Italienisches Sachenrecht

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Das Sachenrecht ist die Grundlage unseres täglichen Lebens. In diesem Mind-Map wird das italienische Sachenrecht behandelt
Julian 1108
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Julian 1108
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Italienisches Sachenrecht
  1. Grundlagen des Sachenrechts
    1. Zivilgesetzbuch: 3. Buch
      1. Regelung von Beziehungen zw. Personen zu Sachen und Rechten an Sachen
        1. Sachenrecht = absolutes subjektives Recht
          1. wichtigstes Sachenrecht = Eigentum
            1. Alle Sachen sind Dinge aber nicht alle Dinge sind Sachen
              1. Sachen sind alles, was Gegenstand von Rechten sein kann
                1. Menschen = keine Sachen
                2. Einteilung der Sachen
                  1. bewegliche und unbewegliche Sachen
                    1. körperliche und unkörperliche Sachen
                      1. körp. Sachgüter, unkör.Dienstleistungen
                      2. vertretbar und unvertretbare Sachen
                        1. vert. Obst, unvertr. Mona Lisa
                        2. verbrauchbar und unverbrauchbare Sachen
                          1. Hauptsachen und Nebensachen
                            1. Sachen des Staates und der öffentlichen Körperschaft und Sachen von privaten Personen
                              1. öffentliche Straßen, Gewässer, Gebäude
                                1. Fahrrad, Wertpapiere
                                2. Früchte und Sachgesamtheiten
                                  1. natürliche und Zivilfrüchte
                                    1. Obst, Milch, Eier
                                      1. Bankzinsen, Pachtzinsen
                                      2. Sachgesamtheiten = gleiche Sachen
                                    2. Grenzen des Eigentums
                                      1. öffentlichen Interesse
                                        1. Enteignung
                                          1. Bau von Straßen, Eisenbahnlinien
                                            1. Gründen des öffentlichen Interesse gegen angemessene Entschädigungen
                                            2. Beschlagnahme
                                              1. dringlichen Notfällen kann dem Eigentümer die Sache vorübergehend entzogen werden
                                                1. Erdbeben in den Abruzzen
                                                2. Verstaatlichung
                                                  1. von Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen; für die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sind
                                                    1. Elektrizitätswerken, Banken
                                                  2. privaten Interesse
                                                    1. Zutrittsrecht
                                                      1. Zutrittsrecht auf fremden Grund nur zu bestimmten Zwecken
                                                        1. Jagd, Fischerein
                                                        2. Schikaneverbot
                                                          1. Es verbietet das Eigentum nur zum Schaden der anderen zu gebrauchen
                                                            1. Belästigung des Nachbaren mit lauter Musikstärke
                                                            2. Einwirkungsverbot
                                                              1. Rauch, Wärme, Lärm, Abgase oder Erschütterung
                                                                1. über das normal tolerierbare Ausmaß, dabei werden die ortsüblichen Umstände als Maßstab genommen
                                                                2. Einhaltung der Grenzabstände
                                                                  1. Mindestabstand von 3 Metern
                                                                    1. Bäume, Mauern, Hecken, Kanäle
                                                                3. Dingliche Rechte
                                                                  1. dingliche Rechte verleihen einer Person die unmittelbare Herrschaft über diese Sache sowie die Befugnis, diese Rechte gegen jedermann zu verteidigen
                                                                    1. Rechte an eigener Sache
                                                                      1. Eigentum
                                                                      2. Rechte an fremder Sache
                                                                        1. Garantierechte
                                                                          1. Hypotek
                                                                            1. Pfand
                                                                            2. Nutzungsrechte
                                                                              1. Eigentum
                                                                                1. Gebrauch
                                                                                  1. Fruchtgenuss
                                                                                    1. Wohnungsrecht
                                                                                      1. Dienstbarkeit
                                                                                        1. Überbau
                                                                                    2. Eigentumserwerb
                                                                                      1. Fund
                                                                                        1. Finder einer verlorenen Sache muss die dem Verlierer zurückgeben. Wenn er den Eigentümer nicht kennt, somit ist er verpflichtet es ins örtliche Fundbüro zu bringen. Dem Finder steht ein Finderlohn zu
                                                                                          1. Fund einer Brieftasche auf der Straße
                                                                                          2. Schatzfund
                                                                                            1. Laut ZGB ist der Schatz eine versteckte oder vergrabende Sache, bei dem man nicht nachweißen kann, wer Eigentümer ist.
                                                                                              1. Sachen von künstlerischem, archäologischem oder geschichtlichem Wert gehören dem Staat
                                                                                                1. Fund einer Statue, Vase, Ötzi, Truhe
                                                                                                2. Aneignung
                                                                                                  1. herrenlose/eigentumslose Sache an sich nimmt. Eine Sache ist dann herrenlos, wenn der Eigentümer die aufgeben hat
                                                                                                    1. Sperrmüll
                                                                                                    2. Ersitzung
                                                                                                      1. Wer eine fremde Sache eine bestimmte Zeit lang besitzt, erwirbt nach Ablauf der Ersitzungszeit das Eigentum an der Sache
                                                                                                        1. je nach Besitzungsart: gut- oder bösglaubiger
                                                                                                        2. Vereinigung
                                                                                                          1. Vereinigung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen Sachen
                                                                                                            1. Wird eine fremde bewegliche Sache mit einem Grundstück derart vereinigt, dass sie als Zuwachs des Grundstückes anzusehen ist, so wird der Grundstückseigentümer auch Eigentümer dieser Sache
                                                                                                            2. Vereinigung und Vermischung beweglicher Sachen mit anderen beweglichen Sachen
                                                                                                              1. Wird eine fremde Sache mit einer anderen beweglichen Sache vereinigt oder vermischt so geht das Gesamteigentum auf den Eigentümer der Hauptsache über
                                                                                                              2. Verarbeitung
                                                                                                                1. Wer eine fremde Sache zu einer neuen verarbeitet wird Eigentümer der neuen Sache
                                                                                                              3. Gutgläubiger Besitzerwerb von beweglichen Sachen
                                                                                                                1. Wer im guten Glauben eine bewegliche Sache vom Nichteigentümer aufgrund eines Rechtstitels erwirbt, der zur Eigentumsübertragung geeignet ist, erwirbt mit dem Besitz das Eigentum an der Sache
                                                                                                                  1. Grund: Wirtschaftlichen Verkehr nicht zu lehem
                                                                                                                2. Eigentum, Besitz und Innehabung
                                                                                                                  1. Eigentümer hat das Recht, die Sache zu 100 % und ausschließlich alleine zu nutzen und darüber verfügen, allerdings innerhalb der Rechtsordnung festgesetzten Grenzen
                                                                                                                    1. Eigentümer hat die Nutzung seiner Sache
                                                                                                                      1. Besitzer ist, wer die Sache in seiner Gewalt hat, begleitet vom Willen, sie als die eigene zu behandeln. Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
                                                                                                                        1. Nicht mit dem Besitz zu verwechseln ist die Innehabung. Der Inhaber hat zwar auch die Sache in seiner tatsächlichen Gewalt, aber ohne den Willen, sich als Eigentümer zu verhalten
                                                                                                                          1. gutgläubiger Besitz: Der Beisitzer weiß, dass er der Besitzer ist
                                                                                                                            1. bösgläubiger Besitz: Der Besitzer weiß, dass er nicht Besitzer ist
                                                                                                                            Show full summary Hide full summary

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                                                                                                                            marinaschlachter
                                                                                                                            Sachenrechte an fremder Sache
                                                                                                                            Julian 1108
                                                                                                                            Grundlagen des Rechts
                                                                                                                            Julian 1108
                                                                                                                            Familienrecht
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Tourismusgesetzgebung
                                                                                                                            Julian 1108
                                                                                                                            Arbeitsvertag
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Allgemeine Vertragslehre
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Grundlagen des Rechts
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Mietvertrag
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Gesellschaftsrecht
                                                                                                                            Fernando Vogt
                                                                                                                            Berufs- & Rechtskunde
                                                                                                                            Sabine Abd El Halim