-Träger zu übernehmen sind.
    Höchstbetrag darf nicht höher sein als das 10-fache d. tgl. HBGL
    (=> Handlungsspielraum)
    derzeit: höchstens 8-fache d. tgl. HBGL
    Kostenanteil d. Vers. ist 10%, aber mind. 20% d. tgl. HBGL
    Kosten über dem Höchstbetrag werden nicht übernommen
    HILFSMITTEL
    Satzung kann Zuschüsse f. die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel vorgesehen (= satzungsmäßige Mehrleistung dem Grunde nach, d.h. ohne Satzungsregelung besteht kein Leistungsanspruch!!)
    Höchstbetrag der vom KV-Träger zu übernehmenden Kosten ist in der Satzung geregelt:
    1) f. Körperersatzstücke u. Krankenfahrstühle
    höchstens 25-fache d. tgl. HBGL
    2) f. alle sonstigen Hilfsmittel
    (z.B. Perücken)
    höchstens 10-fache d. tgl. HBGL
    Zuschüsse nur, wenn Kosten d. Hilfsmittel höher sind als 20% d. tgl. HBGL
    Zuschuss beträgt 90% (GSVG 80%) d. Anschaffungskosten
  42. 42Was fällt Ihnen zum Rehabilitationsgeld ein?1) ASVG-Änderung, die mit 01.01.2014 wirksam wurde
    2) Anspruch/Pers.kreis
    Pers. der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende IV (BU) voraussichtlich im Ausmaß v. zumindest 6 Monaten vorliegt + berufl. Maßnahmen d. Rehabilitation nicht zweckmäßig od. zumutbar sind
    Zuerkennung erfolgt durch Bescheid d. PV-Trägers
    3) Höhe
    gebührt im Ausmaß d. KG, das aus der letzten (eine Pflichtvers. in der KV begründenden) Erwerbstätigkeit gebührt hätte
    Mindesthöhe: Einzelrichtsatz f. AZ
    4) Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen
    Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze => nur Teilrehabilitationsgeld
    5) Dauer
    zeitlich unbefristet bis PV-Träger mit Bescheid entscheidet, dass
    => keine (vorübergehende) IV/BU mehr vorliegt
    => nun eine beruf. Rehabilitation angezeigt ist
    => dauernde IV/BU vorliegt
    6) Ruhen
    ruht wie das KG
    => solange d. Vers. Anspruch auf Weiterzhlg. von mehr als 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge hat...
    7) Kostenersatz durch PV
    über HVB leisten PV-Träger vollständigen Ersatz d. Reha-Geldes + anteilige Verwaltungskosten
    (S. 61)
  43. 43Wo spielt das Einkommen im Leistungsrecht der KV eine Rolle? (nach allen Gesetzen!)FÜR ALLE GESETZE
    1) Rezeptgebühr (Rezeptgebührenobergrenze)
    2) Bemessung beim KG/WG
    3) Ruhen v. KG bei Entgeltfortzhlg.
    4) Maßnahmen z. Festigung...
    Zuzhlg. unter Bedachtnahme auf finanzielle Leistungsfähigkeit d. Vers.
    5) med. Rehab. - Höhe Zuzhlg. v. Einkommen abhängig
    6) Übernahme d. Reisekosten
    7) Zusatzbeitrag f. nicht beitragsfreie Angehörige - Befreiung/Herabsetzung
    8) Höhe d. einkommensabhängigen KBG + individuelle Zuverdienstgrenze
    9) Beihilfe zum pauschalen KBG
    ASVG
    1) Serviceentgelt e-card
    2) Höhe d. Rehab-Geldes
    3) Höhe d. Sonderkrankengeldes
    B-KUVG
    1) Höhe d. Rehab-Geldes (nur neue VB)
    GSVG
    Einstufung f. SL-/GL-Berechtigter
    Höhe d. KG bei Zusatzversicherung
    Pers. mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (nach Richtlinien d. HVB) haben eine
    1) Befreiung v. Rezeptgebühr
    2) Befreiung v. Kostenanteilen f. Heilbehelfe/Hilfsmittel
    3) Befreiung v. Service-Entgelt f. e-card
    4) Befreiung/Herabsetzungsmöglichkeit f. Zusatzbeitrag f. Angehörige - insbesondere, wenn Nettoeinkommen d. Vers. d. AZ-Richtsatz f. Ehepaare nicht übersteigt
    usw.
  44. 44Wodurch unterscheidet sich die KV nach dem ASVG und B-KUVG? Zählen Sie auch die Sonderbestimmungen d. B-KUVG Vertragsbediensteten auf!UNTERSCHIEDE
    1) kein VF d. AU infolge Krankheit => VF d. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit
    keine Barleistung (KG) => Weiterzhlg. d. Bezuges
    2) kein Wochengeld nach B-KUVG => Vorsorge durch Dienstrecht d. öffentl. Bediensteten
    3) Angehörige d. Vers. haben einen eigenen Anspruch auf KV-Leistungen
    4) Behandlungsbeitrag f. einzelne Leistungen bei ärztl. Hilfe + Zahnbehandlung
    5) Bei Gewährung v. Anstaltspflege f. Ang. im B-KUVG keine Kostenbeteiligung d. Versicherten
    6) Bei Unterbringung in der Sonderklasse einer Krankenanstalt übernimmt Vers. Träger Pflegegebühren an den jeweiligen Landesfonds + OP-Kosten + Kosten f. Benützung d. OP-Saales nach bestimmten Tarifsätzen
    7) keine Jugendlichenuntersuchungen im B-KUVG
    SONDERBESTIMMUNGEN VB
    f. diese Pers. sind nachstehende Bestimmungen d. ASVG anzuwenden
    1) Entziehen, Erlöschen und Verwirken v. Leistungsansprüchen
    2) Auszhlg. d. Geldleistungen
    3) Anspruchsberechtigung während d. Dauer d. Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Vers.
    (Fallgruppe 1+2+4)
    4) VF d. AU infolge Krankheit => Krankengeld
    5) Wochengeld
    6) Jugendlichenunt
  45. 45Erklären Sie das Inverkehrbringen von Arzneimittel!Arzneimittelgesetz regelt Herstellung + Inverkehrbringen von Arzneimittel
    In Apotheken dürfen nur vom zuständigen BM zugelassene Arzneispezialitäten abgegeben werden.
    BM hat Firmenanträge auf Zulassung einer Spezialität mit Sachverständigen zu prüfen => bei Zulassung Eintragung ins Arzneispezialitätenregister
    nur auf Rezept (aufgrund einer ärztlichen Verschreibung):
    Arzneimittel, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben od. Gesundheit von Menschen gefährden können + wenn sie ohne ärztl. Überwachung angewendet werden.
  46. 46Erklären Sie die Preisbildung von Arzneimittel!BM f. Gesundheit & Frauen eingerichtete Preiskommission ermittelt für Arzneispezialitäten bei Aufnahme in den Erstattungskodex d. Sozialvers. den EU-Durchschnittspreis
    Fabrik- bzw. Depotpreis
    (EU-Durchschnittspreis)
    + % Großhandelsspanne
    (Regelung durch Verordnung d. BM)
    ----------------------------------------------------
    = Apothekereinstandspreis
    + Apothekerspanne
    (geregelt in österr. Arzneitaxe)
    -----------------------------------------------------
    = privater VK in der Apotheke
    Kassen erhalten einen "Großkundenrabatt" = Kassenpreis
  47. 47Erklären Sie die Aufgaben des Hauptverbandes in Bezug auf Heilmittel!1) HVB hat Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV) aufzustellen => Erzielung wirtschaftl. Verschreibweise
    + Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr
    2) Herausgabe d. Erstattungskodex
    Arzneispezialitäten + Stoffe f. magistrale Zubereitungen nur Leistung d. Krankenbehandlung auf Rechnung SV-Träger, wenn im Erstattungskodex angeführt
    in begründeten Einzelfällen nach Bewilligung durch chef-/kontrollärztl. Dienst auch Kostenübernahme, wenn nicht im Erstattungskodex angeführt
    Erstattungskodex besteht aus einem
    - grünen
    (frei verschreibbar + Stoffe f. magistrale Zubereitungen)
    - gelben
    (unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. Dokumentation durch verordnenden Arzt)
    - roten Bereich
    (ärztl. Bewilligung durch chef-/kontrollärztl. Dienst)
  48. 48Unterschiede von Kassenrezept und Privatrezept?KASSENREZEPT
    - Arzneien + sonstige Mittel auf Rechnung Vers.Träger nur, wenn auf Kassenrezept von Vertragsarzt verschrieben od. vom Vers.Träger schriftlich zur Bezahlung übernommen
    - Für den Bezug jedes Heilmittels - d.h. f. jede Originalpackung einer pharmazeutischen Spezialität bzw. für jede magistrale Verordnung - ist eine Rezeptgebühr (2017: € 5,85) zu entrichten.
    PRIVATREZEPT
    - werden v. Wahlarzt f. Heilmittel ausgestellt
    - kann auf Antrag d. Vers. auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, wenn es den Richtlinien d. HVB über ökonomische Verschreibweise entspricht
    - wird Privatrezept bezogen => Vers. zahlt Privat-VK-Preis an Apotheke => kann dann Kostenerstattung beantragen
    - GL-Berechtigte erhalten Heilmittel auf Privatrezept
    bez. Medikamente in Apotheke selbst => erhalten v. SVA 80% d. Kosten nach der f. Privatbezieher geltenden Arzneitaxe abzgl. Rezeptgebühr vergütet
    Richtlinien über ökonomische Verschreibweise gelten NICHT, außer wenn Privatrezept auf Kassenrezept umgeschrieben werden soll.
    Vers. muss dann nur Rezeptgebühr bez.
  49. 49Sie haben Zahnschmerzen. Was kann ich tun? Welche Leistungen stehen mir zu und wo ist das geregelt?Ich wende mich an
    1) Freiberufl. tätige Fachärzte f. Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde
    2) Fachärzte f. Zahn-, Mund- u. Kieferheilkunde in Krankenanstalten (Ambulatorien)
    ZAHNBEHANDLUNG umfasst
    1) chirurgische Zahnbehandlung
    2) konservierende Zahnbehandlung
    3) Kieferregulierungen
    ZAHNERSATZ
    (nur unentbehrlicher Zahnersatz)
    1) abnehmbarer Zahnersatz
    2) festsitzender Zahnersatz
    - sind nicht nach EdVF gebunden
    - sind Pflichtleistungen d. KV
    - werden als Sachleistungen gewährt
    - Umfang/Inhalt d. Leistungen in der Satzung geregelt
    - Leistungen Zahnbehandlung können in der Satzung von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden
  50. 50Kann bei einem Angehörigen der VF d. Mutterschaft eintreten?Ja, aber nur für weibliche Personen.
    Kein Anspruch auf Wochengeld, nur Anspruch auf Sachleistungen aus dem VF d. Mutterschaft (ärztl. Hilfe, Hebammenbeistand, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in einer Krankenanstalt, freiwillige Leistungen wie Schwangeren- u. Säuglingsfürsorge, Windeln, Einschlagetücher)
  51. 51Wann gilt der VF d. Mutterschaft als eingetreten?VF d. Mutterschaft ist eingetreten:
    1) mit Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung
    2) mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat
    3) mit Beginn der 8. Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde
    4) nach ASVG/B-KUVG
    mit Beginn d. individuellen Beschäftigungsverbotes durch Feststellung eines Amtsarztes od. eines Arbeitsinpektionsarztes
  52. 52Welche Leistungen gebühren aus dem VF d. Mutterschaft?Sach-/Geldleistungen
    SACHLEISTUNGEN
    1) ärztl. Hilfe, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- u. Säuglingsschwester (ohne Kostenbeteiligung)
    2) Heilmittel, Heilbehelfe
    3) Pflege in einer Krankenanstalt (längstens für 10 Tage)
    4) freiwillige Leistungen: Behelfe zur Mutter-/Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher), Schwangeren-/Säuglingsfürsorge
    GELDLEISTUNGEN
    - Wochengeld nach ASVG/BSVG/GSVG
    - B-KUVG neue VB erhalten WG nach Bestimmungen d. ASVG
    - HBGL wird nicht berücksichtigt => WG soll den entfallenden Arbeitsverdienst voll ersetzen
    - berechnet aus dem Nettoeinkommen d. letzten 3 KM vor Eintritt d. VF erhöht um SZ
    - Betriebshilfe/Wochengeld nach dem GSVG/BSVG
    wird Betriebshilfe nicht als Sachleistung erbracht => WG (2017: € 53,11 tgl.)
    abweichende Bestimmungen
    bzgl. Höhe d. WG
    (3 Pkt. siehe S. 68)
    1) KG als Wochengeld
    bestimmte Gruppen v. Vers. erhalten WG in Höhe d. tgl. KG
    - die den DN Gleichgestellten (z.B. selbstständige Hebammen, selbstständige Lehrinnen/Erzieherinnen)
    - die in der KV/UV teilvers. bildenden Künstler, Tierärzte, Dentisten
    etc.
  53. 53Nennen Sie die Unterschiede zw. Krankengeld und Wochengeld! Erläutern Sie detailliert wovon die Höhe des Krankengeldes abhängt!KRANKENGELD
    - soll zumindest teilweiser Ersatz des (durch die AU infolge Krankheit) entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes sein
    - Anspruchsdauer 26/52 Wochen (satzungsmäßige Mehrleistung 78 Wochen)
    - Höhe hängt von BMGL, Dauer d. AU und ob ev. Familienangehörige vorhanden sind ab
    - Ausmaß vom 4.-42.Tag 50%, ab 43. Tag 60% d. BMGL
    - Gesamtausmaß d. erhöhten KG darf 75% d.BMGL nicht übersteigen
    - BMGL ASVG:
    BMGL f. das KG ist der f. die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Vers. in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende d. vollen Entgeltanspruches voranging.
    - BMGL B-KUVG
    BMGL ist 1/30 der um 1/6 erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat d. Eintritt d. VF maßgebend.
    - Verwirken, Versagen und Ruhen d. KG möglich
    - kein Ersatz f. KV-Träger
    - lohnsteuerpflichtig
    WOCHENGELD
    - Anspruchsberechtigte sind nur weibl. Vers., die bei Eintritt d. VF d. Mutterschaft einen Verdienstentgang erleiden.
    - WG gebührt für...
  54. 54Welche Gründe kann es geben, dass trotz Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld geleistet wird?Pflichtvers. bei denen kein Lohnausfall durch die AU infolge Krankheit von vornherein in Frage kommt:
    1) Lehrlinge ohne Entgelt
    2) Bezieher einer Pension aus der PV
    3) Bezieher v. Rehabilitationsgeld
    4) Bezieher von KBG
    5) Wochengeldbezieherinnen
    6) Unternehmerkinder, die im elterlichen Betrieb ohne Entgelt mitarbeiten
    7) §16 Selbstversicherte
    Versagen
    - wenn AU infolge Krankheit durch eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel verursacht wurde od.
    - wenn sie unmittelbare Folge von Trunkenheit od. des Missbrauches von Suchtgiften ist
    Verwirken
    - Eintritt VF durch vorsätzliche Selbstbeschädigung
    - Eintritt VF im Zusammenhang mit Vorsatz...
    Bei Verwirken entsteht überhaupt kein Geldleistungsanspruch.
    Beim Versagen ist der Anspruch entstanden, die Leistung gebührt aber nicht.
    allgemeine Ruhensgründe
    2 Pkt.
    obligatorische Ruhensgründe (S. 57)
    (ruht zwingend)
    4 Pkt.
    fakultative Ruhensgründe
    (kann ruhen)
    2 Pkt.
    Durch Ruhen wird Leistungsanspruch nur stillgelegt.
    Fällt Ruhensgrund weg, lebt der Anspruch wieder auf, außer Höchstanspruchsdauer wurde bereits ausgeschöpft.
  55. 55Wie lange gilt man im Leistungsrecht der KV als Kind? Wodurch und für welchen Zeitraum kann sich der Schutz verlängern?bis zur Vollendung d. 18. LJ
    über Vollendung d. 18. LJ hinaus auf Antrag, wer
    1) sich in Schul- od. Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;
    wenn Familienbeihilfe bezogen bzw. nicht mehr bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft u. zielstrebig betreibt
    längstens bis zur Vollendung 27. LJ
    2) seit Vollendung d. 18.LJ od. seit Beendigung d. Schul- od. Berufsausbildung erwerbslos ist - höchstens für 24 Monate
    3) seit Vollendung d. 18. LJ od. seit Beendigung d. Schul- od. Berufsausbildung infolge Krankheit od. Gebrechen erwersbunfähig ist
    4) an einem Programm d. Europäischen Union zur Förderung d. Mobilität junger Menschen teilnimmt, längstens bis Vollendung d. 27. LJ
  56. 56Welche Rolle spielt das 18. LJ im Leistungsrecht der KV? Gehen Sie auf die Angehörigeneigenschaft näher ein! Erläutern Sie unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung über das 18. LJ möglich ist! Welche Besonderheiten sieht das Leistungsrecht der KV für Kinder vor?ROLLE 18. LJ
    - Angehörigeneigenschaft grundsätzlich bis Vollendung 18. LJ
    - Jugendlichenuntersuchung f. Jugendliche zw. Vollendung 15. und 18. LJ
    - Vorsorgeuntersuchung 1x jährlich ab Vollendung d. 18. LJ (gilt auch f. Personen, die weder vers. noch als Angehörige geschützt sind)
    - Befreiungsmöglichkeiten enden auch prinzipiell m. Vollendung 15. od. 18. LJ
    Serviceentgelt + Heilbehelfe + Hilfsmittel 15. LJ
    Behandlungsbeitrag 18. LJ
    VORAUSSETZUNGEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG ANGEHÖRIGE (S. 17)
    2 Punkte
    B-KUVG: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auch dann, wenn sich Angehörige
    2 Pkt. (S. 18)
    VERLÄNGERUNG D. KINDESEIGENSCHAFT ÜBER 18. LJ HINAUS AUF ANTRAG, wer
    4 Pkt. (S. 19)
    BESONDERHEIT F. KINDER
    - Befreiung e-card Gebühr
    - Befreiung Kostenbeteiligung Heilbehelfe/Hilfsmittel bis Vollendung 15. LJ (für erheblich behinderte Kinder auch darüber hinaus)
    - Befreiung Kostenanteil ärztl. Hilfe f. Kinder (GSVG, B-KUVG, BSVG)
    - Kieferregulierung und Gratiszahnspange (bei erheblicher Zahnfehlstellung)
  57. 57Wer hat - unter welchen Umständen - Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? Nennen Sie weiters Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs sowie die Zuständigkeit!wird grundsätzlich unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit (Vers. Zeit) ausbezahlt
    ANSPRUCHSBERECHTIGTE
    gebührt einem Elternteil (Adoptiv-/Pflegeelternteil), sofern f. dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird und der Elternteil muss
    4 Pkt. (siehe S. 71)
    Zusatzvoraussetzungen f. Einkommensersatzsystem
    2 Pkt. (siehe S. 72)
    BEGINN
    nur über Antrag, frühestens ab dem Tag d. Geburt d. Kindes od. der Übernahme in Pflege, KBG kann rückwirkend bis zu 6 Monaten gewährt werden.
    DAUER UND HÖHE D. ANSPRUCHES
    Einkommensersatzsystem 12+2
    80% d. Letzteinkünfte (mind. € 33 - max. € 66) bis max. zur Vollendung 12. Lebensmonats d. Kindes, wenn auch der 2. Elternteil mind. 2 Monate bezieht - bis max. Vollendung d. 14. Lebensmonats d. Kindes
    Pauschalsystem (4 Varianten)
    S. 72
    ZUSTÄNDIGKEIT
    jener KV-Träger, dessen Zuständigkeit sich f. die Durchführung d. KV ergibt:
    1) jener KV-Träger, der der KBG-Bezieherin Wochengeld/Betriebshilfe leistet
    2) jener KV-Träger, bei dem KBG-Bezieherin vers. ist od. zuletzt vers. war
    3) sonst jene GKK, bei der...
  58. 58Nennen Sie die zuständigen Gremien zur Schlichtung von Streitigkeiten zw. den Ärzten und den KV-Trägern und ordnen Sie die Gremien d. jeweiligen Vertragsart zu! Wie setzen sich die Gremien zusammen?1) Paritätische Schiedskommission
    Einzelvertrag
    1x pensionierter Richter
    2x zuständiger KV-Träger
    2x zuständige ÄK
    2) Landesschiedskommission
    Gesamtvertrag, Kündigung Einzelvertrag
    1x pensionierter Richter
    2x Vertreter HVB
    2x Vertreter zuständige ÄK
    3) Bundesschiedskommission
    Gesamtvertrag
    1x aktiver OGH-Richter
    2x HVB, 2x Österr. Ärztekammer
    4) Bundesverwaltungsgericht
    Gesamtvertrag + Einzelvertrag
    1x Senatsvorsitzender
    4x fachkundige Laienrichter (2x Arzt und 2x mit Kenntnis über Gesundheits- u. SV-Recht)
  59. 59Welche Personen gehören gemäß ASVG zum Kreis d. anspruchsberechtigten Angehörigen? Welche Unterschiede bestehen zu den Sondergesetzen?1) Ehegatten + eingetragene Partner
    2) Kinder und Wahlkinder
    3) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
    4) Pflegekinder, wenn sie vom Vers. unentgeltlich verpflegt werden od. Pflegeverhältnis auf behörderlicher Bewilligung beruht bzw. wenn sie mit Vers. bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert sind u. mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben
    5) Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    6) pflegender Angehöriger unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    7) haushaltsführender Angehöriger
    8) andere Verwandte, insbesondere Eltern (Wahl-/Stiefeltern) - Satzungsregelung
    UNTERSCHIEDE:
    B-KUVG: frühere Ehegatten/eingetragene Partner, wenn und solange sie gegenüber dem Vers. unterhaltsberechtigt sind
    GSVG: Möglichkeit d. Anmeldung weiterer Pers. zur Familienvers.
    BSVG: Pers., die
    -> Lebensunterhalt überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftl. Betrieb bestreiten
    -> hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen
    -> od. von einem pflichtvers. Pensionsbezieher überwiegend erhalten werden
  60. 60Wodurch sind die Beziehungen d. KV-Träger zu den Rechtsträgern d. Krankenanstalten geregelt? Gehen Sie detailliert auf die gesetzl. Regelung ein! Welche Arten von Krankenanstalten kennen Sie?Regelung durch
    - Gesetz
    - privatrechtl. Verträge
    Gesetzliche Regelung:
    - Gesetzl. Regelung stellt sicher, dass Anstaltspflege als Sachleistung in landesgesundheitsfondsfinanzierten KA in Anspruch genommen werden kann.
    - Jeder Anspruchsberechtigte muss in der allgemeinen Gebührenklasse in landesfondsfinanzierten KA aufgenommen werden.
    - Kosten sind vom Landesgesundheitsfonds nach den Grundsätzen d. leistungsorientierten KA-Finanzierung (LKF-Modell) abzugelten.
    - Rechtsträger d. KA und Landesgesundheitsfonds haben gegenüber dem Anspruchsberechtigten keinerlei Anspruch auf Gegenleistung.
    Arten v. Krankenanstalten:
    - Standardkrankenanstalten
    - Schwerpunktkrankenanstalten
    - Zentralkrankenanstalten
    ODER
    - LGF-finanzierte Vertrags-KA
    - PRIKRAF Vertrags-KA
    - nicht LGF-finanzierte Vertrags-KA
  61. 61Zählen Sie die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Angehörigeneigenschaft in der gesetzl. KV auf!BEITRAGSRECHTL. AUSWIRKUNGEN
    Für Pers., die von d. beitragsfreien Angehörigeneigenschaft ausgenommen sind, ist Zusatzbeitrag v. 3,4% d. BGL d. Vers. zu leisten; entfällt zur Gänze auf den Versicherten
    beitragsfrei "mitversichert", wenn und solange
    - sich d. Ang. d. Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmet od. mind. 4 Jahre gewidmet hat
    - d. Vers. einen Angehörigen mit mind. Pflegestufe 3 pflegt
    - d. Angehörige selbst mind. Pflegestufe 3 hat
    Bei Vorliegen sozialer Schutzbedürftigkeit Herabsetzung/Befreiung möglich.
    LEISTUNGSRECHTL. AUSWIRKUNGEN
    - nur SL-Anspruch f. Angehörige
    - Familienzuschläge beim KG (satzungsmäßige Mehrleistung)
    - Befreiung e-card-Gebühr f. Ang.
    - Kostenbeteiligung bei Anstaltspflege f. Ang. im ASVG/BSVG
    - Befreiung Kostenbeteiligung Hilfsmittel/Heilbehelfe f. erheblich behinderte Kinder f. die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
    (bis Vollendung 15. LJ)
    - keine Jugendlichenuntersuchung f. Ang. Schüler/Studenten
    - Ang. haben Anspruch auf Toleranzfrist trotz Ausscheiden aus d. Angehörigeneigenschaft
    - Verwirken/Versagen: gebührt 1/2...
  62. 62Wie sind die Beziehungen (inkl. Streitigkeiten) der Krankenvers.Träger zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten geregelt?Regelung durch Gesetz:
    Sicherstellung d. Anstaltspflege als Sachleistung in LGHF-finanzierten KA
    Regelung durch privatrechtl. Verträge:
    - geregelt wird das, was nicht bereits durch Gesetz geregelt ist
    - Verträge werden für KV-Träger durch den HVB mit den Rechtsträgern d. LGHF-finanzierten KA abgeschlossen
    - zur Entscheidung v. Streitigkeiten zw. dem HVB (SV-Träger) und den Rechtsträgern LGHF-finanzierter KA sind Schiedskommissionen nach den Landes-Krankenanstaltengesetzen zuständig
  63. 63Beschreiben Sie das LKF-Modell näher!- mit 01.01.1997 eingeführt
    - SV-Träger leisten Pauschalzahlungen an den HVB, der die Mittel via Ausgleichsfonds für die KA-Finanzierung auf 9 Landesgesundheitsfonds aufteilt
    - Bund, Länder und Gemeinden leisten ebenfalls Zahlungen an die LGF
    - LGF verteilen die Mittel an die LGHF-finanzierten KA nach leistungsorientierten Kriterien
    - mit den Zahlungen d. SV-Träger sind alle Leistungen d. KA für Vers. und Angehörige zur Gänze abgegolten
  64. 64Welche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zielen darauf ab, den Eintritt eines Versicherungsfalles zu verhindern?1) Maßnahmen zur Früherkennung v. Krankheiten
    - Jugendlichenuntersuchung
    - Vorsorge-/Gesundenuntersuchung
    2) sonstige Maßnahmen zur Erhaltung d. Volksgesundheit
    - humangenetische Vorsorgemaßnahmen
    - Zuschuss zur FSME-Impfung
    3) Gesundheitsförderung und Prävention
    4) Maßnahmen zur Festigung d. Gesundheit
    - Kur-/Erholungsaufenthalte
    5) Maßnahmen zur Krankheitsverhütung
    - Gesundheitsfürsorge
    - Bekämpfung v. Volkskrankheiten und Zahnfäule
  65. 65Welche Rolle spielt der Bund im Rahmen der Finanzierung der Sozialversicherung hinsichtlich KV?1) Kieferregulierungen ("Gratis-Zahnspangen") f. Kinder u. Jugendliche
    finanziellen Mehraufwand unterstützt Bund mit € 80 Mio. jährlich
    2) Mutter-Kind-Pass
    Für nicht vers. Pers. übernimmt Bund die Kosten zur Gänze.
    Für vers. Personen:
    2/3 FLAF + 1/3 KV-Träger
    3) Jugendlichenuntersuchungen
    Bund ersetzt Vers.Träger
    50% d. Aufwands f. Untersuchungen +
    60% d. Fahrtkosten
    4) Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
    KV-Träger ist dazu verpflichtet, Kosten von Vorsorgeuntersuchungen auch f. solche Pers. zu übernehmen, die nicht krankenvers. sind => Bund ersetzt Aufwand
    5) Wochengeld ASVG/B-KUVG neue VB
    Aufwendungen werden zu 70% aus FLAF ersetzt
    6) Betriebshilfe/Wochengeld GSVG/BSVG
    Aufwendungen werden zu 70% aus FLAF ersetzt
    7) Kinderbetreuungsgeld
    Aufwendungen f. KBG sind vom FLAF zu tragen
  66. 66Welcher Versicherungszweig ist durch das "Sachleistungsprinzip" geprägt? Gehen Sie detailliert auf die Begriffe "Sachleistungen" und "Geldleistungen" (nach allen Gesetzen) ein!Sachleistungsprinzip -> Krankenvers.
    SACHLEISTUNGEN
    - Leistungen, die nicht in Geld erbracht werden
    - werden in der Regel durch Zwischenschaltung v. VP, darüber hinaus auch in eigenen Einrichtungen d. Vers.Träger erbracht
    GELDLEISTUNGEN ASVG/B-KUVG
    nur Leistungen, die in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können (Krankengeld, Wochengeld)
    GELDLEISTUNGEN GSVG
    alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    - Kostenersätze f. nicht in Anspruch genommene SL
    - Kostenersätze, wenn kein Anspruch auf SL besteht
    - Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können (Wochengeld)
    GELDLEISTUNGEN BSVG
    Leistungen, die in Geld erbracht werden
    - Kostenersätze
    - Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können (z.B. Wochengeld)
  67. 67Wie erfolgt die Finanzierung der Anstaltspflege aus Leistung der gesetzl. KV?1) PRIKRAF
    - Dotation d. Fonds seitens KV-Träger erfolgt für Leistungen der stationären Anstaltspflege und tagesklinischen Behandlung in diesen KA.
    - alle Leistungen, die von dem am 31.12.2000 geltenden Vertrag zw. HVB und Wirtschaftskammer erfasst sind, werden durch Zhlg. eines jährlichen Pauschalbetrages abgegolten
    - Zhlg. Pauschalbetrag KV-Träger an PRIKRAF
    - Ermittlung Pauschalbetrag wie LGHF-KA
    - mit Pauschalbetrag sind Leistungen d. Privat-KA und die Pflegekostenzuschüsse abgegolten
    2) LGHF (Landesgesundheitsfonds)
    SV-Träger leisten Pauschalzhlg. an den HVB, der die Mittel via Ausgleichsfonds für die KA Finanzierung auf
    9 Landesgesundheitsfonds aufteilt.
    Bund, Länder und Gemeinden leisten ebenfalls Zhlg. an die LGF.
    LGF verteilen die Mittel an die LGHF-finanzierten KA nach leistungsorientierten Kriterien.
    Mit Zhlg. d. SV-Träger sind alle Leistungen d. KA für Vers. und Angehörige zur Gänze abgegolten.
  68. 68Wie werden die Beziehungen zw. den KV-Trägern und den freiberuflich tätigen Ärzten geregelt? Beschreiben Sie die Rechtsnormen näher!BEZIEHUNGEN WERDEN GEREGELT
    - Regelung in Gesamtverträgen
    - Regelung in Einzelverträgen
    GESAMTVERTRAG
    - abgeschlossen zw. HVB und örtlich zuständiger ÄK
    - normativer Teil
    (enthält z.B. Honorarordnung,
    geht in den Einzelvertrag über)
    - obligatorischer Teil
    (regelt Beziehungen zw. den vertragsschließenden Parteien)
    EINZELVERTRAG
    - abgeschlossen zw. KV-Träger und freiberuflich tätigem Arzt
    - enthält neben den Regelungen des normativen Teils des Gesamtvertrages vor allem Angaben zu Standort und Ordinationszeiten
  69. 69Wenn etwas im EKO nicht angeführt ist, wie bekomme ich das Medikamt trotzdem?In begründeten Einzelfällen werden die Kosten (nach Bewilligung durch chef-/kontrollärztl. Dienst) übernommen, wenn die Behandlung aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und die Verschreibung nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann.
  70. 70Welche finanziellen Auswirkungen für den Versicherten (Angehörigen) kann ein mehrwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt haben? Unterscheiden Sie dabei die Pflege in einem LGHF-Spital, einem PRIKRAF-Spital und einem Auslandskrankenhaus (Staat ohne SV-Abkommen)!SOZIALVERS.RECHT
    LGHF-SPITAL
    Versicherter:
    ASVG, B-KUVG, GSVG keine Kostenbeteiligung
    BSVG: 10% der am 31.12.1996 geltenden Pflegegebührenersätze - wird jährlich um einen bestimmten Prozentsatz aufgewertet (dieser ergibt sich aus Einnahmensteigerung aller KV-Träger f. das betroffene Jahr)
    Angehöriger:
    ASVG + BSVG: 10% der am 31.12.1996...
    B-KUVG + GSVG keine Kostenbeteiligung
    PRIKRAF-SPITAL
    Versicherter:
    ASVG, B-KUVG, GSVG keine Kostenbeteiligung
    BSVG: 10% d. in der Satzung festgesetzten Pflegekostenzuschusses
    Angehöriger:
    ASVG + BSVG: 10% d. in der Satzung...
    B-KUVG + GSVG: keine Kostenbeteilig.
    ASVG/BSVG: Kostenbeteiligung für max. 4 Wochen im Kalenderjahr
    Kostenbeteiligung ASVG/BSVG entfällt f. Anstaltspflege VF d. Mutterschaft (längstens f. 10 Tage) und bei Organspende
    KRANKENANSTALTENGESETZ
    LGHF-/PRIKRAF-SPITAL:
    Kostenbeitrag pro Verpflegstag € 12 (Höhe landesgesetzl. geregelt)
    höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
    Trifft Pflegling Kostenbeteiligung nach SV-Gesetz, ist er vom Kostenbeitrag nach dem Krankenanstaltengesetz befreit.
    Ausnahmen Kostenbeitragspflicht:...
  71. 71Was ist Anstaltspflege?Anstaltspflege ist zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert (Pflichtleistung)
    für Zeit d. Anstaltspflege besteht kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung
    Unterbringung in Heimen f. Genesende, Pflegeanstalten f. chronisch Kranke, Sonderkrankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, gelten nicht als Anstaltspflege.
    Ist Möglichkeit d. medzinischen HKP nicht gegeben, kann sie als freiwillige Leistung erbracht werden od. als freiwillige Leistung aus dem Titel "Hilfe bei körperlichen Gebrechen".
  72. 72Welche Arten der Krankenanstalten kennen Sie? Wie werden diese finanziert?1) Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds (LGHF) finanziert werden
    2) Krankenanstalten, die nicht über einen LGHF sondern vom PRIKRAF (privater KA-Fonds) mitfinanziert werden
    3) nicht fondsfinanzierte Krankenanstalten (z.B. Heeres-KA) mit denen der Vers.Träger in einem Vertragsverhältnis steht
    FINANZIERUNG
    LGHF-KA
    - SV-Träger leisten Pauschalzhlg. an den HVB, der die Mittel via Ausgleichsfonds f. die KA-Finanzierung auf
    9 Landesgesundheitsfonds aufteilt
    - Bund, Länder und Gemeinden leisten ebenfalls Zhlg. an den LGF.
    - LHG verteilen die Mittel an die LGHF-finanzierten KA nach leistungsorientierten Kriterien.
    - mit den Zhlg. d. SV-Träger sind alle Leistungen d. KA f. Vers. und Angehörige abgegolten
    PRIKRAF
    - Dotation d. Fonds seitens KV-Träger erfolgt f. Leistungen d. stationären Anstaltspflege und tagesklinischen Behandlung in diesen KA
    - alle Leistungen, die von dem am 31.12.2000 geltenden Vertrag zw. HVB u. Wirtschaftskammer erfasst sind, werden durch Zhlg. eines jährlichen Pauschalbetrages abgegolten
    - Zhlg. Pauschalbetrag KV-Träger an PRIKRAF...
    siehe S. 38
  73. 73Beschreiben Sie die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation!Med. Maßnahmen der Rehabilitation werden in der KV nach pflichtgemäßem Ermessen (Pflichtaufgabe) im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und die Folgen d. Krankheit zu erleichtern.
    ZIEL
    Gesundheitszustand soll so weit wiederhergestellet werden, dass Vers. (Angehörige) in der Lage ist, einen angemessenen Platz in der Gesellschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung/Hilfe einzunehmen
    ANTRAGSTELLUNG
    beim PV-/UV-Träger zu beantragen, die Antrag dann an den zuständigen KV-Träger weiterzuleiten haben, so weit sie diese Maßnahmen nicht selbst erbringen od. zu erbringen haben
    Zusammenarbeit d. KV-/UV-/PV-Träger im Bereich med. Rehabilitation ist in Richtlinien d. HVB geregelt.
    HVB hat Hilfsmittelkatalog herausgegeben, in dem diejenigen Hilfsmittel angeführt sind, die im Rahmen d. med. Rehabilitation abzugeben sind.
    ZUZAHLUNGEN
    für max. 28 Tage
    pro Verpflegstag zw. € 7,97 - € 19,35 (Höhe vom Einkommen abhängig)
    sozial Schutzbedürftige sind nach Richtlinien d. HVB befreit
  74. 74Welche Maßnahmen umfasst die medizinische Rehabilitation?1) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)
    2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
    3) ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe
    4) Reise-/Transportkosten bei diesen Leistungen lt. Bestimmungen Satzung + Bedachtnahme auf wirtschaftl. Verhältnisse d. Vers. (Angehörigen)
  75. 75Welche Kostenbeteiligungen bei ärztlicher Hilfe gibt es nach allen Gesetzen?ASVG
    Vertragsarzt: Service-Entgelt e-card
    € 11,35 (wird im Nov. f. Folgejahr eingehoben)
    Befreiungen:
    -> Pensionsbezieher
    -> lt. Richtlinien d. HVB bei sozialer Schutzbedürftigkeit
    etc.
    Wahlarzt: Kostenerstattung in Höhe v. 80% d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn der Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte
    =======================
    B-KUVG
    Vertragsarzt: 10%iger Behandlungsbeitrag f. bestimmte in der Satzung festgelegte Leistungen
    Befreiungen:
    -> bei Vorliegen besonderer...
    -> Kinder (durch Satzung)
    Wahlarzt: Kostenerstattung in Höhe d. Vertragstarife, die...., vermindert um den vom Vers. zu zahlenden Behandlungsbeitrag (10% d. Vertragstarife bei bestimmten Leistungen)
    ==================
    GSVG
    Vertragsarzt: Kostenanteil lt. Satzung derzeit 20% (Reduktion auf 10% möglich)
    Befreiungen:
    -> bei Vorliegen besonderer...
    -> Kinder (kraft Gesetz)
    Wahlarzt:
    SL-Berechtigter:
    GL-Berechtigter:
    =======================
    BSVG
    Vertragsarzt: € 9,61 pro Quartal pro Behandlungsfall
    Wahlarzt: Kostenzuschüsse....
    S. 27ff
  76. 76Welche Leistung erhält man im VF der AU infolge Krankheit? Wer ist anspruchsberechtigt?Das KRANKENGELD- soll ein zumindest teilweiser Ersatz des durch die AU infolge Krankheit entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes sein
    ANSPRUCH HABEN
    1) Pflichtversicherte,
    nach den Bestimmungen d. ASVG u.a.
    -> VB d. Bundes, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 begründet wird und die nach B-KUVG pflichtvers. sind
    -> VB d. Länder, Gemeinden u. Gemeindeverbänden, deren Dienstverhältnis ab 01.01.2001 begründet wird und die nach B-KUVG pflichtvers. sind
    -> Leistungsbezieher nach dem AlV-Gesetz, die in der KV teilversichert sind (zuständiger KV-Träger -> GKK d. Wohnortes)
    2) Freiwillig Versicherte aus Selbstver. bei geringfügiger Beschäftigung
    3) Schutzfristfälle nach Beendigung d. Pflichtvers.
    Dauer 26 Wochen -> gesetzl. Mindestleistung;
    weder die im Gesetz vorgesehenen 52 Wochen noch satzungsmäßige Mehrleistung möglich!
  77. 77Wann ruht das Rehageld?ruht wie KG
    -> solange d. Vers. Anspruch auf Weiterzhlg. von mehr als 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge hat
    Anspruch auf 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge => Rehageld ruht zur Hälfte
    Werden die im Rahmen d. Case Managements vorgesehenen Abläufe vereitelt od. verzögert, kann KV-Träger Rehab-Geld auf Dauer od. f. bestimmte Zeiten zur Gänze od. teilweise ruhen lassen.
    (schriftl. Hinweis an Vers. auf Folgen seines Verhaltens)
  78. 78Wer hat Anspruch auf Wochengeld? Gibt es Ausnahmen? Kann auch ein Mann Wochengeld beziehen? Für welchen Zeitraum gebührt Wochengeld?ANSPRUCH
    nur weibl. Versicherte, die bei Eintritt d. VF d. Mutterschaft einen Verdienstentgang erleiden
    - erwerbstätige Pflichtvers.
    - Selbstvers. bei geringfügiger Beschäft.
    - Schutzfristfälle (bei Erfüllung d. Voraussetzungen)
    - VB, die nach B-KUVG pflichtvers. sind
    - Bezieherinnen von Leistungen aus dem AlV-Gesetz
    - Bezieherinnen von KBG, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt Anspruch auf Wochengeld hatten
    AUSNAHMEN
    - Selbstvers. gemäß §16 ASVG
    - Pflichtvers., die vom Anspruch auf KG ausgeschlossen sind
    - Bezieherinnen einer Pension
    Auch ein Mann kann Wochengeld beziehen, wenn die Wöchnerin stirbt und er für den Unterhalt d. Kindes sorgt.
    DAUER
    1) für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
    2) für den Tag der Entbindung
    3) für die ersten 8 Wochen nach der (tatsächlichen) Entbindung
    Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen -> Wochengeld nach Entbindung für 12 Wochen
    4) WG gebührt auch f. Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbotes.
  79. 79Was umfasst der VF d. Mutterschaft? Wer kommt als Träger für Wochengeldbezieherinnen in Frage?nach seinem Eintritt
    -> Schwangerschaft
    -> Entbindung
    -> die sich daraus ergebenden Folgen (soweit Folgen nicht als VF d. Krankheit/ VF d. AU infolge Krankheit)
    TRÄGER
    - Gebietskrankenkassen
    - für die in der gewerbl. Wirtschaft selbstständig erwerbstätigen Mütter: SVA
    - für die in der Land- u. Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Mütter: SVB
  80. 80Ein Versicherter legt eine Wahlarztrechnung vor und fragt, welche Möglichkeiten es gibt für eine Rückvergütung? (alle Gesetze)ASVG
    Kostenerstattung in Höhe von 80% d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn d. Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte
    B-KUVG
    Kostenerstattung in Höhe d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn d. Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte, vermindert um den vom Versicherten zu zahlenden Behandlungsbeitrag (10% d. Vertragstarife bei bestimmten Leistungen)
    GSVG
    SL-Berechtigter
    Kostenersätze bis zu jenem Betrag, den die SVA bei Inanspruchnahme d. Leistung als SL bei einem VP zu zahlen hätte, abzgl. d. (individuellen) Kostenanteils.
    GL-Berechtigter
    Kostenersatz nach einem Vergütungstarif lt. Satzung
    Kostenersatz darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen
    BSVG
    Kostenzuschüsse in Höhe von 80% eines in der Satzung festgelegten Tarifes
  81. 81Wann ist eine Refundierung ausgeschlossen? (ärztliche Hilfe)1) wenn ein Versicherter einen Vertragsarzt als Wahlarzt in Anspruch genommen hat
    2) wenn der Versicherte in demselben VF im selben Quartal außer dem Wahlarzt auch einen Vertragsarzt des gleichen Fachgebietes od eine eigene Einrichtung d. Vers. Trägers (Ambulatorium) in Anspruch genommen hat
  82. 82Nennen Sie alle möglichen Kostenbeteiligungen und die ungefähre Höhe nach dem ASVG!1) Zusatzbeitrag f. Angehörige
    3,4 % d. für den Vers. geltenden Beitragsgrundlage
    2) Serviceentgelt e-card € 11,10 pro Kalenderjahr
    3) Kostenbeteiligung Wahlarzt:
    Kostenerstattung in Höhe v. 80% d. Vertragstarife, die der...
    4) Rezeptgebühr € 5,85 (2017)
    5) Heilbehelfe, Hilfsmittel
    10% d. Kosten, jedoch mind. 20% d. tgl. HBGL
    ständig benötigte Heilbehelfe, Hilfsmittel, die nur 1x od. kurzfristig verwendet werden können:
    10% d. Kosten (20% d. HBGL kommt nicht zur Anwendung)
    Sehbehelfe: 10% d. Kosten, mind. aber 60% d. tgl. HBGL
    6) Anstaltspflege f. Angehörige (SV-Recht)
    10% der am 31.12.1996...
    7) Anstaltspflege f. Vers. (KA-Gesetz)
    € 12 pro Verpflegstag für höchstens 28 (OÖ 25) Tage im Kalenderjahr
    8) Hilfsmittel: 10% d. Kosten, mind. 20% d. tgl. HBGL
    9) med. Maßnahmen d. Reha
    € 7,78 - € 18,90 pro Verpflegstag bis max. 28 Tage/Kalenderjahr
    10) abnehmbarer Zahnersatz + Kieferregulierung - Höhe in Satzung geregelt
    11) Maßnahmen Festigung d. Gesundheit
    Kur-/Erholungsaufenthalt
    € 7,78 - € 18,90 pro Verpflegstag
  83. 83Was ist ausschlaggebend dafür, ob ein VF zu einem Leistungsanspruch führt? Stellen Sie Ihre Überlegungen detailliert dar!ausschlaggebend ist:
    der Zeitpunkt, in dem der VF eingetreten ist
    Eintritt VF während d. Vers.
    Ausleistungspflicht
    -> Leistung geht über das Ende d. Vers. hinaus solange Anspruch besteht
    Eintritt VF vor Beginn d. Vers.
    Leistungen aus dem VF d. Krankheit gebühren auch, wenn Krankheit zu Beginn d. Vers. bereits vorhanden ist
    Leistungen ab Beginn d. Vers.
    Eintritt VF nach Ende d. Vers.
    nur ASVG + B-KUVG VB neu
    1) Eintritt VF vor auf das Ende d. Vers. nächstfolgenden Arbeitstag
    2) während d. ersten 3 Tage d. AU infolge Krankheit, für die kein Anspruch auf KG besteht
    3) während d. Anspruches auf KG/WG (auch wenn dieser Anspruch ruht)
    4) während Anstaltspflege auf Rechnung SV-Träger
    Schutzfristfälle
    Eintritt VF innerhalb 6wöchiger Schutzfrist (für Anspruch KG nur 3 Wochen) nach Ausscheiden...
    -> bei Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung, durch Lehr- od. Ausbildungsverhältnis begründeten Pflichtvers....
    Eintritt VF d. Mutterschaft nach Ende d. Vers. und Beginn 32. Woche vor Eintritt d. VF während des Bestandes d. beendeten Pflichtvers.
    Toleranzfristfälle (alle Gesetze)
  84. 84Was umfassen Heilmittel? Was versteht man unter Arzneien?Heilmittel umfassen
    -> notwendige Arzneien (pharmazeutische Spezialitäten, magistrale Zubereitungen)
    -> sonstige Mittel, die zur Beseitigung od. Linderung d. Krankheit od. zur Sicherung d. Heilerfolges dienen
    (z.B. Schlammpräparate, Verbandstoffe)
    ARZNEIEN
    sind Mittel, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (durch Einnahmen, Einspritzen u. dgl.) zugeführt werden od. die zur äußeren Anwendung bestimmt sind (Salben usw.)
    1) pharmazeutische Spezialitäten
    im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt +
    unter gleicher Bezeichnung in fertiger Packung in Verkehr gebracht
    2) magistrale Zubereitung
    im Einzelfall nach Rezept in der Apotheke hergestellt
  85. 85Welchen Regelungsinhalt hat der vom Hauptverband herausgegebene EKO?Arzneispezialitäten + Stoffe f. magistrale Zubereitungen nur Leistung d. Krankenbehandlung auf Rechnung SV-Träger, wenn im Erstattungskodex angeführt;
    in begründeten Einzelfällen nach Bewilligung durch chef-/kontrollärztl. Dienst auch Kostenübernahme, wenn nicht im Erstattungskodex
    Erstattungskodex besteht aus einem
    - grünen (frei verschreibbar + Stoffe f. magistrale Zubereitungen)
    - gelben (unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Dokumentation durch den verordnenden Arzt)
    - roten Bereich
    (ärztl. Bewilligung durch chef-/kontrollärztl. Dienst)
  86. 86Welche Personen sind von der Rezeptgebühr befreit?kraft Gesetz
    1) Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
    Befreiung nur für Heilmittel im Zusammenhang mit dieser Krankheit
    2) bei Überschreiten d. Rezeptgebührenobergrenze
    sobald Summe d. Rezeptgebühren einen Betrag von 2% d. Jahresnettoeinkommens (ohne SZ) erreicht/übersteigt
    nach Richtlinien des HVB
    1) bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    2) auf Antrag beim KV-Träger
    - Personen mit geringem Einkommen (AZ-Richtsatz)
    - besondere Aufwendungen durch Krankheit od. Gebrechen (erhöhte Richtsätze)
  87. 87Wann und von wem werden Hilfsmittel gewährt? Was versteht man unter einem Gebrechen?Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit od. Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung d. notwendigen Hilfsmittel vorsehen.
    => satzungsmäßige Mehrleistung dem Grunde nach
    d.h. ohne Satzungsregelung besteht kein Leistungsanspruch!
    Unter Gebrechen ist der gänzliche od. teilweise Ausfall normaler Körperfunktionen zu verstehen, der medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbar ist und daher nicht mehr als Krankheit beurteilt werden kann.
  88. 88Wann und in welchem Ausmaß wird Wochengeld gewährt? Was soll es ersetzen?Wochengeld soll den durch die Mutterschaft entfallenden Arbeitsverdienst voll ersetzen.
    auch jener Verdienst, der über der Höchstbeitragsgrundlage in der KV liegt, wird berücksichtigt
    Dauer
    1) für die letzten 8 Wochen vor der (voraussichtlichen) Entbindung
    2) für den Tag der Entbindung
    3) für die ersten 8 Wochen nach der (tatsächlichen) Entbindung
    bei Frühgeburten,…
    4) für die Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbotes
    Ausmaß
    WG gebührt in Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes in den letzten 3 KM (13 Wochen) vor Eintritt d. VF d. Mutterschaft, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
    SZ werden in Form von prozentuellen Zuschlägen berücksichtigt
    (14%, 17% od. 21%).
  89. 89Wann kommt es zum Versagen, Verwirken und Ruhen des Anspruches auf Krankengeld?1) Versagen
    - VF ist Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel
    - VF ist unmittelbare Folgen von Trunkenheit od. Suchtgiftmissbrauch
    2) Verwirken
    - Eintritt VF durch vorsätzliche Selbstbeschädigung
    - Eintritt VF im Zusammenhang mit einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung und rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als 1jährigen Freiheitsstrafe
    3) allgemeine Ruhensgründe
    - Haft, Untersuchungshaft
    - Präsenzdienst, Auslandsaufenthalt
    4) obligatorische Ruhensgründe (ruht zwingend)
    - Nichtmelden der AU dem Vers. Träger
    - bei Entgeltfortbezug über 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge
    Entgeltfortbezug von 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge => KG ruht zur ½
    - bei Bezug von Wochengeld, Übergangsgeld, Rehabgeld
    - wenn Vers. Zivildienst im Sinne d. Zivildienstgesetzes leistet
    5) fakultative Ruhensgründe (kann ruhen)
    - Nichterscheinen beim Kontrollarzt, Ablehnung notwendiger Anstaltspflege
    - bei wiederholten Verletzungen v. Bestimmungen d. Krankenordnung od. von Anordnungen des behandelnden Arztes
    Vers. muss auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich...
  90. 90Welche Leistungen aus der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem GSVG gibt es? Für welche Dauer und in welcher Höhe?aus dieser gebührt: Krankengeld
    => Anspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn d. Zusatzvers.
    (entfällt, wenn AU Folge eines Arbeitsunfalls ist)
    Höhe:
    Satzung d. SVA legt Höhe d. Krankengeldes mit 60% d. vorläufigen BGL fest
    Dauer:
    ab dem 4. Tag d. AU infolge Krankheit
    bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und denselbe Krankheit
    Satzung kann Höchstdauer auf bis zu 52 Wochen verlängern
    -> tut sie derzeit aber nicht.
  91. 91VP Kann ein KV-Träger zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden?Nein, er hat sich um den Abschluss von Verträgen lediglich zu bemühen, d.h. Vers. hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen
    => Kostenerstattung ist ausreichend
  92. 92VP Kann ein Vertragspartner zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden?Nein, ausgenommen Zwangsschlichtung im Krankenanstaltenrecht (Kontrahierungszwang)
  93. 93VP Wer ist Vertragspartner der Sozialversicherung?Berufsgruppen bzw. Einrichtungen, die Leistungen für und auf Rechnung d. KV-Trägers erbringen
    1) freiberufl. tätige Ärzte, Zahnärzte, Dentisten
    2) Gruppenpraxen (=Zusammenschluss von mehreren freiberufl. Ärzten)
    3) Hebammen
    4) freiberufl. tätige Psychotherapeuten
    5) freiberufl. tätige klinische Psychologen
    6) freiberufl. tätige Apotheker
    7) Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten
    8) Optiker, Bandagisten, Orthopädietechniker
    9) Krankentransportdienste
    10) Rechtsträger von Krankenanstalten
  94. 94VP Wodurch sind die Beziehungen zw. SV und Vertragspartnern geregelt?durch Gesetze (6. Teil d. ASVG, Krankenanstaltengesetz,...)
    und
    durch Verträge (Gesamt-/Einzelvertrag)
    Einheitlichkeit durch Gesamtvertrag
    Verträge können gesetzl. Leistungsansprüche NIE einschränken
    => immer Leistungsrecht beachten!!
  95. 95VP Welche Arten von Verträgen gibt es?1) Gesamtverträge:
    werden zw. HVB und Interessensvertretung abgeschlossen
    2) Einzelverträge:
    werden zw. KV-Träger und einzelnen freiberufl. tätigen Mitgliedern d. Berufsgruppen abgeschlossen
  96. 96VP Wer schließt den ärztlichen Gesamtvertrag ab?HVB und zuständige Landesärztekammer unter Zustimmung d. zuständigen KV-Trägers
    Für die sonstigen bundesweiten Träger (BVA, SVA, VAEB) schließt Österr. Ärztekammer Gesamtverträge mit dem jeweiligen Träger ab.
  97. 97VP Was sind "§ 2-Kassen"?In diesem § sind jene Kassen aufgezählt, für welche der Gesamtvertrag gilt (jeweilige GKK, BKK im betroffenen Bundesland, SVB)
  98. 98VP Was ist ein Gesamtvertrag?beinhaltet die wichtigsten Vertragsinhalte
    ASVG bestimmt, was im Gesamtvertrag zu regeln ist
    nur schriftlich wg. Rechtsgültigkeit
    obligatorischer (=zwingender) Teil:
    berechtigen od. verpflichten die Vertragsparteien
    Bsp. Auflösung/Kündigung d. Gesamtvertrages, Stellenplan, Regelungen über die Auswahl d. Vertragsärzte
    normativer Teil:
    geht in den Einzelvertrag über (vereinbart zw. KV-Träger & Arzt)
    Bsp. Honorarordnung, Zusammenarbeitsverpflichtung, Verpflichtung zur ökonomischen Behandlung
  99. 99VP Welchen Inhalt hat ein Gesamtvertrag?1) Festsetzung d. Zahl u. örtliche Verteilung d. Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen)
    Ziel: ausreichende ärztl. Versorgung sicher zu stellen
    2) Auswahl d. Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen), Abschluss u. Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge)
    3) Rechte und Pflichten d. Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen), insbesondere Ansprüche auf Vergütung d. ärztlichen Leistung, im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung d. Identität d. Patienten + rechtmäßige Verwendung d. e-card
    4) Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftl. Behandlung und Verschreibweise z.B. Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip)
    5) Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung d. KV erforderlich sind
    6) Kündigung und Auflösung d. Gesamtvertrages
    7) Verlautbarung d. Gesamtvertrages und seiner Abänderungen
    8) Zusammenarbeit d. Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) mit dem chef-/kontrollärztl. Dienst d. SV-Träger unter Zugrundelegung d. EKO u. Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise v. Heilmittel u. Heilbehelfen
    usw. (S. 5)
  100. 100Welche Arten von Gesamtverträgen kennen Sie?Kurative Gesamtverträge
    (regeln die Krankenbehandlung)
    - Gesamtvertrag d. § 2-Kassen pro Bundesland (GKK, BKK, SVB)
    - Gesamtvertrag d. VA öffentl. Bediensteter
    - Gesamtvertrag d. VAEB
    - Gesamtvertrag d. SVA d. gewerbl. Wirtschaft
    Sonstige Gesamtverträge
    - Gesamtvertrag über die Vorsorgeuntersuchungen
    (gilt für alle KV-Träger)
    - Gesamtvertrag über die Muki-Pass-Untersuchungen (gilt für alle KV-Träger)
    - Gesamtvertrag über die Tätigkeit freiberufl. tätiger Ärzte im Rahmen der Arbeitsmedizin
    (Zustimmung AUVA/VAEB notwendig)
    - gesamtvertragliche Vereinbarung über die Handhabung d. e-card d. österr. Sozialversicherung (gilt für alle SV-Träger)
  101. 101VP Was versteht man unter "vertragsloser Zustand"? Welche Auswirkungen hat er?durch Kündigung d. Gesamtvertrages erlöschen die Einzelverträge
    => Sachleistungserbringung ist somit beendet
    AUSWIRKUNGEN FÜR
    VERSICHERTEN
    1) Barzhlg. beim Arzt ist insbesondere f. Familien m. Kindern + Pers. m. geringem Einkommen eine Belastung
    2) Kostenerstattung deckt zumeist nicht das Privathonorar ab.
    ARZT
    1) Bareinnahmen statt späterer Abrechnung
    2) Kein Verrechnungs-/ Administrationsaufwand gegenüber KV
    KV-TRÄGER
    1) Hoher Aufwand durch Bearbeitung d. Kostenerstattungsanträge
    2) Verärgerung d. Vers.
    SPITÄLER
    1) Höhere Belastung, weil Pat. statt Arztbesuchen Spitalsambulanzen aufsuchen
    2) Med. Nachteile, weil NB nach Spitalspflege, die üblicherweise durch niedergelassene Ärzte erfolgen, infolge d. Barzhlgs.barriere durch die Pat. nicht mehr leicht akzeptiert werden.
    INTERESSENSVERTRETUNGEN
    1) Druck v. Pat. + Ärzten in Richtung einer neuerlichen Einigung
    BEVÖLKERUNG INSGESAMT
    1) Auswandern von Behandlungen in Nachbarländer
    2) Mittelfristig schlechterer Gesundheitszustand jener Bevölkerungsteile, die notwendige Behandlungen nicht ohne weiters finanzieren können.
    siehe S. 7
  102. 102VP Wie läuft die Festsetzung gekündigter Gesamtverträge ab?Auf Antrag d. Österr. Ärztekammer/HVB kann d. Inhalt d. gekündigten Gesamtvertrages durch Bundesschiedskommission f. höchstens 3 Monate ab Tag d. Entscheidung festgesetzt werden.
    Für die Dauer d. Bundesschiedsverfahrens und bei allfälliger Verlängerung d. Gesamtvertrages gelten die Einzelverträge weiter.
    Bundesschiedskommission:
    1 aktiver OGH-Richter + 4 Beisitzer
  103. 103VP Muss der Gesamtvertrag einen Stellenplan enthalten? Was enthält der Stellenplan?Ja, im obligatorischen Teil geregelt
    => zählt zum zwingenden Inhalt d. Gesamtvertrages
    in der Regel Anhang zum Gesamtvertrag
    enthält die Zahl d. Vertragsärzte und die örtliche Verteilung, aufgeschlüsselt nach Arztgruppen
  104. 104Was versteht man unter einer dynamischen Stellenplanung?Planstelle wird nicht ausgeschrieben und nachbesetzt, weil nach Einschätzung d. KV-Trägers nicht erforderlich.
    Im Optimalfall im Einvernehmen mit d. Ärztekammer
    => betroffene Planstelle wird gestrichen/ ruhend gemeldet
    => Änderung d. Stellenplans
    kein Einvernehmen => Planstelle kann nicht ausgeschrieben werden
    nach Ablauf 1 Jahres immer noch kein Einvernehmen:
    Landesschiedskommission entscheidet auf Antrag einer d. beiden Vertragsparteien über den Bedarf d. Nachbesetzung
    Änderung Stellenplan ab Rechtskraft d. Entscheidung d. Nicht-Nachbesetzung
  105. 105VP Was ist die Niederlassungs-Richtlinie?zur Auswahl v. Vertragsärzten sind verbindliche Kriterien für die Reihung d. Bewerberinnen um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien-Verordnung)
    auf Vorschlag Österr. Ärztekammer
    durch Verordnung BM f. Gesundheit
    zu berücksichtigen sind u.a.
    -> fachliche Eignung
    -> zusätzl. fachliche Qualifikationen
    -> zeitliche Reihenfolge d. Bewerbungen um Einzelverträge
    -> behindertengerechter Zugang zur Praxis
    Auswahlverfahren immer im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer!!
  106. 106VP Was ist ein Einzelvertrag? Welchen Inhalt hat ein Einzelvertrag?begründet Rechtsbeziehung zw. einzelnem Arzt und einzelnem KV-Träger
    INHALT
    durch normativen Teil d. Gesamtvertrages weitgehend vorgegeben
    weiters noch
    - Ordinationssitz
    - Ordinationszeiten d. einzelnen Vertragsarztes
  107. 107VP Wie kann ein Einzelvertrag eines Arztes beendet werden? Welches Verfahren gibt es nach einer Kündigung?1) durch Erlöschen
    Vertragsverhältnis endet bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen automatisch
    z.B. Tod d. Vertragsarztes, Erreichen d.
    Altersgrenze v. 70 Jahren
    2) durch Auflösung
    KV-Träger ist zur Auflösung verpflichtet, wenn Arzt die Berufsbefugnis verliert (bzw. nie besessen hat) od. wenn ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde.
    3) durch Kündigung
    unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Ende d. Kalendervierteljahres
    wenn KV-Träger kündigt: schriftliche Kündigung + Begründung erforderlich
    => KV-Träger ist bei etwaigen Schiedsverfahren an seine angeführten Gründe gebunden
    Kündigung durch KV-Träger ist unverzüglich auszusprechen (Unverzüglichkeitsgrundsatz)
    KV-Träger darf nur wegen wiederholter, nicht unerheblicher od. wg. schwerwiegender Vertrags- od. Berufspflichtverletzungen kündigen.
    Bsp. Verrechnung v. Leistungen, die nicht erbracht wurden
    Arzt hat Einspruchsrecht gegen Kündigung!
  108. 108VP Was versteht man unter einem Wahlarzt? Was versteht man unter einem VU-Arzt?WAHLARZT
    Ärzte, die keinen Einzelvertrag mit einem KV-Träger abgeschlossen haben
    Leistung hat Pat. selbst zu begleichen
    => Kostenerstattung von der Krankenkasse möglich!
    VU-ARZT
    Grundsätzlich als Wahlarzt tätig, nur Vorsorgeuntersuchungen können über Gesamtvertrag direkt mit KV-Träger abgerechnet werden
  109. 109VP Was versteht man unter Kammerrecht?Zur Vertretung d. Ärztestandes ist für jedes Bundesland 1 Ärztekammer eingerichtet.
    Zwangsmitgliedschaft
    Hauptaufgabe:
    Gesamtinteressen d. ärztl. Berufsstandes zu vertreten
  110. 110VP Welche Honorierungssysteme gibt es?3 Formen d. Honorierung
    1) Honorierung nach Fallpauschale
    2) Honorierung v. Einzelleistungen
    3) Mischform
    ad 1) fixer Betrag pro Quartal
    + Leistungsverminderung (weniger unnötige Leistungen)
    + effizienzfördernd
    + administrativ einfach
    - Leistungsverminderung / Qualitätsverringerung
    - kein Anreiz zur Qualitätssteigerung
    - Sammlung von Fällen, für die relativ geringe Leistungen erbracht werden
    ad 2) es wird jeder Arztkontakt separat vergütet (B-KUVG/GSVG)
    + Produktivität
    + Anreiz zur Leistungsausweitung
    + gezielte Förderung (und Reduktion) von Leistungen möglich
    - Überproduktion/ -Versorgung
    - Kostensteigerung
    - unerwünschte Anreize zur Erbringung von lukrativen Leistungen (techn. Leistungen) / Unterversorgung mit unlukrativen Leistungen (Gesprächsmedizin)
    ad 3) f. Leistungen d. ASVG KV-Träger
    Quartalspauschale f. jeden Behandlungsfall +
    bestimmte Einzelleistungen werden separat honoriert
  111. 111VP Was ist ein kassenfreier Raum?Nur jene Leistung, die nicht zum Leistungsumfang d. KV gehört, kann privat verrechnet werden.
    Bsp. Sportuntersuchungen, Pillenrezept
    In diesen Fällen ist es irrelevant, ob Pat. einen Vertrag- od. Wahlarzt aufsucht.
  112. 112VP Wofür darf ein Vertragsarzt zulässigerweise vom Patienten Zahlungen erhalten?für Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang d. KV gehören
    Bsp. Sportuntersuchungen, Pillenrezept
  113. 113VP Was versteht man unter einer amikalen Aussprache?Gespräch KV-Träger mit Arzt wegen auffälligem Verhalten als Vertragspartner
  114. 114VP Wie sind die Beziehungen zu den klinischen Psychologen geregelt?Gesamtvertrag-Einzelvertrag-System
    Abschluss Gesamtvertrag:
    berufl. Interessensvertretung + HVB
    Abschluss Einzelvertrag:
    KV-Träger + klinischer Psychologe
    Als Krankenbehandlung gilt nur die klinisch-psychologische Diagnostik, sonst Privatleistung!
  115. 115VP Wie sind die Beziehungen zu den Psychotherapeuten geregelt?Auch für diese Berufsgruppe ist per Gesetz ein Gesamtvertrag vorgesehen, mangels Einigung mit dem HVB gibt es derzeit keinen!
    Verträge bestehen mit Vereinen ("Vereinslösung")
    Außerhalb Vereinslösung gibt es satzungsmäßigen Kostenzuschuss.
  116. 116VP Wie sind die Beziehungen zu den Hebammen geregelt?Gesamtvertrag - Einzelvertrag - System
    Abschluss Gesamtvertrag:
    berufl. Interessensvertretung + HVB
    Abschluss Einzelvertrag:
    KV-Träger + Hebamme
    Im Streitfall kommt es zur Schlichtung und Entscheidung durch Schiedskommission.
  117. 117VP Wie sind die Beziehungen zu den Apotheken geregelt? Was ist eine Teilkündigung?durch Gesamtvertrag abgeschlossen zw. HVB + Österr. Apothekerkammer
    Zustimmung KV-Träger notwendig
    für einzelnen Apotheker wird er ex lege wirksam => kein Abschluss v. Einzelverträgen
    Möchte KV-Träger einen einzelnen Apotheker kündigen => Teilkündigung d. Gesamtvertrages gegenüber dem betreffenden Apotheker
  118. 118VP Welche Krankenanstaltengesetze gibt es?KAKuG (Kranken- u. Kuranstaltengesetz) als Grundsatzgesetzgebung d. Bundes und aufgrund d. Regelungen in den SV-Gesetzen (speziell ASVG) in Ausführungsgesetzen in jedem Bundesland.
  119. 119VP Welche 3 Grundregeln für die Anstaltspflege gibt es?1) Jeder anspruchsberechtigte Erkrankte muss in einer LGHF-finanzierten Krankenanstalt in der Gebührenklasse aufgenommen werden.
    2) Kosten d. notwendigen Anstaltspflege in den LGHF-finanzierten Krankenanstalten hat der LGHF mit
    LKF-Gebührenersätze abzugelten.
    3) Rechtsträger d. KA od. des LGHF hat gegenüber dem Versicherten keinen Anspruch auf Gegenleistungen.
  120. 120VP Welche Arten von Krankenanstalten gibt es? Worin unterscheiden sie sich?UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE LT. KUKuG
    1) Behandlungsbetrieb
    - stationär (Spital)
    - ambulant (Ambulatorien/Institute)
    2) Betriebsform
    - allgemeine KA
    - Sonder-KA
    - Pflegeanstalten
    - Sanatorien
    - selbstständige Ambulatorien
    3) Versorgungsform
    - Standard-KA (Chirurgie, Innere Medizin)
    - Schwerpunkt-KA
    - Zentral-KA (entsprechend dem Stand d. med. Wissenschaft)
    4) Versorgungspflicht
    - gemeinnützige KA
    - öffentl. KA
    - private KA
    - Fonds-KA
    - andere Vertrags-KA (UKH's)
    UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE LT. SV-RECHT
    1) LGHF-finanzierte KA
    (f. ambulante + stationäre Behandlungen, Abgeltung über LKF)
    2) PRIKRAF Krankenanstalten
    (in der Anlage 1 enthalten)
    3) andere Vertragskrankenanstalten
    (AUVA, Heeresspitäler)
    4) nicht Vertragskrankenanstalten (Auslandsspitäler)
    für welche bei Inanspruchnahme ein Pflegekostenzuschuss ausbezahlt wird
  121. 121VP Wann liegt eine Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt vor?1) nicht auf Gewinn ausgerichtet
    2) Aufnahmeverpflichtung jedes Bedürftigen
    3) Unterbringungspflicht, solange es Gesundheitszustand erfordert
    4) maßgeblich für Behandlung/Pflege ist Gesundheitszustand
    5) Entgelt f. dieselbe Gebührenklasse in gleicher Höhe
    6) keine Entlohnung d. Bediensteten durch Pat./Angehörige
    7) Anzahl Sonderklassebetten max. 25% d. Gesamtbettenanzahl
  122. 122VP Was sind Sonderkrankenanstalten?sind KA für die Untersuchung und Behandlung
    - von Pers. mit bestimmten Krankheiten
    - von Pers. bestimmter Altersstufen
    - für bestimmte Zwecke
  123. 123VP Was sagt Ihnen die Abkürzung "LKF"?Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung, ein bundesweit einheitliches Finanzierungsmodell mit 2 unterschiedlichen Finanzierungsbereichen:
    1) LKF-Kernbereich
    Bepunktung d. stationären Aufenthaltes auf leistungsorientierter Basis
    2) LKF-Steuerungsbereich:
    Berücksichtigung von Kriterien unter Bedachtnahme von länderspezifischen Erfordernissen
  124. 124VP Was zahlen die SV-Träger für Anstaltspflege ihrer Versicherten?SV-Träger leisten Pauschalzahlungen an den HVB, der die Mittel via Ausgleichsfonds für die KA-Finanzierung auf 9 Landesgesundheitsfonds aufteilt.
    Bund, Länder und Gemeinden leisten ebenfalls Zahlungen an die LGF.
    LGF verteilen die Mittel an die (LGHF-finanzierten) Krankenanstalten nach leistungsorientierten Kriterien.
    mit den Zhlg. d. SV-Träger sind alle Leistungen d. KA f. Vers. und Angehörige zur Gänze abgegolten
  125. 125VP Welche Fonds sind für die Krankenanstaltenfinanzierung wichtig?1) Landesgesundheitsfonds
    f. alle öffentl. und privaten (gemeinnützigen) Krankenanstalten
    2) PRIKRAF
    für alle privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten
    3) Ausgleichsfonds
  126. 126VP Wer kann und wer kann nicht Rechtsträger einer Krankenanstalt sein?Grundsätzlich jede physische od. juristische Person
    Träger einer öffentl. Krankenanstalt MUSS eine juristische Person sein
    (Bund, Länder, Gemeinden)
  127. 127VP Welche Organe einer Krankenanstalt kennen Sie?- ärztlicher Leiter
    - Pflegedienstleiter
    - Verwaltungsleiter
    - kollegiale Führung
  128. 128Was gilt nicht als Anstaltspflege?Unterbringung in einem Heim für Genesende bzw. in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (die jeweils ärztl. Behandlung und besonderer Wartung bedürfen) sowie in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend d. REHA dient.
  129. 129Wohin muss der Erkrankte bei Notwendigkeit einer Anstaltspflege eingewiesen werden?In die nächstgelegene geeignete LGHF-finanzierte Krankenanstalt od. (auf eigenen Wunsch) in eine PRIKRAF-finanzierte Krankenanstalt
  130. 130Wie hoch ist der Kostenanteil bei Anstaltspflege für Angehörige nach dem ASVG/BSVG?UNTERBRINGUNG IN LGHF-FINANZIERTER KRANKENANSTALT:
    10% d. am 31.12.1996 geltenden Pflegegebührenersätze - wird jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht
    (dieser ergibt sich aus Einnahmensteigerung aller KV-Träger f. das betreffende Kalenderjahr)
    UNTERBRINGUNG IN NICHT-LGHF-FINANZIERTER KRANKENANSTALT
    10% d. in der Satzung festgesetzen Pflegekostenzuschusses
    für max. 4 Wochen im Kalenderjahr
    kein Kostenanteil für Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. LJ
  131. 131Wann entfällt die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung? (bei Anstaltspflege)- VF d. Mutterschaft (längstens f. 10 Tage)
    - Organspende
    - Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung d. 18. LJ (ab 2017)
  132. 132Wer muss einen Verpflegskostenbeitrag leisten, auf welcher Grundlage und wie lange?Versicherte auf landesgesetzlicher Grundlage für höchstens 28 Tage nach Vollendung d. 18. LJ
    ca. € 12,00 pro Verpflegstag
  133. 133Wer muss die Kostenbeteiligung nach dem SV-Recht und wer nach Krankenanstaltenrecht leisten?SV-Recht gilt f. Angehörige ASVG
    f. Vers./Angehörige BSVG
    KA-Recht f. Vers. (ASVG/GSVG/B-KUVG) + f. Ang. (GSVG/B-KUVG)
    eine Verpflichtung nach beiden Rechten ist ausgeschlossen
  134. 134Wann ist kein Verpflegskostenbeitrag zu leisten?- VF d. Mutterschaft, Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft, Folge d. Niederkunft
    - bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
    - Organspende
    - Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung d. 18. LJ
  135. 135Wann ist ein Pflegekostenzuschuss zu leisten?- Anstaltspflege im Ausland
    - bei Fehlen einer LGF-Einrichtung
    (oftmals Beides)
    Pflegekostenzuschuss in der Satzung d. Vers. Trägers festgesetzt und vom Vers. Träger auszuzahlen
  136. 136Was gilt für B-KUVG Versicherte und deren anspruchsberechtigten Angehörigen bei Inanspruchnahme der Sonderklasse?Durchführung der Arztleistung
    in LGF-Krankenanstalten
    durch Primar od. OA
    in PRIKRAF-Krankenanstalten freie Arztwahl
    Unterbringung:
    Aufzahlungsfrei in Ein- od. Zweibettzimmer
  137. 137Was gilt für GSVG-Geldleistungsberechtigte und deren anspruchsberechtigten Angehörigen bei Inanspruchnahme der Sonderklasse?Kostenersätze (in der Satzung) vorgesehen für:
    -> bessere Verpflegung/Unterbringung Sondergebühren im Ausmaß von 80% der im jeweiligen Landesgesetzblatt vorgesehenen Anstaltsgebühren
    (max. € 254,35/Tag)
    -> zusätzliche Tagespauschalsätze
    (nicht OP-Fälle höher als OP-Fälle)
    -> Vergütung von Operationskosten (auch f. ärztliche Assistenz + Narkose vorgesehen)
    Leistung darf aber 80% der in Rechnung gestellten Beträge nicht übersteigen.
  138. 138Unter welchen Voraussetzungen zählt ein haushaltsführender Angehöriger im ASVG/B-KUVG/GSVG als anspruchsberechtigter Angehöriger?- mind. 10 Monate Hausgemeinschaft mit dem Vers.
    - führt den Haushalt unentgeltlich
    - kein arbeitsfähiger Ehegatte d. Vers. lebt im gemeinsamen Haushalt
    Angehöriger kann aus diesem Grund nur 1 Person sein!
  139. 139Welche Personen gehören gemäß ASVG zum Kreis d. anspruchsberechtigten Angehörigen?1) Ehegatten und eingetragene Partner
    2) Kinder und Wahlkinder
    3) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
    4) Pflegekinder, wenn sie vom Vers. unentgeltlich verpflegt werden od.
    das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht bzw.
    wenn sie mit dem Vers. bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert sind
    und mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben
    5) Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    6) pflegender Angehöriger unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    7) haushaltsführender Angehöriger
    8) andere Verwandte, insbesondere Eltern (Wahl- od. Stiefeltern)
  140. 140Welche Personen gehören gemäß B-KUVG zum Kreis d. anspruchsberechtigten Angehörigen?1) Ehegatte und eingetragener Partner
    2) früherer Ehegatte und eingetragener Partner, wenn und solange sie gegenüber dem Versicherten unterhaltsberechtigt sind
    3) Kinder und Wahlkinder
    4) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
    5) Pflegekinder, wenn sie vom Vers. unentgeltlich verpflegt werden od.
    das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht bzw.
    wenn sie mit dem Vers. bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert sind
    und mit ihm in ständiger Hausgemeinschaft leben
    6) Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    7) pflegender Angehöriger unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    8) haushaltsführender Angehöriger
    9) Eltern (Wahl-, Stief- od. Pflegeeltern)
  141. 141Welche Personen gehören gemäß GSVG zum Kreis d. anspruchsberechtigten Angehörigen?1) Ehegatte und eingetragener Partner
    2) Kinder und Wahlkinder
    3) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
    4) Pflegekinder, wenn sie vom Vers. unentgeltlich verpflegt werden oder
    das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht oder
    wenn sie mit dem Vers. bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert sind
    und mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben
    5) Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    6) pflegender Angehöriger unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    7) haushaltsführender Angehöriger
    8) fakultativ: Familienversicherung
  142. 142Welche Personen gehören gemäß BSVG zum Kreis d. anspruchsberechtigten Angehörigen?1) Ehegatten und eingetragener Partner, wenn er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet
    2) Kinder und Wahlkinder
    3) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
    4) Pflegekinder, wenn sie vom Vers. unentgeltlich verpflegt werden od.
    das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht od.
    wenn sie mit dem Vers. bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert sind
    und mit ihm in ständiger Hausgemeinschaft leben
    4) Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    5) pflegender Angehöriger unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    6) Personen, die
    - den Lebensunterhalt überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftl. Betrieb bestreiten
    - hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen
    - od. von einem pflichtvers. Pensionsbezieher überwiegend erhalten werden
  143. 143Wann kann es zum Ausschluss d. Angehörigeneigenschaft kommen?wenn eine Person
    1) zu den § 2 Abs. 1 FSVG angeführten Personen zählt od. eine Pension nach dem FSVG bezieht
    2) gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtvers. in der KV ausgenommen ist, weil sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzl. berufl. Vertretung Anspruch auf Leistungen hat, die den Leistungen nach dem GSVG gleichwertig sind
    3) der Pflichtvers. gemäß § 3 NVG unterliegt (Notare, Notariatsanwärter) sowie Bezieher einer Pension nach dem NVG ist
    4) im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, die Vers.Pflicht in einer gesetzl. KV begründen würde (Grenzgänger)
  144. 144Wer hat Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld? Wie erfolgt die Berechnung?KG soll zumindest teilweiser Ersatz des durch die AU infolge Krankheit entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes sein.
    Anspruch haben:
    1) Pflichtvers. nach den Bestimmungen d. ASVG u.a. auch
    - VB d. Bundes, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 begründet wird und die nach B-KUVG pflichtvers. sind.
    - VB d. Länder, Gemeinden u. Gemeindeverbänden, deren Dienstverhältnis ab 01.01.2001 begründet wird und die nach B-KUVG pflichtvers. sind
    - Leistungsbezieher nach dem AlV-Gesetz, die in der KV teilvers. sind.
    (zuständiger KV-Träger: GKK d. Wohnortes)
    2) Freiwillige Versicherte aus Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung
    3) Schutzfristfälle nach Beendigung d. Pflichtvers.
    Dauer 26 Wochen -> gesetzl. Mindestleistung
    weder die im Gesetz vorgesehnen 52 Wochen noch satzungsmäßige Mehrleistung möglich
    =============
    WG soll den durch die Mutterschaft entfallenden Arbeitsverdienst voll ersetzen; auch jener Arbeitsverdienst, der die HBGL in der KV übersteigt, wird berücksichtigt.
    Anspruch haben:
    nur weibl. Versicherte, die bei Eintritt d. VF d. Mutterschaft einen Verdienstentgang
  145. 145Definieren Sie "Krankheit"!Krankheit im sozialvers.rechtl. Sinn ist ein regelwidriger Körper- od. Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht.
  146. 146Definieren Sie "Krankenbehandlung"!Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein.
    Sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
    Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt od. gebessert werden.
  147. 147Was versteht man unter einem Vertragsarzt?Vertragsärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die mit dem KV-Träger einen Einzelvertrag im Sinne des 6. Teiles des ASVG abgeschlossen haben.
  148. 148Wann gilt der VF d. Mutterschaft als eingetreten?1) mit Beginn d. 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung
    2) mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn d. 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat
    3) mit Beginn d. 8. Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag d. voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde
    4) nach ASVG/B-KUVG
    mit Beginn d. individuellen Beschäftigungsverbotes durch Feststellung eines Amtsarzes od. Arbeitsinspektionsarztes
  149. 149Welche Leistungen gebühren aus dem VF d. Mutterschaft? (Vergleich KG)Sach- und Geldleistungen
    SACHLEISTUNGEN
    1) ärztl. Hilfe, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- u. Säuglingsschwester
    (ohne Kostenbeteiligung)
    2) Heilmittel, Heilbehelfe
    3) Pflege in einer Krankenanstalt (längstens für 10 Tage)
    4) freiwillige Leistungen:
    Behelfe zur Mutter-/Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher), Schwangeren-/ Säuglingsfürsorge
    GELDLEISTUNGEN
    - Wochengeld nach ASVG
    - B-KUVG neue VB erhalten WG nach Bestimmungen d. ASVG
    - HBGL wird nicht berücksichtigt -> WG soll den entfallenden Arbeitsverdienst voll ersetzen
    - berechnet aus Nettoeinkommen d. letzten 3 KM erhöht um SZ
    - Betriebshilfe/WG nach GSVG/BSVG
    wird Betriebshilfe nicht als SL erbracht -> WG (2017 € 53,11)
    abweichende Bestimmungen bzgl. Höhe d. WG
    1) KG als Wochengeld
    bestimmte Gruppen v. Vers. erhalten WG in Höhe d. tgl. KG
    - die den DN Gleichgestellten
    - die in der KV/UV teilvers. bildenden Künstler
    2) Selbstvers. bei geringfügiger Beschäft. erhalten Fixbetrag (€ 8,98 tgl.)
    3) Wochengeld in Höhe d. um 80% erhöhten Leistungsbezuges aus AlV, nach dem Karenzgeldgesetz bzw. KBGG
  150. 150Was sind Wahlärzte?Wahlärzte sind freiberufl. tätige Ärzte (Wahl-Gruppenpraxen sind aus freiberufl. Ärzten bestehende Erwerbsgesellschaften), die keinen Vertrag im Sinne des 6. Teiles des ASVG haben.
    Sie können daher nur als Privatärzte (Privateinrichtungen) in Anspruch genommen werden.
    Der Versicherte hat das Honorar zunächst selbst zu bezahlen.
  151. 151Welche Möglichkeiten gibt es, dass es zu einem vertragslosen Zustand kommt? Welche Auswirkung hat dieser?1) Wegfall d. Gesamtvertrages
    Vers. gebührt Kostenerstattung in Höhe d. Betrages, der vor Eintritt d. vertragslosen Zustandes bei wahlärztl. Hilfe zu leisten gewesen wären.
    kann durch Satzung erhöht werden
    2) noch kein Vertrag abgeschlossen
    Bsp. Psychotherapeuten
    Vers. gebührt ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss.
  152. 152Was versteht man unter Heilbehelfe?Der Begriff "Heilbehelfe" ist im Gesetz nicht definiert.
    Darunter werden üblicherweise solche Behelfe verstanden, die zur Heilung od. Linderung eines Krankheitszustandes dienen (z.B. elastische Binden).
  153. 153Definieren Sie "Rezeptgebühr"!Für den Bezug jedes Heilmittels - d.h. für jede Originalpackung einer pharmazeutischen Spezialität bzw. für jede magistrale Verordnung - ist eine Rezeptgebühr (2017 € 5,85) zu entrichten.
  154. 154Erläutern Sie die Möglichkeiten einer Kostenanteilsbefreiung für Heilbehelfe/ Hilfsmittel!1) bei Vers./Angehörigen, die das 15. LJ noch nicht vollendet haben (im BSVG solange die Kindeseigenschaft besteht)
    2) bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht
    3) Bei Pers., die wg. besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
    (Richtlinien d. HVB)
  155. 155Nennen Sie die Rechtsgrundlagen für die Krankenversicherung?Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG
    Beamten-Kranken- und Unfallvers.Gesetz B-KUVG
    Gewerbliches Sozialvers.Gesetz
    GSVG
    Bauern-Sozialvers.Gesetz
    BSVG
    Satzung der Krankenvers.Träger
    Krankenordnung d. Krankenvers.Träger
    Richtlinien d. HVB d. österr. SV
  156. 156Was sind Pflichtleistungen?Vers. haben durchsetzbaren Rechtsanspruch
    sind der überwiegende Teil d. Leistungen eines KV-Trägers
    Art, Umfang, Höhe im Gesetz geregelt => gesetzl. Mindestleistung
    Satzungsmäßige Mehrleistungen
    brauchen Ermächtigung im Gesetz, Obergrenze im Gesetz, Regelung in Satzung
  157. 157Was sind satzungsmäßige Mehrleistungen?Verlängerung d. gesetzl. KG-Anspruches auf 78 Wochen
    (satzungsm. Mehrleistung der Dauer nach)
    Familienzuschläge beim Krankengeld
    (satzungsm. Mehrleistung d. Höhe nach)
    Zuschüsse für die Anschaffung d. notwendigen Hilfsmittel
    (satzungsm. Mehrleistung dem Grunde nach)
  158. 158Was versteht man unter freiwilligen Leistungen?Versicherte hat keinen Rechtsanspruch darauf
    Vers. Träger hat über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
  159. 159Was versteht man unter Pflichtaufgaben?Vers. hat keinen individuellen Rechtsanspruch
    Vers. Träger haben diese Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen
  160. 160Wann ist die Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistungen von Bedeutung?1) bei Verwirkung von Leistungsansprüchen (nur Geldleistungen)
    2) beim Ruhen d. Leistungsanspruches wg. Auslandsaufenthalt (nur Geldleistungen)
    3) Geldleistungen sind pfändbar, Sachleistungen hingegen nicht
    4) hinsichtlich d. Leistungsanspruches bei mehrfacher Vers. (Sachleistung nur 1x, Geldleistung aus jeder Vers.)
  161. 161Was ist der Unterschied zwischen Geldleistungsberechtigte und Sachleistungsberechtigte?SL-BERECHTIGTER
    Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als SL f. Vers. und seine Familienangehörigen erbracht, wenn Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag (€ 68.039,99) nicht übersteigt.
    Optionsmöglichkeit:
    soweit Satzung dies vorsieht, auf Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
    Geldleistungen in Anspruch zu nehmen
    1/2 GL-Berechtigung € 77,89/Monat
    nur f. Spital-Sonderklasse
    volle GL-Berechtigung € 99,84/Monat
    GL-BERECHTIGTER
    Vers., deren Jahreseinkommen das 12-fache d. mtl. HBGL gemäß GSVG
    (€ 68.039,99) übersteigt, erhalten ärztl. Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz nur als Geldleistung.
    Sie treten gegenüber den Ärzten als Privatpatienten auf.
    Sie erhalten Kostenersatz nach einem in der Satzung d. SVA vorgesehenen Vergütungstarif.
    Kostenersatz darf aber 80% d. für die jeweilige Leistung tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
    Sie erhalten aber alle übrigen Leistungen wie Anstaltspflege, Heilbehelfe usw. als Sachleistung.
    Optionsmöglichkeit:
    1/2 GL-Berechtigung (kostenlos)
  162. 162Was ist maßgebend für die Beurteilung, ob ein Versicherungsfall zu einem Leistungsanspruch führt?Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Versicherungsfall zu einem Leistungsanspruch führt, ist der Zeitpunkt seines Eintrittes.
  163. 163Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung?Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist in der Regel, dass der VF während d. Vers. eingetreten ist.
    Ausleistungspflicht
    Leistungen sind in diesem Fall auch über das Ende d. Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  164. 164Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung?Leistungen werden ab Beginn der Versicherung (auch wenn Krankheit vor Beginn d. Vers. schon bestanden hat) gewährt.
    Im GSVG auch f. VF d. Mutterschaft
  165. 165Welchen Angehörigen gebühren Leistungen aus der Krankenversicherung?- Ehegatte/eingetragene Partner
    - Kinder und Wahlkinder
    - Stiefkinder und Enkel (ständige Hausgemeinschaft)
    - Pflegekinder
    - Lebensgefährte unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    - pflegender Angehöriger, unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen
    -B-KUVG frühere Ehegatte/eingetragene Partner, wenn und solange sie gegenüber dem Vers.unterhaltsberechtigt sind
    - BSVG: Pers., die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag d. land(forst)wirtschaftl. Betriebes bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen
    - GSVG: dem Vers. wird die Möglichkeit geboten, bestimmte Angehörige zur Familienversicherung anzumelden.
  166. 166Nennen Sie die Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz eines Angehörigen!- betreffender Angehöriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder/Enkel während Schul-/Berufsausbildung)
    - keine Krankenvers. nach dem ASVG od. einem anderen Gesetz (Grundsatz d. Subsidiarität d. Angehörigeneigenschaft im Verhältnis zu einer eigenen KV)
    kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentl.-rechtl. DG
  167. 167Wem steht der Leistungsanspruch grundsätzlich zu? (Angehörige)Nach dem ASVG, GSVG und BSVG steht der Leistungsanspruch grundsätzlich dem Versicherten für seine Angehörigen zu.
    Ausnahme: Verwirken/Versagen/ "Toleranzfrist"
    Die Angehörigen können aber Leistungsansprüche aufgrund der Angehörigeneigenschaft selbst geltend machen, wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert.
    Nach dem B-KUVG haben die Angehörigen selbst einen Anspruch auf die Leistungen aus der KV.
  168. 168Für welche Angehörigen ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten? Wann ist kein Zusatzbeitrag zu entrichten?Für Pers., die von d. beitragsfreien Angehörigeneigenschaft ausgenommen sind, ist ein Zusatzbeitrag von 3,4% d. BGL d. Vers. zu leisten;
    entfällt zur Gänze auf den Versicherten
    beitragsfrei "mitversichert", wenn und solange
    - sich d. Angehörige d. Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmet od. gewidmet hat
    - d. Vers. einen Angehörigen mit mind. Pflegestufe 3 pflegt
    - d. Angehörige selbst mind.
    Pflegestufe 3 hat
    Bei Vorliegen sozialer Schutzbedürftigkeit Befreiung/Herabsetzung möglich
  169. 169Was versteht man unter Jugendlichenuntersuchungen?für pflichtvers., berufstätige Jugendliche
    Vollendung d. 15. LJ bis zur Vollendung d. 18. LJ
    zwecks Überwachung d. Gesundheitszustandes
    1x jährlich ärztliche Untersuchung
    nicht für Schüler od. Studenten
    B-KUVG keine Jugendlichenuntersuchung vorgesehen
    Bund ersetzt Vers.Träger 50% d. Untersuchungskosten +
    60% d. Fahrtkosten
  170. 170Welchen Zweck hat die Vorsorge(Gesunden)untersuchung? Wer hat Anspruch auf eine jährliche Vorsorge(Gesunden)untersuchung? Auf wessen Kosten werden die Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt?- Früherkennung von Volkskrankheiten (Krebs, Diabetes, Herz-Kreislaufstörungen)
    - Suchtberatung (Nikotin-/Alkoholkonsum)
    - Gesamtrisikoberechnung im Zusammenhang mit Übergewicht
    für Frauen und Männer ab Vollendung d. 18. LJ
    auf Kosten KV-Träger nach den Richtlinien d. HVB
    für nicht versicherte Personen ersetzt Bund dem KV-Träger die Kosten
  171. 171Erklären Sie die SVA-Gesundheitsversicherung!Im Rahmen der Vorsorge(Gesunden)untersuchung werden mit dem Arzt Gesundheitsziele in 5 Bereichen (RR, Gewicht, Tabak, Alkohol, Bewegung) vereinbart.
    Zielerreichung wird kontrolliert => sind Gesundheitsziele erreicht, stellt Arzt ein positives Gutachten aus.
    Versicherte können dann einen Antrag bei der SVA auf Reduzierung d. Kostenanteils auf 10% f. (zahn-)ärztliche Hilfe stellen.
    Regelung gilt dann für 3 Jahre
    (ab Vollendung 40. LJ 2 Jahre)
  172. 172Was versteht man unter Maßnahmen d. Gesundheitsförderung?KV-Träger haben Pflichtaufgaben
    - allgemein über Gesundheitsgefährdung und
    - Verhütung von Krankheiten und Unfällen (ausgenommen Arbeitsunfälle) aufzuklären
    und zu beraten
    - wie Gefährdungen vermieden und
    - Krankheiten und Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) vermieden werden können
  173. 173Was sind Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit?- humangenetische Vorsorgemaßnahmen (Feststellung möglicher Erbschäden)
    - Kostenzuschuss bei Zeckenimpfungen (Höhe in der Satzung geregelt)
  174. 174Unter welchen Voraussetzungen bekommt man eine "Gratis-Zahnspange"? Erklären Sie den Begriff "unentbehrlicher Zahnersatz"!Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 18. LJ, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
    KV-Träger hat nur den unentbehrlichen Zahnersatz zu erbringen.
    Als unentbehrlicher Zahnersatz gilt jener, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung hintanzuhalten od. eine Verunstaltung zu beseitigen.
    (im Regelfall d. abnehmbare Zahnersatz)
  175. 175Wann werden Hilfsmittel gewährt?Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen od. körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit od. Fähigkeit, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse f. die Anschaffung d. notwendigen Hilfsmittel vorsehen.
    satzungsmäßige Mehrleistung dem Grunde nach
    => d.h. ohne Satzungsregelung besteht kein Leistungsanspruch!!
  176. 176Definieren Sie das Wort "Gebrechen"!Unter Gebrechen ist der gänzliche od. teilweise Ausfall normaler Körperfunktionen zu verstehen, der medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbar ist und daher nicht mehr als Krankheit beurteilt werden kann.
  177. 177Welche Unterschiede bestehen zwischen Heilbehelfen und Hilfsmittel?Heilbehelfe
    -> zur Heilung und Linderung eines Krankheitszustandes
    -> im Zusammenhang mit dem
    VF d. Krankheit
    Hilfsmittel
    -> im Zusammenhang mit körperlichen Gebrechen
    -> Funktion fehlender od. unzulänglicher Körperteile zu übernehmen od.
    -> die mit Verstümmelung, Verunstaltung od. einem Gebrechen verbundene körperliche od. psychische Beeinträchtigung zu mildern od. zu beseitigen.
  178. 178Nennen Sie die Leistungen der Krankenversicherung, die Präventionscharakter haben!- Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Primärprävention)
    - frühzeitige Erkennung von Krankheiten (Sekundärprävention)
    - bei Vorliegen manifester Krankheiten eine Verschlimmerung od. Aufflackern von Symptomen verhindern (Tertiärprävention)
  179. 179Was sind die Voraussetzungen für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation?Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der KV nach pflichtgemäßem Ermessen (Pflichtaufgabe) im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern od. die Folgen der Krankheit zu erleichtern.
  180. 180Was ist das Ziel der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation?Der Gesundheitszustand soll so weit wieder hergestellt werden, um in der Lage zu sein, einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  181. 181Welche Maßnahmen gibt es bei der medizinischen Rehabilitation?1) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)
    2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
    3) ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe
    4) Reise-/Transportkosten bei diesen Leistungen lt. Bestimmung Satzung + wirtschaftl. Verhältnisse d. Vers. bzw. Angehörigen
  182. 182Wo ist der Antrag für medizinische Rehabilitation zu stellen?beim PV-/UV-Träger zu beantragen, die Antrag dann an zuständigen KV-Träger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst erbringen od. zu erbringen haben
  183. 183Wer hat eine Zuzahlung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten?Versicherte/Angehörige, die auf Rechnung des KV-Trägers in einem Reha-Zentrum untergebracht sind, haben pro Verpflegstag eine Zuzahlung zu leisten.
    Ausnahme: sozial Schutzbedürftige, die nach Richtlinien d. HVB befreit sind
  184. 184Wann fallen keine Kostenbeteiligungen bei Heilbehelfen und Hilfsmittel für den Leistungsempfänger an?im Zusammenhang mit der medizinischen Rehabilitation
  185. 185Welche Leistungen werden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewährt?freiwillige Leistung
    -> Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten
    -> Unterbringung in Kuranstalten
    -> Übernahme d. Reisekosten lt. Bestimmungen Satzung + unter Bedachtnahme auf wirtschaftl. Verhältnisse d. Vers./ Angehörigen
    -> GSVG/BSVG
    zusätzl. Zuschüsse und Kostenübernahmen f. Einsatz von Betriebshelfern
  186. 186Unter welchem Titel werden Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach dem B-KUVG gewährt?unter dem Titel
    "erweiterte Heilbehandlung"
  187. 187Wer hat Zuzahlungen für Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte zu bezahlen?Versicherte, die auf Rechnung eines KV-Trägers einen Kur-, Erholungs- od. Genesungsaufenthalt konsumieren, haben pro Verpflegstag eine Zuzahlung zu leisten.
    Ausnahme: sozial Schutzbedürftige, die nach Richtlinien d. HVB befreit sind
  188. 188Wann gilt der VF d. Krankheit als eingetreten?mit Beginn der Krankheit
  189. 189Welche Leistungen werden aus dem VF d. Krankheit gewährt?- Krankenbehandlung
    - Anstaltspflege
    - medizinische Hauskrankenpflege
  190. 190Wie lange werden Leistungen aus dem VF d. Krankheit erbracht?für die Dauer d. Krankheit
    ohne zeitliche Begrenzung
  191. 191Was umfasst die Krankenbehandlung?- ärztliche Hilfe
    - Heilmittel
    - Heilbehelfe
    - Hilfsmittel (nur B-KUVG und GSVG)
  192. 192Durch wen wird ärztliche Hilfe gewährt?- Vertragsärzte, das sind freiberufl. tätige Ärzte, die mit dem KV-Träger einen Vertrag im Sinne d. 6. Teiles d. ASVG abgeschlossen haben
    - Vertrags-Gruppenpraxen
    - Wahlärzte, das sind freiberufl. tätige Ärzte, die mit dem KV-Träger keinen solchen Vertrag abgeschlossen haben
    - Wahl-Gruppenpraxen
    - Ärzte in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien), das sind Ärzte, die mit dem KV-Träger einen Dienstvertrag abgeschlossen haben
    - Ärzte in Vertragseinrichtungen
    (z.B. Krankenhausambulanzen)
    - Ärzte in Wahleinrichtungen
    (z.B. private Ambulanzen)
  193. 193Was ist der Erstattungskodex?Zur Erzielung einer wirtschaftl. Verschreibweise hat der HVB Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufzustellen.
    Aufgrund dieser Richtlinien muss der Arzt, wenn mehrere Medikamente mit gleicher Wirkung zur Auswahl stehen, das ökonomisch günstigere verordnen.
  194. 194Wie hoch ist das Ausmaß der vom Vers.Träger zu übernehmenden Kosten für Heilbehelfe?Vers.Träger darf einen durch die Satzung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten
    (max. das 10-fache d. tgl. HBGL)
  195. 195Wann werden Hilfsmittel gewährt?ASVG / BSVG
    im Rahmen der "Hilfe bei körperlichen Gebrechen"
    B-KUVG / GSVG
    aus dem VF d. Krankheit
  196. 196Was fällt Ihnen zur medizinische Hauskrankenpflege ein?Medizinische Hauskrankenpflege ist zu gewähren (Pflichtleistung), wenn und solange es die Art d. Krankheit erfordert.
    wurde als krankenhausersetzende Maßnahme eingeführt, um die enormen Kosten der Anstaltspflege (teure Spitalsbetten) senken zu können
    kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen durch Angehörige des gehobenen Dienstes f. Gesundheits- u. Krankenpflege
    umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen
    keine Grundpflege und hauswirtschaftl. Versorgung d. Kranken
    Dauer: längstens für 4 Wochen für ein und denselben VF
    Verlängerung durch chef-/kontrollärztlichen Dienst möglich
    keine Kostenbeteiligung vorgesehen
  197. 197Wann gilt der VF d. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als eingetreten?Der Versicherungsfall d. AU infolge Krankheit nach dem ASVG gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten.
  198. 198Was fällt Ihnen zum Sonderkrankengeld ein?Gewährung von KG über die Höchstanspruchsdauer hinaus für Pers.
    -> in einem aufrechten Dienstverhältnis
    -> bei denen die Höchstanspruchsdauer ihres KG-Anspruches abgelaufen ist
    -> die einen ablehnenden Bescheid d. PV-Trägers über eine beantragte IV-/BU-Pension erhalten haben
    -> gegen diesen eine Klage eingebracht haben
    -> keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben
    ab Antragstellung in Höhe d. zuletzt bezogenen KG bis zur rechtskräftigen Beendigung d. Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, jedoch nur solange die AU infolge Krankheit andauert
  199. 199Welche Zeiten sind auf die Höchstdauer des KG-Anspruches (26/52 bzw. 78 Wochen) anzurechnen?1) Zeiten, für die der Anspruch auf KG wegen Haft (Untersuchungshaft) od. Auslandsaufenthalt ruht.
    2) Zeiten, für die der Anspruch auf KG ruht, weil die AU nicht gemeldet wurde.
    3) Zeiten, für die der Anspruch auf KG wegen d. Fortbezuges von 50% d. Entgeltes zur Hälfte ruht
    4) Zeiten, für die Übergangsgeld aus der UV/PV gewährt wird
    5) Zeiten, für die der Anspruch auf KG aufgrund einer im Ermessen d. Vers.Trägers liegenden Verfügung ruht.
  200. 200Welche Pflichtversicherten sind vom Anspruch auf Krankengeld bsp.weise ausgeschlossen und warum?1) Lehrlinge ohne Entgelt
    2) Bezieher einer Pension aus der PV
    3) Bezieher von Rehabilitationsgeld
    4) Bezieher von KBG
    weil bei ihnen Lohnausfall von vornherein durch AU infolge Krankheit nicht in Frage kommt

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0 BFA Fichas sobre Krankenversicherung - Vertragspartner BFA, creado por Bianca Guggenberger el 27/12/2016.
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