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Flashcards

1.4. Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

Marie Zotter Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden Alemão 49 flashcards

Flashcards do conjunto (49)

  1. 1WISSENSCHAFT- bezieht sich auf Erkenntnis
    - man versucht aufgrund von wissenschaftlichem (methodisch angeleitetem forlgerichtigem) Denken begründete Aussagen über einen bestimmten Gegenstand zu machen
    - Aussagen müssen INTERSUBJEKTIV ÜBERPRÜFBAR sein
    - kein Glauben oder Wollen
    - methodische Suche nach Erkenntnissen
  2. 2GEGENSTÄNDE WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNIS- kann alles sein, was menschlichem Denken und menschlicher Erfahrung zugänglich ist
    - Gegenstand einer wissenschaftlichen Betrachtung kann frei gewählt werden
    -> Wahl des Erkenntnisgegestandes ist nie richtig oder falsch, nur mehr oder weniger zweckmäßig
  3. 3RECHTSWISSENSCHAFTEN"Recht" als Erkenntnisgegenstand kann man von verschiedenen Seiten aus betrachten
    -> verschiedene Wissenschaftszweige mit Rechtsnormen
    => Rechtswissenschaften
  4. 4RECHTSTHEORIE- unabhängig vom Inhalt einer konkreten Rechtsordnung, allgemeine Aussagen über Wesen, Struktur und Anwendung von Rechtsnormen
    - Erkenntnisse sind auf verschiedene positivrechtlichen Rechtsordnungen anzuwenden
    - Art von Rechtsnormen
    - Forlgen fehlerhaft erzeugter Normen
    - Systematisierung von Recht
  5. 5RECHTSPGILOSOPHIE- philosophische Grundlagen des Rechts
    - Notwendigkeit und Zweck des Rechts im menschlichen Zusammenleben
    - Grundlagen der Rechtsgeltung
    - Spannungsfeld von Demokratie und Menschenrechte
    - Verhältnis: Recht - Moral - Gerechtigkeit
  6. 6RECHTSSOZIOLOGIE= Erforschung sozialer
    Rahmenbedingungen in die das Recht eingebettet ist
    - Wirkungsweisen von "Recht" - Effektivität
  7. 7RECHTSGESCHICHTE- Rechtsordnung, die nicht in Geltung ist
    - Entwicklung von Rechtsgebieten
    - historische Entwicklungen, die zu heute geltendem Recht geführt haben
    -> Verständnis geltender Rechtsnormen
  8. 8RECHTSPOLITIK- erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung des Rechts
  9. 9RECHTSVERGLEICHUNG- untersucht und vergleicht Regelungen verschiedener Rechtsordnungen oder rechtlichen Systemen
    -> Versuch daraus neue Erkenntnisse zu gewinnen
  10. 10RECHTSDOGMATIK= Inhalt des geltenden positiven Rechts systematisch erfassen und darstellen
    - AUSLEGUNG
    - INTERPRETATION
    => Weg zur Erzielung von Erkenntnissen über positives Recht
  11. 11WILLENSERKLÄRUNGRechtsdogmatiker: ermitteln Inhalt von Rechtsnormen und geben Wissenserklärung dazu ab
    Normsetzung gibt Willenserklärung ab - wie sich Menschen verhalten sollen
    Willensakte müssen kundgemacht werden
    -> ermächtigte Personen vollziehen
  12. 12SACHVERHALT= tatsächliches Geschehen
  13. 13TATBESTAND= das in einer Norm umschriebene verbotene Handeln, auf das sich die Strafbarkeit bezieht
  14. 14WISSENSERKLÄRUNG= wenn man Aussagen über den Inhalt einr Norm oder einesTatbestandes trifft
  15. 15STAATLICHE ORGANE, DIE STRFEN VERHÄNGEN WOLLEN MÜSSEN- den gesamten rechtlichen Sachverhalt feststellen = ERMITTLUNG
    - den Inhalt des Tatbestandes durch AUSLEGUNG ermitteln
    - prüfen, ob der Sachverhalt die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt = SUBSUMTION
    - staatliches Organ erlässt eine Norm (Strafbescheid), mit Strafe als Sanktion für rechtswidriges Verhalten und verpflichtet eine Person zur Leistung
    = WILLENSAKT
    1. SACHVERHALT - ERMITTLUNG
    2. TATBESTAND - AUSLEGUNG = SUBSUMTION
    3. RECHTSFOLGE = WILLENSAKT
  16. 16ZWANGSNORMEN = MATERIELLES RECHTgebieten oder verbieten ein bestimmtes Verhalten und ordnen Sanktionen im Fallee der Nichtbefolgung an = Verhaltensrecht
    = GEBOTSTEIL und SANKTIONSTEIL
  17. 17LEX IMPERFECTA= Normen bestehd aus GEBOTSTEIL ohne SANKTIONSTEIL -> Die Verhaltensnorm ist nicht durchsetzbar.
  18. 18ZWANGSNORMVOLLZUGSNORM = FORMELLES RECHT (=VERFAHRENSRECHT IWS)regeln wer befugt ist Zwangsnormen zu vollziehen und wie dabei vorzugehen ist
    = ORGANISATIONSRECHT (Wer?) und VERFAHRENSRECHT ieS (Wie?)
  19. 19ERZEUGUNGSNORMregelt wer bemächtigt ist, Normen zu erzeugen und wie dabei vorzugehen ist
    es ist unerheblich welche Norm zu erzeugen ist, ob Erzeugungsnorm - immer in Bezug auf erzeugte Norm (zB StPO ZNVN bzgl StGB und EZN bzgl Urteil)
    = ORGANISATIONSRECHT (Wer?) und VERFAHRENSRECHT (Wie?)
  20. 20RECHTSVORSCHRIFTEN= die einzelnen Regelungen in den konkreten Ausformulierungen des positiven Rechts
    (einzelne §§ die Teil eines GT oder ST sind)
  21. 21RECHTSNORM (aus rechtstheoretischer Sicht)= gesamte Anordnung aus rechtstaatlicher Sicht, teils bestehend aus mehreren Rechtsvorschriften
    (GT (§§) + ST (§§))
    - entstehen, sobald der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung vorgesehen hat, gesetzt ist -> wird Bestandteil einer Rechtsordnung
  22. 22GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBERICH VON NORMENGELTUNGS- bzw. ANWENDUNGSBEREICH:
    - ÖRTLICH
    - PERSÖNLICH
    (generelle - individuelle Normen)
    - SACHLICH
    - ZEITLICH
    (Geltung - Inkrafttreten)
  23. 23FEHLERHAFT ERZEUGTE NORMENabstrakt theoretische Sicht: wenn nicht alle Bedingungen für die Rechtsnormerzeugung eingehalten wurden -> Norm kommt nicht zu stande - ist absolut nichtig
    -> große RECHTSUNSICHERHEIT
    fehlerhaft erzeugte Normen können unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden => impliziert Geltung
  24. 24FEHLERKALKÜL (aus rechtstheoretischer Sicht)= Regelungen, die anordnen bzw aus denen sich ableiten lässt, dass Fehler bei der erzeugung von Normen nicht zur absoluten Nichtigkeit der erzeugten Norm führen
    -> dient der Rechtssicherheit (hat Vorrang gegenüber Rechtsrichtigkeit)
  25. 25ZUSTANDE KOMMEN EINER NORM TROTZ FEHLERHAFTER ERZEUGUNG- WILLENSAKT eines für die Setzung eines derartigen Rechtsaktes grundsätzlich zuständigen Staatsorganes
    - der Akt muss VERÖFFENTLICHT worden sein (KUNDMACHUNG von Gesetzen oder Verordnungen und ZUSTELLUNG bei Bescheiden oder Urteilen)
  26. 26STUFENBAU NACH DER RECHTLICHEN BEDINGTHEIT (Gliederung nach Rechtserzeugungszusammenhang)= Zusammenhang zwischen der Erzeugungsnorm und der nach dieser Erzeugungsnorm erzeugten Norm
    => Gliederung nach dem Erzeugungszusammenhang
  27. 27DOPPELTES RECHTANTLITZ= wenn eine Nom zugleich erzeugt Norm und Erzeugungsnorm ist
  28. 28STUFENBAU NACH DER DEROGATIORISCHEN KRAFT (Gliederung nach der Rechtserzeugungsform)1. GESAMTÄNDERNDES BVG:
    1/2 + 2/3 + Bezeichnung + VA
    2. (TEILÄNDERNDES) BVG:
    1/2 + 2/3 + Bezeichnung
    3. (einfaches) BUNDESGESETZ: 1/3 + absolute Mehrheit
  29. 29DEROGATORISCHE KRAFTWir können auf die rechtliche Kraft, andere Normen aufzuheben oder abzuändern, schließen. Eine schwerer erzeugte Norm kann keine leichter erzeugte Norm derogieren
  30. 30NORMENKONFLIKTEwerden in diesem Zusammenhang mit der LEX POSTERIOR Regel aufgelöst
    Wir sprechen davon, dass die Regelung NOVELLIERT wurde.
  31. 31MATERIELLE DEROGATION= wenn eine Derogation (=Aufhebung) nicht ausdrücklich angeordnet wird, sondern aus widersprüchlichem Inhalt aufgrund der LEX POSTERIOR Regel vorliegt
  32. 32FORMELLE DEROGATION= wenn eine Norm die Derogation einer alten Regel ausdrücklich normiert
  33. 33FEHLERKALKÜL - DEROGATIONWenn eine fehlerhaft erlassene Norm inkraft tritt, kann sie vorläufig eine derogatorische Kraft entfalten. Da sie aber aufgrund des Fehlerkalküls aufgehoben werden kann, kann eine Norm niedrigerer Stufen keine Normen höherer Stufen derogieren.
    (zwischen Landesgesetzen und Bundesgesetzen gibt es keine Derogationsbeziehung)
  34. 34STUFENBAU: RECHTLICHE BEDINGTHEIT - DEROGATORISCHE KRAFT- Rechtliche Bedingtheit bezieht sich auf den Inhalt von Regelungen
    - Derogatorische Kraft bezieht sich auf die Form, wie die Normen erzeugt wurden
  35. 35GELTUNG VON RECHTNORMENNormen werden aus anderen abgeleitet
    => Woraus leitet die oberste Norm des positiven Rechts ihre Geltung ab?
  36. 36SEIN begründet SOLLEN- MACHTTHEORIE:
    das Recht wurde von einer Autorität (Souverän) als Befehl (Imperativ) gesetzt und kann tatsächlich mit Zwangsgewalt (Macht) durchgesetzt werden
    - ANERKENNUNGSTHEORIE:
    diejenigen Menschen, deren Verhalten geregelt ist oder die Staatsorgane anerkennen die Rechtsordnung (bzw ihre Normen)
  37. 37ETHISCHE ASPEKTE, WERTE ODER RECHTSIDEENdie Übereinstimmung dieser Werte sind ausschlaggebend für die Geltung
    "Naturrecht" spielt hier auch eine Rolle.
    Ziel ist es allen Menschen als Vernunftwesen unbedingt verpflichtende Ordnungsprinzipien des Rechts aufzuzeigen.
  38. 38REIN NORMATIVE BEGRÜNDUNG- TRENNUNG SEIN und SOLLEN:
    Ablehnung, dass Sollen aus dem Sein folgt
    - WELTRELATIVISMUS:
    absolute Werte gibt es nicht (zB Gerechtigkeit im allg.)
    Ablehnung oberste Normen des positiven Rechts aus Werten abzuleiten
    => Werte (Gerechtigkeit) werden nicht als Geltungsgrundlage herangezogen
    - GRUNDNORMEN:
    Geltung der obersten positivrechtlichen Norm, aus der sich die Rechtsordnung ableitet kann nur ANGENOMMEN werden
    = Reine Rechtslehre = GRUNDNORM
    Zweckmäßigkeitsüberlegungen zeigen, dass bei der Geltung die oben ausgeschlossenen Punkte nicht unbedeutend sein können. (S.126)
  39. 39GRUNDNORM= Annahme, dass die oberste Norm des positiven Rechts gilt - ist selbst aber keine positivrechtliche Norm
    Wird ausgehed vom Grundsatz der Trennung von Sein und Sollen und einer wertrelativistischen Haltung verwendet um die Geltung eies Rechtsnormensystems begründen zu können
  40. 40METHODISCHE GRUNDLAGEN - AUSLEGUNG (INTERPRETATION) VON NORMENDurch Interpretation versucht man, den Inhalt eines Willensaktes, zu ermitteln.
    Schwierigkeit = objektiv nachvollziehbar (und Kollegialorgane haben keinen einheitlichen Willen)
  41. 411. VERBALINTERPRETATION UND GRAMMATIKALISCHE INTERPRETATION= Bedeutung des Wortlauts zu erfassen
    In der Fachsprache haben Wörter andere Bedeutungen als im allgemeinen Sprachgebrauch.
    - textlicher und grammatikalischer Zusammenhang
    - Beistrichsetzung
  42. 422. SYSTEMATISCHE INTERPRETATION= Ermittelung der Bedeutung einer Regel unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften
    - Regelung im Zusammenhang mit einer anderen, in der ein Begriff definiert wird
    (= LEGALDEFINITION) -> einschränkende Definition
  43. 433. HISTORISCHE (WILLENS-) INTERPRETATION= Rückschlüsse aus Unterlagen im Zuge der Entstehung von Gesetzen = "Gesetzesmaterialien" = auch Texte, die interpretiert werden müssen
  44. 444. VERFASSUNGSKONFORME INTERPRETATION= systematische + historische Interpretation
    Die Grundsätzliche Überlegung, dass eine erzeugungsmäßige niedrige Rechtsnorm unter Bedachtnahme auf die sie bestimmende (determinierende) Vorschrift auszulegen ist.
    IM ZWEIFEL - gibt man jener Regel Vorrang, die ein Gesetz VERFASSUNGSKONFORM erscheinen lässt.
    auch bei anderen über- und untergeordneten Normen:
    - grundprinzipienkonforme (insb. BVG)
    - völkerrechtskonforme
    - europarechtskonforme oder
    - gesetzeskonforme Interpretation von Verordnungen
  45. 455. VERSTEINERUNGSTHEORIE= historisch-systematische Interpreation
    Findet oft Anwendung bei Kompetenzbestimmungen der BVG.
    Art 15 B-VG (Generalklausel Länder): Welchen Umfang haben diese Kompetenzbegriffe?
    Welchen Inhalt hatten die Gesetze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG
  46. 466. TELEOLOGISCHE INTERPRETATION= Zweck des Gesetzes bzw einer Regelung
    Hat im Öffentlichen Recht kaum Bedeutung, da das Handekn des machtausübenden Staates nur auf Grund von demokraisch legitimierten Normen erfolgen soll.
    Damit man keinen Zweck unterstellt muss man aus Materialien interpretieren.
    Im Privatrecht und Völkerrecht von großer Bedeutung.
  47. 47AUSLEGUNGSDIVERGENZENVerschiedene Interpretationen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
    Es können auch Unklarheiten bestehen bleiben und die Grennzen der Erkenntnis erreicht.
    Wenn Rechtsakte gesetzt werden, ist diese Sollensanordnung ein Willensakt auf Grundlage einer EZN (Zuständigkeit etc). Das vollziehende Organ muss zunächst interpretieren und dann die Norm erlassen.
    Behörden können nicht sagen, dass etwas nicht klar auszulegen ist, sondern müssen aulegen und begründen.
  48. 48AUTHENTISCHE INTERPRETATION= ein Normsetzungsakt, mit dem ein normsetzendes Organ anordnet, wie eine von ihm früher erlassene Regelung zu verstehen ist.
    => Rückwirkung, da impliziert angeordnet wird, dass die Regelung immer schon so anwendbar war
    INTERPRETATION = IRREFÜHREND!
  49. 49ANALOGIE (=LÜCKENSCHLIEßUNG)= eine Art der Rechtsfortbildung
    = Anwendung einer Rechtsforschrift, die einen bestimmten Sachverhalt regelt , auf einen ähnlichen, aber nicht geregelten Sachverhalt
    - im Öffentlichen Recht nur bei eindeutligen planwidrigen Unvollständigkeiten (wenn eine Regel erlassen wurde, aber nicht vollzogen werden kann, weil Regelungen fehlen)
    - Unzulässig wenn man eine bestimmte Regelung erwartet, aber Regelungen auch ohne Analogieschlusss vollzogen werden können

Informações

Descrição
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden (Öffentliches Recht - Einführung) FlashCards sobre 1.4. Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, criado por Marie Zotter em 07-11-2020.
Criado por
Marie Zotter
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