§33 Notwehrexzess

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    Notwehrexzess gem. §33 StGB Gesetztes Text: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Aufbauschema des §33: 1. Notwehrlage   2. Überschreitung der Notwehrgrenzen  3. Asthenischer Affekt   4. Innerer Zusammenhang zwischen Überschreitung un Affekt   5. Notwehrwille

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     1) Notwehrlage - Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrlage -> Gilt für denjenidgen der in einer tatsächlich vorliegenden Notwehrlage, das Notwehrrecht überboten  hat      -> intensiver Notwehrexzess --> Umstritten ist, ob  ein Notwehrexcess vorliegt, wenn die ,,gegenwärtigkeit" des Angriffes nicht gegeben ist. -> extensiver Notwerhexzess   -> Ein Teil des Schriftums sieht die Grenzen der Notwehr auch im zeitlichen Sinne und ist dafür §33 auch vor oder nach einem Notwehrbegründenden Angriff anzuwenden -> ein anderer Teil, ist dafür §33 nur bei der Fortsetzung von Notwehrhandlungen nach Beedndigung des Angriffs zuzustimmen - weil der erste Angreifer den Exczess mitverschuldet habe. ---> Die h.M. verneint hingegen die anwendung des extensiven Notwehrexesses. -> Die Unrchtsminderung dadruch, dass der Handelnde einem Angreifer gegenübersteht, fehle hier gerade

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    Putativ Notwehrexzess: Gem. h.M. ist §33 auch nicht anwendbar, wenn der Verteidiger sich die Notwehrlage nur einbildet und obendrein die Verteidigung intensiver gestaltet als dies bei tatsächlich gebenener Angriffsituation erforderlich gewesen wäre. (Putativnotwehrexzess) Eine direkte Anwendung des §33 scheidet nach h.M schon aus, weil eine Notwehrlage tatsächlich nicht gegeben ist. Eine Analogie wird auch abgelehnt, weil lediglich der Affekt als solcher schuldauschließend wirken würde, obwohl die für §33 erforderliche Unrechtsminderung,nämlich die Abwehr eines Rechtsverletzers garnicht vorliegt.  

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    2. Überschreitung der Notwehrgrenzen: Die Grenzen der Notwehr ergeben sich aus der Erforderlichkeit und der Gebotenheit Erforderlichkeit Def: Eine Verteidungshandlung ist erforderlich, die mit dem mildesten zur Verfügungstehenden Mittel, den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Abwehrende nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht Die Gebotenheit einer Verteidigung richtet sich nach der Gefährlichkeit des Angreifers und der Intesität des Angriffs einerseits und der Schutzbedürfigkeit der angegriffenen Person bzw. des beeinträchtigten Objektes andererseits.  

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    3) Asthenischer Affekt Der Täter muss ferne unter Verwirrung,Furcht oder Schrecken gestanden haben. Gemeinsame Quelle dieses Zustandes muss ein Gefühl der Bedrohtheit sein. Stenische Effekte der Stärke, sind nach h.M nicht zulässig. Das Gefühl des Bedrohtseines muss einen psychischen Ausnahmezustand auslösen, der so startk ist, dass der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maß verarbeiten kann. Furcht:  Ist die gesteigerte Form der Angst als ein Denken und Wollen beherrschendes Gefühlm einer subjektiv empfundenen Bedrohung ausgesetzt zu sein.   Verwirrung: ist ein in Unordnung geraneer seelischr und geistiger Zustand aus de, Affekt der Bedrohung, der dazu führt, das der Angegriffene  nicht mehr zu einer überlegten Gegenwehr fähig ist. Schrecken: Ist die Reaktion auf eine überraschende Bedrohung oder einen Reflex auf überrsaschende Sinnesreize, die zu impusliven und unkontrollierten Reaktionen führen können.

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    Innerer Zusammenhang zwischen Exzess und Affekt: Die Gesetzes Formulierung ,,aus" ...  verdeutlicht, dass zwischen der Notwehrüberschreitung und dem Affekt ein innerer Zusammenhang bestehen muss.  Dabei braucht der asthenische Affekt jedoch nicht die alleinge oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehr zu sein. Es reicht, dass sie mitursächlich ist.   5) Verteidigungswille: Auf einen Notwehrexzess kann sich nur berufen, wer auch Verteidigungsille besessen hat. Also zumindest die Notwehrlage kannte und nach Rspr. motiviert war, den Angriff abzuwehren.
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