Sachenrecht II (Kreditsicherungsrecht) WS 19/20

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Stand Mitte Dezember
Tobias Krüger
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Question Answer
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491) Ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491) liegt vor bein einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer Es gelten besondere Formen §§ 488-490 und besondere Vorschriften §§ 491a-505d
Vereinbarungsdarlehen Vereinbarungsdarlehen kann vereinbart werden, wenn aus anderem Grund Geld geschuldet wird, das Geld wird dann als Darlehen nicht als (Kaufpreis) geschuldet
Vereinbarungsdarlehen (2): Rechtsfolgen Die gesollten Rechtsfolgen müssen per Auslegung ermittelt werden 1. alte Schuld bleibt bestehen: bloße Schuldabänderung, Sicherheiten und bestehende Einwendungen und Einreden bleiben erhalten (Grundsatz) 2. Schuldersetzung (= Novation): alte Schuld wird völlig durch die neue Darlehensschuld ersetzt und erlischt 3. Konstitutives Schuldanerkenntnis: Darlehensschuld soll ohne Rücksicht auf den Bestand er alten Schuld begründet werden; Erklärung des Schuldner bedarf die Schriftform des (§ 781)
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags Rspr.: ein Ratenkreditvertrag ist nach § 138 I Sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwache wirtschaftliche Lage des Darlehnsnehmer bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu dessen Nachteil ausnutzt (wucherähnliches Ratendarlehensgeschäft)
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags (2): Voraussetzungen I. objektiv: 1. zu zahlendes Entgelt (Zins) ist unverhältnismäßig hoch a. vereinbarte Entgelt übersteigt das marktübliche um mehr als 100% b. absoluter Zinsunterschied von 12 Pronzentpunkten zwischen Vertrags- und Marktzins 2. Konkrete Vertragsgestaltung Rspr.: unbereinigter Vertragstext, dh solche Klauseln die nach § 307ff. Unwirksam wären II. subjektiv: Kenntnis des Darlehensgebers von den Umständen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages (3): Rechtsfolgen Darlehensgeber kann Darlehenssumme gemäß § 812 I 1 1. Fall zurückverlangen Kein Widerspruch zu § 817 2, aber Darlehensgeber kann das Geld nicht sofort zurückverlangen
Kredit Kredit bedeutet wirtschaftlich gesehen die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft
Zahlungskredit Zahlungskredit ist die Übertragung (z.B. Darlehen) oder das vorübergehende nicht Einfordern eines Wirtschaftsguts zur Nutzung für begrenzte Zeit
Haftungskredit Haftungskredit ist gekennzeichnet durch die Erweiterung der Kreditbasis des Kreditnehmers durch die Mitübernahme der Haftung
Personalsicherheit Neben der Haftung des Kreditnehmers durch schuldrechtlichen Vertrag wird die allgemeine Vermögenshaftung eines Dritten begründet (Bürgschaft, Garantie)
Real- oder Sachsicherheit Garantiert den Gläubiger in Form eines dinglichen Rechts den Zugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand und dessen Verwertung zur Befriedigung seiner Forderung vor den übrigen Gläubigern
Immobiliarsicherheit bei Gegenstand handelt es sich um Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (Erbbaurecht)
Mobiliarsicherheit eine bewegliche Sache oder ein Recht haftet
Akzessorische Sicherheit ist vom Bestand und der Höhe der zu sichernden Forderung abhängig (Hypothek, Pfandrecht und Bürgschaft)
Abstrakten Sicherungsmittel sind in ihrer Entstehung und Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig (Verknüpfung von Sicherungsmittel und zugrunde liegender Forderung durch Sicherungsvertrag)
Avalkredit Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritte, werden auch als Avalkredit bezeichnet
Bürgschaft (§ 765) Bürgschaft soll eine Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (§ 765 I "Dritten") sichern Bürgschaft für künftige oder bedingte Verbindlichkeit nach § 765 II Beachte allgemeine Vorschriften für die Stellung von Sicherheiten in §§ 232 ff.
Bürgschaftsvertrag (§ 765 I) Bürgschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen wird durch Bürgschaftsvertrag begründet Ausn.: Vertrag zugunsten Dritter §§ 328ff. Bevollmächtigung des Hauptschuldners durch Bürgen nach § 766 I, § 164 I 1
Form des Bürgschaftsvertraes Gem. § 766 S. 1 u. § 126 I muss Erklärung des Bürgen schriftlich erfolgen und eigenhändige Unterzeichnung Schriftform kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden (§ 766 S. 1, 126 III) Bürgschaftserklärung eines Vollkaufmanns formlos (§§ 348, 350 HGB)
essentialia negotii der Bürgschaftserklärung 1. Person des Gläubigers 2. Verbürgungswille 3. Hauptschuldner 4. zu sichernde Forderung für die gebürgt wird (Zweckerklärung)
P: Ausfüllungsermächtigung grds. Ausfüllungsermächtigung zulässig, aber in teleologischer Reduktion des § 167 II, schriftlich evtl. Anspruch des Erklärungsempfängers, aus durch Unterzeichnung des Blanketts gesetzten Rechtsschein (vgl. § 172 II) (§§ 765 I iVm ... , § 172 II analog)
P: Globalbürgschaften Str. ist, ob künftige Verbindlichkeiten (§ 765 II) in der Bürgschaftsurkunde bereits nach Art und Umfang bestimmt sein müssen oder ob Bestimmbarkeit genügt -hM: Bestimmbarkeit genügt, eine individualvertragliche Globalbürgschaft verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz Beachte für formularvertragliche Globalbürgschaften Beschränkungen aus den Vorschriften für AGB (§§ 305 ff.) - § 305c I; § 767 I S. 3; § 307 II Nr. 1 u. Nr. 2
P: Fixierung eines Höchstbetrags Anwendung des Rechtsgedanken des § 366 II, wenn Gesamtwert der Ansprüche aus dem festgelegten Rechtskreis den Höchstbetrag überschreitet
Grundsatz der Akkessorietät Bestand, Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit der Bürgschaft richten sich gem §§ 767f, 770 I nach Hauptschuld Ausn.: Haftung des Hauptschuldnervermögens wird rechtlich beschränkt (§ 768 I S.2; § 254 II InsO; § 394 FamFG; Einrede des § 519 I)
Subsidiarität der Bürgschaft Bürgen stehen Einrede der Vorausklage (§ 771) und Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 II) zu
P: (Prozessualer) Ausschluss des § 770 II V Str. ist, ob dem Bürgen der § 770 II zusteht, wenn eine Aufrechenlage besteht, die Aufrechnung aber (prozessual) durch den Hauptschuldner ausgeschlossen ist.
Einwendungen aus eigenem Recht Einwendungen, die der Büger unmittelbar aus seiner Rechtsbeziehung zum Gläubiger herleitet
Einwendungen aus dem Recht des Hauptschuldners Rechtshindernde, rechtsvernichtende nach § 767 I 1, rechtshemmende nach § 768 I 1
P: Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 Rspr.: Bürgschaft ist als eine Form der Kreditsicherung kein Verbraucherkredit, es fehle am Merkmal der Entgeltlichkeit EuGH: Bürgschaft unterfällt nicht der VerbrKrRL; Arg: VerbrKrRL will den Verbraucher informieren enthält aber keine Vorschriften die den Bürgen schützen könnten a.A.: Vergleichbarkeit mit dem Schuldbeitritt, für den das Bestehen eines Widerrufsrechts vom BGH bejaht wird, führe zu einer analogen Anwendbarkeit; Widerrufsrecht (+), wenn geschützte Vertrag ein Kreditvertrag ist
P: Widerrufsrecht nach §§ 312, 312b, 312g, 355 Anwendbarkeit von 3 312g I bei Verträgen iSd § 312b Problm.: Entgeltlichkeit: Erforderlich ist der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen ein Entgelt Rspr.: Bürgschaft ist kein entgeltlicher Vertrag EuGH: Es wird keine Entgeltlichkeit vorausgesetzt (arg.: Art. 1 I HaustürWiG) Problm.: Leistung: Drittleistung des Bürgen soll unschädlich sein, es genügt enger Zusammenhang zur Hauptschuld kein doppeltes Verbrauchergeschäft oder zweifache Haustürsituation nötig
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