Flashcards
Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Flashcards do conjunto (14)
- 1Persönlicher SB Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (APR)a) Natürliche Personen (+)
- postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutz Verstorbener) nach BVerfG allein über Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG)
b) Jur. Pers.
- str.! - 2(P) Fällt Jur. Pers. in SB des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (APR) ?BVerfG:
- Abstellen auf Art. 19 Abs. 3 GG: steht enger Bezug des APR zur Menschenwürdegarantie der Grundrechtsträgerschaft einer jur. Pers. entgegen?
- JA, für Schutz am Zwang zur Selbstbezichtigung = Grundrechtsfähigkeit (-) für best. einzelne Ausschnitte d. GR
- NEIN für Recht am eigenen Wort, das nicht von besond. personalen Kommunikationsinhalt abhängt
- iÜ: bislang offen gelassen
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=> APR (-), wenn an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen angeknüpft wird, die nat. Pers. wesenseigen sind
=> APR (+), wenn kein Bezug zur Menschenwürde u. jur. Pers. sich in ähnlicher grundrechtstypischer Gefährdungslage wie nat. Pers. befindet - 3Bsp. für APR einer jur. Pers.- Recht am gesprochenen Wort
=> geht nicht um personalen Kommunikationsgehalt, sondern darum, dass sich Beteiligte eines Kommunikationsvorgangs eigenbestimmt u. sitationsangemessen verhalten können
=> Schutz steht auch jur. Pers. zu - 4Sachlicher SB Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG APR- Schutz vor Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung
- Sichert jedem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln u. wahren kann - 5Was erfasst der sachliche SB des APR vor allem?- engere persönliche Lebenssphäre
- persönliche Ehre
- Darstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- persönliche Sexualität, Ehe, Familie
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht auf Schutz der Privatsphäre = garantiert abgeschirmten Bereich privater Lebensgestaltung - 6(P) Recht auf informationelle Selbstbestimmung iRd sachl. SB - APR- von BVerfG als besond. Ausprägung d. APR entwickelt (in Volkszählungsurteil)
- Schutz der Befugnis d. Einzelnen, über seine personenbezogenen Daten u. ihre Verwendung zu bestimmen (zB automatisierte Erfassung v. KFZ-Kennzeichen)
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(P) Personenbezogene Daten - Def.?
- § 3 Abs. 1 BDSG: Einzelangaben über persönliche od. sachl. Verhältnisse einer bestimmten od. bestimmbaren nat. Pers.
- Def. des einfachen Rechts muss für VerfassungsR nicht maßgebl. sein
- TBM "oder bestimmbaren" = Merkmal birgt Unsicherheiten, zB auch IP-Adressen Ansatzpkte zur Bestimmung v. Internetnutzern; allerdings gew. Aufwand erforderlich; durch o.g. Def. nicht näher eingegrenzt - 7(P) Recht auf sexuelle Selbstbestimmung SB - APR- zählt zu APR
- Verbot sexueller Handlungen mit Tieren (§§ 3 S. 1 Nr. 13, 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
=>Eingriff in Recht
=> Eingriff gerechtfertigt u. verhältnismäßig - 8"Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" Worum geht es darin?- entwickelt von BVerfG
=> beim Zugriff des Staates auf Speichermedien, personenbezogene Daten
- BVerfG: in mod. Kommunikationsgesellschaft besond. Bedürfnis, dass auf in Speichermedien befindliche Daten nicht unkontrolliert vom Staat eingesehen u. abgerufen werden können.
- Online Durchsuchungen
=> Auswertung Daten u. Überwachung d. Systeme => Rückschlüsse auf Persönlichkeit d. Nutzers bis hin zu Profilbildung mögl.
=> EINGRIFF (+), wenn Staat techn. Maßnahmen, die zur Datenerhebung geeignet sind, ergreift - 9Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG- durch Rechtsakte & durch faktisches Handeln mögl.
- 10Welche Schranken gelten für APR?Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG
=> Einschränkungen zum Schutze
a) der Rechte anderer
b) des Sittengesetzes
c) der verfassungsmäßigen Ordnung = alle formell u. mat. verfassungsmäßigen Rechtsnormen [andere Schranken gehen wie bei allg. Handlungsfreiheit hierin auf] - 11Welche Schranken-Schranken (= Verfassungsmäßigkeit des GR-einschränkenden Gesetzes) gelten für APR?- Eingriffe nur unter Beachtung der VHMK zulässig
- Anforderungen an VHMK-Prüfung abhängig, in welchen Teilbereich des APR eingegriffen wird
- besond. Bedeutung: Unterscheidung d. einzelnen Sphären
= Sphärentheorie (!) (FRÜHER!)
(Intimsphäre NIE einschränkbar, Privatsphäre einschränkbar bei Beachtung des VHMK-Grundsatzes zugunsten überwiegender Gemeinwohlinteressen, Sozial- oder auch Öffentlichkeitssphäre am leichtesten einschränkbar bei Beachtung des VHMK-Grundsatzes)
=> nicht hinreichend flexibel (sometimes)
BVerfG heute: Abstellen, ob Maßnahme in unantastbaren Kernbereich des APR eingreift ODER ob sie dem weiteren Bereich des privaten Lebens zuzuordnen ist, bei dem Eingriff zulässig sein kann.
=> Eingriffe in Sozialsphäre: an vefolgten Zweck sind umso höhere Anforderungen zustellen, je stärker in Bereich persönl. Lebensführung eingegriffen wird - 12Wie bestimmt sich, ob eine Maßnahme in den unantastbaren Kernbereich des APR eingreift?1. unantastbarer Kernbereich des APR =>
umfassende Rspr.
Unterscheidung zw.
a) unantastbarer Intimsphäre =Eingriffe unzulässig! [Esra]
&
b) Sozialsphäre
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- Staat hat unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren = dazu gehört Mögl., innere Vorgänge wie Empfindungen u. Gefühle, Überlegungen, Ansichten, Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen
- Geschützt: nichtöffentl. Kommunikation mit Personen höchstpersönl. Vertrauens
=> Überwachung unzulässig
=> 2-stufiges Schutzkonzept (BVerfG)
1. STUFE: Gesetz hat auf Unterbleiben der Erhebung kernbereichsrelevanter Daten hinzuwirken
2. STUFE: Bei Erhebung solcher Daten, sind sie unverzügl. zu löschen; Weitergabe + Verwertung auszuschließen - 13Leistungsrechtlicher Gehalt des APR- neben abwehrrechtl. Funktion auch leistungsrechtl. Funktion d. APR zu beachten
- zB Anspr. auf Kenntnis der eigenen Abstammung -> Recht auf Einsicht in Unterlagen darüber
- APR enthält auch gleichheitsrechtl. Dimension (AGG) - 14Konkurrenzen- Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär zu anderen FreiheitsR, auch in Bezug auf APR
- APR kein Auffanggrundrecht => eigene Bedeutung
- ABER: Konkretisierung APR durch spez. FreiheitsR (Art. 10, Art. 13 GG)
- APR zum Schutz d. Privatsphäre neben anderen FreiheitsR anzuwenden, wenn nicht Art. 10,13 GG einschlägig =>APR kann aber als Verstärkung hinzutreten
- APR nicht subs. ggü Art. 1 I GG
- Grundrecht auf Gewährleistung d. Vertraulichkeit u. Integrität informationstechnischer Systeme subsidiär ggü and. GR mit gl. Schutzzweck =>nach Rspr BVerfG insb. für Art. 10 u. Art. 13 u. Recht auf informationelle Selbstbestimmung