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§ 286 Verzug des Schuldners Absatz 1 - Mahnung/Mahnbescheid

Peter Schmidt Recht Mittlere Reife Deutsch

Inhalt der Mindmap

§ 286 Verzug des Schuldners Absatz 1 - Mahnung/Mahnbescheid

  1. Der Schuldnerverzug erfordert grundsätzlich eine Mahnung.

    • Eintritt der Fälligkeit
      • Gläubiger
        • Die Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt.
          • Die Mahnung verschickst du als Unternehmer (seltener als Privatperson) entweder selbst oder lässt das von einem Anwalt für dich erledigen.
            • Mahnung
              • Ohne Mahnung kommt der Schuldner grundsätzlich nicht in Verzug.
                • Verzug.
              • Grundsätzlich kommt der Schuldner alleine durch eine verspätete Leistung noch nicht in Verzug, erforderlich ist zusätzlich eine Mahnung.
              • Verzug
              • Schuldner
              • Leistung muss noch möglich und nachholbar sein
                • Leistung
            • Mahnung
          • Mahnung
        • Der Mahnbescheid geht vom Gericht aus.
          • Gericht
      • Fälligkeit
    • Mahnung
  2. Der Schuldner hat bei Fälligkeit der Leistung zu leisten.

  3. Solange eine Leistung (z.B. Sachleistung) nicht fällig ist, muss der Schuldner nicht leisten, z.B. die Sache nicht liefern

  4. Leistungen sofort nach Vertragsschluss fällig

  5. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Informationen

Beschreibung
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Erstellt von
Peter Schmidt
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