Flashcards
Sachenrecht II (Kreditsicherungsrecht) WS 19/20
Flashcards do conjunto (30)
- 1Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491)Ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491) liegt vor bein einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer
Es gelten besondere Formen §§ 488-490 und besondere Vorschriften §§ 491a-505d - 2VereinbarungsdarlehenVereinbarungsdarlehen kann vereinbart werden, wenn aus anderem Grund Geld geschuldet wird, das Geld wird dann als Darlehen nicht als (Kaufpreis) geschuldet
- 3Vereinbarungsdarlehen (2): RechtsfolgenDie gesollten Rechtsfolgen müssen per Auslegung ermittelt werden
1. alte Schuld bleibt bestehen: bloße Schuldabänderung, Sicherheiten und bestehende Einwendungen und Einreden bleiben erhalten (Grundsatz)
2. Schuldersetzung (= Novation): alte Schuld wird völlig durch die neue Darlehensschuld ersetzt und erlischt
3. Konstitutives Schuldanerkenntnis: Darlehensschuld soll ohne Rücksicht auf den Bestand er alten Schuld begründet werden; Erklärung des Schuldner bedarf die Schriftform des (§ 781) - 4Sittenwidrigkeit des DarlehensvertragsRspr.: ein Ratenkreditvertrag ist nach § 138 I Sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers
und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwache wirtschaftliche Lage des Darlehnsnehmer bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu dessen Nachteil ausnutzt (wucherähnliches Ratendarlehensgeschäft) - 5Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags (2): VoraussetzungenI. objektiv:
1. zu zahlendes Entgelt (Zins) ist unverhältnismäßig hoch
a. vereinbarte Entgelt übersteigt das marktübliche um mehr als 100%
b. absoluter Zinsunterschied von 12 Pronzentpunkten zwischen Vertrags- und Marktzins
2. Konkrete Vertragsgestaltung
Rspr.: unbereinigter Vertragstext, dh solche Klauseln die nach § 307ff. Unwirksam wären
II. subjektiv:
Kenntnis des Darlehensgebers von den Umständen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt - 6Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages (3): RechtsfolgenDarlehensgeber kann Darlehenssumme gemäß § 812 I 1 1. Fall zurückverlangen
Kein Widerspruch zu § 817 2, aber Darlehensgeber kann das Geld nicht sofort zurückverlangen - 7KreditKredit bedeutet wirtschaftlich gesehen die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft
- 8ZahlungskreditZahlungskredit ist die Übertragung (z.B. Darlehen) oder das vorübergehende nicht Einfordern eines Wirtschaftsguts zur Nutzung für begrenzte Zeit
- 9HaftungskreditHaftungskredit ist gekennzeichnet durch die Erweiterung der Kreditbasis des Kreditnehmers durch die Mitübernahme der Haftung
- 10PersonalsicherheitNeben der Haftung des Kreditnehmers durch schuldrechtlichen Vertrag wird die allgemeine Vermögenshaftung eines Dritten begründet (Bürgschaft, Garantie)
- 11Real- oder SachsicherheitGarantiert den Gläubiger in Form eines dinglichen Rechts den Zugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand und dessen Verwertung zur Befriedigung seiner Forderung vor den übrigen Gläubigern
- 12Immobiliarsicherheitbei Gegenstand handelt es sich um Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (Erbbaurecht)
- 13Mobiliarsicherheiteine bewegliche Sache oder ein Recht haftet
- 14Akzessorische Sicherheitist vom Bestand und der Höhe der zu sichernden Forderung abhängig (Hypothek, Pfandrecht und Bürgschaft)
- 15Abstrakten Sicherungsmittelsind in ihrer Entstehung und Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig
(Verknüpfung von Sicherungsmittel und zugrunde liegender Forderung durch Sicherungsvertrag) - 16AvalkreditBürgschaft, Garantie und Schuldbeitritte, werden auch als Avalkredit bezeichnet
- 17Bürgschaft (§ 765)Bürgschaft soll eine Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (§ 765 I "Dritten") sichern
Bürgschaft für künftige oder bedingte Verbindlichkeit nach § 765 II
Beachte allgemeine Vorschriften für die Stellung von Sicherheiten in §§ 232 ff. - 18Bürgschaftsvertrag (§ 765 I)Bürgschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen wird durch Bürgschaftsvertrag begründet
Ausn.: Vertrag zugunsten Dritter §§ 328ff.
Bevollmächtigung des Hauptschuldners durch Bürgen nach § 766 I, § 164 I 1 - 19Form des BürgschaftsvertraesGem. § 766 S. 1 u. § 126 I muss Erklärung des Bürgen schriftlich erfolgen und eigenhändige Unterzeichnung
Schriftform kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden (§ 766 S. 1, 126 III)
Bürgschaftserklärung eines Vollkaufmanns formlos (§§ 348, 350 HGB) - 20essentialia negotii der Bürgschaftserklärung1. Person des Gläubigers
2. Verbürgungswille
3. Hauptschuldner
4. zu sichernde Forderung für die gebürgt wird (Zweckerklärung) - 21P: Ausfüllungsermächtigunggrds. Ausfüllungsermächtigung zulässig, aber in teleologischer Reduktion des § 167 II, schriftlich
evtl. Anspruch des Erklärungsempfängers, aus durch Unterzeichnung des Blanketts gesetzten Rechtsschein (vgl. § 172 II) (§§ 765 I iVm ... , § 172 II analog) - 22P: GlobalbürgschaftenStr. ist, ob künftige Verbindlichkeiten (§ 765 II) in der Bürgschaftsurkunde bereits nach Art und Umfang bestimmt sein müssen oder ob Bestimmbarkeit genügt
-hM: Bestimmbarkeit genügt, eine individualvertragliche Globalbürgschaft verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
Beachte für formularvertragliche Globalbürgschaften Beschränkungen aus den Vorschriften für AGB (§§ 305 ff.)
- § 305c I; § 767 I S. 3; § 307 II Nr. 1 u. Nr. 2 - 23P: Fixierung eines HöchstbetragsAnwendung des Rechtsgedanken des § 366 II, wenn Gesamtwert der Ansprüche aus dem festgelegten Rechtskreis den Höchstbetrag überschreitet
- 24Grundsatz der AkkessorietätBestand, Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit der Bürgschaft richten sich gem §§ 767f, 770 I nach Hauptschuld
Ausn.: Haftung des Hauptschuldnervermögens wird rechtlich beschränkt
(§ 768 I S.2; § 254 II InsO; § 394 FamFG; Einrede des § 519 I) - 25Subsidiarität der BürgschaftBürgen stehen Einrede der Vorausklage (§ 771) und Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 II) zu
- 26P: (Prozessualer) Ausschluss des § 770 II VStr. ist, ob dem Bürgen der § 770 II zusteht, wenn eine Aufrechenlage besteht, die Aufrechnung aber (prozessual) durch den Hauptschuldner ausgeschlossen ist.
- 27Einwendungen aus eigenem RechtEinwendungen, die der Büger unmittelbar aus seiner Rechtsbeziehung zum Gläubiger herleitet
- 28Einwendungen aus dem Recht des HauptschuldnersRechtshindernde, rechtsvernichtende nach § 767 I 1, rechtshemmende nach § 768 I 1
- 29P: Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355Rspr.: Bürgschaft ist als eine Form der Kreditsicherung kein Verbraucherkredit, es fehle am Merkmal der Entgeltlichkeit
EuGH: Bürgschaft unterfällt nicht der VerbrKrRL; Arg: VerbrKrRL will den Verbraucher informieren enthält aber keine Vorschriften die den Bürgen schützen könnten
a.A.: Vergleichbarkeit mit dem Schuldbeitritt, für den das Bestehen eines Widerrufsrechts vom BGH bejaht wird, führe zu einer analogen Anwendbarkeit; Widerrufsrecht (+), wenn geschützte Vertrag ein Kreditvertrag ist - 30P: Widerrufsrecht nach §§ 312, 312b, 312g, 355Anwendbarkeit von 3 312g I bei Verträgen iSd § 312b
Problm.: Entgeltlichkeit: Erforderlich ist der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen ein Entgelt
Rspr.: Bürgschaft ist kein entgeltlicher Vertrag
EuGH: Es wird keine Entgeltlichkeit vorausgesetzt (arg.: Art. 1 I HaustürWiG)
Problm.: Leistung: Drittleistung des Bürgen soll unschädlich sein, es genügt enger Zusammenhang zur Hauptschuld
kein doppeltes Verbrauchergeschäft oder zweifache Haustürsituation nötig